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36 Offices in 17 Countries
Social Media –moderne Kommunikationvon der rechtlichen Seitebetrachtet
Berlin, 30. August 2012
Tanja Weber, M.A.
Dr. Annette Demmel
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Ihre Referenten
Tanja Weber, M.A.RechtsanwältinFachanwältin für ArbeitsrechtMediatorinPartnerin
Dr. Annette DemmelRechtsanwältinFachanwältin für InformationstechnologierechtFachanwältin für Urheber- und MedienrechtPartnerin
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Social Media
unfaireWett-
bewerber
Mitarbeiter-kontrolle
Beendigungdes
Arbeitsver-hältnisses
BackgroundChecks
un-zufriedene
Kunden
EigeneSocialMedia
Aktivitäten
verärgerteEx-
Mitarbeiter
SocialMedia
Guidelines
SOCIAL MEDIA
Mitarbeiter-verstöße
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Unzufriedene Kunden
Übersicht
„Pizzabäcker-Fall“
Bewertungs-plattformen
Providerhaftung
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Unzufriedene Kunden
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Pizzabäcker-Fall (Folie 1)
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Unzufriedene Kunden
Pizzabäcker-Fall (Folie 2)
• Wie geht man mit negativen Kundenbewertungen um?
– Gelassen bleiben
– Das rechtlich Machbare ausloten
– Angemessen reagieren
nicht mit „Kanonen auf Spatzen schießen“
überzogene Reaktionen gefährlicher als
kritische Bewertungen
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Unzufriedene Kunden
Zulässigkeit von Bewertungsplattformen (Folie 1)
- auf dem Nachttisch klebten Kaugummis von früherenGästen,
- das ganze Zimmer war schief, d. h. das Bett was obenstand ist immer in Richtung des Bettes gerutscht, wasunten stand,
- das Zimmer war eine Katastrophe, Dreck ohne Ende,
- sämtliche Abflüsse in Bad und Waschbecken sindverstopft gewesen,
- der Lattenrost ist mit nur drei Brettchen bestücktgewesen,
- der Stuhl im Zimmer war mit klebrigem Zeug verschmiert,
- es hat kein warmes Wasser gegeben,
- es haben Obdachlose auf der Etage gelegen und es sichgemütlich gemachtÜbersicht
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Unzufriedene Kunden
Zulässigkeit von Bewertungsplattformen (Folie 2)
Anonyme Bewertungsplattformen sind generell zulässig
Bei rechtswidrigen Bewertungen kann deren Löschung
verlangt und auch gerichtlich durchgesetzt werden
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Unzufriedene Kunden
Haftung für fremde Inhalte (Folie 1)
• Notice and Take-Down: Haftung eines Seitenbetreibers
für Drittinhalte grundsätzlich erst ab Kenntnis von einer
Rechtsverletzung
• Ausnahme: Seitenbetreiber haftet für Drittinhalte, wenn
er sich diese zu eigen macht.
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Unzufriedene Kunden
Haftung für fremde Inhalte (Folie 2)
• Prüfungspflichten des Hostproviders bei angeblich
rechtsverletzenden Inhalten
(1)Stellungnahme des Autors einholen
(2)keine Antwort des Autors: Eintrag löschen
(3)Bei Verteidigung des Beitrags:
- Betroffenen informieren
- gegebenenfalls weitere Nachweise verlangen
(4)Keine Antwort des Betroffenen: Beitrag bleibt
(5)Belegt die Antwort des Betroffenen die Rechtsverletzung:
Eintrag löschen
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Unzufriedene Kunden
Haftung für fremde Inhalte (Folie 3)
• Keine Auskunft über Namen und Anschrift des
Rechtsverletzers durch den Forumsbetreiber
• Aber: Einschaltung der Staatsanwaltschaft, sofern die
Äußerungen strafrechtlich relevant sind
• Anders bei Urheberrechtsverletzungen:
Auskunftsanspruch des Betroffenen gegen den
Forenbetreiber
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Eigene Social Media Aktivitäten
Übersicht
Impressum
Zitate
Texte
Fanpage &Like-Button
UWG
RSS Feeds
Bilder
SPAM
Astroturfing
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Background Checks
Übersicht
beruflichorientierteNetzwerke
privat orientierteNetzwerke
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Background Checks
•Onlinerecherchen in sozialen Netzwerken über Bewerber
sind nicht uneingeschränkt zulässig:
– Datenerhebung nur erlaubt, sofern für Begründungdes Arbeitsverhältnisses erforderlich
– Schutz der Privatsphäre des Bewerbers tritt zurück,sofern Daten
o allgemein zugänglich/abrufbar
o aus berufsorientierten Netzwerken stammen
private Netzwerke (z. B. facebook) grundsätzlich
tabu für ArbeitgeberÜbersicht
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Eigene Social Media Aktivitäten
Impressumspflicht für Facebook-Profile
• Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz findet
auch auf gewerblich genutzte Facebook-Profile
Anwendung
• 2-Klick-Regelung: mit zwei Klicks muss man zum
Impressum gelangen
• Gut geeignet ist der Info-Bereich einer Facebook Seite;
- hier kann auch ein direkter Link (sog. deep link)zum Impressum der Unternehmenswebseitegesetzt werden
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Eigene Social Media Aktivitäten
Facebook Fanpages & Like-Button
• Datenschutzbehörden Schleswig-Holstein: Einrichten von
Fanpages in Facebook sowie Einbinden des Like-Button
auf eigenen Webseiten ist Datenschutzverstoß
• Datenschutzbehörde Schleswig-Holstein: private
Unternehmen und öffentliche Institutionen sollen ihre
Facebook-Auftritte abschalten
• Zwei-Klick-Lösung für Like-Button bietet sich zum Zwecke
der Risikominimierung einstweilen anÜbersicht
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Eigene Social Media Aktivitäten
SPAM-Paragraph gilt auch für Facebook
• Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung mittels elektronischer
Post ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich unzulässig (sog.
Opt-in Regelung)
• Ausnahme für Werbung gegenüber Bestandskunden für gleiche
oder ähnliche Produkte, sofern auf Widerspruchsmöglichkeit
hingewiesen wurde (sog. Opt-out)
• Auch Nachrichten bei Facebook und Direktnachrichten bei
Twitter sind elektronische Post, auf die das UWG Anwendung
findet
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Eigene Social Media Aktivitäten
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Achtung: Urheberrecht
• Bei der Gestaltung des eigenen Unternehmensauftritts in
sozialen Netzwerken ist Vorsicht geboten: die Verwendung
fremder Inhalte (Bilder, Zitate, Texte) kann Urheberrechte
verletzen (Abmahnrisiko!)
• Kürzlich entschieden:
– Agenturmeldungen können urheberrechtlichen Schutzals Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhGgenießen
– Karl Valentin Zitate genießen Urheberrechtsschutz("Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ichmich nicht getraut“)
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Eigene Social Media Aktivitäten
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Achtung: Urheberrecht
• Vorsicht auch bei der Verwendung von User Generated Content
(UCG), wie Bilder, Texte oder Grafiken anderer Nutzer:
Es ist fraglich, ob weitreichende Nutzungsrechte an UCG
eingeräumt werden können
(Landgericht Berlin, Urt. v. 06.03.2012 - Az. 16 O 551/10)
• Neu: Facebook-Accountinhaber werden wegen Bildern auf ihrer
Pinnwand abgemahnt, die von Dritten dort hochgeladen wurden
Zulässigkeit solcher Abmahnungen ist sehr fraglich
• Sinnvoll: Mitarbeiter sensibilisieren + Zuständigkeiten regeln
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Eigene Social Media Aktivitäten
Achtung: Wettbewerbsrecht
• Äußerungen in Sozialen Netzwerken sind Werbebotschaften,
wenn sie von Unternehmensseite veranlasst werden
• Abschätzige Bemerkungen über Wettbewerber sowie unwahre
Tatsachenbehauptungen können Unterlassungs- und Schaden-
ersatzansprüche des betroffenen Wettbewerbers auslösen
• Sinnvoll: Mitarbeiter sensibilisieren und Dos & Don‘ts regeln
(etwa per Social Media Guidelines)
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Eigene Social Media Aktivitäten
Achtung: Äußerungsrecht
• Beleidigungen sind abmahnungsrelevant
unzulässig: „Puff-Politiker“ als Bezeichnung für einen Politiker, der
Wohnungen in seinem Mietshaus an Prostituierte vermietete
auch unzulässig: die Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten
„…da kann ja jeder Clown kommen“
• Auch witzig gemeinte Emoticons können eine verbotene
Äußerungsform darstellen, so z.B.
{:-) Toupeeträger <:-| Dummkopf
:-p Zunge rausstrecken :-8 Schwein
• Auch hier sinnvoll: Mitarbeiter sensibilisierenÜbersicht
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Eigene Social Media Aktivitäten
Haftung für fremde Inhalte
• Einbinden urheberrechtlich geschützter, fremder Inhalte in
eine Internetseite mittels RSS-Feed ohne entsprechende
Rechtseinräumung ist rechtswidrig
• Disclaimer nutzlos: Werden fremde Inhalte mittels RSS-
Feed in eine Internetseite eingebunden, macht sich der
Seitenbetreiber diese Inhalte zu eigen
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Mitarbeiterkontrolle
Übersicht
Verbot derNutzung
während derArbeitszeit
Pflicht zurNutzung
außerhalb derArbeitszeit
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Mitarbeiterkontrolle
•Arbeitgeber ist berechtigt, die private Nutzung von Social
Media Netzwerken während der Arbeitszeit zu verbieten
– klare und eindeutige Vorgaben an Arbeitnehmergeben
– extensive Nutzung trotz Verbot rechtfertigtKündigung im Einzelfall
– Probleme: private Nutzung geduldet/erlaubt
o Verlust von Arbeitszeit
o Strafbarkeitsrisiken bei Sicherung auchprivater Daten in Netzwerken
o eingeschränkte KontrollbefugnisÜbersicht
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Mitarbeiterkontrolle
•Pflicht der Arbeitnehmer, soziale Netzwerke zu beruflichen
Zwecken zu nutzen („Botschafterfunktion“)?
– Beitrittspflicht zu privatorientierten Netzwerkenbesteht nicht (z. B. facebook)
– Präsenzpflege und Nutzung berufsorientierterNetzwerke wohl in gewissem Umfang zulässig
o Zusammenhang mit Arbeitsleistung etwa beiKundenkontakt
o Problem: Welche Daten muss Arbeitnehmerangeben, welche erfordern seine vorherigeEinwilligung (z. B. Bild wegen § 22 KUG)
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Mitarbeiterkontrolle
•Verhaltenskodex für Arbeitnehmer bei Nutzung von
sozialen Netzwerken?
– während der Arbeitszeit:
o zulässig, sofern berufliche Nutzung geregeltwird
o problematisch: private Nutzung währendArbeitszeit auf firmeneigener Hardware
– außerhalb der Arbeitszeit:
o nicht bindend, sofern Verhalten bei privaterNutzung geregelt wird
o aber: Nettiquette als „Wunschvorstellung“ desArbeitgebers sinnvoll
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Mitarbeiterverstöße
Übersicht
KritischeÄußerungen
Ruf-schädigungen
Verrat vonBetriebs-
geheimnissen
„verräterische“Einträge
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Mitarbeiterverstöße
•Kritische Äußerungen über Arbeitgeber bei Facebook ein
Kündigungsgrund?
– Kommunikation zwischen Privaten kann Auswirkungauf Arbeitsverhältnis haben
– Einschränkung der Meinungsfreiheit durchvertragliche Regelung wegen Marken- undImageschutz prüfen
– Verbreitungsgrad von Social Media Inhalten fordertbesondere Rücksichtnahme des Mitarbeiters
EGMR vom 21.07.2011: „Whistleblowerschutz“Übersicht
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Mitarbeiterverstöße
•ArbG Düsseldorf (AZ: 7 Ca 2591/11): Fristlose Kündigung
wegen „verräterischem“ Eintrag in facebook
– Sachverhalt: Auszubildende meldet sich krank undschreibt hiernach über facebook: „Ab zum Arzt undhiernach Koffer packen.“
– Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeitmöglich
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Übersicht
Herausgabe-pflicht
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
•Herausgabepflicht von Social Media Accountdaten und
Kontakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
– Rechtslage unklar: ausländische Gerichte bejahenzum Teil entsprechende Pflicht des Mitarbeiters
– Ansatz über § 667 BGB: Herausgabe des währenddes Arbeitsverhältnisses „Erlangten“
Problem: unter Umständen auch private Datenbetroffen
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Verärgerte Ex-Mitarbeiter
Übersicht
Watchblogs
Wohlverhaltens-klausel
außerdienstlicheLobby
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Verärgerte Ex-Mitarbeiter
Zulässigkeit von Watchblogs
Einrichten und Betreiben von Watchblogs ist grundsätzlich von
der Meinungsfreiheit gedeckt
Angreifbar ist der Blog insgesamt nur, wenn wegen des
Domainnamens das Publikum erwartet, dass Inhalte des
Namensinhabers zu finden sind
Einzelne Inhalte dese Blogs sind z. B. bei unwahren
Tataschenbehauptungen oder Beleidigungen angreifbar
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Verärgerte Ex-Mitarbeiter
•Arbeitsrechtliche Handlungsoption gegen rufschädigendes
Verhalten von Ex-Mitarbeitern
– präventiv: „Wohlverhaltensklausel“ imVergleich/Aufhebungsvertrag regeln
– repressiv: einstweilige Unterlassungsverfügung undSchadenersatzklage prüfen
Problem: schwierige Abgrenzung zurzulässigen Meinungsfreiheit
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Verärgerte Ex-Mitarbeiter
•LAG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2011 (AZ: 9 Sa 110/11):
Auflösungsantrag wegen Äußerungen über facebook
– Arbeitnehmer bezeichnet Arbeitgeber währendKündigungsschutzverfahren dubioser Kampagnen
– LAG: „außerdienstliche Lobby“ über facebook mitbeleidigenden/falschen Äußerungen kannKündigung bzw. Auflösungsantrag rechtfertigen
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Social Media Guidelines
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Social Media Guidelines
Übersicht
Betriebs-vereinbarung
Arbeitsvertrag
Schulung undInformation
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Social Media Guidelines
•Möglichkeiten der Einführung, Nutzung und Kontrolle von
Social Media im Unternehmen:
Übersicht
- Betriebsvereinbarung
- Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag
- Weisungsrecht des Arbeitgebers?
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39
Social Media Guidelines
•Implementierung von Social Media Guidelines bedarf
Betriebsvereinbarung bei Regelung von
Übersicht
- Mitarbeiterverhalten
- Fragen der betrieblichen Ordnung
- Fragen zu technischen Anwendungen (abstrakteMöglichkeit zur Mitarbeiterüberwachungausreichend!)
Wiedergabe gesetzlicher Ge- undVerbote ist mitbestimmungsfreizurück
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Social Media Guidelines
•Implementierung erfordert
– Klärung der Zuständigkeiten der richtigen Arbeit-nehmervertretung und des Geltungsbereichs derGuideline (JAV beachten)
– Kollisionskontrolle mit bestehendenRichtlinien/Betriebsvereinbarungen
– umfassende Information und frühzeitige Ein-beziehung der Arbeitnehmervertretung undFachbereiche (z. B. IT) im Unternehmen
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Social Media Guidelines
•Festlegung von Regelungsinhalten
– Zweck der Nutzung definieren
– Risikoanalyse im Unternehmen durchführen
• Themenbereiche von Social Media
– vielfältig, z. B. private Nutzung, Kontrolle,Sicherheitsaspekte, Verstöße, Nettiquette(Verhaltenskodex)
Klare und verbindliche Vorgaben für Mitarbeiter(Transparenzgebot) schaffen
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Social Media Guidelines
•Einführung durch Ergänzungsvereinbarung zum
Arbeitsvertrag
Vorrang von Betriebsvereinbarungen
Problem: zukünftige Änderungen in der Regel
nicht einseitig umsetzbar
•Einseitige Umsetzung durch Weisung?
nur begrenzt möglich (Hinweis auf Verbote)
lediglich Konkretisierung bestehender Pflichten
aus Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung, nicht
aber Generierung neuer PflichtenÜbersicht
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Social Media Guidelines
•Einbindung der Arbeitnehmer
– nicht erforderlich, im Einzelfall zweckmäßig (z. B.Umfragen)
•Information und Schulungen
– empfehlenswert, um Vorteile, Risiken und „richtigen“Umgang zu trainieren
– inhaltliche Abstimmung bereits in Social MediaGuideline
– laiengerechtes „Hand-Out“ für Mitarbeiter sinnvoll
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Ausblick zum Datenschutz
•Europäische Kommission beabsichtigt einheitlicheDatenschutzverordnung für sämtliche EU-Staaten
– unmittelbare Geltung in allen Staaten
– geplantes Inkrafttreten: 2014
•Auswirkungen in Deutschland?
– unklar: bisherige Betriebsvereinbarungen undArbeitsverträge bedürfen gegebenenfalls Anpassung
– Ablösung Bundesdatenschutzgesetz durchharmonisiertes EU-Recht
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Unfaire Wettbewerber
Übersicht
ZwangsprofileProviderhaftung
Astroturfing
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Unfaire Wettbewerber
Astroturfing
• Gemäß § 4 Nr. 3 UWG gilt: „unlauter handelt insbesondere, wer
den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen
verschleiert“
• Von Unternehmensseite motivierte Botschaften in Sozialen
Netzwerken sollten von offiziellen Unternehmensprofilen
ausgehen, nicht von angeblichen Privatpersonen, da es sich
sonst um abmahnfähige „Schleichwerbung“ handelt
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Unfaire Wettbewerber
Zwangsprofile
• Einige soziale Netzwerke erstellen selbständig
Unternehmensprofile, sobald eine bestimmte Zahl von
Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens bei der jeweiligen
Plattform angemeldet ist
• Unternehmen können im Einzelfall gegen Zwangsprofile in
Sozialen Netzwerken vorgehen
• Sinnvoll: Präventive Registrierung von Account-Namen, auch
wenn noch keine konkreten Pläne zur Nutzung
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Social Media
der unfaireWett-
bewerber
Mitarbeiter-kontrolle
Beendigungdes
Arbeitsver-hältnisses
BackgroundChecks
un-zufriedene
Kunden
EigeneSocialMedia
Aktivitäten
verärgerteEx-
Mitarbeiter
SocialMedia
Guidelines
SOCIAL MEDIA
Übersicht
Mitarbeiter-verstöße
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Squire Sanders (US) LLP
Unter den Linden 14
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 726 16 8000
Telefax: +49 (30) 726 16 8001
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