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Importbestimmungen Juni 2016 53 Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzoll- organisation (WZO) veranlasst, mit einem „Frame- work of Standards to Secure and Facilitate Global Trade (SAFE)“ weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen. Auf europäischer Ebene wurde die Sicherheitsiniti- ative durch rechtliche Umsetzung des Sicherheits- programms (Customs Security Programme) und der daraus resultierenden Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO – Authorised Econo- mic Operator) umgesetzt. Ziel ist es eine weltweite Absicherung der durchgängigen internationalen Lie- ferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher zu gewährleisten. Bereits abgeschlossene Anerkennungsverfahren der gegenseitigen Sicherheitsprogramme bestehen der- zeit mit VR China, Japan, Norwegen, der Schweiz und den USA. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) erhalten in den oben genannten Ländern Vorteile im Zu- sammenhang mit Sicherheitskontrollen und Zollab- fertigung infolge der gegenseitigen Anerkennung. Jedoch erfordert die praktische Umsetzung der Ab- wicklungsvorteile den Austausch einiger Angaben zwischen den Zollverwaltungen der Partnerstaaten. (Näheres unter der Website der Europäischen Kom- mission). Mit Einführung des neuen Zollrechts (Unionszoll- kodex) sind die Rechtgrundlagen zum AEO über die Artikel 38-41 UZK, Artikel 23-30 UZK-DA und Artikel 24-35 UZK-IA geregelt. Zudem hat die EU Kommission auf ihrer Website neue Leitlinien (Stand April 2016) zum Zugelassenen Wirtschafts- beteiligten (Authorised Economic Operator/AEO) veröffentlicht. Aus dem bisherigen Zertifizierungsverfahren wurde mit Inkrafttreten des UZK ein Bewilligungsverfah- ren. Zudem wurde der AEO F gestrichen und eine „kombinierte Bewilligung“ (AEO C und AEO S) ein- geführt. Beide Arten von Bewilligungen können also gleichzeitig genutzt werden. Bewilligungen können in folgenden Varianten beantragt werden: • für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO C) • für Sicherheit (AEO S) Voraussetzungen zur Erlangung einer AEO-Bewilligung: Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben • Nachweis der Zahlungsfähigkeit erhöhtes Maß an Eigenkontrolle seiner zollrele- vanten Tätigkeiten praktische Erfahrung im Zollbereich oder erfolg- reiche zollrechtliche Ausbildung • angemessene Sicherheitsstandards (nur AEO S) Der AEO entfaltet mit dem UZK für verschiedene zollrechtliche Sachverhalte eine stärkere Relevanz als in der Vergangenheit. Bewilligungsvoraussetzun- gen für zollrechtliche Verfahren oder vereinfachte Verfahren beinhalten zum einen das Vorliegen ei- ner AEO-Bewilligung wie beispielsweise für die Zen- trale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten, Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschrei- beverfahren oder Reduzierte Sicherheit bei Zah- lungsaufschub. Zum anderen ist für verschiedene zollrechtliche Vereinfachungen der Nachweis einzel- ner AEO-Kriterien erforderlich wie beispielsweise für Gesamtsicherheit, reduzierte Referenzbeträge oder Befreiung von der Sicherheitsleistung. Begünstigungen eines AEO Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zeichnet sich u.a. durch folgende Begünstigungen aus: Warenbeschau und Unterlagenprüfungen werden weniger häufig vorgenommen Mitteilung bereits nach Abgabe der summari- schen Anmeldung, ob die Sendung kontrolliert wird Erleichterungen bei Vorabanmeldungen in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederaus- fuhranmeldung (AEO S) Keine neuerliche Prüfung von Bedingungen bei der Beantragung von Vereinfachungen, die be- reits bei der AEO-Beantragung geprüft wurden Antragsverfahren: Der Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung ist auf dem Vordruck 0390 oder mittels Internetantrag zu stellen. Der vorgenannte Antrag ist zusammen 4 Authorised Economic Operator (AEO)

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Importbestimmungen Juni 2016 53

Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzoll-organisation (WZO) veranlasst, mit einem „Frame-work of Standards to Secure and Facilitate Global Trade (SAFE)“ weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen.

Auf europäischer Ebene wurde die Sicherheitsiniti-ative durch rechtliche Umsetzung des Sicherheits-programms (Customs Security Programme) und der daraus resultierenden Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO – Authorised Econo-mic Operator) umgesetzt. Ziel ist es eine weltweite Absicherung der durchgängigen internationalen Lie-ferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher zu gewährleisten.

Bereits abgeschlossene Anerkennungsverfahren der gegenseitigen Sicherheitsprogramme bestehen der-zeit mit VR China, Japan, Norwegen, der Schweiz und den USA.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) erhalten in den oben genannten Ländern Vorteile im Zu-sammenhang mit Sicherheitskontrollen und Zollab-fertigung infolge der gegenseitigen Anerkennung. Jedoch erfordert die praktische Umsetzung der Ab-wicklungsvorteile den Austausch einiger Angaben zwischen den Zollverwaltungen der Partnerstaaten. (Näheres unter der Website der Europäischen Kom-mission).

Mit Einführung des neuen Zollrechts (Unionszoll-kodex) sind die Rechtgrundlagen zum AEO über die Artikel 38-41 UZK, Artikel 23-30 UZK-DA und Artikel 24-35 UZK-IA geregelt. Zudem hat die EU Kommission auf ihrer Website neue Leitlinien (Stand April 2016) zum Zugelassenen Wirtschafts-beteiligten (Authorised Economic Operator/AEO) veröffentlicht.

Aus dem bisherigen Zertifizierungsverfahren wurde mit Inkrafttreten des UZK ein Bewilligungsverfah-ren. Zudem wurde der AEO F gestrichen und eine „kombinierte Bewilligung“ (AEO C und AEO S) ein-geführt. Beide Arten von Bewilligungen können also gleichzeitig genutzt werden.

Bewilligungen können in folgenden Varianten beantragt werden:• für zollrechtliche Vereinfachungen (AEO C)

• für Sicherheit (AEO S)

Voraussetzungen zur Erlangung einer AEO-Bewilligung:• Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden

oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften begangen haben

• Nachweis der Zahlungsfähigkeit

• erhöhtes Maß an Eigenkontrolle seiner zollrele-vanten Tätigkeiten

• praktische Erfahrung im Zollbereich oder erfolg-reiche zollrechtliche Ausbildung

• angemessene Sicherheitsstandards (nur AEO S)

Der AEO entfaltet mit dem UZK für verschiedene zollrechtliche Sachverhalte eine stärkere Relevanz als in der Vergangenheit. Bewilligungsvoraussetzun-gen für zollrechtliche Verfahren oder vereinfachte Verfahren beinhalten zum einen das Vorliegen ei-ner AEO-Bewilligung wie beispielsweise für die Zen-trale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten, Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschrei-beverfahren oder Reduzierte Sicherheit bei Zah-lungsaufschub. Zum anderen ist für verschiedene zollrechtliche Vereinfachungen der Nachweis einzel-ner AEO-Kriterien erforderlich wie beispielsweise für Gesamtsicherheit, reduzierte Referenzbeträge oder Befreiung von der Sicherheitsleistung.

Begünstigungen eines AEODer Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zeichnet sich u.a. durch folgende Begünstigungen aus:

• Warenbeschau und Unterlagenprüfungen werden weniger häufig vorgenommen

• Mitteilung bereits nach Abgabe der summari-schen Anmeldung, ob die Sendung kontrolliert wird

• Erleichterungen bei Vorabanmeldungen in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederaus-fuhranmeldung (AEO S)

• Keine neuerliche Prüfung von Bedingungen bei der Beantragung von Vereinfachungen, die be-reits bei der AEO-Beantragung geprüft wurden

Antragsverfahren:Der Antrag auf Erteilung einer AEO-Bewilligung ist auf dem Vordruck 0390 oder mittels Internetantrag zu stellen. Der vorgenannte Antrag ist zusammen

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mit dem ausgefüllten Fragenkatalog zur Selbstbe-wertung beim zuständigen Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet einzureichen.

Für allgemeine Fragen zum Zugelassenen Wirt-schaftsbeteiligten steht derzeit weiterhin die Kon-taktstelle AEO in Nürnberg zur Verfügung.

Hauptzollamt NürnbergKontaktstelle AEOFrankenstraße 20890461 NürnbergE-Mail: aeo.hza-nuernberg¬@zoll.bund.deTel: 0911 9463-13 60 – 62

5 Gelangensbestätigung

Seit 2013 gelten die neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Diese sollen die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Er-werbs im Bestimmungsland sicherstellen und eine evtl. Steuerhinterziehung verhindern. Mit einer Gelangensbestätigung oder anderen alternativen Belegnachweisen soll belegt werden, dass eine steu-erfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines Un-ternehmens tatsächlich in ein EU-Ausland geliefert wurde.

Inhalt Inhalte einer Gelangensbestätigung finden sich in § 17aUStDV: Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt neben dem Doppel der Rechnung eine Gelangensbestätigung mit folgenden Angaben:

Name und Anschrift des Abnehmers

Menge und Gegenstand der Lieferung

Handelsübliche Bezeichnung (bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikations-Nr.)

Angabe von Ort und Monat des Erhalts des Ge-genstands im EU-Bestimmungsland. Bei Beförde-rung durch den Abnehmer ist Ort und Monat des Endes der Beförderung im EU-Bestimmungs-land anzugeben.

Ausstellungsdatum

Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauf-tragten. Bei elektronischer Übermittlung ist kei-ne Unterschrift erforderlich, wenn ersichtlich ist,

dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder seines Beauftragten war.

Form Muster-Gelangensbestätigung muss nicht benutzt werden.

Vorgeschriebene Form ist Textform. Auch in elektro-nischer Form als E-Mail oder Fax möglich

Verfügungsbereich des Ausstellers muss dabei er-sichtlich sein.

Ausweis als Sammelbestätigung möglich (bis zu ei-nem Quartal).

Sprache: Deutsch (Nachweisdokumente in englisch / französisch möglich. Andere Sprachen mit beglau-bigter Übersetzung).

AlternativnachweiseBei Transport der Ware durch Dritte (Spediteure) sind alternative Nachweise möglich. Diese sind:

CMR-Frachtbrief (Empfängerunterschrift erfor-derlich)

Konossement

Spediteursbescheinigung (elektronische Über-mittlung zu lässig)

Tracing & Tracking (Auftragserteilung und Proto-koll)

Postsendungen (Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters und Nachweis über die Bezah-lung).

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Importbestimmungen Juni 2016 199

Gesamtbevölkerung: 9,5 Mio.

Hauptstadt: Minsk

ISO­Ländercode: BY

Importzahlen2015 Bezüge aus Deutschland 1.270 Mio. €.

Vertragliche RegelungenInvestitionsschutzabkommen vom 2.4.1993.

Doppelbesteuerungsabkommen, in Kraft seit 01.01.2007.

Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion, beste­hend aus Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisis­tan und Russland.

Anwendung des Carnet A.T.A.

Vertragspartei des TIR­Übereinkommens.

GeschäftsspracheBelarussisch, Deutsch, Englisch, Russisch.

Maße und GewichteMetrisches System.

ZolltarifHarmonisiertes System.

Währung1 Belarus Rubel (BYR) = 100 Kopeken

ISO­Code: BYR

Importkontrolle

Ausfuhrbeschränkungen der EU beachten. Tages­aktuelle Informationen beim Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de.

Die Einfuhr ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrlizen­zen sind z. Z. erforderlich für Arzneimittel und me­dizinische Ausrüstung; chemische Schutzmittel für Pfl anzen und Veterinärpräparate; Kino­, Video­ und Audiogeräte; Industrieabfälle und Schlacke; Waffen aller Art und die dazugehörige Munition.

Seit Inkrafttreten div. Technischer Reglements (TR) im Jahr 2012 sind Konformitätserklärungen als Si­cherheitsnachweis für die Einfuhr bestimmter Waren notwendig (nähere Infos unter tsouz.ru/db/techreg­lam/Pages/tecnicalreglament.aspx). Für die Konfor­mitätszertifi zierung ist das staatliche Komitee für Standardisierung (Committee for Standardization of Belarus (BELST)) zuständig.

Mehrwertsteuersatz: 20%, ermäßigter Satz: 10%.

Zahlungsbedingungen und Angebote

Eine Devisenkontrolle besteht bei einem Transaktions­wert von über 3.000 €. Registrierungspfl icht bei einer autorisierten Bank für Devisentransaktionsleistungen.

Problematisch ist die Bonität der Kunden; möglichst Erkundigungen vor Ort einziehen. Empfehlenswert ist die Lieferung gegen Vorkasse oder durch ein un­widerrufl iches und bestätigtes Akkreditiv.

UrsprungsangabenDie Waren oder Umschließungen müssen mit dem Namen des Ursprungslandes versehen sein z. B. „Made in Germany“ oder „FRG“.

Markierung / Etikettierunghandelsübliche Markierung in allen vier Geschäfts­sprachen möglich.

VerpackungWetterfeste Verpackung ist ratsam. Zur Zollabfer­tigung ist eine Selbsterklärung über die Kennzeich­nung der Verpackung vom Hersteller / Importeur erforderlich.

Holzverpackungsmaterial muss dem IPPC­Standard ISPM Nr. 15 entsprechend gekennzeichnet sein.

Belarus (Republik Belarus), auch: Weißrussland

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200 Importbestimmungen Juni 2016

Warenmuster und -probenDie Einfuhr von Mustern ist unter der Vorausset­zung der späteren Wiederausfuhr möglich. Zoll setzt Zeit fest. Carnet A.T.A. Verfahren möglich.

Versand- und Begleitpapierea) Handelsrechnung (2­fach) in englischer oder

deutscher Sprache, unterschrieben und mit al­len üblichen Angaben, u. a. Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Brutto und Net­togewichte, genaue Warenbezeichnung, Fracht­kosten, Einzel­ und Gesamtpreis sowie das Ur­sprungsland und der Name des Herstellers. Von der IHK bescheinigt. Eine konsularische Legalisie­rung ist nicht erforderlich.

b) Ursprungszeugnisse (3­fach). Bei deutschen Waren als Ursprungsland angeben: „Federal Re­public of Germany (European Union)" oder nur „European Union".

c) Postpakete bis 31,5 kg, 1 Auslandspaketkarte, 2Zollinhaltserklärungen CN 23 ( englisch, fran­zösisch, russisch).

Informationsstellena) In Deutschland: Botschaft der Republik Belarus Am Treptower Park 32 12435 Berlin Tel.: 030 53 63 59 0

Fax: 030 53 63 59 23 E­Mail: [email protected] germany.mfa.gov.by/de

Generalkonsulat der Republik Belarus Schwanseestraße 91 a 81549 München Tel.: 089 649 570 319

Ost­Ausschuss der Deutschen Wirtschaft Breite Straße 29

10178 Berlin Tel.: 030 20 28 14 52 Fax: 030 20 28 24 52 E­Mail: ost­[email protected] www.ost­ausschuss.de

b) In Belarus: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ul. Sacharowa 26 Minsk 220034 BELARUS (WEIßRUSSLAND) Tel.: +375 17 2175 900

Fax: +375 17 2948 552 E­Mail: [email protected] www.minsk.diplo.de

Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft Prospekt Gazety Prawda 11 220116 Minsk BELARUS (WEIßRUSSLAND) Tel.: +375 17 2703 893, ­ 270 51 69, ­ 272 20 97 Fax: +375 17 2703 893 E­Mail: info@ahk­belarus.org www.belarus.ahk.de

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Importbestimmungen Juni 2016 319

Gesamtbevölkerung: 2,2 Mio.

Hauptstadt: Doha

ISO­Ländercode: QA

Importzahlen2015 Bezüge aus Deutschland 2.158 Mio. €.

Vertragliche RegelungenZollunion: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi­Arabien, Vereinigte Arabische Emirate (GCC).

Mitglied der Arabischen Liga.

GeschäftssprachenArabisch, Englisch.

Maße und GewichteMetrisches System.

ZolltarifHarmonisiertes System.

Währung1 Katar­Riyal (QR) = 100 Dirham

ISO­Code: QAR

ImportkontrolleDie Wareneinfuhr ist weitgehend liberalisiert. Den­noch bestehen für Warengruppen Einfuhrbeschrän­kungen in Form von Registrierungen, Genehmigun­gen und Verboten. Von einer Genehmigung­ und

Registrierungspfl icht betroffen sind u.a. Elektroge­räten, Pharmazeutika, Medikamente, Chemikali­en, Tier­ und Pfl anzenarten und Messinstrumente. Einem Einfuhrverbot unterliegen Schweine, Ge­brauchtreifen, Narkotika und Waren aus Israel.

Für den Import von Lebensmitteln und Futtermit­teln gelten radioaktive Höchstwerte. Entscheidend für die Freigabe sind die Testergebnisse der Uni­versität Doha (Abstimmung mit dem Importeur ratsam).

Zahlungsbedingungen und AngeboteUnwiderrufl iches, bestätigtes Akkreditiv dringend empfohlen.

Angebote in US $, € oder andere konvertierbare Währung.

Ursprungsangabensind in der HR und auf den Packstücken als auch bei bestimmten Lebensmitteln auf den Etiketten aufzunehmen.

Markierung / EtikettierungFür Katar bestimmte Sendungen dürfen weder in den Warenbegleitpapieren noch bei der Markierung die Bezeichnung „Persian Gulf“ aufweisen, sondern höchstens im Bedarfsfall „Arabian Gulf“.

Alle Packstücke und Waren sind in Übereinstim­mung mit den Dokumenten unauslöschlich mit dem Ursprungsland zu beschriften.

VerpackungStabile Verpackung. Wegen Verwendung von Heu und Stroh Empfänger konsultieren, da Katar nicht den IPPC­Standard anwendet.

Zahlreiche Abbildungen dürfen auf den Waren/der Verpackung nicht erscheinen. Hinweise auf vorsich­tige Behandlung der Packstücke werden zweckmä­ßigerweise in arabischer/englischer Sprache und Symbolform angebracht.

Alle Waren, die in Containern nach Katar verla­den werden, müssen auf Paletten gepackt sein. Bei Nichteinhaltung werden die Container vom Zoll in Katar abgewiesen und zum Abgangshafen zurück­geschickt.

Katar (QA)

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320 Importbestimmungen Juni 2016

Warenmuster und -probenHandelsmuster, die nicht als Handelsware zum Ver­kauf verwendet werden können, sind zollfrei. Ur­sprungszeugnisse müssen die Ware begleiten. Wer­bedrucke, Werbegegenstände sind zollpflichtig. Bei vorübergehender Einfuhr ist eine Zollsicherheit zu leisten. Der Versand zollpflichtiger Muster als „Wa­renproben“ ist nicht zulässig.

Versand- und BegleitpapiereSofern legalisierte Dokumente erforderlich sind, sind diese zuerst der Arabisch­Deutschen Vereini­gung für Handel und Industrie Ghorfa Arab­German Chamber of Commerce and Industry (Garnison­kirchplatz 1, 10178 Berlin, E­Mail: [email protected]) per Post mit einem adressierten Freiumschlag zur Vorbeglaubigung einzureichen. Die Dokumente werden anschließend von der Ghorfa an die Konsu­larabteilung der Botschaft von Katar weitergeleitet.

Die konsularische Legalisierung von Dokumenten für deutsche Lieferungen nach Katar kann nur von der Konsularabteilung der Botschaft von Katar vor­genommen werden.

Dokumente, die von einer anderen Vertretung le­galisiert wurden, werden von den Zollbehörden in Katar nicht akzeptiert.

Herstellererklärungen, Gesundheitszertifikate und Verschiffungsdokumente werden nur zusammen mit einem Ursprungszeugnis und einer Handels­rechnung legalisiert.a) Handelsrechnungen, 2­fach, engl. mit allen

handels üblichen Angaben, u. a. Brutto­ und Nettogewicht, Verkaufswert, genaue Waren­beschreibung sowie Ursprungsland, Name des Schiffes und dessen Abfahrtsdatum. Die Rech­nung muss die Bestätigung enthalten: „We he­reby declare that the mentioned merchandise is being manufactured in Germany by . . . . . . . . . . (Name des Herstellers) and no foreign parts have been used in these products. We hereby certify that the value and origin of the goods are authentic.“ Rechtsverbindliche Unterschrift des Ausführers. (Bei Waren aus einem anderen oder mehreren Ländern müssen die Hersteller und Länder aufgeführt werden.)

Beglaubigung durch die IHK (Einreichung 4fach). Die Konsularabteilung benötigt für ihre Akten 2 Kopien.

b) UZ 1­fach, als Ursprungsland ist „Federal Repub­lic of Germany (European Union)“ anzugeben.

Auf der Rückseite des UZ folgende Erklärung abzugeben: „We hereby declare that the men­tioned merchandise is being manufactured in Germany by . . . . . . . . . . (Name des Herstellers) and no foreign parts have been used in these products.“

UZ muss konsularisch legalisiert werden. Die Le­galisierung wird nur vorgenommen, wenn das UZ auf der Rückseite durch die IHK beglaubigt ist.

Erklärungen vgl. Formulierung a.c) Herstellererklärungen, sofern diese verlangt

werden, ist auf dem Firmenbogen unter Bezug­nahme auf die HR zu erklären, von wem die Ware hergestellt wurde. Die Erklärung muss von einem Notar beglaubigt und anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Danach ist Endbeglaubi­gung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln vorgeschrieben. Die Erklärung ist der Konsular­abteilung im Original mit zwei Fotokopien (zum Verbleib) einzureichen. Die Kopien brauchen nicht von der Ghorfa vorbeglaubigt werden.

d) Konnossemente unbeglaubigt; Order­Konnos­semente sind bei Angabe einer Notify­Adresse möglich. Nach einer Vorschrift des Wirtschafts­ und Handelsministeriums von Katar darf kein Schiff, das älter als 15 Jahre ist, in einem Hafen Katars entladen werden.

e) Konformitätszertifikate (Certificate of Conformi­ty) sind für bestimmte Waren erforderlich, u. a. Sicherheitsgurte, Radfelgen, Bremsbeläge, die die in Katar gültigen Standards erfüllen müssen. Die Zertifikate müssen durch eine zugelassene Stelle im Ursprungsland ausgestellt werden. Ansprechpartner für DE ist die SGS Germany GmbH, Hamburg und Intertek Caleb

g) Packliste 2fach, engl. mit ausführlichen Anga­ben, u. a. Maße, Gewichte, Inhalt. Fracht­ bzw. Schiffssendungen: siehe a) bis e).

h) Postpakete bis 31,5 kg benötigen eine interna­tionale Paketkarte und eine Zollinhaltserklärung (engl. oder Landessprache).

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Importbestimmungen Juni 2016 321

Informationsstellena) In Deutschland: Botschaft von Katar Hagenstraße 56 14193 Berlin Tel.: 030 86 20 60

Fax: 030 86 20 61 50 www.katar­botschaft.de

Außenstelle der Botschaft des Staates Katar Godesberger Allee 77­81 53175 Bonn Tel.: 0228 36 78 50 Fax: 0228 36 30 06

Nah­ und Mittelost­Verein e.V. Kronenstraße 1 10117 Berlin Tel.: 030 20 64 100

Fax: 030 20 64 10 10 E­Mail: [email protected] www.numov.org

b) In Katar: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

(Embassy of the Federal Republic of Germany) No. 6, Al­Jazeera Al­Arabiya Street Fereej Kolaib, Doha KATAR Tel.: +974 44 08 23 00

Fax: +974 44 08 23 33 E­Mail: [email protected] www.doha.diplo.de

Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Katar (German Industry & Commerce Office Qatar)

Global Business Centre II, 2nd floor, C­Ring Road

Doha KATAR Tel.: +974 443 111 52 Fax: +974 443 111 54 E­Mail: [email protected]

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