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Reglement der UEFA Youth League 2018/19

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Reglement der UEFA Youth League

2018/19

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Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7Artikel 1 Anwendungsbereich 7Artikel 2 Definitionen 7Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 8Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs 10Artikel 6 Pflichten der Vereine 11Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine 12Artikel 8 Antidoping 13Artikel 9 Fairplay 13Artikel 10 Versicherung 14Artikel 11 Pokal und Medaillen 14Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte 15

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 16Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase des UEFA-

Champions-League-Wegs 16

Artikel 15 Spielmodus – erste und zweite Runde des Meisterwegs 17Artikel 16 Spielmodus – Playoffs 17Artikel 17 Spielmodus – Achtelfinale 18Artikel 18 Spielmodus ab dem Viertelfinale 18Artikel 19 Auswärtstorregel und Elfmeterschießen 18

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 20Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 20Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 21Artikel 22 Änderungen am Spielplan 22Artikel 23 Neuansetzung von Spielen 22Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 23

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 25Artikel 25 Stadien 25Artikel 26 Spielfeld 26Artikel 27 Kunstrasen 26Artikel 28 Flutlicht 27

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V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 28Artikel 29 Spielmaterial 28Artikel 30 Trainingseinheiten 28Artikel 31 Venue Data Coordinator 28

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29Artikel 32 Spielblatt 29Artikel 33 Spielprotokoll 30Artikel 34 Regeln für die Technische Zone 30

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 31Artikel 35 Spielberechtigung 31Artikel 36 Spielerlisten 31

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 34Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 34Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 34Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 34

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 35Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung 35Artikel 41 Gelbe und rote Karten 35Artikel 42 Protest 35

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 36Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung 36Artikel 44 Farben 36Artikel 45 Nummern 37Artikel 46 Abzeichen 37

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 38Artikel 47 Finanzielle Grundsätze bis zum Viertelfinale 38Artikel 48 Finanzielle Grundsätze – Halbfinale und Finale 38

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 39Artikel 49 Kommerzielle Rechte 39

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 40Artikel 50 Medienzugang 40Artikel 51 Medienaktivitäten am Spieltag 40

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XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 42Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen 42Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle 42Artikel 54 Nichteinhaltung 42Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS) 42Artikel 56 Anhänge 42Artikel 57 Maßgebende Fassung 42Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten 43

Anhang A - Eintrittsliste der UEFA Youth League 2018/19 _____________________________ 44

Anhang B - Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League ______________________________ 45

Anhang C - Spieldaten der UEFA Youth League 2018/19 _______________________________ 46

Anhang D - Spielfeldorganisation _________________________________________________________________ 47

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 48

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Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

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I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFAYouth League 2018/19 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteienfestgelegt.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller Spiele),einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten;

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement;

d. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

e. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetztenEmpfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunftentwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte undInternet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten;

f. Nicht kommerzielle Zwecke: Aktivitäten ohne jegliche direkte oder indirekteVerbindung von Dritten, die (i) für einen Verein zur Werbung für seine eigenenSpiele, (ii) für interne Archivzwecke und (iii) für interne Bibliothekszweckeerforderlich sind, aber unter Ausschluss der kommerziellen Rechte undjeglicher anderer Aktivität, die nach Ansicht der UEFA kommerzieller Natur ist;

I – Allgemeine Bestimmungen 7

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g. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oderindirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist;

h. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFAB-Spielregeln, einschließlich der Position des vierten Offiziellen, etwaigerzusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften undSchiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler undSchiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.

2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Der Wettbewerb steht folgenden 64 Mannschaften offen:a. den 32 Juniorenmannschaften der Vereine, die sich für die Gruppenphase der

UEFA Champions League 2018/19 qualifizieren (UEFA-Champions-League-Weg);

b. den nationalen Juniorenmeistern der 32 Verbände mit der besten Platzierungin der gemäß Anhang A erstellten UEFA-Verbandskoeffizientenrangliste2018/19 (Meisterweg). Die relevante nationale Juniorenmeisterschaft wird vomNationalverband festgelegt und von der UEFA bestätigt.

3.02 Wird ein Platz im UEFA-Champions-League-Weg frei, legt die UEFA-Administration Ersatzkriterien fest und teilt diese schriftlich mit.

3.03 Qualifiziert sich der Titelhalter nicht gemäß Absatz 3.01 für die UEFA YouthLeague, ist er automatisch für den Meisterweg qualifiziert, sofern ein Platz frei ist.

3.04 Ein etwaiger zusätzlicher freier Platz im Meisterweg geht grundsätzlich an dennationalen Juniorenmeister des in der anhand von Anhang A erstellten UEFA-Verbandskoeffizientenrangliste 2018/19 am nächstbesten platzierten Verbands.

3.05 Qualifiziert sich eine Mannschaft sowohl für den UEFA-Champions-League-Wegals auch für den Meisterweg, nimmt sie automatisch am UEFA-Champions-League-Weg teil und der freie Platz im Meisterweg wird gemäß Absatz 3.04 neubesetzt.

3.06 Die UEFA-Administration kann Ausnahmen gewähren, um sicherzustellen, dassalle Gruppen und Paarungen vollständig sind.

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine:a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben;

8 I – Allgemeine Bestimmungen

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b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche dieUEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administrationfestgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbändemitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen;

c. über ein vom UEFA-Mitgliedsverband, dem sie angehören, genehmigtesJugendförderprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 17 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay verfügen;

d. sich verpflichten, die Regeln zur Wahrung der Integrität des Wettbewerbsgemäß Artikel 5 einzuhalten;

e. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darinaufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsseder UEFA zu respektieren;

f. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

g. seit dem Inkrafttreten von Artikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit27. April 2007, nicht direkt oder indirekt in Aktivitäten verwickelt gewesen sein,die geeignet sind, das sportliche Ergebnis eines nationalen oderinternationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, und dies der UEFAschriftlich bestätigen.

4.02 Wenn die UEFA auf der Grundlage der gegebenen Umstände und Fakten zu ihrerhinreichenden Zufriedenheit feststellt, dass ein Verein seit dem Inkrafttreten vonArtikel 50, Absatz 3 der UEFA-Statuten, d.h. seit 27. April 2007, direkt oder indirektin Aktivitäten verwickelt war, die geeignet sind, das sportliche Ergebnis einesnationalen oder internationalen Spiels widerrechtlich zu beeinflussen, sountersagt die UEFA diesem Verein die Teilnahme am Wettbewerb. Ein solchesVerbot gilt nur für eine Spielzeit. Die UEFA kann sich bei ihrem Entscheid auf eineEntscheidung eines nationalen oder internationalen Sportverbands, einesSchiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts stützen, ist jedoch nicht darangebunden. Die UEFA kann davon absehen, ein solches Teilnahmeverbotauszusprechen, wenn der betreffende Verein nach ihrem Dafürhalten bereitsaufgrund einer Entscheidung eines nationalen oder internationalenSportverbands, eines Schiedsgerichts oder eines staatlichen Gerichts imZusammenhang mit demselben Sachverhalt an der Teilnahme an einem UEFA-Klubwettbewerb gehindert wird.

I – Allgemeine Bestimmungen 9

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4.03 Zusätzlich zur administrativen Maßnahme des Teilnahmeverbotsgemäß Absatz 4.02 können die UEFA-Rechtspflegeorgane disziplinarischeMaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung verhängen, wenn die Umständedies rechtfertigen.

4.04 Der UEFA-Generalsekretär informiert die Vereine schriftlich mit Kopie an ihrenjeweiligen Verband über ihre Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sindendgültig.

4.05 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung der in Absatz 4.01 (c) und Absatz 4.01 (d)definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an dieUEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs, die in Übereinstimmung mit denVerfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs unverzüglich überdie Zulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss desWettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese zweiZulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw. wurden.Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser zwei Zulassungskriterien imVerlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird bzw. wurde, so hat derbetreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß der Verfahrensregeln für dieUEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs zu rechnen.

4.06 Bei Zweifeln hinsichtlich der Erfüllung anderer als der in Absatz 4.01 (c)und Absatz 4.01 (d) definierten Zulassungskriterien verweist der UEFA-Generalsekretär den Fall an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer, diein Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung unverzüglich über dieZulassung entscheidet. Die UEFA kann jederzeit (selbst nach Abschluss desWettbewerbs) Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass dieseanderen Zulassungskriterien bis zum Ende des Wettbewerbs erfüllt werden bzw.wurden. Sollte eine Untersuchung ergeben, dass eines dieser anderenZulassungskriterien im Verlauf des Wettbewerbs nicht mehr erfüllt wird oderwurde, so hat der betreffende Verein mit Disziplinarmaßnahmen gemäß derUEFA-Rechtspflegeordnung zu rechnen.

4.07 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in derhöchsten nationalen Juniorenspielklasse desselben Verbands direkt nach ihmplatzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, der neue Verein erfüllt dieZulassungskriterien. In diesem Fall wird die Eintrittsliste für die UEFA-Klubwettbewerbe (vgl. Anhang A) entsprechend angepasst.

Artikel 5 Integrität des Wettbewerbs

5.01 Zum Schutz der Integrität des Wettbewerbs gelten folgende Bestimmungen:a. Kein Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, darf direkt oder indirekt:

i. Wertpapiere oder Aktien eines anderen am Wettbewerb teilnehmendenVereins halten oder damit handeln;

ii. Mitglied eines anderen am Wettbewerb teilnehmenden Vereins sein;

10 I – Allgemeine Bestimmungen

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iii. auf irgendeine Art und Weise an der Führung, der Verwaltung und/oderden sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerb teilnehmendenVereins beteiligt sein;

iv. auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Führung, die Verwaltungund/oder die sportlichen Leistungen eines anderen am Wettbewerbteilnehmenden Vereins nehmen.

b. Niemand darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, in irgendeiner Funktion odermit irgendeinem Mandat an der Führung, der Verwaltung und/oder densportlichen Leistungen von mehr als einem am Wettbewerb teilnehmendenVerein beteiligt sein.

c. Keine natürliche oder juristische Person darf Kontrolle über oder Einfluss aufmehr als einen am Wettbewerb teilnehmenden Verein haben, wobei in diesemZusammenhang als Kontrolle bzw. Einfluss gilt, wenn die betreffende Person:i. über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre verfügt;ii. das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-

oder Aufsichtsorgans des betreffenden Vereins zu bestellen oderabzuberufen;

iii. Aktionär ist und aufgrund einer Absprache mit anderen Aktionären desbetreffenden Vereins allein über die Mehrheit der Stimmrechte derAktionäre verfügt; oder

iv. in der Lage ist, auf irgendeine Art und Weise einen entscheidendenEinfluss auf die Entscheidungsfindung des Vereins auszuüben.

5.02 Halten zwei oder mehr Vereine die Bestimmungen zum Schutz der Integrität desWettbewerbs nicht ein, so kann nur einer von ihnen zum Wettbewerb zugelassenwerden, wobei die folgenden Kriterien in der aufgeführten Reihenfolgeanzuwenden sind:a. der Verein, der über den UEFA-Champions-League-Weg in den Wettbewerb

eintritt;b. der Verein aus dem Verband mit der besten Platzierung gemäß der

Verbandskoeffizientenrangliste in Anhang A.5.03 Nicht zugelassene Vereine werden in Übereinstimmung mit Absatz 4.07 ersetzt.

Artikel 6 Pflichten der Vereine

6.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVereine:a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets mit der bestmöglichen Mannschaft derentsprechenden Alterskategorie anzutreten;

b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglementsauszutragen;

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c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

d. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;e. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die

infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichenStadionkategorie erfüllt;

f. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen;

g. die UEFA-Administration innerhalb von 14 Arbeitstagen schriftlich überjegliche die Zulassungskriterien (vgl. Absatz 4.01) betreffende Fakten undInformationen, die sich seit der Zulassung des Vereins geändert haben(einschließlich Änderungen, die sich auf die offiziellen Anmeldeunterlagenauswirken), zu informieren;

h. die UEFA-Administration über jegliches von Verband und/oder Profiliga gegenden Verein und/oder seine Spieler und/oder Offiziellen wegen des Vorwurfsder widerrechtlichen Beeinflussung des sportlichen Ergebnisses eines Spielsauf nationaler Ebene eröffnetes Disziplinarverfahren zu informieren; gleichesgilt für jegliches von staatlicher Seite gegen den Verein und/oder seine Spielerund/oder Offiziellen eröffnetes Strafverfahren in einer den Fußballbetreffenden Angelegenheit.

6.02 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofernalle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist der Name / das Logo im

Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;c. der Name / das Logo ist beim Verband des Vereins eingetragen und wird in

nationalen Wettbewerben verwendet;d. der Name / das Logo bezieht sich nicht auf den Namen eines kommerziellen

Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seitlangem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffendenVereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweiseunterbreiten.

Artikel 7 Verantwortung der Verbände und Vereine

7.01 Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretungdes Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. AufAnfrage muss der Ausrichterverein die Gastvereine bei den Visaformalitäten sogut wie möglich unterstützen.

7.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

12 I – Allgemeine Bestimmungen

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7.03 In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Heimverein die zur Durchführung dervon ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Maßnahmen zu treffen.

7.04 Der Heimverein bzw. der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor,während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Heimverein bzw. derAusrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortunggezogen und bestraft werden.

7.05 Der als Heimverein geltende Verein hat seine Spiele gemäß den Anweisungen derUEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie inZusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägtjedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichenPflichten.

7.06 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Heimverein zur Verfügunggestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt.Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntemReglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Heimverein alleinverantwortlich.

7.07 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter vonjeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlichüblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltungdes vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler, Offiziellen,Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglichschad- und klaglos zu halten.

Artikel 8 Antidoping

8.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

8.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 9 Fairplay

9.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

9.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

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Artikel 10 Versicherung

10.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigeneVersicherungsdeckung verantwortlich.

10.02 Die teilnehmenden Vereine sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligenDelegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer desWettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten allenotwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen.

10.03 Ein Heimverein, der ein Spiel ausrichtet, muss gemäß seiner in Artikel 7 desvorliegenden Reglements definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einerangesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alleRisiken abschließen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesemReglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eineangemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reineVermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Vereins entsprechen,beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen verbundenen Risiken invollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hatder jeweilige Heimverein zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genanntenVersicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist.

10.04 Ist der Heimverein nicht Eigentümer eines verwendeten Stadions, hat ersicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einenumfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- undGebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, mussder Heimverein die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigeneKosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderlicheVersicherungsdeckung auf Kosten des Heimvereins ab.

10.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhangmit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligtenverlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachender UEFA vorlegen.

Artikel 11 Pokal und Medaillen

11.01 Der Lennart-Johansson-Pokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspielverwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eineNachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe der UEFA Youth League.

11.02 Der Sieger erhält 30 Gold-, der zweite Finalist 30 Silbermedaillen. Die Herstellungzusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

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Artikel 12 Schutz- und Urheberrechte

12.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen Material zum Wettbewerb sowie an Namen,Logos, visuellen Identitäten, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,Erinnerungsstücken, Trophäen und an bestimmten wichtigen Designelementendes offiziellen Spielballs. Jegliche Verwendung dieser Rechte, jegliche Imitationund/oder Variation davon sowie jegliche andere Bezugnahme auf denWettbewerb (wie die Verbindung des Namens eines Vereins mit dem Datum desSpiels) erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hatsämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

12.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) imZusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme vonSpielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecksErfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitätensind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind dieteilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als derSchulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andereNutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

I – Allgemeine Bestimmungen 15

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II – Wettbewerbsmodus

Artikel 13 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

13.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.

13.02 Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 45 Minuten.13.03 Wie in Anhang B dargestellt, besteht dieser Wettbewerb aus:

a. Phase 1 mit zwei Wegen:– UEFA-Champions-League-Weg mit einer Gruppenphase (sechs Spieltage)– Meisterweg mit einer ersten und einer zweiten Runde (Hin- und

Rückspiele)b. Phase 2 mit einem Weg (jeweils nur ein Spiel):

– K.-o.-Runden-Playoffs (nachstehend Playoffs)– Achtelfinale– Viertelfinale– Halbfinale– Endspiel.

13.04 Die Spielpaarungen werden ausgelost. Bei Begegnungen mit Hin- und Rückspielbestreitet der erstgezogene Verein das erste Spiel zu Hause. Bei Begegnungen miteinem Spiel spielt der erstgezogene Verein zu Hause.

13.05 Die UEFA-Administration kann unter gegebenen Umständen entscheiden, dassnur eine Begegnung ausgetragen wird und legt die entsprechenden Grundsätzefür die Bestimmung des Siegers fest.

Artikel 14 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase desUEFA-Champions-League-Wegs

14.01 Grundsätzlich wird die Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs gemäßdem Spielplan und Auslosungsergebnis der Gruppenphase der UEFA ChampionsLeague (d.h. acht Vierergruppen) ausgetragen.

14.02 Jeder Verein spielt je ein Heim- und ein Auswärtsspiel gegen jeden anderenVerein seiner Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punktund eine Niederlage null Punkte.

14.03 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele diegleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien indieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;

16 II – Wettbewerbsmodus

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c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffendenMannschaften;

d. größere Anzahl Auswärtstore aus den Direktbegegnungen der betreffendenMannschaften;

e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrereMannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis l)in dieser Reihenfolge auf die zwei oder mehr Mannschaften angewendet, dieimmer noch punktgleich sind;

f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;i. größere Anzahl Siege aus allen Gruppenspielen;j. größere Anzahl Auswärtssiege aus allen Gruppenspielen;k. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen

Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =3 Punkte);

l. Losentscheid.14.04 Die acht Gruppensieger qualifizieren sich direkt für das Achtelfinale, während die

acht Zweitplatzierten sich für die Playoffs qualifizieren.

Artikel 15 Spielmodus – erste und zweite Runde des Meisterwegs

15.01 Die Erst- und Zweitrundenpaarungen werden mittels einer offenen Auslosungbestimmt. Zum Zweck der Auslosung kann die UEFA-Administration Gruppenbilden und geografische Bedingungen vorgeben, die verhindern, dassMannschaften weite Distanzen zurücklegen müssen.

15.02 Die erste und zweite Runde werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System)ausgetragen, d.h. die Vereine treten in Hin- und Rückspiel zweimal gegeneinanderan. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen die meisten Tore erzielt,qualifiziert sich für die nächste Runde. Andernfalls finden die Bestimmungenvon Artikel 19 Anwendung.

15.03 Die 16 Sieger der ersten Runde bestreiten die zweite Runde.15.04 Die acht Sieger der zweiten Runde qualifizieren sich für die Playoffs.

Artikel 16 Spielmodus – Playoffs

16.01 Die acht Zweitplatzierten der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegsund die acht Sieger der zweiten Runde des Meisterwegs bestreiten die Playoffs.Die Playoff-Paarungen werden ausgelost.

II – Wettbewerbsmodus 17

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16.02 Die Playoffs werden gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K.-o.-Spielausgetragen. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass die folgendenGrundsätze beachtet werden:a. Vereine aus dem gleichen Verband können einander nicht zugelost werden.b. Die acht Sieger der zweiten Runde des Meisterwegs spielen zu Hause.

16.03 Die acht Sieger der Playoffs qualifizieren sich für das Achtelfinale.

Artikel 17 Spielmodus – Achtelfinale

17.01 Die acht Gruppensieger der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegsund die acht Playoff-Sieger bestreiten das Achtelfinale. Die Paarungen werdenausgelost. Dabei wird auch das Heimrecht ausgelost.

17.02 Das Achtelfinale wird gemäß Artikel 19 in je einem einzigen K.-o.-Spielausgetragen. Die UEFA-Administration gewährleistet, dass Vereine aus derselbenGruppe einander nicht zugelost werden können.

17.03 Die Gewinner der acht Achtelfinalbegegnungen qualifizieren sich für dasViertelfinale.

Artikel 18 Spielmodus ab dem Viertelfinale

18.01 Die Viertelfinalpaarungen werden ausgelost. Dabei wird auch das Heimrechtausgelost.

18.02 Die vier Sieger der Viertelfinalbegegnungen bestreiten die Halbfinalbegegnungenan einem neutralen Spielort. Die Halbfinalpaarungen und die alsHeimmannschaften geltenden Teams werden ausgelost. Ein Spiel um Platz dreifindet nicht statt.

18.03 Die beiden Sieger der Halbfinalbegegnungen bestreiten das Finale in einereinzigen Begegnung an einem neutralen Spielort, grundsätzlich am selben Ort wiedie Halbfinalbegegnungen. Das als Heimmannschaft geltende Team wirdausgelost.

18.04 Die Viertel- und Halbfinalbegegnungen sowie das Finale werden gemäß Artikel 19in je einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen.

Artikel 19 Auswärtstorregel und Elfmeterschießen

19.01 Für die Spiele der ersten und zweiten Runde des Meisterwegs, die nach dem K.-o.-System (in Hin- und Rückspiel) ausgetragen werden, gilt Folgendes: Haben beideMannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenigeMannschaft für die nächste Runde qualifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaftensowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspielnicht verlängert. Die für die nächste Runde qualifizierte Mannschaft wird durchElfmeterschießen ermittelt.

18 II – Wettbewerbsmodus

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19.02 Für die Playoff-, Achtel-, Viertel- und Halbfinalbegegnungen sowie das Finale, diealle in einem einzigen K.-o.-Spiel ausgetragen werden, gilt Folgendes: Habenbeide Mannschaften gleich viele Tore erzielt, wird nach Ablauf der regulärenSpielzeit keine Verlängerung ausgetragen. Der Sieger wird durch Elfmeterschießenermittelt.

19.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregelnfestgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

19.04 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

19.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird derSchiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern derSpieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.

19.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24.

II – Wettbewerbsmodus 19

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III – Spielansetzung

Artikel 20 Spieldaten und Paarungen

20.01 Sämtliche Spiele des Wettbewerbs werden in Übereinstimmung mit Anhang Causgetragen.

20.02 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Daten der Halbfinalbegegnungen und desEndspiels, die Daten von im Fernsehen übertragenen Spielen (nach Rücksprachemit den beiden Mannschaften) oder jegliche andere Spieldaten selbst festzulegen,falls die Umstände dies erfordern.

20.03 Für die Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs gelten folgendeGrundsätze:a. Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden

die Spiele dienstags und mittwochs in UEFA-Champions-League-Spielwochen(vgl. Anhang C) ausgetragen.

b. Die Mannschaften tragen grundsätzlich ihre Spiele am selben Tag aus wie ihreerste Mannschaft in der UEFA Champions League.

c. Sofern beide Mannschaften und die UEFA-Administration zustimmen, könnenSpiele auch an anderen Terminen, einschließlich des Montags undDonnerstags einer UEFA-Champions-League-Spielwoche, ausgetragenwerden.

20.04 Für die erste und zweite Runde des Meisterwegs gelten folgende Grundsätze:a. Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden

die Spiele mittwochs ausgetragen (vgl. Anhang C).b. Die Mannschaften tragen grundsätzlich ihre Erstrundenspiele in der zweiten

und dritten Spielwoche der UEFA Champions League und ihreZweitrundenspiele in der vierten und fünften Spielwoche der UEFA ChampionsLeague aus.

c. Sofern beide Mannschaften und die UEFA-Administration zustimmen, könnenSpiele auch an anderen Terminen, einschließlich des Montags, Dienstags undDonnerstags einer UEFA-Champions-League-Spielwoche ausgetragen werden.

20.05 Sofern die Mannschaften und die UEFA nichts anderes vereinbaren, werden in derzweiten Phase des Wettbewerbs die Playoff-, Achtel- undViertelfinalbegegnungen grundsätzlich in den in Anhang C angegebenenSpielwochen dienstags oder mittwochs ausgetragen.

20.06 Sind beide Mannschaften und die UEFA-Administration einverstanden, können diePlayoff-, Achtel- und Viertelfinalbegegnungen auch an anderen Terminenausgetragen werden, vorausgesetzt, dass sie vor den folgenden Stichtagenabgeschlossen sind:a. Playoffs: 21. Februar 2019;b. Achtelfinale: 15. März 2019;c. Viertelfinale: 5. April 2019.

20 III – Spielansetzung

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20.07 Die Spieldaten der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs sowie derersten und zweiten Runde des Meisterwegs müssen den Gegnern und der UEFA-Administration bis 7. September 2018 (12.00 Uhr MEZ) bekanntgegeben werden.Die Spieldaten der Playoffs sowie der Achtel- und Viertelfinalbegegnungenmüssen den Gegnern und der UEFA-Administration am Tag der jeweiligenAuslosung bekanntgegeben werden. Auf begründetes Gesuch können nach dieserFrist noch Änderungen vorgenommen werden, sofern beide Vereine und dieUEFA-Administration damit einverstanden sind. Entsprechende Gesuche sindspätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Spiel bei der UEFA-Administrationzu stellen.

Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten

21.01 Der Heimverein legt das Stadion fest und teilt es seinem Gegner und der UEFA-Administration bis zur von Letzterer gesetzten und schriftlich bekanntgegebenenFrist mit.

21.02 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass das Stadion leicht zugänglich und inannehmbarer Distanz zu einem internationalen Flughafen liegt. Für Spiele desUEFA-Champions-League-Wegs muss der Heimverein sicherstellen, dass dasStadion nicht weiter als 45 Bus-Fahrtminuten vom jeweiligen Stadion des UEFA-Champions-League-Spiels entfernt liegt.

21.03 Der Heimverein muss dem Gastverein bei der Auswahl seines Hotels behilflichsein, das nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminuten vom festgelegten Stadion entferntliegen sollte.

21.04 Müssen UEFA-Champions-League-Spiele der ersten Mannschaft in eine andereStadt verlegt werden, und wird dies vor der Auslosung mitgeteilt, so werden diedazugehörigen UEFA-Youth-League-Spiele im UEFA-Champions-League-Wegtrotzdem in der Stadt der UEFA-Youth-League-Heimmannschaft ausgetragen,sofern die Vereine und die UEFA-Administration nichts anderes vereinbart haben.

21.05 Muss ein UEFA-Champions-League-Spiel der ersten Mannschaft ausunvorhergesehenen Gründen in eine andere Stadt verlegt werden, und wird dieserst nach Mitteilung der Spieldaten in Übereinstimmung mit Absatz 20.07kommuniziert, legt die UEFA-Administration den Spielort des dazugehörigenUEFA-Youth-League-Spiels im UEFA-Champions-League-Weg in Absprache mitden beiden Vereinen fest.

21.06 Ausgenommen für Spiele, die im Fernsehen übertragen werden, kann dieHeimmannschaft die Anstoßzeit bestimmen (nach Rücksprache mit derGastmannschaft).

21.07 Die UEFA behält sich das Recht vor, die Anstoßzeiten von im Fernsehenübertragenen Spielen (nach Rücksprache mit den beiden Mannschaften) selbstfestzulegen.

III – Spielansetzung 21

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21.08 Die Anstoßzeiten müssen den Gegnern und der UEFA-Administration spätestenseinen Monat vor dem betreffenden Spiel mitgeteilt werden (mit Ausnahme derersten beiden Spiele der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs undder ersten Runde des Meisterwegs, deren Anstoßzeiten am Tag nach derAuslosung bekanntgegeben werden müssen). Die Anstoßzeiten der Playoffs sowieder Achtel- und Viertelfinalbegegnungen müssen den Gegnern und der UEFA-Administration innerhalb der von der UEFA-Administration mitgeteilten Fristbekanntgegeben werden.

Artikel 22 Änderungen am Spielplan

22.01 Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Spiel wie geplant stattfinden kann, muss derbetreffende Verein die UEFA-Administration unverzüglich darüber informieren.Diese entscheidet, ob das Spiel wie geplant durchgeführt wird oder obÄnderungen betreffend Spielort, Termin oder Anstoßzeit vorzunehmen sind. Einsolcher Entscheid der UEFA-Administration ist endgültig.

22.02 Der Schiedsrichter entscheidet, ob ein Spiel nicht beginnen kann bzw. einbegonnenes Spiel abgebrochen werden muss. Diese Entscheidung erfolgt nachAbsprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und wenn möglich der UEFA-Administration.

22.03 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird dasSpiel nicht ausgetragen bzw. abgebrochen.

22.04 In allen Fällen bleiben bei auf der Grundlage dieses Artikels getroffenenEntscheidungen etwaige Disziplinarmaßnahmen vorbehalten.

Artikel 23 Neuansetzung von Spielen

23.01 Kann ein Spiel nicht wie geplant beginnen oder nicht zu Ende gespielt werden,werden das vollständige Spiel bzw. die verbleibenden Spielminuten grundsätzlicham folgenden Tag ausgetragen; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleibenvorbehalten. Zu diesem Zweck müssen die Ausrichtervereine alle notwendigenVereinbarungen abschließen, um sicherzustellen, dass die erforderlichenEinrichtungen verfügbar sind und genutzt werden können.

23.02 Kann das Spiel nicht am nächsten Tag neu angesetzt werden, legt die UEFA-Administration einen neuen Termin fest.

23.03 Grundsätzlich wird ein neu angesetztes Spiel am selben Spielort ausgetragen. Fallsdie Umstände einen Spielortwechsel erfordern, muss die UEFA-Administration denneuen Spielort genehmigen.

23.04 In allen Fällen muss die UEFA-Administration den Spielort genehmigen und dieneue Anstoßzeit bestimmen, wenn möglich unter Berücksichtigung derBedürfnisse beider Mannschaften.

22 III – Spielansetzung

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23.05 Ist ein Verein für die Neuansetzung eines Spiels bzw. eines Teils davonverantwortlich, trägt er seine eigenen Kosten sowie die Kosten für zusätzlicheReisen, Verpflegung und Unterkunft des anderen Vereins, des Schiedsrichterteamsund der Spielbeauftragten; etwaige Disziplinarmaßnahmen bleiben vorbehalten.

23.06 Ist die Neuansetzung nicht auf das Verschulden eines der beiden Vereinezurückzuführen, tragen beide Parteien ihre jeweiligen Kosten im Zusammenhangmit der ursprünglichen Begegnung und mit dem neu angesetzten Spiel bzw. denneu angesetzten Spielminuten.

23.07 In allen Fällen sind von der UEFA-Administration auf der Grundlage dieses Artikelsgefällte Entscheide endgültig.

23.08 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel abzubrechen, müssen die verbleibendenSpielminuten gemäß folgenden Grundsätzen gespielt werden:a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels ausgewechselten oder

des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrterSpieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt eingetragenwerden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der Spielerliste aufgeführtwaren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel auf demSpielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs imSpiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatt eingetragenwerden.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnenzum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden, unter Berücksichtigung derverbleibenden ihnen zustehenden Spielunterbrechungen.

g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War derBall zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.

III – Spielansetzung 23

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24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dasErgebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenenVerein nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nichtoder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch aufZahlungen seitens der UEFA.

24.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

24 III – Spielansetzung

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IV – Stadioninfrastruktur

Artikel 25 Stadien

25.01 Sofern dieses Reglement nicht anderes bestimmt, müssen die Spiele desWettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellenKriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 1erfüllen.

25.02 Die UEFA-Administration kann gegebenenfalls höhere Anforderungen festlegen,um eine ordnungsgemäße TV-Berichterstattung zu gewährleisten.

25.03 Ein für ein Spiel der UEFA Champions League oder der UEFA Europa Leagueverwendetes Stadion kann nur mit der vorherigen Genehmigung der UEFA für einSpiel der UEFA Youth League verwendet werden.

25.04 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründetenAntrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für diegeforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltendennationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterieneinen Verein dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet einesanderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrereSpiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligtwerden. Solche Entscheide sind endgültig.

25.05 Jeder Verband, auf dessen Gebiet Spiele des Wettbewerbs ausgetragen werden,ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils den entsprechenden

Stadion-Fragebogen der UEFA-Administration einzureichen, in dem bestätigtwird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der gefordertenStadionkategorie erfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass für alle Stadien sowie derenEinrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmengegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) von derzuständigen öffentlichen Behörde ein Sicherheitszertifikat ausgestellt wurde, indem angegeben wird, dass alle Stadien sorgfältig inspiziert wurden und allenSicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.

25.06 Auf der Grundlage der oben genannten Fragebögen und Zertifikate sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.

25.07 Die UEFA-Administration und/oder Medien- und Marketing-Partner der UEFAkönnen jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionendurchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfülltwerden.

IV – Stadioninfrastruktur 25

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Artikel 26 Spielfeld

26.01 Der Heimverein muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um denbestmöglichen Zustand des Spielfeldes sicherzustellen. Ist das Spielfeldunbespielbar, muss der Heimverein eine Alternativlösung vorschlagen, damit dasSpiel in Übereinstimmung mit den Anforderungen der UEFA stattfinden kann.

26.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Heimverein bei derOrganisationssitzung am Spieltag bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßigund nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich muss dieBewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Auf Entscheidung desHeimvereins kann das Spielfeld jedoch auch nach diesem Zeitpunkt bewässertwerden, unter der Voraussetzung, dass die Bewässerung in folgenden Zeiträumenstattfindet:a. zwischen der 10. und der 5. Minute vor dem Anstoß, und/oderb. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten).Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.

26.03 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregelnaufgestellt werden. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keinezusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden,abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und denPfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird.

Artikel 27 Kunstrasen

27.01 Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass derKunstrasen als FIFA Quality zertifiziert ist. Der Ausrichterverband hat für jedenSpielort auf Verlangen eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikatseinzureichen, das bis zum Tag des jeweiligen Spiels gültig ist.

27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein übernehmen die volleVerantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,insbesondere jener betreffend:a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme

for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programmefor Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.

27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Heimverein müssen vom Hersteller undvom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Materialund die Installation erhalten.

27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasensergeben, nicht haftbar gemacht werden.

26 IV – Stadioninfrastruktur

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Artikel 28 Flutlicht

28.01 Die Spiele können bei Tageslicht oder bei Flutlicht ausgetragen werden. BeiFlutlicht muss die durchschnittliche Beleuchtungsstärke den im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement festgelegten Anforderungen entsprechen.

28.02 Abendspiele dürfen nur in Stadien ausgetragen werden, deren Flutlichtanlagengenügend Licht geben. Der Schiedsrichter trifft in Zusammenarbeit mit demUEFA-Spieldelegierten die endgültige Entscheidung.

IV – Stadioninfrastruktur 27

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V – Spielorganisation

Artikel 29 Spielmaterial

29.01 Der von der UEFA-Administration zur Verfügung gestellte, offizielle UEFA-Champions-League-Spielball ist bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs zuverwenden.

29.02 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mitbeidseitiger Anzeige ist obligatorisch.

29.03 Die UEFA-Youth-League-Mittelbande muss bei allen Spielen des Wettbewerbsgemäß den Anweisungen der UEFA aufgestellt werden.

Artikel 30 Trainingseinheiten

30.01 Der Heimverein sollte dem Gastverein ein Trainingsgelände zur Verfügung stellen,falls dieser nach einer Trainingsmöglichkeit vor Ort fragt. Dabei muss es sich nichtunbedingt um das für das Spiel verwendete Stadion handeln; es sollte jedocheinen guten Standard aufweisen und über Umkleidekabinen für 18 Spieler undsechs Betreuer verfügen. Das Gelände sollte nicht mehr als 30 Bus-Fahrtminutenvom Hotel des Gastvereins entfernt liegen.

Artikel 31 Venue Data Coordinator

31.01 Der Heimverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassungernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt (falls die UEFA nichts anderes vorsieht).

28 V – Spielorganisation

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VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 32 Spielblatt

32.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt dieNummern, Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls dieTrikotnamen der 18 Kaderspieler. Zusätzlich sind die Vor- und Nachnamen derOffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen fürBetreuer Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellenzu validieren.

32.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spieler(Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen Spieler sind dieErsatzspieler. Die Nummern auf den Trikots der Spieler müssen mit den auf demSpielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen. Auf dem Spielblatt müssendie Torhüter und der Mannschaftsführer als solche bezeichnet sein.

32.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vorSpielbeginn einzureichen.

32.04 Es dürfen bis zu fünf der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler eingesetztwerden. Jedes Team hat für seine Auswechslungen Anrecht auf dreiSpielunterbrechungen. Auswechslungen, die in der Halbzeitpause vorgenommenwerden, gelten nicht als Spielunterbrechung. Ersetzte Spieler dürfen am Spielnicht wieder teilnehmen.

32.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften eingereichtwurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern aufdem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation

aufgeführt sind, körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durcheinen der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerersetzt werden. Der entsprechende Ersatzspieler darf dann nur durch einen aufder Liste der 20 Spieler registrierten, jedoch nicht auf dem ursprünglichenSpielblatt aufgeführten Spieler ersetzt werden, so dass sich die Anzahl nochverfügbarer Ersatzspieler nicht reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhinfünf Spieler ausgewechselt werden.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, körperlichnicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nur durch auf der Liste der20 Spieler registrierte, jedoch nicht auf dem ursprünglichen Spielblattaufgeführte Spieler ersetzt werden.

c. Ist keiner der auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter körperlich in der Lage,eingesetzt zu werden, dürfen sie durch Torhüter ersetzt werden, die auf derListe der 40 Spieler registriert, jedoch nicht auf dem ursprünglichen Spielblattaufgeführt waren.

Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechendeArztzeugnisse unterbreiten.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

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Artikel 33 Spielprotokoll

33.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respect-Flaggeim Stadion zu hissen.

33.02 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und demSchiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 34 Regeln für die Technische Zone

34.01 Auf der Ersatzbank dürfen sieben Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens14 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatteinzutragen.

34.02 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt.34.03 Betreffend die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln und/oder

-systemen gelten die IFAB-Spielregeln und die dazugehörigen Weisungen.

30 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

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VII – Spielermeldung

Artikel 35 Spielberechtigung

35.01 Spielberechtigt für diesen Wettbewerb ist, wer für die gesamte Dauer desWettbewerbs sämtliche Voraussetzungen für die Spielermeldung inÜbereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement erfüllt. Nur Spieler, die beider UEFA ordnungsgemäß über die Spielerliste registriert sind, könnenausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

35.02 Jeder Spieler muss ordnungsgemäß bei seinem Nationalverband inÜbereinstimmung mit den eigenen Regeln des Verbands und jenen der FIFA,insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern, alsSpieler des betreffenden Vereins registriert sein.

35.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verbandausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beidesversehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sichführen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage derPersonalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerverlangen.

35.04 Spieler, die am oder nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden, sind für diesenWettbewerb spielberechtigt.

35.05 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

35.06 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf derSpielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

35.07 Im Verlaufe einer Spielzeit kann ein Spieler nur für einen Verein in diesemWettbewerb eingesetzt werden.

35.08 Spieler, die im Verlaufe der Spielzeit 2018/19 (jeweils ab der Gruppenphase)mindestens dreimal in UEFA-Champions-League- oder UEFA-Europa-League-Spielen zum Einsatz kommen, verlieren ihre Spielberechtigung für die UEFA YouthLeague.

35.09 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

Artikel 36 Spielerlisten

36.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Liste von höchstens40 Spielern für die gesamte Saison seinem Verband vorzulegen, der sie prüft,genehmigt, unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Listemuss Name, Vorname, Geburtsdatum und Nationalität sämtlicher Spieler, die imbetreffenden Wettbewerb eingesetzt werden sollen, sowie Name und Vorname

VII – Spielermeldung 31

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des Cheftrainers enthalten. Zudem muss die Liste eine Bestätigung desMannschaftsarztes enthalten, dass alle Spieler die vorgeschriebene medizinischeUntersuchung durchlaufen haben. Der Mannschaftsarzt ist allein verantwortlichdafür, dass die medizinischen Untersuchungen der Spieler ordnungsgemäßdurchgeführt wurden.

36.02 Die Liste der 40 Spieler ist bis 10. September 2018 (24.00 Uhr MEZ) einzureichen.Kein Verein darf mehr als 40 Spieler, von denen mindestens drei Torhüter seinmüssen, auf dieser Liste eingetragen haben.

36.03 Nach dem ersten Spieltag kann die Liste der 40 Spieler jederzeit bis sieben Tagevor jedem Spiel des Wettbewerbs abgeändert werden. Die Nachmeldung vonSpielern hat in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Absatz 36.01 undin Absatz 36.02 zu erfolgen.

36.04 Ausnahmsweise können bis zu fünf am oder nach dem 1. Januar 1999 geboreneSpieler in die Liste der 40 Spieler aufgenommen werden, sofern folgende Kriterienerfüllt sind:a. Der Spieler war während den zwei Jahren unmittelbar vor dem

18. September 2018 ununterbrochen oder während zwei der drei Jahreunmittelbar vor dem 18. September 2018 für den betreffenden Vereinspielberechtigt und während des dritten Jahres bei einem anderen Vereindesselben Verbands registriert.

b. Der Spieler war am 10. September 2018 in Übereinstimmungmit Absatz 36.01 und Absatz 36.02 ordnungsgemäß auf der Liste der40 Spieler aufgeführt.

c. Der Spieler wird auf der Liste der 40 Spieler nicht ersetzt, außer im Falle einerlangwierigen Verletzung/Krankheit oder einer Meldung bei einem anderenVerein. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie abdem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Der Verein muss derUEFA eine ärztliche Bescheinigung in einer der offiziellen Sprachen der UEFAunterbreiten.

d. Wird der Spieler aufgrund einer langwierigen Verletzung/Krankheit(vgl. Absatz 36.04 c)) von der Liste der 40 Spieler gestrichen und durch einenanderen Spieler ersetzt, der am oder nach dem 1. Januar 1999 geboren wurde,kann er nach seiner Genesung nicht wieder registriert werden.

36.05 Am Vortag jedes Spiels muss jeder Verein bis 20.00 Uhr MEZ eine Liste mit 20spielberechtigten Spielern aus seiner Liste der 40 Spieler einreichen. Kein Vereindarf vor einem Spiel mehr als 20 Spieler auf dieser Spielerliste eingetragen haben.Mindestens 14 Plätze auf der Liste der 20 Spieler sind exklusiv für Spielerbestimmt, die während den zwei Jahren unmittelbar vor dem 18. September 2018ununterbrochen oder während zwei der drei Jahre unmittelbar vor dem18. September 2018 für den betreffenden Verein spielberechtigt und während desdritten Jahres bei einem anderen Verein desselben Verbands registriert waren.Zudem dürfen nur drei der maximal fünf am oder nach dem 1. Januar 1999geborenen Spieler, die gemäß Absatz 36.04 auf der Liste der 40 Spieleraufgeführt sind, in die Liste der 20 Spieler aufgenommen werden.

32 VII – Spielermeldung

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36.06 Die Vereine und ihre Verbände sind für die Einhaltung der Bestimmungenbetreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.

VII – Spielermeldung 33

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VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 37 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

37.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

37.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zweiSchiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls ernannt, zweizusätzlichen Schiedsrichterassistenten.

37.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.

37.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 38 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

38.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel einen Schiedsrichter. Eskönnen nur Schiedsrichter ernannt werden, die in der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Die übrigen Mitglieder desSchiedsrichterteams werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den von derSchiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vom Verband des Schiedsrichtersvorgeschlagen.

38.02 Wenn ein Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistent vor oder während einesSpiels nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt entsprechend den von derSchiedsrichterkommission festgelegten Grundsätzen ein anderes Mitglied desSchiedsrichterteams an seine Stelle.

Artikel 39 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern

39.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichterdas Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der IFAB-Spielregeln und lässt denverletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte dieUntersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafterVorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einensofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).

39.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazuin der Lage ist.

34 VIII – Schiedsrichterwesen

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IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 40 UEFA-Rechtspflegeordnung

40.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 41 Gelbe und rote Karten

41.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel desWettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

41.02 Bei wiederholten Verwarnungen wird ein Spieler nach drei Verwarnungen in dreiverschiedenen Spielen sowie nach jeder weiteren Verwarnung ungerader Zahl(fünfte, siebte usw.) für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt.

41.03 Nach dem Ausscheiden einer Mannschaft verfallen Verwarnungen undunverbüßte Gelbsperren.

41.04 Unverbüßte Rotsperren, die nicht im laufenden Wettbewerb verbüßt werdenkönnen, werden ins nächste Klubwettbewerbsspiel übernommen, für das derSpieler ansonsten spielberechtigt wäre.

Artikel 42 Protest

42.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnissesinnerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmungmit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protesteinzulegen.

IX – Disziplinarrecht und -verfahren 35

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X – Ausrüstung

Artikel 43 Genehmigung der Spielerausrüstung

43.01 Das geltende UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

43.02 Bis einschließlich Viertelfinale gelten für alle Spiele die nationalenAusrüstungsreglemente der jeweiligen Verbände, sofern die Sponsorenwerbungauf der Ausrüstung dem UEFA-Ausrüstungsreglement entspricht und dieSpielkleidung für nationale Wettbewerbsspiele genehmigt und bei solchengetragen wurde.

43.03 Für das Halbfinale und das Endspiel ist Sponsorwerbung in Übereinstimmung mitdem UEFA-Ausrüstungsreglement auf den Hemden der Spieler erlaubt, sofern dieUEFA-Administration nichts anderes entscheidet.

43.04 Jeder Verein, der am Wettbewerb teilnimmt, muss unter Einhaltung der von derUEFA-Administration mitgeteilten Frist eine unterschriebene Kopie des offiziellenGenehmigungsantrags für die Spielkleidung einsenden.

43.05 Die ab dem Halbfinale verwendete Spielkleidung unterliegt der Genehmigungdurch die UEFA-Administration. Die Vereine müssen vor dem Halbfinale je einenSatz der Haupt- und Ersatzspielkleidung der Feldspieler und Torhüter sowiejeglicher zusätzlicher Spielkleidung und/oder Artikel, die zur Spielkleidunggehören (Trikot, Hose und Stutzen), bei der UEFA-Administration einreichen.Spielkleidung, die bereits für die Verwendung durch die erste Mannschaft desVereins in einem UEFA-Wettbewerb eingereicht und genehmigt wurde, mussnicht erneut eingereicht bzw. genehmigt werden.

Artikel 44 Farben

44.01 Für alle Spiele des Wettbewerbs hat der Heimverein Vorrang bei der Wahl seineroffiziellen Spielkleidung aus dem Genehmigungsformular für dieSpielerausrüstung. Die Vereine einigen sich darauf, welche ihrer auf demGenehmigungsformular für die Spielerausrüstung angegebenen Spielkleidung zutragen ist. Können sich die Vereine nicht über die von ihren Mannschaften zutragenden Farben einigen, informieren sie die UEFA-Administration, die endgültigüber die Farben entscheidet.

44.02 Für die Spiele der Gruppenphase des UEFA-Champions-League-Wegs werden dieMannschaften gebeten, wann immer möglich die gleiche Spielkleidung wie ihreerste Mannschaft im dazugehörigen UEFA-Champions-League-Spiel zu tragen.Die Spielkleidung kann auf Antrag der Vereine geändert werden, sofern bei derAlternativlösung bei keinen Teilen der Spielkleidung Verwechslungsgefahrbesteht. In jedem Fall entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

36 X – Ausrüstung

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44.03 Ab dem Halbfinale macht die UEFA-Administration Vorschläge hinsichtlich der zutragenden Spielkleidung. Die Vorschläge können auf Antrag der Vereineabgeändert werden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen derSpielkleidung Verwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung zustande,entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

44.04 Bemerkt der Schiedsrichter vor Ort, dass die Farben der beiden Mannschaften nurschwer zu unterscheiden sind, entscheidet er nach Absprache mit dem UEFA-Spieldelegierten und der UEFA-Administration. Grundsätzlich wird in solchenFällen aus praktischen Gründen die Heimmannschaft gebeten, eine andere Farbezu wählen.

Artikel 45 Nummern

45.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen. Wird dieNummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen.

45.02 Auch die Vorderseite der Hose kann eine Nummer aufweisen, die am linken oderrechten Hosenbein frei positioniert werden kann. Die Schriftgröße dieser Nummermuss zwischen 10 cm und 15 cm betragen und die Nummer muss klar lesbar sein.

Artikel 46 Abzeichen

46.01 Ab dem Halbfinale kann das UEFA-Respect-Abzeichen in der „freien Zone“ aufdem linken Ärmel des Trikots angebracht werden.

X – Ausrüstung 37

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XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 47 Finanzielle Grundsätze bis zum Viertelfinale

47.01 Der Heimverein behält seine Einnahmen (aus dem Verkauf von Eintrittskarten,Essen und Getränken, Konzessionen usw.) für sich und trägt alle Kosten imZusammenhang mit der Spielorganisation (Miete des Stadions und desTrainingsgeländes für die Gastmannschaft, Flutlichtanlage, medizinische undSicherheitsvorkehrungen, gegebenenfalls Installationen für die TV-Produktionusw.). Die UEFA kann allerdings einige der Zusatzkosten für im Fernsehenübertragene Spiele zurückerstatten.

47.02 Der Heimverein übernimmt die Kosten des lokalen Transports für den Gastvereinvon dessen Ankunft in der Stadt, in der das Spiel stattfindet, bis zu seiner Abreise,sofern die Vereine nichts anderes vereinbart haben.

47.03 Die UEFA trägt die Kosten für Reise und Unterkunft der Delegation derGastmannschaft gemäß den von ihr zu Saisonbeginn herausgegebenenRückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitrag der UEFA und dentatsächlichen Kosten für Reise und Unterkunft hat der Gastverein selbst zu tragen.

Artikel 48 Finanzielle Grundsätze – Halbfinale und Finale

48.01 Die UEFA organisiert die Halbfinalspiele und das Finale und trägt alle Kosten indiesem Zusammenhang (einschließlich des Transports der Mannschaften vor Ort).

48.02 Die UEFA trägt die Kosten für Reise und Unterkunft der vier Mannschaften (fürjeweils bis zu 24 Personen) gemäß den von ihr vor dem Halbfinaleherausgegebenen Rückerstattungsrichtlinien. Die Differenz zwischen dem Beitragder UEFA und den tatsächlichen Kosten für Reise und Unterkunft haben dieVereine selbst zu tragen.

48.03 Für die Halbfinalspiele und das Endspiel verfügt die UEFA über sämtliche Rechteim Zusammenhang mit den Eintrittskarten.

38 XI – Finanzielle Bestimmungen

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XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 49 Kommerzielle Rechte

49.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin derkommerziellen Rechte.

49.02 Sollte der Heimverein für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm durchführen,hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für denKartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird:a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um

das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA

nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einemWettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements odereiner Pauschalreise verwendet werden.

c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- undTonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern odermittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spielkostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dannerforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht).

d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen,übertragen oder verwerten.

49.03 Im Rahmen der an die Vereine herausgegebenen Medien- undMarketingrichtlinien erlaubt die UEFA es ihnen, die Medien- und Marketingrechteam Wettbewerb bis zu einem bestimmten Grad und auf bestimmte Weise zuverwerten, und auferlegt ihnen diesbezüglich gewisse Pflichten.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 39

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XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 50 Medienzugang

50.01 Vertreter der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht imSpielfeldbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und denZuschauertribünen tätig sein.

50.02 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach demSpiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamerafilmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche dieMannschaften nach dem Schlusspfiff filmen.

50.03 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Innenraum des Stadionszwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen zuArbeitszwecken betreten (vgl. Anhang D).

50.04 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigenEinverständnis des Vereins kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcastersdie Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstungder Spieler zu filmen.

50.05 Weitere Anforderungen im Bereich Medien können von der UEFA-Administrationjederzeit im Verlaufe des Wettbewerbs herausgegeben werden.

Artikel 51 Medienaktivitäten am Spieltag

51.01 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während desSpiels verboten. Unter folgenden Bedingungen und unter Vorbehalt desEinverständnisses des jeweiligen Vereins können allerdings vor dem Spiel,während der Halbzeitpause und nach dem Spiel Interviews geführt werden:a. Interviews mit den Trainern sind vor dem Spiel erlaubt.b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit

der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführtwerden. Auf dem Spielblatt aufgeführte Spieler, einschließlich der Spieler aufder Ersatzbank, dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden.

c. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff statt.d. Die Vereine werden auch gebeten, Vertretern anderer Medien (z.B.

schreibende Presse und Radio) auf Anfrage ihren Cheftrainer nach dem Spielzur Verfügung zu stellen. Dies kann in Form einer Gemischten Zone oder einerMedienkonferenz organisiert werden.

40 XIII – Medienangelegenheiten

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51.02 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass siekeinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeldselbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden.Die üblichen Standorte für Medienausrüstung sind in Anhang D ausgewiesen.

XIII – Medienangelegenheiten 41

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XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 52 Umsetzungsbestimmungen

52.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zuerlassen.

Artikel 53 Unvorhergesehene Fälle

53.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fällehöherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sindendgültig.

Artikel 54 Nichteinhaltung

54.01 Die Nichterfüllung von in diesem Reglement enthaltenen Pflichten kann zuDisziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit den UEFA-Statuten, der UEFA-Rechtspflegeordnung und den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs führen.

Artikel 55 Schiedsgericht des Sports (TAS)

55.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 56 Anhänge

56.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 57 Maßgebende Fassung

57.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

42 XIV – Schlussbestimmungen

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Artikel 58 Genehmigung und Inkrafttreten

58.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 25. Februar 2018 genehmigt und tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Aleksander ČeferinPräsident

Theodore TheodoridisGeneralsekretär

Bratislava, 25. Februar 2018

XIV – Schlussbestimmungen 43

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Anhang A – Eintrittsliste der UEFA Youth League2018/19

CH RU N3 1 Spain DYCH

CH RU N3 2 Germany DYCH

CH RU N3 3 England DYCH

CH RU 4 Italy DYCH

CH RU 5 France DYCH

CH RU 6 Russia DYCH

CH 7 Portugal DYCH

CH 8 Ukraine DYCH

CH 9 Belgium DYCH

CH 10 Turkey DYCH

CH 11 Czech Republic DYCH

CH 12 Switzerland DYCH

13 Netherlands DYCH

14 Greece DYCH

15 Austria DYCH

16 Croatia DYCH

17 Romania DYCH

18 Denmark DYCH

19 Belarus DYCH

20 Poland DYCH

21 Sweden DYCH

22 Israel DYCH

23 Scotland DYCH

24 Cyprus DYCH

25 Norway DYCH

26 Azerbaijan DYCH

27 Bulgaria DYCH

28 Serbia DYCH

29 Kazakhstan DYCH

30 Slovenia DYCH

31 Slovakia DYCH

32 Liechtenstein DYCH

33 Hungary Potential DYCH

34 Moldova Potential DYCH

35 Iceland Potential DYCH

36 Finland Potential DYCH

37 Albania Potential DYCH

38 Republic of Ireland Potential DYCH

39 Bosnia and Herzegovina Potential DYCH

40 Georgia Potential DYCH

41 Latvia Potential DYCH

42 FYR Macedonia Potential DYCH

43 Estonia Potential DYCH

44 Montenegro Potential DYCH

45 Armenia Potential DYCH

46 Luxembourg Potential DYCH

47 Northern Ireland Potential DYCH

48 Lithuania Potential DYCH

49 Malta Potential DYCH

50 Wales Potential DYCH

51 Faroe Islands Potential DYCH

52 Gibraltar Potential DYCH

53 Andorra Potential DYCH

54 San Marino Potential DYCH

55 Kosovo Potential DYCH

TH = titleholder / tenant du titre / Titelhalter

CH = domestic champion / champion national / Landesmeister

RU = dometic championship runner-up / vice-champion national / Vizelandesmeister

N3 = domestic championship 3rd-placed club / 3e du championnat national / 3. der nationalen Meisterschaft

DYCH = domestic youth champion / Champion Jeune National / Junioren-Landesmeister

Potential DYCH = potential domestic youth champion in case of vacancy

UCL = UEFA Champions League

Total Number of teams

Rank

64 0 32

UEFA Champions League Path

Number of teams

32

5 Teams - League Path

5 Teams - Champions Path

Association

UEFA Youth League

Youth teams of the relevant clubs of the UEFA

Champions League group stage 2nd Round 1st Round

Group Stage

Domestic Youth Champions Path

UCL TH

Hinweis: Muss die Eintrittsliste angepasst werden, wird dies in schriftlicher Form mitgeteilt.

44 Anhang A – Eintrittsliste der UEFA Youth League 2018/19

Page 45: der UEFA Youth League · 2018-05-11 · 3.02 Wird ein Platz im UEFA-Champions-League-Weg frei, legt die UEFA-Administration Ersatzkriterien fest und teilt diese schriftlich mit. 3.03

Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA YouthLeague

32

TE

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12

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ROU

ND

OF

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S

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vs.

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PH

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E II

Anhang B – Wettbewerbsmodus der UEFA Youth League 45

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Anhang C – Spieldaten der UEFA Youth League 2018/19

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46 Anhang C – Spieldaten der UEFA Youth League 2018/19

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Anhang D – Spielfeldorganisation

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1. Mannschaften vor dem Spiel

2. Fotografen vor dem Spiel

3. Fotografen während des Spiels

4. Mittellinie-Kamera

5. 20-Meter-Kamera

6. Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel)

7. Steadicam während des Spiels

8. Reverse-Angle-Kameras

9. Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m)

10. Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden)

11. Ersatzbänke

Werbebanden

Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligenStadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass siekeine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrichter darstellt.

Anhang D – Spielfeldorganisation 47

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Index

AAbgebrochene Spiele............................ 22, 23Abzeichen..........................................................37Akkreditierungen............................................28Anmeldeunterlagen......................................... 8Anstoßzeiten............................................. 21, 22Anwendungsbereich........................................7Aufreihung der Mannschaften...........30, 40Ausrüstung................................................ 28, 36Auswechseltafeln............................................28BBälle..................................................................... 28Berufung............................................................ 35Bewässerung.................................................... 26CCheftrainer................................................. 11, 31DDoping.........................................................13, 40EEintrittskarten...................................................39Elfmeterschießen..................................... 18, 19Ernennung von Schiedsrichtern................34Ersatzbänke............................................... 29, 30Ersatzspieler.............................................. 29, 30Ersetzen von Spielern................................... 29Ersetzung von Schiedsrichtern..................34FFairplay.......................................................... 8, 30Farben.................................................................36Feldverweise.....................................................35Flaggen...............................................................30Flutlicht...............................................................27Freundschaftsspiele.......................................46GGelbe Karten.....................................................35Genehmigung..................................................43Genehmigung Spielerausrüstung............ 36Gruppenbildung..............................................16HHalbzeitpause...........................................16, 26Händeschütteln...............................................30Höhere Gewalt......................................... 14, 42

IInfrastrukturelle Kriterien............................ 25Interviews.......................................................... 40KK.-o.-Spiele......................................... 16, 18, 45Karten..................................................................35Kommerzielle Rechte.......................................7Kosten.................................................................23Kunstrasen.........................................................26MMaßgebende Fassung.................................. 42Medaillen...........................................................14Medienkonferenzen...................................... 40Medienverantwortlicher der UEFA...........40Medienzugang................................................ 40Medizinische Anforderungen.............13, 31Meldung von Spielern.................................. 31NNachbildung.....................................................14Namen.........................................................29, 31Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........34Nichteinhaltung.............................................. 42Nummern................................................... 29, 37PPause vor Verlängerung.............................. 18Playoffs.................................................17, 45, 46Pokal....................................................................14Protest.................................................................35RRangliste............................................................ 16Rasen...................................................................26Rechtspflegeordnung................................... 35Respect-Abzeichen........................................ 37Rote Karten.......................................................35SSchiedsgericht des Sports...................... 8, 42Schiedsrichter...................................................34Schiedsrichter-Begleitperson.....................34Schiedsrichterteam........................................ 34Schutz- und Urheberrechte........................15Sicherheit............................................ 11, 13, 25Sitze für Betreuer............................................29Spielabbruch.................................................... 22Spielberechtigung..................................... 8, 31Spielblatt...............................23, 29, 30, 31, 37

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Spieldaten.................................................. 20, 46Spielerliste.........................................................31Spielfeldzustand............................... 22, 26, 28Spielkalender....................................................46Spielmodus................................................16, 17Spielplan..................................................... 15, 20Spielprotokoll...................................................30Spielregeln.....................................8, 16, 19, 28Spielsperren......................................................35Stadioninspektionen..................................... 25Stadionkategorien..........................................25TTAS.................................................................. 8, 42Technische Zone.............................................30Trainingseinheiten..........................................28Trainingsplätze................................................ 28UUnvorhergesehene Fälle..............................42VVerlängerung................................................... 18Versicherung.................................................... 14Verwarnungen................................................. 35WWerbung am Spielfeldrand................. 28, 47Wettbewerbsphasen..................................... 16

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