Studienordnung und Prüfungsordnung für den …...weiterbildenden Masterstudiengang...
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Studienordnung und Prüfungsordnung für den
Executive Master in „International Media Innovation Management“
(M.A.)
November 2014
Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 2
Inhalt
Studienordnung ................................................................................................ 3
§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................. 3
§ 2 Zugangsvoraussetzungen .................................................................................... 3
§ 3 Zulassung ............................................................................................................. 3
§ 4 Zielgruppe ............................................................................................................ 4
§ 5 Studieninhalte und Lernergebnisse ..................................................................... 5
§ 6 Aufbau und Gliederung des Studiengangs .......................................................... 6
§ 7 Inkrafttreten ........................................................................................................ 7
Prüfungsordnung .............................................................................................. 8
I Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 8
§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................. 8
§ 2 Prüfungsausschuss .............................................................................................. 8
§ 3 Studien- und Prüfungsleistungen bei körperlichen Beeinträchtigungen
und Behinderungen sowie bei familiären Belastungen .................................... 9
§ 4 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit
von Entscheidungen ........................................................................................ 10
§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen .......................................... 11
§ 6 Benotung ........................................................................................................... 12
§ 7 Einsicht in die Prüfungsakte .............................................................................. 13
§ 8 Leistungspunkte, Modulbescheinigung ............................................................. 13
§ 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen ............................................................. 14
II Besondere Bestimmungen ................................................................................. 14
§ 10 Regelstudienzeit .............................................................................................. 14
§ 11 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen ................................................ 15
§ 12 Arten der Prüfungsleistungen ......................................................................... 15
§ 13 Anmeldung zur Master-Thesis ........................................................................ 15
§ 14 Master-Thesis .................................................................................................. 16
§ 15 Studienabschluss, Hochschulgrad, Zertifikat ................................................... 16
III Schlussbestimmungen ....................................................................................... 17
§ 16 Inkrafttreten .................................................................................................... 17
Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 3
Studienordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den
weiterbildenden Masterstudiengang „International Media Innovation
Management“ (IMIM) die Inhalte, Lernergebnisse und den Aufbau des
Studiengangs.
(2) Grundlage für die Anforderungen und Verfahren bei der Erbringung der
Prüfungsleistungen sind die Regelungen des Modulhandbuchs in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang
„International Media Innovation Management“ sind:
1. ein erster Hochschulabschluss,
2. eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufspraxis in der T.I.M.E.-Branche
(z. B. Telekommunikation, IT/Internet, Medien, Entertainment, Creative
Industries) sowie
3. gute englische Sprachkenntnisse (mindestens Level B2 entsprechend des
Common European Framework for Languages).
§ 3 Zulassung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des
Zulassungsausschusses.
(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus der wissenschaftlichen Gesamtleitung des jeweiligen
Masterstudiengangs (Professorin oder Professor) oder der Studiengangleitung des jeweiligen
Masterstudiengangs sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bereichs Immatrikulation.
(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens für den Executive Masterstudiengang „International
Media Innovation Management“ (imim) werden nach formaler Prüfung der
Zugangsvoraussetzungen auf Basis der eingereichten Unterlagen im Rahmen von mindestens
zwei einstündigen Einzelgesprächen (Interviews) mit den BewerberInnen durch Mitglieder des
Academic Board des Studiengangs folgende Qualifikationen überprüft:
• Akademische Laufbahn und berufliche Erfahrung innerhalb der TIME-Branchen: - Academic education (adequacy of former fields of studies)
- Variety of work experience in general
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- Variety of media experience
- Management experience
- International orientation
• Motivation:
- Commitment for IMIM (e.g. creating and working on projects over longer periods of time,
working interdisciplinarily, flexiblity)
- Congruity of applicant’s interest in imim’s key subjects, such as: innovation, media
convergence, change of media and society.
- Career goals in the sector, future project ideas
• Individuelle Studienvoraussetzungen: - Language proficiency
- Argumentative skills
- Stress resistance, awareness of workload (plausibility in combination with work, private life
etc.)
- Ability to reflect own position in media-developments
- Capacity for teamwork, decision-making, leadership
Jeder dieser Punkte wird auf einer Skala von 1 – „very good“ bis 5 – „insufficient“ bewertet. Für
eine grundsätzliche Zulassungsmöglichkeit muss in jeder der drei gleichgewichteten Kategorien
eine überdurchschnittliche Bewertung (besser als 3) erreicht werden.
Eine Reihung erfolgt in der Aufnahmesitzung des Academic Boards des Studiengangs auf Basis
dieser Ergebnisse aus den persönlichen Interviews sowie in weiterer Folge unter
Berücksichtigung und nach Diskussion von Gender-Aspekten und der Diversität der Gruppe in
Hinblick auf Berufsfelder und Herkunftsländer um tatsächlich eine internationale und die TIME-
Branchen übergreifende Gruppe zusammenzustellen.
Falls danach noch Fragen unbeantwortet sind, die dem Academic Board entscheidend für
Aufnahme und Plausibilität des Studienerfolgs für ein Executive Masterprogramm erscheinen
(insbesondere nationale Spezifika der Ausbildung und Berufstätigkeit), führen Studiengangleiter,
Academic Board oder vom Academic Board beauftragte, spezialisierte Lehrende ein
Zusatzgespräch mit den KandidatInnen zur endgültigen Bewertung der offenen Punkte.
§ 4 Zielgruppe
Das zweijährige Studienprogramm „International Media Innovation Management“ richtet sich an
Personen, die sich nach ihrem ersten Hochschulabschluss in einer neuen Funktion in ihrer
Organisation oder selbstständig bei der Planung von Veränderung, Erneuerung und
Unternehmenszukunft engagieren wollen. Es bestehen enge Kontakte zu führenden Medien- und
Technologieunternehmen in mehreren europäischen Staaten, die in Lehr-, Projekt- und
Studienformen in das Programm integriert werden. Das Studienangebot wendet sich an:
1. High-Potentials der T.I.M.E.-Industrie (Telekommunikation, IT/Internet, Medien,
Entertainment), die sich überdurchschnittlich für Medieninnovation und -konvergenz
interessieren;
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2. Beschäftigte, die sich maßgeblich auf Aufgaben mit wirtschaftlicher und
Leitungsverantwortung vorbereiten möchten;
3. Personen, die Erfahrung mit und Verständnis für Kommunikation und Journalismus haben;
4. Berufstätige, die ihre Organisation/ihr Unternehmen in Zukunft in neuen Geschäftsfeldern
oder mit neuen Produkten/Dienstleistungen besser positionieren wollen.
§ 5 Studieninhalte und Lernergebnisse
Der Studiengang „International Media Innovation Management“ (MA) führt High-Potentials aus
Medienunternehmen und den verwandten T.I.M.E.-Branchen zusammen. Die Studierenden aus
unterschiedlichen Ländern bilden interdisziplinäre und internationale Teams, die sich, angeleitet von
ProfessionalistInnen, einer Problemlösung im eigenen oder einem fremden Unternehmen widmen.
IMIM ist dabei eng mit der Unternehmenspraxis verbunden. Neben universitären Partnern gibt es
Partnerunternehmen aus dem internationalen Medien-, Technologie- und Entertainmentbusiness,
die das Curriculum aktiv mitgestalten: Sie stellen „Challenges“, Real-Life-Aufgaben, deren Erfüllung
die Studierenden anstreben.
Das projektorientierte Training „on the job“ wird begleitet von Präsenzphasen und eLearning. Diese
inhaltlich gebündelten Module bieten theoretisches Hintergrundwissen: Interkulturelle Kompetenz
und Mitarbeiterführung sowie die Fähigkeit, Change-Prozesse einzuleiten und in bestehende
Strukturen zu implementieren, werden genauso gelehrt wie Finanzierung, Controlling und
Evaluierung einzelner Projekte oder ganzer Unternehmungen. In Medienunternehmen ist zudem
journalistisches Basiswissen unerlässlich, um betriebswirtschaftliche und gleichzeitig gesellschaftlich
verantwortungsbewusste Entscheidungen treffen zu können.
Nach Abschluss des MA-Studiums „International Media Innovation Management“ sind die
Studierenden in der Lage, kreative Strategien zu entwickeln, Change-Management operativ
einzusetzen und Innovationen zu kreieren. Dies werden sie anhand mehrerer realer Innovations-
Projekte in verschiedenen europäischen Medienunternehmen trainiert haben. Auch dadurch werden
sie im Laufe des Studiums ein internationales Netzwerk an ProfessionalistInnen aufbauen – dazu
zählen StudienkollegInnen genauso wie renommierte HochschullektorInnen aus europäischen und
US-amerikanischen Universitäten ebenso wie Führungskräfte aus dem T.I.M.E.-Business.
Durch individuell zugeschnittenes Sprachtraining steigern sie ihr Niveau in einer oder mehreren
Fremdsprachen. Das Training in einem globalisierten Kontext erhöht ihre interkulturelle Kompetenz.
Führungskompetenz wird in intensiven Workshops vermittelt. Darüber hinaus können sie die
aktuellen Entwicklungen der internationalen Medienökonomie, Medienpolitik, Medienethik, des
Medienrechts, der „Media Literacy“ und des cross-medialen Journalismus‘ analysieren, reflektieren
und Perspektiven an der Schnittstelle von Theorie und Praxis einschätzen.
Studierende haben nach erfolgreichem Abschluss des Studiums folgende Lernergebnisse erreicht: Sie
sind unter anderem in der Lage,
• kreative Strategien zu entwickeln, strategische Veränderungen
umzusetzen und Innovationen in ihren Unternehmen zu implementieren.
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• sich auf ein – im Laufe des Studiums aufgebautes – internationales
Netzwerk aus Professionalisten aus Praxis und akademischer Theorie zu
stützen, das ihnen bei der Umsetzung realer Medienkonvergenz-Projekte
unter die Arme greift.
• ihre im Zuge des Studiums professionalisierten Management und Personal
Skills wie interkulturelle Kompetenz, Führungskraft oder Sprachkenntnisse
zu Gunsten ihres Unternehmens/Projektes einzusetzen.
• die Entwicklungen und Vorgänge in der Welt der Medien (Finanzierung,
crossmedialer Journalismus, Medienpolitik, Technologie, Medienethik,
Medienrecht, Media Literacy etc.) zielführend zu reflektieren und
analysieren.
§ 6 Aufbau und Gliederung des Studiengangs
(1) Der Executive Masterstudiengang International Media Innovation
Management ist in inhaltlich definierte Einheiten (Module) gegliedert. Es
sind folgende Module zu absolvieren:
Modul 1: Media Economics and Media Management
(15 Leistungspunkte)
Kurs 1.1 Media Management
Kurs 1.2 Media Convergence
Kurs 1.3 Media Economics
Modul 2: Society
(15 Leistungspunkte)
Kurs 2.1 Media Law
Kurs 2.2 Media Politics
Kurs 2.3 Media Ethics
Modul 3: Communication and Journalism
(15 Leistungspunkte)
Kurs 3.1 Communication and Journalism I
Kurs 3.2 Communication and Journalism II
Kurs 3.3 Communication and Journalism III
Modul 4: Innovation Management
(15 Leistungspunkte)
Kurs 4.1 Innovation Management I
Kurs 4.2 Innovation Management II
Kurs 4.3 Innovation Management III
Modul 5: Personal Skills
(15 Leistungspunkte)
Kurs 5.1 Self Management
Kurs 5.2 Change Management
Kurs 5.3 Leadership
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Kurs 5.4 Project Management
Modul 6: Master-Thesis mit obligatorischem Master-Kolloquium
(15 Leistungspunkte)
(2) In den Modulen 1 bis 5 sind jeweils drei bis vier Kurse zu absolvieren. Jedes
Modul sieht Präsenzphasen, Selbststudienphasen und Online-Einheiten vor.
Im Modul 6 ist eine Master-Thesis zu verfassen und im Rahmen des
obligatorischen Master-Kolloquiums zu präsentieren und zu verteidigen.
(3) Während der Selbststudienphasen erhalten die Studierenden in
regelmäßigen Abständen Studienmaterialien, die von den Lehrenden
geschrieben bzw. zusammengestellt werden. Ausgewählte Übungen,
Fallbeispiele sowie Aufgaben zur Selbstüberprüfung sichern den
Lernfortschritt und unterstützen die Studierenden dabei, das Gelernte in ihre
berufliche Praxis zu übertragen.
(4) In den Online-Einheiten finden Lehr- und Lernprozesse auf dem Online-
Campus statt. Diese interaktiven Online-Einheiten stellen das kollaborative
und praxisorientierte Lernen in den Mittelpunkt und bilden so die
zunehmend projektförmige Arbeitswelt ab. Die Online-Einheiten ergänzen
die Präsenzveranstaltungen und strukturieren inhaltlich und zeitlich die
Selbststudienphasen.
(5) In den Präsenzphasen haben Gruppenarbeiten und Anwendungsübungen
neben inputorientierten Vorträgen besondere Bedeutung. Im Mittelpunkt
stehen praxisrelevante, personale und soziale Fähigkeiten, die in einem
geschützten Rahmen geübt werden können. Feedback im Hinblick auf die in
diesen Präsenzphasen erbrachten Leistungen zu geben und zu erhalten, ist
ein wesentliches Element in diesem anwendungsbezogenen Lernformat.
§ 7 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
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Prüfungsordnung
I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung regelt Anforderungen und Verfahren für die Erbringung der
Leistungen im Rahmen des Executive Masterstudiengangs International
Media Innovation Management.
(2) Grundlage für die Anforderungen und Verfahren bei der Erbringung der
Prüfungsleistungen sind die Regelungen des Modulhandbuchs in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 2 Prüfungsausschuss
(1) Zuständig für die Organisation der Prüfungen, die Anrechnung von Studien-
und Prüfungsleistungen sowie die Feststellung des Studienabschlusses ist der
für den Masterstudiengang eingesetzte Prüfungsausschuss. Der
Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der vorliegenden
Ordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen oder Prüfer.
(2) Die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden
von der Präsidentin oder vom Präsidenten auf Vorschlag des Academic Board
bestellt. Der Präsident oder die Präsidentin bestellt aus dem Kreis der
Mitglieder gemäß Abs. 4 a. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
deren oder dessen Stellvertretung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre,
Wiederbestellung ist möglich.
(3) Der Prüfungsausschuss kann widerrufbar seine Entscheidungsbefugnis
generell oder für bestimmte Aufgaben der oder dem Vorsitzenden
übertragen. Im Eilfall kann diese bzw. dieser die notwendigen
Entscheidungen treffen. Sie bzw. er hat dem Prüfungsausschuss über
getroffene Eilentscheidungen zu berichten. Die Befugnis des
Prüfungsausschusses, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
a) zwei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer;
b) ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter;
c) ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.
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(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an Prüfungen
beobachtend teilzunehmen und sich umfassend über geforderte und
nachgewiesene Studien- und Prüfungsleistungen und über die Einhaltung der
vorliegenden Ordnung zu informieren.
(6) Das studentische Mitglied hat bei der Anrechnung von Prüfungs- und
Studienleistungen nur beratende Stimme.
(7) Mit drei Mitgliedern ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei
dessen oder deren Abwesenheit jene ihrer oder seiner Stellvertretung.
(8) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur
Verschwiegenheit über alle mit den Prüfungen einzelner Studierender
zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
(9) Zu Prüferinnen oder Prüfern werden Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrer bestellt. Lehrbeauftragte können davon abweichend als
Prüfer oder Prüferinnen bestellt werden, wenn sie zu selbstständiger
Lehrtätigkeit berechtigt sind. In der beruflichen Praxis und Ausbildung
erfahrene Personen können auch dann als Prüferinnen oder Prüfer bestellt
werden, wenn sie keine Lehrtätigkeit an der Hochschule ausüben.
Prüfungsleistungen dürfen nur von solchen Personen bewertet werden, die
selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine
gleichwertige Qualifikation besitzen.
§ 3 Studien- und Prüfungsleistungen bei körperlichen Beeinträchtigungen und
Behinderungen sowie bei familiären Belastungen
(1) Macht eine Studentin oder ein Student durch ein ärztliches Zeugnis
glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger
körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der Lage ist,
eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der
Studentin oder dem Studenten zu gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder durch eine verlängerte
Bearbeitungszeit zu erbringen. Bestehen nach Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses Zweifel in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Satz 1, kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden; die Kosten für seine
Erstellung trägt die Studentin oder der Student. Entsprechendes gilt im
Hinblick auf Studienleistungen.
(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen,
die Ablegung von Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen bzw. soweit
die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von
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Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit
der Studentin oder des Studenten die Krankheit und deshalb notwendige
alleinige Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen gleich. Nahe
Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches
gilt angelehnt an die Regelungen der §§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz für
Schwangere und Wöchnerinnen (MuSchG).
§ 4 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von
Entscheidungen
(1) Prüfungsleistungen gelten als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn
die Studentin oder der Student einen für sie oder ihn bindenden
Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von der
Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Der
Grund ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und
glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der Studentin bzw. des Studenten oder
eines oder einer von ihr bzw. ihm zu versorgenden nahen Angehörigen kann
ein ärztliches Attest verlangt werden. Bestehen nach Vorlage des ärztlichen
Attests weiterhin Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit, kann ein amtsärztliches
Attest zum Zwecke der Glaubhaftmachung verlangt werden.
(2) Versucht eine Studentin oder ein Student, das Ergebnis einer
Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die
betreffende Leistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wer den
ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen
Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.
In diesem Fall wird diese mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(3) In schwerwiegenden Fällen des Abs. 2, welche die Entziehung des
angestrebten Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der
Prüfungsausschuss darüber hinaus das endgültige Nichtbestehen der
Gesamtprüfung bestimmen.
(4) Die Entscheidung über einzelne Prüfungsleistungen oder die gesamte
Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch
den Prüfungsausschuss nachträglich berichtigt oder zurückgenommen
werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung
erwirkt wurde.
(5) Der Studentin bzw. dem Studenten ist vor einer belastenden Entscheidung
gemäß Abs. 1 bis 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Belastende
Entscheidungen sind der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu
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begründen. Die unrichtigen Leistungsnachweise, Zeugnisse und Urkunden
sind einzuziehen.
(6) Zur Überprüfung der Identität einer Studentin oder eines Studenten im
Rahmen der Erbringung einer Leistung kann die Vorlage des
Personalausweises oder eines gleichwertigen Dokuments verlangt werden.
§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Hochschulisch erworbene Studien- und Prüfungsleistungen können als
Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, sofern keine
wesentlichen Unterschiede in Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen
bestehen. Wird der Antrag auf Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss abgelehnt, sind die wesentlichen
Unterschiede in einer Begründung zu benennen.
Außerhochschulisch erworbene Studien- und Prüfungsleistungen können
angerechnet werden, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Gleichwertigkeit liegt dann vor, wenn eine Übereinstimmung der
Kompetenzen mit jenen des anzurechnenden Kurses oder Moduls festgestellt
wird.
(2) Beruflich erworbene Kompetenzen oder herausragende praktische
Qualifikationen können als Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet
werden, wenn eine Übereinstimmung der Kompetenzen mit jenen des
anzurechnenden Kurses oder Moduls festgestellt wird.
(3) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist in einem maximalen
Ausmaß von 45 Leistungspunkten möglich. Davon dürfen maximal 15
Leistungspunkte aus dem in Abs. 2 genannten Bereich stammen.
(4) Die Master-Thesis ist von der Anrechnung ausgenommen.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die jeweiligen
Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in
die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren
Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine
Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis oder in einer Zeugnisergänzung
ist zulässig.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen auf Kursebene angerechnet, so
muss die Studentin oder der Student die kursübergreifenden
Modulteilprüfungen trotzdem ablegen.
(7) Leistungen, die zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Zulassung zum
Studium nachgewiesen wurden, sind von der Anrechnung ausgenommen.
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§ 6 Benotung
(1) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung
2 = gut – eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
3 = befriedigend – eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
4 = ausreichend – eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen
noch entspricht
5 = nicht ausreichend – eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die den
Anforderungen nicht entspricht
(2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte
zwischen 1,0 und 4,0 durch Senken oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3
gebildet werden. Zulässige Werte sind: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3;
3,7; 4,0 und 5,0.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen oder Prüfern
bewertet, wird die Note als arithmetisches Mittel errechnet. Zur Ermittlung
der Gesamtnote werden die jeweiligen Noten der Module mit der Zahl der
zugehörigen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die
Summe der einbezogenen Leistungspunkte dividiert. Bei der Ausweisung des
Notenwertes in einem Nachweis oder auf dem Zeugnis wird nur die erste
Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
(4) Die gemäß Abs. 3 gebildeten Noten lauten wie folgt:
Bei einem Durchschnitt von
1,0 bis einschließlich 1,5 = sehr gut
Bei einem Durchschnitt von
über 1,5 bis einschließlich 2,5 = gut
Bei einem Durchschnitt von
über 2,5 bis einschließlich 3,5 = befriedigend
Bei einem Durchschnitt von
über 3,5 bis einschließlich 4,0 = ausreichend
Bei einem Durchschnitt von über 4,0 = nicht ausreichend
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(5) Gemäß den Anforderungen des ECTS-Systems wird im Transcript of Records
eine relative Note entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala
ausgewiesen, soweit eine aussagefähige Anzahl von Abschlüssen vorliegt:
A die besten 10 %
B die nächsten 25 %
C die nächsten 30 %
D die nächsten 25 %
E die nächsten 10 %
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note werden sämtliche
Absolventen und Absolventinnen des laufenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Benotung der letzten Prüfungsleistung sowie die Absolventen und
Absolventinnen aus den jeweils zwei vorangegangenen Jahren als wandernde
Kohorte erfasst.
Für die ersten Absolventen und Absolventinnen wird der ECTS-Grad solange
abweichend davon ermittelt, bis die Zahl der Absolventen und
Absolventinnen, gerechnet vom ersten Absolventen oder von der ersten
Absolventin, insgesamt 40 beträgt. In diesem Fall erfolgt die Berechnung
nach folgendem Schema:
A 1,0 – 1,5
B 1,6 – 2,0
C 2,1 – 3,0
D 3,1 – 3,5
E 3,6 – 4,0
§ 7 Einsicht in die Prüfungsakte
Innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistungen
wird den Studierenden auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist einmalig
Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungen, die darauf bezogenen Gutachten der
Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 8 Leistungspunkte, Modulbescheinigung
(1) Leistungspunkte (ECTS) kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand, der
in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen eines Moduls zu
erfüllen und dessen Qualifikationsziele zu erreichen. Dieser umfasst neben
der regelmäßigen und aktiven Teilnahme an den Lehr- und Lernformen auch
die gesamte Bearbeitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung
von eigenen Beiträgen sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an
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studienbegleitenden Prüfungsleistungen. Basis der Leistungspunktvergabe ist
das European Credit Transfer System (ECTS – Europäisches System zur
Anrechnung von Studienleistungen).
(2) Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von etwa
25 Stunden.
(3) Die Leistungspunkte werden in einem Nachweis (Modulbescheinigung)
bescheinigt, wenn die oder der Studierende regelmäßig an den Lehr- und
Lernformen des Moduls teilgenommen hat und geforderte
Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) beurteilt
worden sind.
Die Modulbescheinigung enthält Angaben über:
a) Inhalte und Lernergebnisse des Moduls
b) Lehr- und Lernformen
c) Art der Prüfungsleistungen / nachgewiesene Leistungen
d) Zahl der vorgesehenen Leistungspunkte
e) Note
§ 9 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen, die mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)
bewertet worden sind, können nicht wiederholt werden.
(2) Prüfungsleistungen, die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)
bewertet worden sind, können drei Mal wiederholt werden. Der dritte und
letzte Wiederholungsversuch wird als mündliche Prüfung abgehalten. Sind
alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, ist die
entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden. Der oder die Studierende
wird von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der
Prüfungsausschuss kann auf Antrag des oder der Studierenden in
begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
II Besondere Bestimmungen
§ 10 Regelstudienzeit
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 24 Monate.
(2) Die Regelstudienzeit kann um 12 Monate überschritten werden, ohne dass es
eines besonderen Antrags bedarf. In diesen Fällen sind die Studierenden
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verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. Eine weitere
Verlängerung ist auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident. Wird nach Ablauf der Frist kein Antrag
gestellt oder der Antrag abgelehnt, wird die oder der Studierende
exmatrikuliert. Bereits erworbene Leistungspunkte können bei einer späteren
Wiederaufnahme des Studiums angerechnet werden.
§ 11 Umfang der Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Es sind die Module 1 bis 6 gemäß § 6 Abs. 1 der Studienordnung zu
absolvieren und damit Prüfungs- und Studienleistungen im Umfang von
insgesamt 90 Leistungspunkten (ECTS) zu erbringen.
(2) Die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte sind der
Studienordnung § 6 Abs. 1 zu entnehmen, die zu erbringenden
studienbegleitenden Prüfungsleistungen dem Modulhandbuch.
§ 12 Arten der Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen sind
a) mündlich,
b) schriftlich durch Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten oder
c) als Projektarbeiten
zu erbringen.
§ 13 Anmeldung zur Master-Thesis
(1) Studierende werden auf Antrag durch den zuständigen Prüfungsausschuss
zur Master-Thesis zugelassen, wenn sie:
1. im Masterstudiengang zuletzt an der Hochschule immatrikuliert gewesen
sind und
2. die Module 1 bis 5 erfolgreich absolviert haben.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis sind Nachweise über das
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beizufügen. Darüber hinaus soll
die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereitschaft
zur Übernahme der Betreuung der Master-Thesis zu einem von dem oder der
Studierenden vorgeschlagenen Thema eingereicht werden. Ein Anspruch auf
Umsetzung des Themenvorschlags des oder der Studierenden besteht nicht.
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(3) Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird eine
Bescheinigung gemäß Abs. 2 nicht vorgelegt, bestellt der Prüfungsausschuss
eine Betreuerin oder einen Betreuer. Der Prüfungsausschuss legt nach
Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Master-
Thesis fest. Thema und Aufgabenstellung müssen so festgelegt sein, dass die
erfolgreiche Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen
werden kann.
§ 14 Master-Thesis
(1) Die Master-Thesis soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage
ist, ein Thema auf dem Gebiet des Internationalen Medien-
Innovationsmanagements unter Anleitung mit wissenschaftlichen Methoden
zu bearbeiten und die Ergebnisse dieser Bearbeitung schriftlich angemessen
darzustellen und zu dokumentieren sowie im abschließenden Master-
Kolloquium zu präsentieren und zu verteidigen.
(2) Das obligatorische Master-Kolloquium ist Bestandteil der Master-Thesis.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die Master-Thesis beträgt in der Regel zwanzig
Wochen. Die Master-Thesis umfasst in der Regel 18.000–20.000 Wörter.
(4) Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas. Die
Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Bei der Einreichung der Master-Thesis
im Prüfungsamt hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern,
dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Einreichung ist
aktenkundig zu machen.
(5) Die Master-Thesis ist von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie einer oder
einem weiteren Prüfungsberechtigten innerhalb von vier Wochen zu
bewerten.
(6) Eine nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertete Master-
Thesis darf einmal wiederholt werden.
§ 15 Studienabschluss, Hochschulgrad, Zertifikat
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Module 1 bis 6 (gemäß § 6 Abs. 1
der Studienordnung) jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0)
beurteilt worden sind. Die Gesamtnote wird mit dem Prädikat „mit
Auszeichnung bestanden“ versehen, wenn das Gesamtergebnis 1,0 bis 1,1 ist.
(2) Aufgrund der bestandenen Prüfungen werden eine Urkunde, ein Zeugnis und
ein Diploma Supplement in englischer Version ausgehändigt. Darüber hinaus
Studien- und Prüfungsordnung International Media Innovation Management (Executive M.A.), November 2014 17
wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzelnen Modulen und
ihren Bestandteilen (Transcript of Records) erstellt.
(3) Ist die Abschlussprüfung bestanden, wird der Mastergrad „Master of Arts“
(abgekürzt M.A.) verliehen, sofern unter Einbeziehung des vorangehenden
Studiums ein Studienumfang von 300 Leistungspunkten (ECTS) nachgewiesen
wird.
(4) Personen, die auch nach erfolgreicher Absolvierung eines weiterbildenden
Studiengangs über keine Gesamtstudienleistung von 300 Leistungspunkten
(ECTS) verfügen, kann der Mastergrad verliehen werden, wenn diese
außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kompetenzen
und Fähigkeiten nachweisen können. Das Vorliegen dieser Qualifikationen
wird im Rahmen der Zulassung überprüft. Neben oder anstelle dieses
Kompetenznachweises können auch zusätzliche Studien-, bzw.
Prüfungsleistungen im notwendigen Umfang festgelegt werden. Über das
Vorliegen der Qualifikationen und die Festlegung weiterer zu erbringender
Studienleistungen entscheidet der Zulassungsausschuss, über die
Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.
III Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.