Twinning / TAIEX
Transcript of Twinning / TAIEX
Twinning / TAIEXPartnerschaften auf Augenhöhe
Oliver Valk
28. November 2016 Hamburg
GOLDENES GESPANN
Auswahl an Twinning-Themen
Was ist Twinning und wo wird getwinnt?
Akteure im Twinning
MS NCP
MandatedBodiesBehörden
Twinning‐Kontaktstelle im
BC
Programm‐verwaltungs‐behörde
Begünstigte Verwaltung
EU‐Kommission
EU‐DelegationenDG NEAR
Projektzyklus
6
Verfassen der Twinning-Projektunterlagen
(Fiche)
Veröffentlichung des Twinning-
Projektaufrufes
Auswahltreffen (Präsentation)
Erstellung des Vertrages
Implementierung des Projekts
Abschlussbericht
Warum wird getwinnt?
Politisches Interesse
Persönliche Weiterentwicklung
Akteure in Twinning-ProjektenEU Kommission
GOLDENES GESPANN
Partnerland:• Projektleiter• Langzeitberater• Mitarbeiter der
Partnerbehörde(n)
EU‐Mitgliedsstaat:• Projektleiter• Langzeitberater• Kurzzeitexperten
Projektleiter (PL)
Übergeordnete Koordinierung (von der Heimatbehörde aus)
Alle 3 Monate im Partnerland
Unterstützung durch Projekt- und Finanzmanagement
Langzeitberater
(Resident Twinning Advisor/ RTA)
Beratung in der Partnerbehörde
Management Koordinierung
Experteneinsätze Erreichung der
Projektziele
Kurzzeitexperte (KZE)
Kurzzeitberatung im Partnerland
z.B. 2-3 Einsätze pro Jahr
Quelle: www.stern.de / © Desk/EPA
Erfolg durch Kooperation und Vernetzung
Wie sieht der personelle Beitrag von Behörden aus?
2-3 Beamte/Angestellte als Kurzzeitexperten (1-3 einwöchige Einsätze/Jahr) über bis zu 24 Monate
1 Beamter/Angestellter als Projektleiter (2-3 Tage/Monat in Dtl.+ ¼ jährliche Teilnahme an
Sitzung im Partnerland) über gesamte Projektdauer ODER Juniorprojektleiter (1-2 Tage/Monat in Dtl. ohne
Sitzungsteilnahme im Partnerland) über gesamte Projektdauer Optional: Bereitstellung eines Langzeitexperten für gesamte
Projektdauer Optional (ohne Dienstleister): Projekt- und Finanzmanagement des
Vorhabens
Welche Rolle spielt die Nationale Kontakstelle?
Ansprechpartner Koordinierung und Förderung Beratung Unterstützung Troubleshooting Weiterentwicklung
TAIEX – das EU-Instrument für Kurzzeitmaßnahmen
TAIEX = Technical Assistance and Information Exchange
• Unterstützung bei der Annäherung EU Nachbarstaaten• Kurzfristig, flexibel, bedarfsorientiert• Schnelle Umsetzung • Austausch, Beratung • Expertenreisen, Workshops, Studienbesuche
Wie kann ich TAIEX proaktiv nutzen?
https://webgate.ec.europa.eu/TMSWebRestrict/applicationForm
Weiterführende Informationen
Webseite der EU-Kommission/ DG NEAR für Twinning und TAIEX• http://ec.europa.eu/enlargement
/tenders/twinning/index_en.htm
Webseite des deutschen NCP für Twinning und TAIEX / BMWiTwinning Koordination• www.ncp-twinning.de
GOLDENES GESPANN
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
[email protected]@bmwi.bund.de
Innerbehördliche Modalitäten für Personaleinsätze im Twinning:
Hürde oder Anreiz ?
Rechtliche Grundlagen: Staatssekretärsbeschluss, BMI-und BMF-Rundschreiben
Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union über die Zuweisung von nationalen Sachverständigen aus von PHARE-Programm finanzierten Verwaltungspartnerschaften von Oktober 1998
Beschluss des Staatssekretärsausschusses zu Europafragen zum Twinning vom 15.09.2014 BMI-Rundschreiben D II 2-M 221 095/3a zur Regelung für Heranführungsberater von 1999 BMI-Rundschreiben D3-30200/77#1 vom 26.10.2015 zur Anrechnung anderer Einkünfte auf die
Besoldung nach § 9a Absatz 2 BbesG BMI-Schreiben vom 03.05.2016 zu Ziffer 2.2. des BMI-Rundschreibens D3-30200/77#1 BMF-Schreiben zu GZ Z C 3 – O 1959/06/0013 vom 04.07.2007 zur steuerlichen Behandlung
von Leistungen aus Tätigkeit in Twinningprojekten BMI-Rundschreiben D II 220 215/12 vom 11.10.2006 zur tarifrechtlichen Handhabe von
Zuweisungen BMF-Rundschreiben 2014/0205033 zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 21. März
2014 ergangen sind
Hürde oder Anreiz: Kriterien für die Auswahl dienstrechtlicher Tatbestände
Einsatz in Dienstzeit oder Freizeit? Auszahlung des EU-Honorars an Experten? Gilt
Zuverdienstgrenze? Versicherungsschutz? Vertretung der Behörde (Hauptamt, Nebenbeschäftigung
außerhalb des öD)?
Hürde oder Anreiz: Nebenbeschäftigung oder Hauptamt?
Dienstrechtliche Tatbestände : Hauptamtliche Tätigkeit Hauptamt mit Zuweisung nach § 29 BBG (vorübergehend kann
„eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit“ zugewiesen werden)
Nebenbeschäftigung innerhalb des öffentlichen Diensts § 97 III 1. Alternative BBG / Nebenamt § 97 II BBG
Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlichen Diensts § 97 III 2. Alternative BBG
Item/ Modalität
Hauptamt ohne Zuweisung Hauptamt mit Zuweisung Nebenbeschäftigung innerhalb des öD
Nebenbeschäftigung außerhalb des öD
Dienstrecht Hauptamt § 29 Bundesbeamtengesetz
§ 97 III 1. Alternative (Nebenbeschäftigung
innerhalb öD) Bundesbeamtengesetz
§ 97 III 2. Alternative Bundesbeamtengesetz
Einsatz in Dienst-/Freizeit
Dienstzeit Dienstzeit In Dienstzeit möglich mit Verpflichtung zur
Nacharbeit
Freizeit
Vertretung der Behörde
JA JA JA NEIN
Honorar für Mitarbeiter
Inlandsbesoldung OHNE EU-Honorar
(Doppelalimentierung)
Inlandsbesoldung mit EU-Honorar
Inlandsbesoldung mit EU-Honorar
EU-Honorar
Erstattung von Per diems an Mitarbeiter
JA, § 3 II BRKG JA, § 3 II BRKG JA, Erstattung nach § 3 III BRKG
JA, § 3 II BRKG
Versicherungsschutz JA JA JA NEINZuverdienstgrenze Keine Begrenzung Keine Begrenzung Höchstsätze der
BNebentätigkeitsVO Höchstsätze der
BNebentätigkeitsVO
Kurzzeit-Experteneinsatz
Behördliche Praxis: Hauptamt mit und HA ohne Zuweisung (50:50) lt. NCP-Befragung von 09/2016
NCP-Standpunkt: Einsatz im Hauptamt mit Zuweisung (§ 29 BBG) für gesamte Projektdauer o. einzelne einwöchige Einsätze
Inlandsbesoldung und EU-Honorar 250 €/Tag - anstelle von Auslandsbezügen (Grundlagen: BMI-Rundschreiben D II 2-M 221 095/3a zur Regelung für Heranführungsberater von 1999; BMI-Rundschreiben D3-30200/77#1 vom 26.10.2015 zur Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung nach § 9a Absatz 2 BbesG)
EU-Per diems/Tag (für Ukraine z.Zt. bei 286 €/Tag) auszahlbar nach § 3 II BRKG
Langzeit-Experteneinsatz (RTA)
Behördliche Praxis: Ausschließlich im Hauptamt mit Zuweisung (§ 29 BBG)
NCP-Standpunkt: Einsatz im Hauptamt mit Zuweisung (§ 29 BBG) für gesamte Projektdauer o. einzelne einwöchige Einsätze
Heimatbehörde zahlt Inlandsbesoldung , erhält dafür vollen Ausgleich zzgl. 30 % für Gehaltsnebenkosten; zzgl. 6 % Mehrkostenausgleich.
Hälftig EU-Per diems/Tag (für Ukraine z.Zt. bei 286 €/Tag) auszahlbar nach § 3 II BRKG
Zzgl. sonstige Leistungen (Umzugskosten, Heimreisezulage, Unterkunft, Schulgebühren)
Projektleiter – Einsätze in Deutschland
Behördliche Praxis: 2/3 Einsatz im Hauptamt, 1/3 Nebentätigkeit im öD
NCP-Standpunkt: Nebentätigkeit im öD, § 97 III 1. Alternative BBG
Vertrag über Nebentätigkeit mit Behörde. Honorar aus Project Management Compensation zahlbar.
Bei Einsatz im Hauptamt: Inlandsbesoldung, keine Vergütung. § 101 BBG S. 3: Wahrnehmung von Nebenämtern und
Nebentätigkeiten kann auf Antrag auch in Dienstzeit erfolgen. Arbeitszeit dann nachzuleisten.
Projektleiter - Einsatz im Partnerland
Behördliche Praxis: zu 90 % Einsatz im Hauptamt mit Zuweisung (wie Kurzzeit-Experteneinsätze). Alternative: als Nebenbeschäftigung im öD oder im Hauptamt ohne Zuweisung.
Bei Nebenbeschäftigung im öD: Nachleistung der Tage im Auslandseinsatz.
Bei Hauptamt mit Zuweisung und Nebenbeschäftigung im öD: Vergütung der Auslandstätigkeit mit EU-Honorar (250 €/ Tag)
EU-Per diems/Tag (für Ukraine z.Zt. bei 286 €/Tag) auszahlbar nach § 3 II BRKG
EU-Honorar – für wen? Behörde oder Experten?
EU-Twinninghandbuch: MS-Behörde Vertragspartner. Erhält Honorar für Personaleinsätze - nicht Beamter.
Aber: Tagegelder sind lt. BMI „Bezüge im Sinne des§§ 9 a Abs. 2 BBesG, 12 Abs. 2 BAT“ ! Grundlage: BMI-Rundschreiben D II 2-M 221 095/3a zur Regelung für Heranführungsberater von 1999
Frühere NCP-Empfehlung überholt: Aufteilung zwischen Behörde und Beamten (90 € an Behörde, 160 € an Beamten) .
Nächste Schritte
NCP schreibt rechtliches Gutachten zu Dienst-, Tarif-, Arbeits- und Steuerrecht aus, Veröffentlichung 06/2017.
Fragen/ Problemstellungen können in Leistungsbeschreibung bis Mitte Dezember berücksichtigt werden.
§ 52 Auslandsdienstbezüge
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden.Absatz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
§ 29 Abs. 1 BBG Zuweisung
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im
dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es
erfordert,zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.