Platz der Republik 1 11011 Berlin Dr Thomas Gambke · Dr Thomas Gambke, MdB • Platz der Republik...

30
Page 1 of 2 Dr Thomas Gambke, MdB • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin Dr Thomas Gambke Member of the German Bundestag Berlin office Platz der Republik 1 11011 Berlin Tel.: +49 (0)30 227 – 71547 Fax: +49 (0)30 227 – 76515 Email: [email protected] Lower Bavaria and Upper Palatinate office Regierungsstr. 545 84028 Landshut Tel.: +49 (0)871 430 37 54 Fax: +49 (0)871 276 332 24 Email: [email protected] Interparliamentary meeting to be held by the Special Committee on Tax Rulings and Other Measures Similar in Nature or Effect (TAXE) on 17 June 2015 Dear Mr Chairman, I am pleased to take up your offer to submit responses to your questions in preparation for the discussion at the interparliamentary meeting on 17 June. 1. Has your Committee been working on problems caused by tax avoidance? Yes, the German Bundestag has examined the issue of tax avoidance on several occasions, usually in connection with international summits or ECOFIN meetings dealing with this issue, or in connection with EU documents. The European Commission’s proposal for a directive on the automatic exchange of information on tax rulings was considered by the Finance Committee on 6 May. A debate on the subject of the Luxembourg leaks was held in the Bundestag’s plenary in November 2014; in addition, a motion on country-by-country reporting, tabled by the Greens, was debated in September 2014. The Finance Committee has held two expert discussions on the subject of tax avoidance, “Tackling cross-border tax avoidance” in 2013 and “The Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)” in 2014. As a Member of Parliament, I do not feel well-informed by the German government in some respects, for example as regards figures on the scale of tax avoidance in Germany. The German government seems to be refusing to calculate the size of the tax gap. 2. Is your Committee either informed or consulted on administrative practices such as tax rulings? Alain LAMASSOURE Chairman of the Special Committee on Tax Rulings and Other Measures Similar in Nature or Effect (TAXE) European Parliament 28 May 2015

Transcript of Platz der Republik 1 11011 Berlin Dr Thomas Gambke · Dr Thomas Gambke, MdB • Platz der Republik...

Page 1 of 2

Dr Thomas Gambke, MdB • Platz der Republik 1 • 11011 Berlin

Dr Thomas Gambke

Member of the German Bundestag

Berlin office

Platz der Republik 111011 Berlin

Tel.: +49 (0)30 227 – 71547Fax: +49 (0)30 227 – 76515Email: [email protected]

Lower Bavaria and Upper Palatinate office

Regierungsstr. 54584028 Landshut

Tel.: +49 (0)871 430 37 54Fax: +49 (0)871 276 332 24Email: [email protected]

Interparliamentary meeting to be held by the Special Committee on Tax Rulings and OtherMeasures Similar in Nature or Effect (TAXE) on 17 June 2015

Dear Mr Chairman,

I am pleased to take up your offer to submit responses to your questions in preparation for the

discussion at the interparliamentary meeting on 17 June.

1. Has your Committee been working on problems caused by tax avoidance?

Yes, the German Bundestag has examined the issue of tax avoidance on several occasions,

usually in connection with international summits or ECOFIN meetings dealing with this issue, or

in connection with EU documents. The European Commission’s proposal for a directive on the

automatic exchange of information on tax rulings was considered by the Finance Committee on

6 May.

A debate on the subject of the Luxembourg leaks was held in the Bundestag’s plenary in

November 2014; in addition, a motion on country-by-country reporting, tabled by the Greens,

was debated in September 2014. The Finance Committee has held two expert discussions on

the subject of tax avoidance, “Tackling cross-border tax avoidance” in 2013 and “The Action

Plan on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)” in 2014.

As a Member of Parliament, I do not feel well-informed by the German government in some

respects, for example as regards figures on the scale of tax avoidance in Germany. The German

government seems to be refusing to calculate the size of the tax gap.

2. Is your Committee either informed or consulted on administrative practices such as tax

rulings?

Alain LAMASSOUREChairman of the Special Committee on Tax Rulings andOther Measures Similar in Nature or Effect (TAXE)

European Parliament

28 May 2015

Page 2 of 2

Dr Thomas Gambke

Member of the German Bundestag

No. No overview is available of advance tax rulings in Germany or tax rulings in other countries,

or of the approach taken by the tax authorities to the spontaneous exchange of information

about tax rulings. The Finance Committee was informed about the German government’s

analysis of the 150 cases involving Germany in the Luxembourg leaks. In my view, the analysis

is highly unsatisfactory. The Green parliamentary group in the Bundestag has submitted two

parliamentary interpellations on the subject of the Luxembourg leaks. I enclose the German

government’s answers.

3. Has it ascertained that some multinational companies have managed to transfer profits

generated by those activities located in one Member State to another?

I am not aware of any figures from academic studies which quantify the connection between

profit shifting and tax rulings specifically. However, the individual cases researched by

investigative journalists provide a good indication of the likely scale. A study by the Centre for

European Economic Research (ZEW) in Mannheim shows that tax payments by multinational

companies in Germany are approximately 30% lower than those by comparable (in terms of

company size and other characteristics) national companies. It estimates the resulting tax

shortfall for the German state, prior to the corporate tax reform in 2008, at 10.2 billion euros.

I look forward to a good exchange of views in Brussels on this very important topic.

Kind regards,

Dr Thomas Gambke

Deutscher Bundestag Drucksache 18/366218. Wahlperiode 19.12.2014

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

Antwortder Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3346 –

Aufarbeitung von Luxemburg-Leaks in Deutschland

Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r

In den letzten Wochen haben Enthüllungen des Internationalen Konsortiums Investigativer Journalisten unter dem Titel Luxemburg-Leaks geheime Abspra-chen zwischen der luxemburgischen Finanzverwaltung und einzelnen interna-tionalen Konzernen ans Licht gebracht. Durch diese so genannten tax rulings haben diese Unternehmen laut den Recherchen Steuerzahlungen in giganti-schem Ausmaß vermieden. Bei den untersuchten verbindlichen Vorbescheiden (Advance Tax Agreements) von knapp 350 Unternehmen wurde in 86 Doku-menten ein Bezug zu Deutschland festgestellt. So setzte zum Beispiel die Deut-sche Bank AG komplizierte Konstruktionen im Bereich der Immobilienge-schäfte auf, mit denen viele 100 Mio. US-Dollar Steuern vermieden wurden. Auch andere deutsche Unternehmen wie E.ON Energie Deutschland GmbH und Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ließen sich Steuerrabatte in Luxemburg gewähren bzw. nutzen die günstigen steuerlichen Regelungen aus.

Das genaue Ausmaß der Steuergestaltung deutscher Unternehmen durch tax rulings in Luxemburg wurde bisher nicht beziffert. Die Berichte der investiga-tiven Journalisten werfen zudem die Frage auf, inwiefern es sich bei allen deut-schen Fällen tatsächlich um legale Steuergestaltung handelt, oder ob diese überprüft werden müssten, z. B. weil die Tochterunternehmen der betroffenen deutschen Konzerne und Fonds in Luxemburg reine vermögensverwaltende Briefkastenfirmen sind. Die in Luxemburg-Leaks untersuchten Steuerdeals wurden in der Regel von PricewaterhouseCoopers AG (PWC) ausgehandelt. Welche Rolle die großen Wirtschaftsberatungsgesellschaften für die Steuerge-staltung multinationaler Konzerne spielen und welche Verantwortung ihnen dabei zukommt, ist bisher unzureichend geklärt. Es ist zudem fraglich, inwie-fern die tax rulings mit dem Beihilferecht der Europäischen Union (EU) ver-einbar sind. Die Europäische Kommission untersucht in Luxemburg bereits einige Einzelfälle. Neben zahlreichen deutschen Unternehmen gibt es auch staatlich geförderte Fonds der Entwicklungszusammenarbeit, wie dem Africa Agriculture and Trade Investment Fund (AATIF), die ihren Sitz in Luxemburg haben. Das Ausmaß der in Luxemburg angesiedelten Fonds oder Unterneh-men, die sich in Besitz oder Teilbesitz des Bundes befinden, ist bislang nicht bekannt.

Drucksache 18/3662 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

1. Inwieweit plant die Bundesregierung eine eigene Auswertung der veröf-fentlichten Daten aus Luxemburg-Leaks, wird sie dazu eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen, in welchem Zeitraum soll dies geschehen, und wenn keine umfassende Auswertung geplant ist, warum nicht?

Die Bundesregierung hat nach Bekanntwerden der sog. Luxemburg-Leaks-Daten eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einberufen. Diese hat mit der Auswer-tung der Daten begonnen. Die Bundesregierung soll Anfang 2015 über die dabei gewonnenen Erkenntnisse unterrichtet werden.

2. Wie definiert die Bundesregierung tax rulings?

Die Bundesregierung verwendet hierfür die von der Organisation für wirtschaft-liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitete Definition. Dem-nach versteht man unter Tax Rulings jede Auskunft, Information oder Zusage, die eine Steuerbehörde einem oder mehreren Steuerpflichtigen bezüglich seiner/ihrer steuerlichen Situation ausstellt und auf die diese(r) sich berufen kann/kön-nen. Diese Definition ist weit gefasst und schließt sowohl Rulings für alle Steuer-pflichtigen, Rulings für einzelne Steuerpflichtige (z. B. verbindliche Auskünfte oder Vorabbescheide) aber auch verbindliche Zusagen aufgrund einer Vereinba-rung mit einem anderen Staat (z. B. Vorabzusagen über Verrechnungspreise auf-grund von bi- und multilateralen Vorabverständigungsverfahren – APAs) ein. Rulings können sowohl vor als auch nach Verwirklichung eines Sachverhalts ausgestellt werden.

3. Inwieweit hält es die Bundesregierung für möglich und erstrebenswert, in-nerhalb von sechs Monaten in Abstimmung mit den Ländern konkrete Er-gebnisse vorlegen zu können, wie eine Steuergestaltung über tax rulings verhindert werden kann?

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Tax Rulings verhindert werden, die schädliche Steuergestaltungen ermöglichen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dies nur durch entsprechende Vereinbarungen auf internatio-naler Ebene gelingen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aktionspunkt 5 des BEPS-Aktionsplans von OECD und G20 vorsieht, schädliche Wirkungen von Tax Rulings zu verhindern. Die Arbeiten zu Aktions-punkt 5 sollen bis Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein. Zudem hat der Prä-sident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker die Vorlage eines Richtlinienentwurfs angekündigt, der mehr Transparenz bei Tax Rulings herbei-führen soll. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieser Richtlinienentwurf zügig erarbeitet und vorgelegt wird.

4. Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die Steuerminderein-nahmen für den deutschen Fiskus aufgrund der tax rulings der Luxemburger Steuerbehörden mit Unternehmen?

Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse zum Ausmaß der Verringerung des Steueraufkommens, die dem deutschen Fiskus durch die Tax Rulings von Luxemburg entstanden ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3662

5. Inwieweit hält die Bundesregierung die Einrichtung von zentralisierten Steuerabteilungen, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Kon-zernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornehmen (sog. Large Tax Payer Unit), für zielführend, um frühzeitig internationale Steuerver-meidungsstrategien aufzudecken und darauf reagieren zu können?

Die Einrichtung einer zentralen Abteilung auf der Ebene des Bundes zur Prü-fung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen (komplettes Besteuerungsverfahren) ist nach Artikel 108 Absatz 2 des Grund-gesetzes nicht möglich.

Eine Reihe von Ländern haben ihre Kompetenzen im Bereich der Außenprüfung bereits in Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen gebündelt. Darüber hinaus unterstützt der Bund die Landesbetriebsprüfungsstellen durch Bundesbetriebsprüfer.

6. Inwieweit plant die Bundesregierung, eine auf Bundesebene zentralisierte und allein zuständige Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vor-nimmt (sog. Large Tax Payer Unit), einzurichten?

Die Bundesregierung plant aus den in der Antwort zu Frage 5 dargelegten Grün-den keine Einführung einer zentralisierten Steuerabteilung, die gezielt die Steu-erprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatperso-nen vornimmt.

7. Inwieweit gibt es Gespräche zwischen Bund und Ländern über die Ein-richtung einer auf Bundesebene zentralisierten und allein zuständigen Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Kon-zernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornimmt (sog. Large Tax Payer Unit, bitte wichtige Gesprächstermine mit Datum auflisten)?

Zwischen Bund und Ländern gibt es keine Gespräche hinsichtlich der Einrich-tung einer zentralisierten Steuerabteilung, die gezielt die Steuerprüfung von in-ternationalen Konzernen oder einkommensstarken Personen vornehmen soll.

8. Hält die Bundesregierung die Praxis Luxemburgs, über die Gewährung von Steuerrabatten in Einzelfällen Unternehmen zu fördern, für vereinbar mit dem europäischen Beihilferecht?

9. Erwägt die Bundesregierung nach Prüfung der Unterlagen aus Luxem-burg-Leaks, eine Klage auf Verstoß gegen europäisches Beihilferecht ein-zureichen?

Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam be-antwortet.

Die Prüfung der beihilferechtlichen Vereinbarkeit ausländischer Steuerkon-struktionen liegt in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission. Die Prü-fung dort ist noch nicht abgeschlossen.

10. Hält die Bundesregierung tax rulings für Einzelunternehmen insgesamt für vereinbar mit dem europäischen Beihilferecht?

Tax Rulings sind aus Sicht der Bundesregierung nicht grundsätzlich bedenklich, sie existieren auch in Deutschland z. B. in Form der verbindlichen Auskunft. Tax

Drucksache 18/3662 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Rulings in diesem Sinne sind daher aus Sicht der Bundesregierung dann mit dem Europäischen Beihilferecht vereinbar, wenn sie nicht bestimmte Unternehmen selektiv begünstigen und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

11. Unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung tax rulings für nicht steuerschädlich?

Tax Rulings sind nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich geeignet, dem Steuerpflichtigen auf der Grundlage der allgemein geltenden Steuergesetze Rechts- und Planungssicherheit für einen bestimmten Sachverhalt zu verschaf-fen und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens insgesamt zu erleichtern, insbesondere wenn sie auf einer Verständigung (Advance Pricing Agreement – APA) mit dem anderen Staat beruhen. Weitere Einzelheiten sollen zeitnah in den zuständigen internationalen Gremien geklärt werden. Insofern wird auf die Ant-wort zu Frage 3 verwiesen.

12. Inwiefern wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür einsetzen, tax rulings auf Ebene der EU abzuschaffen?

Die Bundesregierung wird sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass Tax Rulings keine schädlichen Wirkungen mehr entfalten können. Eine vollständige Ab-schaffung von Tax Rulings wäre nicht zielführend, weil diese dem Steuerpflich-tigen Rechts- und Planungssicherheit verschaffen und die Durchführung des Besteuerungsverfahrens insgesamt erleichtern können, ohne die Besteuerungs-interessen anderer Staaten zu beeinträchtigen (APAs). Entscheidend ist, dass die international erarbeiteten bzw. zu erarbeitenden Kriterien eingehalten werden.

13. Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, tax rulings in Zukunft transparent zu machen, zum Beispiel im Rahmen eines öffent-lichen Registers über eine Änderung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie?

Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, den zwischenstaatlichen Infor-mationsaustausch über Tax Rulings zu verbessern. Grundsätzlich erscheint die Einführung einer Meldepflicht von Steuergestaltungsmodellen als erwägens-wert, um aggressiven Steuergestaltungen durch eine frühzeitige Offenlegung entgegenzutreten. Die Einführung solcher Meldepflichten ist auch Bestandteil der BEPS-Initiative. An möglichen Empfehlungen für solche Meldepflichten wird derzeit in den zuständigen OECD-Gremien gearbeitet. Eine abschließende Bewertung durch die Bundesregierung ist noch nicht erfolgt.

14. Welche Informationen lagen den Finanzbehörden in Deutschland vor Luxemburg-Leaks über die tax rulings deutscher Unternehmen mit Luxemburg vor?

Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenord-nung (AO) steht einer Bekanntgabe dieser Informationen entgegen.

15. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Finanz-behörden in der Vergangenheit und aktuell über die luxemburgischen tax rulings Auskunft verlangt (vgl. Interview mit dem Luxemburger Finanz-minister Pierre Gramegna, Süddeutsche Zeitung vom 12. November 2014 „Alle Länder dürfen fragen. Und die meisten machen das auch. Wenn das

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3662

Herkunftsland des Unternehmens nicht einverstanden ist, dann wird etwas geschehen.“)?

Die Bewertung der konkreten steuerlichen Einzelfälle und die Durchführung der Steuergesetze obliegen den zuständigen Finanzbehörden der Länder. Über mög-liche einzelne Anfragen seitens der Landesfinanzbehörden bestehen seitens der Bundesregierung keine konkreten Kenntnisse. Die Bundesregierung dürfte da-von unabhängig auch keine Auskunft hierüber erteilen (§ 30 AO).

16. Welche Effekte verspricht sich die Bundesregierung von der Idee einer Einbeziehung der tax rulings in den spontanen Informationsaustausch nach der EU-Amtshilferichtlinie?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass geprüft werden muss, inwieweit das Instrument der Tax Rulings bereits vom Anwendungsbereich der Amtshilfe-richtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zu-sammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG) mit umfasst ist. Ob darüber hinaus-gehend Anpassungsbedarf am Regelungswerk der Amtshilferichtlinie besteht, damit die Mitgliedstaaten besser über sie betreffende Tax Rulings anderer Mit-gliedstaaten informiert werden, wird ebenfalls untersucht.

17. Wie grenzt die Bundesregierung die sogenannten tax rulings von der auch in Deutschland eingeführten verbindlichen Auskunft durch die Steuer-behörden ab?

Die verbindliche Auskunft nach § 89 AO fällt unter die einschlägige OECD-De-finition von Tax Rulings. Denn die Finanzbehörde trifft mit der verbindlichen Auskunft eine Aussage über ihre gegenwärtige Einschätzung zur steuerlichen Behandlung eines geplanten Sachverhalts im Vorfeld einer etwaigen Besteue-rung dieses Sachverhalts. Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO nicht darauf abzielt, einzelne Unternehmen zu begünstigen oder schädliche Wirkungen für das Steu-eraufkommen anderer Staaten zu erzeugen. Zudem sollen keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vorder-grund steht (Nummer 3.5.4 des Anwendungserlasses zu § 89 AO).

18. Sind der Bundesregierung neben Luxemburg weitere EU-Staaten bekannt, die steuerliche Absprachen mit Einzelunternehmen treffen, und wenn ja, welche?

Die Bundesregierung hat keine umfassende Kenntnis über die diesbezügliche Rechtslage in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach Kenntnis der Bundesregierung erteilen neben Luxemburg und Deutsch-land mindestens folgende Mitgliedstaaten der Europäischen Union Tax Rulings im Sinne der OECD-Definition: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Lettland, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden sowie das Vereinigte König-reich.

Drucksache 18/3662 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregie-rung aus der Praxis der Niederlande, Unternehmen steuerliche Sonder-bedingungen zu gewähren, im Hinblick auf das europäische Beihilferecht, und

a) sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Unterneh-men steuerliche Sonderabsprachen in den Niederlanden getroffen ha-ben, und

b) sieht die Bundesregierung einen Interessenkonflikt beim Chef der Eurogruppe, Jeroen Dijsselbloem, im Hinblick auf eine europäische Einschränkung sogenannter tax rulings und anderer steuerlicher Son-derbedingungen, z. B. sogenannter Patent- und Lizenzboxen?

Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 verwiesen. Mit Blick auf steuerliche Sonderabsprachen deutscher Unternehmen in den Niederlanden steht die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO einer Be-kanntgabe einschlägiger Fälle entgegen. Im Übrigen geht die Bundesregierung davon aus, dass die Niederlande sich an die zu erarbeitenden Standards zur Verhinderung schädlichen Steuerwettbewerbs (z. B. bei Tax Rulings und sog. Patent- und Lizenzboxen) halten werden. Insofern vermag die Bundesregierung keinen Interessenkonflikt zu erkennen.

20. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche Steuerbehör-den Absprachen mit Unternehmen über steuerliche Sonderbehandlungen (tax rulings) gemacht haben,

a) und wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus diesen Absprachen im Hinblick auf das europäische Beihilferecht, und

b) welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie insgesamt aus der nationalen Praxis, steuerliche Absprachen mit Einzelunternehmen zu treffen?

In Deutschland werden unter der Definition von Tax Rulings von den Steuer-behörden verbindliche Auskünfte nach § 89 AO, verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung (§ 204 AO) sowie Vorabzusagen über Verrechnungspreise (APA) auf der Grundlage bilateraler und multilateraler Vorabverständigungsver-fahren nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) erteilt. Dabei handelt es sich aber ausdrücklich nicht um Absprachen über steuerliche Sonderbehandlungen. Insbesondere bei Vorabzusagen über Verrechnungspreise liegen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen nach DBA auf Grundlage des Fremdver-gleichsgrundsatzes mit allen beteiligten Steuerbehörden zu Grunde. Solche Vor-abzusagen dienen der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelsteuerung und schaffen Rechtssicherheit für die Unternehmen und die beteiligten Steuerbehör-den. Solche Vorabzusagen über Verrechnungspreise schließen intransparente und schädliche Wirkungen für das Steueraufkommen anderer Staaten aus, denn diese sind Beteiligte der Vorabverständigungsverfahren. Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 17 verwiesen.

21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass einzelne Länderfinanzbe-hörden Absprachen mit Unternehmen über steuerliche Sonderbehandlun-gen gemacht haben?

Deutsche Finanzbehörden sind an Recht und Gesetz gebunden. Die bestehende Gesetzeslage erlaubt es nicht, dass im Wege einer verbindlichen Auskunft oder einer verbindlichen Zusage eine „Absprache“ über die Höhe der Steuerschuld getroffen wird. Der Bundesregierung liegen auch keine Hinweise vor, dass ein-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3662

zelne Länderfinanzbehörden von den bestehenden Rechtsvorschriften abge-wichen sind.

22. Inwiefern hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob bei den deutschen Unternehmen, die in den Luxemburg-Leaks-Unterlagen ge-nannt werden, Fälle dabei sind, bei denen lediglich vermögensverwal-tende Briefkastenfirmen ohne signifikante unternehmerische Tätigkeit im Ausland unterhalten werden, die unter § 7 ff. des Außensteuergesetzes fal-len könnten?

Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO steht einer Be-kanntgabe einschlägiger Fälle entgegen.

23. Plant die Bundesregierung die durch Luxemburg-Leaks bekanntgeworde-nen Fälle im Hinblick auf eine Besteuerung in Deutschland nach § 7 ff. des Außensteuergesetzes zu prüfen, und wenn nein, warum nicht?

Die Auswertung der „Luxemburg Leaks“-Daten durch die Bundesregierung hat begonnen. Dabei wird auch geprüft, ob eine Besteuerung in Deutschland zu Un-recht unterblieben ist und ggf. nachgeholt werden kann. Die Prüfung berück-sichtigt auch die Regelungen des Außensteuergesetzes.

24. Welche Fonds in Besitz oder Teilbesitz des Bundes (auch Fonds, die über die KfW Bankengruppe oder Sondervermögen im Besitz des Bundes gehalten werden) haben ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte in Luxemburg (bitte mit konkreten Angaben Hauptsitz/Betriebsstätte ver-sehen)?

Die KfW und/oder der Bund über die KfW sind an einer Reihe von Fonds mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Beispiele für Fonds mit Sitz in Luxemburg unter Beteiligung weiterer führender internationaler Finanzierungsinstitutionen sind der Europäische Investitionsfonds (EIF), der Green for Growth Fund (GGF), der Europäische Fonds für Südosteuropa (EFSE) und die Microfinance Enhance-ment Facility (MEF). Einer vollständigen Offenlegung stehen gesetzliche und/oder vertragliche Vertraulichkeitspflichten der KfW entgegen.

25. Welche Fonds im Besitz oder Teilbesitz der Länder (auch Fonds, die über die Landesbanken oder Sondervermögen im Besitz der Länder gehalten werden) haben ihren Hauptsitz oder eine Betriebsstätte in Luxemburg (bitte mit konkreten Angaben Hauptsitz/Betriebsstätte versehen)?

Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über den Besitz oder Teilbesitz von Fonds der einzelnen Bundesländer.

26. Welche Fonds im Besitz oder Teilbesitz des Bundes (auch Fonds, die über die KfW Bankengruppe oder Sondervermögen im Besitz des Bundes ge-halten werden) haben ihren Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (bitte jeweils das Sitzland angeben)?

Die KfW und/oder der Bund über die KfW sind an einer Reihe von Fonds mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik beteiligt. Ein Beispiel ist der Post 2012 Carbon Credit Fonds, Niederlande. Einer vollständigen Offenlegung stehen ge-setzliche und/oder vertragliche Offenlegungspflichten der KfW entgegen.

Drucksache 18/3662 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

27. Welche Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des Bundes (Beteiligun-gen ab 25 Prozent und eingeschlossen indirekte Beteiligungen über bun-deseigene Unternehmen oder Sondervermögen) unterhalten eine Betriebs-stätte oder besitzen eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Luxemburg?

Das Bundesministerium der Finanzen ist stets bemüht, dem Informationsbedürf-nis der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Es erfüllt dabei nicht nur die Unterrichtungspflichten nach § 69a der Bundeshaushaltsordnung (BHO), sondern auch weitere Informationsbedürfnisse im Rahmen des Ange-messenen und Möglichen. Berichtsanforderungen können dabei aber nur im Rahmen der Unterstützung der Arbeit des Deutschen Bundestages und damit inhaltlich bezogen auf Fragen, die in einem unmittelbaren Bezug zum Bund ste-hen, beantwortet werden.

Die Informationen zu Unternehmen mit unmittelbarer und mittelbarer Beteili-gung des Bundes, die auch für die haushaltsrechtliche Einwilligung zum Er-werb, der Veräußerung oder der Änderung von bestehenden Beteiligungen nach § 65 BHO relevant sind, ergeben sich aus der jährlichen Beteiligungsbericht des Bundes. Zusätzlich wird regelmäßig dem Bundesfinanzierungsgremium berich-tet.

Die Errichtung und die Aufhebung von Niederlassungen (auch im Ausland) zäh-len nicht zu den nach § 65 BHO einwilligungsbedürftigen Geschäften. Sie gehö-ren wie die Errichtung und Schließung von Tochterunternehmen zum operativen Geschäft, da sie die Unternehmenspolitik und -führung betreffen. Der Aus-schuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat in seinem in der Bundestagsdrucksache 13/6149 wiedergegebenen Beschluss festgestellt, dass das parlamentarische Fragerecht solche Sachverhalte nicht umfasst.

28. Wie hoch ist die Steuerquote von Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des Bundes (Beteiligungen ab 25 Prozent und eingeschlossen indirekte Beteiligungen über bundeseigene Unternehmen oder Sondervermögen, bitte Steuerquote für den Gesamtkonzern angeben) mit einem Sitz in Luxemburg im Vergleich Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz des Bun-des, die keinen Sitz in Luxemburg haben?

Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.

29. Haben bundeseigene Fonds oder bundeseigene Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung steuerliche Ab-sprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus?

Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.

30. Haben landeseigene Fonds oder landeseigene Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung steuerliche Ab-sprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus?

Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über steuerliche Absprachen von Fonds oder Unternehmen der einzelnen Bundesländer.

31. Haben Fonds oder Unternehmen im Teilbesitz des Bundes (Beteiligungen ab 25 Prozent, auch wenn die Beteiligung über die KfW Bankengruppe oder ein bundeseigenes Sondervermögen gehalten wird) steuerliche Ab-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3662

sprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus, und mit welchen Staaten wurden sie vereinbart?

Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.

32. Wie bewertet die Bundesregierung die Nutzung von Steuergestaltungsmo-dellen durch bundeseigene Unternehmen und Fonds bzw. Unternehmen und Fonds im Teilbesitz des Bundes, und welche Maßnahmen hat die Bun-desregierung in ihrer Verantwortung als aufsichtsführende Institution un-ternommen, um solche Gestaltung mit dem Ziel der Steuervermeidung zu unterbinden?

Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.

33. Welche Kontakte unterhalten der Bundesminister der Finanzen, Dr. WolfgangSchäuble, und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministe-riums der Finanzen (BMF) zu den sogenannten Big 4 der Wirtschaftsprü-fergesellschaften PricewaterhouseCoopers AG, Ernst&Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft und Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, und

a) konkret wie oft hat sich der Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 2009 mit Vertreterinnen und Vertretern dieser vier Beratungsunternehmen getroffen,

b) wie oft haben sich Staatssekretäre des BMF seit dem Jahr 2009 mit Vertreterinnen und Vertretern der genannten Unternehmen getroffen,

c) wie oft haben sich Abteilungsleiter des BMF mit Vertretern der vier Unternehmen getroffen,

d) und wie oft haben sich andere Bedienstete des BMF mit den genannten Unternehmen getroffen (bitte jeweils mit Angabe von Datum und An-lass der Termine, Beteiligten)?

Eine lückenlose Aufstellung der in dem mehrere Jahre und Legislaturperioden betreffenden Zeitraum stattgefundenen Treffen mit den vier genannten Beratungs-gesellschaften nebst allen jeweiligen Beteiligten kann, insbesondere bedingt durch zwischenzeitliches Ausscheiden oder Personalwechsel, nicht gewährleis-tet werden. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfol-gen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unter-lagen und Aufzeichnungen.

Das Bundesministerium der Finanzen steht aufgabenbedingt grundsätzlich mit einer Vielzahl von Akteuren der steuerlichen Berufswelt im regelmäßigen Austausch. Darunter fallen Termine mit Vertretern u. a. von Unternehmen, Forschungsinstitutionen, Gewerkschaften, Verbänden und sonstigen Nichtregie-rungsorganisationen. Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten (z. B. Erfassung sämtlicher Veranstaltungen, Sitzungen und Einzelgespräche) besteht nicht und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von Veranstaltun-gen (z. B. Vorträgen/Reden, Konferenzen etc.) oder sonstigen Treffen zu persön-lichen Kontakten mit Vertreterinnen und Vertretern der genannten Beratungs-gesellschaften, die als Referenten und/oder Zuhörer anwesend waren, gekom-men ist. Bei solchen Terminen lässt es sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche Personen teilgenommen haben und ob sowie ggf. auch welche Gesprä-che anlässlich dieser Veranstaltungen geführt worden sind. In diesem Zusam-

Drucksache 18/3662 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

menhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass Vertreterinnen und Vertreter der genannten Beratungsgesellschaften z. B. auch als Gast oder Beauftragte eines Dritten an einer Veranstaltung ohne Teilnehmerliste teilgenommen haben kön-nen und bei dieser Gelegenheit mit Angehörigen des Bundesministeriums der Finanzen in Kontakt getreten sein können. Die Angaben zu den Gesprächspart-nern richten sich zudem nach der Anmeldung bei Terminvereinbarung, kurzfris-tige Änderungen der anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer können nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollzogen werden.

Unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt seit dem Jahr 2009 vielfäl-tige dienstliche Kontakte von Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-riums der Finanzen mit unterschiedlichsten Akteuren der steuerlichen Berufs-welt und dabei auch zu Angehörigen der genannten Beratungsgesellschaften. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit aus den o. g. Gründen auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen unterhalb der Leitungsebene erfolgt daher nicht.

Soweit sich die Frage auch auf die Arbeitsebene der Beratungsgesellschaften be-ziehen sollte, ist aus Sicht der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten und dem Schutz von Grundrechten der betroffenen Beschäftigten, insbesondere deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine namentliche Nennung nicht durchgängig möglich. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Aus-prägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Ab-satz 1 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43 f.]). Einschränkungen dieses Recht sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 61, 1 Ls. 2). Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundes-tages ist zu beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Über-prüfung des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144]; 77, 1 [47]).

Soweit das Verhalten einzelner Beschäftigter auf der Arbeitsebene der Bera-tungsgesellschaften überhaupt Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sein kann, kommt der namentlichen Nennung der Beschäftigten im vorliegenden Zu-sammenhang keine gesteigerte Aussagekraft zu. Insoweit kann – bezogen auf die Arbeitsebene – zu den angesprochenen Treffen eine Nennung lediglich in anonymisierter Form erfolgen. Diese Personen werden deshalb als „Vertreter“ der jeweiligen Beratungsgesellschaft bezeichnet.

Die Bundesregierung führt zu Treffen nur Vertreterinnen und Vertreter der von den Fragestellerinnen und Fragestellern genannten Beratungsgesellschaften auf. Soweit an dem Termin Vertreter weiterer, von der Fragestellung nicht umfasster Unternehmen, Verbände etc. teilgenommen haben, werden diese mangels Bezug zur Frage nicht genannt. Soweit in der Antwort der Bundesregierung nur ein Vertreter einer der genannten Beratungsgesellschaften aufgeführt ist, bedeutet dies somit nicht notwendigerweise, dass es sich um ein „Vier-Augen-Gespräch“ gehandelt hat.

Datum Anlass der Termine (nur Leitungsebene)Vertreter bzw. Vertreterin der

genannten Unternehmen

9.09.2009 Gespräch von St Gatzer zu Beteiligungen des Bundes Herr Wagner von PwC

26.04.2010 Gespräch von St Gatzer zur Modernisierung des Haus-halts- und Rechnungswesens des Bundes

Herr Northoff und weitere Vertre-ter von Deloitte

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3662

34. Haben eine oder mehrere der in Frage 33 genannten Unternehmen seit dem Jahr 2009 Aufträge und Beratungsleistungen im Auftrag des BMF oder anderer Bundesministerien erbracht (bitte Auftrag, Datum und auf-traggebendes Bundesministerium angeben)?

4.05.2010 Gespräch von St a. D. Dr. Beus Herr Wagner, Herr Höhn und wei-terer Vertreter von PwC

24.06.2010 Teilnahme St a. D. Dr. Beus am PwC Steuerforum Nicht mehr aufklärbar.

31.03.2011 Gespräch von St Gatzer im Zusammenhang mit Aufsichts-ratsmitgliedschaften

Herr Wagner und weitere Vertreter von PwC

1.11.2011 Gespräch von St Gatzer zu aktuellen Fragen der Haushalts- und Finanzpolitik

Herr Wagner und weitere Vertreter von PwC

2.05.2012 Gespräch von St Gatzer zu aktuellen Fragen der Haushalts- und Finanzpolitik

Herr Höhn und weitere Vertreter von PwC

11.10.2012 Gespräch von St Gatzer zur Frage von möglichen Kontroll- und Prüfungsmechanismen im Zusammenhang mit der Ge-währung von Wiedergutmachungsleistungen an Institutio-nen und Individuen“

Herr Heim und weitere Vertreter von Deloitte

26.02.2013 Ansprache von PSt Kampeter bei Ernst&Young, Berlin Nicht mehr aufklärbar.

3.05.2013 Teilnahme von St Gatzer an der Veranstaltung der Carl Friedrich von Weizäcker Stiftung und des Bundesministe-riums der Finanzen „Daseinsvorsorgeunternehmen – quo vaditis? – Die Daseinsvorsorgeunternehmen im Span-nungsverhältnis von Versorgungssicherheit und Kapital-marktorientierung“

Vortragender u. a. Herr Ries von KPMG

22.01.2014 Gespräche von PSt Kampeter mit Vertretern von PwC in Davos

Nicht mehr aufklärbar.

25.02.2014 Rede von PSt Dr. Meister bei Familienunternehmern (Ver-anstalter: Ernst&Young)

Nicht mehr aufklärbar.

3.03.2014 Gespräch von St Gatzer mit Vertretern von Pricewater-houseCoopers zu Beteiligungen des Bundes

Vertreter von PwC

19.03.2014 Gespräch von St Gatzer zu Modernisierungsfragen des Haushalts- und Rechnungswesens

Vertreter von PwC und Ernst&Young

1.10.2014 Vortrag von PSt Dr. Meister mit anschl. Podiumsdiskus-sion auf der Veranstaltung „Zukunftsstandort Deutschland 2015“ (Mitveranstalter: KPMG)

Nicht mehr aufklärbar.

Unternehmen Ministe-rium

Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung

Datum des Auftrages

PricewaterhouseCoopers BMFFortbildung: Grundlagen der Bankrechnungs-legung und Risikomanagement in Banken

Dez 2009

PricewaterhouseCoopers BMFFortbildung: Juristische Grundlagen für Mit-glieder von Aufsichtsräten für Abteilungsleiter im BMF

Nov. 2012

Datum Anlass der Termine (nur Leitungsebene)Vertreter bzw. Vertreterin der

genannten Unternehmen

Drucksache 18/3662 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

PricewaterhouseCoopers BMBFEvaluation des Rahmenprogramms Biotechno-logie – Chancen nutzen und gestalten

Mai 2009 / Juni 2009

PricewaterhouseCoopers BMIStrategisches IT-Benchmarking und Zielbild-Evaluation

Juli 2014

PricewaterhouseCoopers BMIStandortbestimmung Autorisierte Stelle Bund (Beauftragt wurde die Fa. Strategy&, eine Tochterfirma von PWC)

Aug. 2014

PricewaterhouseCoopers BMUB

Principles of Responsible Investment (PRI) der Vereinten Nationen – Erarbeitung eines Hand-buchs und Durchführung eines Workshops zur Umsetzung der Prinzipien in Deutschland

Juni 2012

PricewaterhouseCoopers BMUBWirtschaftliche Entwicklung ländlicher Räume unter ökologischem Leitmotiv

März 2009

PricewaterhouseCoopers BMVg Erstellung Markt- u. Wettbewerbsanalyse Juli 2010

PricewaterhouseCoopers BMVIBeantwortung wirtschaftlicher Fragestellungen einer Bürgschaft Febr. 2012

Ernst&Young BMFEvaluierung der Wirksamkeit der steuerlichen Förderung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Sept. 2011

Ernst&Young BMF

Prüfung der Ursachen für die Versendung feh-lerhafter Jahreskontoauszüge durch die Bun-desrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH

April 2012

Ernst&Young BMF

Untersuchung des Gesamtprozesses „Dekkung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bun-deszwecke (Neuunterbringungen)“ bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Febr. 2012

Ernst&Young BMF

Beratungsauftrag „Strukturelle Optimimierung der IT der Bundesfinanzverwaltung“ (Anpas-sung des EXCEL-Tools zur Auswertung der Portfolio-Rahmenplanung im Rahmen der Maßnahme „Strategische Beratung“)

Aug. 2010

Ernst&Young BMF

Beratungsleistungen zu verschiedenen Maß-nahmenblöcken beim BMF bzw. ZIVIT:1. Aufbau einer organisatorischen Struktur bei

der IT-Beauftragten für die BFV,2. Verbesserung der IT-Steuerung in der BFV,3. Aufsetzen eines Produktportfolio-Manage-

ments,4. Aufsetzen eines Projektportfolio-Manage-

ments,5. Verstärkung des Ressourcen-Managements,6. Einführung eines Vendoren-Managements,7. Personalgewinnungsstrategie ZIVIT,8. Besetzung offener Dienstposten und9. Unterstützung der Gesamtprojektleitung im

ZIVIT.

Aug. 2009

Unternehmen Ministe-rium

Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung

Datum des Auftrages

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3662

Ernst&Young BMEL

Prüfung der Jahresabschlüsse 2007, 2008, 2009 und 2010 des a) BLE-Warenhaushalts b) Klärschlamm-Entschädigungsfonds

a) Juli 2009 Okt. 2009 Sept. 2010 Sept. 2011

b) Juli 2009 Dez. 2009 Okt. 2010 Sept. 2011

Ernst&Young BMI Betriebswirtschaftliche Unterstützung März 2009

KPMG BMFVollzugsaufwand der Steuerverwaltung – Er-mittlung im Rahmen von Gesetzgebungsver-fahren

Jan. 2012

KPMG BMFTransaktionsberatung im Veräußerungsverfah-ren Gästehaus Petersberg GmbH

Juli 2011

KPMG BMF Wertgutachten Duisburger Hafen AG Dez. 2012

KPMG BMFFeinkonzept Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie Multi-Projekt-management

Juli 2009

KPMG BMFFortbildung: Wahrnehmung von Aufsichtsrats-mandaten am 26./27.05.2009

April 2009

KPMG BMFFortbildung: Bilanzen lesen für Aufsichtsräte am 9.03.2011

Febr. 2011

KPMG BMFFortbildung: Der Aufsichtsrat bei Banken, Schwerpunkt Risikomanagement am 17.10.2013

Aug. 2013

KPMG BMBF

Durchführung der Sekundärkontrollen – insbe-sondere Rechnungsprüfung – bei den nationa-len Agenturen für das „Programm für lebens-langes Lernen“

Febr. 2009/ März 2009

KPMG BMI

Vorbereitung und Durchführung (einschl. Mo-deration) von 2 Sitzungen des Initiativkreises Korruptionsprävention Bundesverwaltung/Wirtschaft

Sept. 2010

KPMGBMI

(Fraport, Lufthansa)

Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Aufga-benwahrnehmung der Fraport ASM und der FraSec GMBH am Flughafen Frankfurt am Main

Juli 2013

KPMG BMVgDienstzeit-/Dienstzeitausgleichsmodelle für Soldaten

März 2012

KPMG BMVgEvaluierung Steigerung Attraktivität SanDst Bw

März 2013

KPMG BMVg Bestandsaufnahme und Risikoanalyse zentraler Rüstungsprojekte

Juni 2014

Unternehmen Ministe-rium

Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung

Datum des Auftrages

Drucksache 18/3662 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

35. Haben andere Wirtschaftsprüfergesellschaften, Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien seit dem Jahr 2009 Beratungsleistungen im Auftrag des BMF erbracht (bitte Angaben mit Auftrag und Datum)?

KPMG BMVI

Durchführung von Machbarkeitsuntersuchun-gen über die Überführung von IT-Betriebs-bereichen aus BMVBS, BSH und DWD in das DLZ-IT des BMVBS Los 1 und Los 3

Aug. 2013

KPMG BMVI

Erste Erstellung eines Kurzgutachtens zu vergabe- und haushaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsunter-suchungen zu Betreibermodellen.

Jan. 2011

Deloitte BMFStrategien zur Bilanzentlastung für Banken – Teilprojekt: Beratung einer Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft zu Bilanzierungsfragen

März 2009

Deloitte BMF

Überprüfung und Optimierung von Kontroll- und Prüfungsmechanismen, insbesondere zur Betrugsbekämpfung, im Zusammenhang mit der Gewährung von (Wiedergutmachungs-) leistungen an Institutionen und Individuen

Mai 2011

Deloitte BMFFinancial Vendor Due Diligence im Veräuße-rungsverfahren TLG IMMOBILIEN GmbH und TLG WOHNEN GmbH

Febr. 2012

Deloitte BMFPrivate Investor Test im Veräußerungsverfah-ren Bundesdruckerei GmbH Aug. 2011

Deloitte BMFWestwall – Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Vertrages mit Vergleichscharakter

Dez. 2012

Andere Unternehmen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten, Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien)

Inhalt des Auftrages bzw. der BeratungsleistungDatum des Auftrages

BearingPoint GmbH

Review Migration Intranetauftritt BMF (IWM-Portal) – Architektur-Review im laufenden Projekt „Migration IWM-Portal auf eine neue Plattform (Ursachenbewer-tung und Empfehlung über das weitere Projektvorgehen zur Entscheidungsunterstützung)

Juni 2013

BearingPoint GmbHReifegradprüfung und Benchmarking der Leistungen des ZIVIT im Betrieb (Abruf aus 3-Partner-Modell des BVA)

Dez. 2011

Booz & Co.Prüfung des Geschäftsmodells der Hypo Real Estate Holding AG (HRE)

Aug. 2009

Deininger Consulting Beauftragung eines externen Personaldienstleisters Mai 2012

Unternehmen Ministe-rium

Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleistung

Datum des Auftrages

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3662

36. Gibt es laufende Aufträge an eines der in Frage 33 genannten Unterneh-men, und wenn ja, aus welchem Bundesministerium, und zu welchem In-halt?

Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH Co. KG

Gutachten Wirtschaftsprüfer zur Kosten- und Erlösver-teilung im Privatisierungsverfahren Gästehaus Peters-berg GmbH

Aug. 2010

Egon Zehnder International GmbH Deutschland

Beauftragung eines externen PersonaldienstleistersApr.2011

Egon Zehnder International GmbH Deutschland

Beauftragung eines externen PersonaldienstleistersJuli 2012

Kienbaum GmbH Marktanalyse Vergütung Dez. 2013

Kienbaum GmbH Entwicklung Anforderungsprofil BImA Sept. 2013

McKinseyRisikoanalyse und Unterstützung des Projektes vor Inbetriebnahme des neuen Personalverwaltungssystems in der Bundesfinanzverwaltung

Juli 2012

ÖPP Deutschland AGEvaluierung der Erprobung der IT-Vor-Ort-Betreuung (Projektreview EVO) April 2012

VALTEQ TH ProjektmanagementTechnical und Environmental Vendor Due Diligence im Veräußerungsverfahren TLG IMMOBILIEN GmbH und TLG WOHNEN GmbH

März 2012

Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleis-tung

Datum des Auftrages

PricewaterhouseCoopers BMWi undBMF

Beratung des Bundes im Bereich der Inlandsge-währleistungen

Aug. 2010

PricewaterhouseCoopersBMWi und

BMF

Verwaltung der Exportkreditgarantien, Garan-tien für ungebundene Finanzkredite und für Di-rektinvestitionen im Ausland

Monatliche Abrufe aus RV

von 1949

PricewaterhouseCoopers BMVg Studie In-Service Support Leistungen Okt. 2011

PricewaterhouseCoopers BMVI Beratervertrag zu 4 ÖPP-Projekten Jan. 2011

Ernst&Young BMF

Fortbildung: Schulungen für Mitglieder von Überwachungsorganen und Beteiligungsführer des Bundes – Modul II: Betriebswirtschaftliche Grundlagen

Mai 2013

Ernst&Young BMF

Fortbildung: Schulungen für Mitglieder von Überwachungsorganen und Beteiligungsführer des Bundes – Modul III: Abschlussprüfung und Risikomanagement

Juli 2013

Ernst&Young BMASEvaluation des ESF-Förderprogramms „Ge-sellschaftliche Verantwortung im Mittelstand Aug. 2012

Andere Unternehmen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten, Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien)

Inhalt des Auftrages bzw. der BeratungsleistungDatum des Auftrages

Drucksache 18/3662 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

37. Gibt es seitens des BMF laufende Aufträge an andere Beratungsgesell-schaften oder Steuerkanzleien (bitte mit Auftragnehmer und Inhalt ange-ben)?

Ernst&Young BMVIDurchführung von Beratungsaufgaben im Be-reich der Schifffahrt

Sept. 2011

KPMG BMFMachbarkeitsstudie zur Einführung eines Selbstveranlagungsverfahrens zur Ertrags-besteuerung von Unternehmen

Juni 2013

Deloitte BMVI Beratung der EFRE-Prüfbehörde Dez. 2011

Andere Unternehmen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-ten, Unternehmensberatungen oder Steuerkanzleien)

Inhalt des Auftrages bzw. der BeratungsleistungDatum des Auftrages

Accenture GmbHEntwicklung und Implementierung eines Personalver-waltungssystems für die Bundesfinanzverwaltung

Mai 2010

CapgeminiDeutschland GmbH

Projekt-Grobplanung BIENE (Bundeseinheitliches in-tegriertes evolutionär neu entwickeltes Erhebungsver-fahren) Das Verfahren BIENE im Vorhaben KONSENS soll in ein Großprojekt transformiert werden. Ziel des Auftra-ges ist es, eine Grobplanung mit Zieltermin für die Fer-tigstellung von BIENE vorzulegen und die erforder-lichen Rahmenbedingungen, Mitwirkungspflichten und Zulieferungen zu benennen

Okt. 2014

Egon Zehnder International GmbH Deutschland

Beauftragung eines externen PersonaldienstleistersJuli 2014

Grünkekneissl Unterstützung und Beratung zur Verbesserung des Füh-rungs- und Steuerungsverhaltens im BMF

März 2014

ÖPP Deutschland AGAbrufe aus der Rahmenvereinbarung mit der ÖPP Deutschland AG

seit 2009

Spencer Stuart BMF-Personalberatung Mai 2013

VetterlingUnterstützung und Beratung bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen aus den Ergebnissen der Mitarbeiter-befragung im BMF

Jan. 2014

Unternehmen Ministerium Inhalt des Auftrages bzw. der Beratungsleis-tung

Datum des Auftrages

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3662

38. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMF wurden seit dem Jahr 2009 aus einem der in Frage 33 genannten Unternehmen ausgeliehen oder übernommen, und wie viele Mitarbeiter des BMF wurden im selben Zeitraum an die genannten Unternehmer verliehen bzw. haben nach Aus-scheiden aus dem BMF nach Kenntnis der Bundesregierung dort einen Ar-beitsplatz aufgenommen (bitte jeweils angeben, in welcher Abteilung des BMF die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig waren)?

Aus einem der in Frage 33 genannten Unternehmen wurden zu keiner Zeit Be-schäftigte ausgeliehen. BMF verlangt vor einer Einstellung eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Fünf der Bewerberinnen und Bewerber, die seit dem Jahr 2009 im Rahmen eines Auswahlverfahrens eingestellt worden sind, haben unmittelbar vor ihrer Einstel-lung bei einem der in Frage 33 genannten Unternehmen gearbeitet. Zwei der Be-schäftigten werden in den Abteilungen E und VII eingesetzt. Drei der Beschäf-tigten waren in den Abteilungen I, IV, VII und E tätig. Hiervon sind zwei zwi-schenzeitlich aus dem Bundesdienst ausgeschieden. Deren Arbeitgeber sind hier nicht bekannt. Ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte ist in den Geschäfts-bereich des BMF versetzt worden.

39. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMF wurden seit dem Jahr 2009 aus anderen privaten Kanzleien oder Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften geliehen oder verliehen (bitte jeweils angeben, mit wel-chem Unternehmen/welcher Kanzlei der Austausch stattfand)?

Aus anderen privaten Kanzleien oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wur-den zu keiner Zeit Beschäftigte ausgeliehen oder verliehen.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.deVertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

ISSN 0722-8333

Deutscher Bundestag Drucksache 18/451718. Wahlperiode 30.03.2015

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.

Antwortder Bundesregierung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4111 –

Rechtliche Grundlagen für den Informationsaustausch über schädliche Steuer-Absprachen von Einzelunternehmen mit Mitgliedstaaten der EU

Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r

Durch die Veröffentlichungen zu den so genannten Luxemburg-Leaks wurde der europäischen Öffentlichkeit bekannt, dass steuerschädliche Vereinbarun-gen von Unternehmen mit Mitgliedstaaten (sogenannte Cross-Border-Rulings oder Tax-Rulings) zu erheblichen Steuerausfällen in diversen Mitgliedstaaten und beträchtlichen Steuerersparnissen insbesondere internationaler Großkon-zerne geführt haben. Seit dem Jahr 1977 ist innerhalb der EU (damals EG) ein Austausch von Informationen über steuerschädliche Sachverhalte durch die Richtlinie 77/799/EWG, die von der Richtlinie 2011/16/EU ersetzt wurde, die wiederum durch das Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amts-hilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, in fol-genden Fällen gemäß § 8 Absatz 2 EUAHiG, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU verpflichtend:

„a) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat;

b) ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;

c) Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitglied-staats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der bei-den oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

d) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns;

Drucksache 18/4517 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

e) in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem an-deren Mitgliedstaat erheblich sein könnte.“

Insbesondere können die von den Punkten b und d erfassten Sachverhalte auf problematische Cross-Border-Rulings zutreffen, denn die bekannt gewordenen Tax-Rulings Luxemburgs führen potenziell zu einer Veränderung der Steuer-last der betroffenen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. Außerdem ani-mieren derartige Tax-Rulings-Unternehmen, (künstliche) Gewinnverlagerun-gen in die Länder vorzunehmen, in denen die Tax-Rulings bestehen.

Bereits die Richtlinie aus dem Jahr 1977, Richtlinie 77/799/EWG, sah in Arti-kel 4 Absatz 1 einen zwingenden Informationsaustausch vor. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in einem Urteil aus dem Jahr 2000 den verpflichtenden Charakter dieser Vorschrift (Az C-420/98, Urteil vom 13. April 2000).

Im Jahr 1997 wurde vom Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) der Verhaltenskodex Unternehmensbesteuerung beschlossen und im Jahr 1998 eine Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ eingesetzt. Ziel war es, schädliche Steuerpraktiken in Mitgliedstaaten der EU zu identifizieren und abzuschaffen. Auch sollten keine neuen schädlichen Steuermodelle einge-führt werden (Hintergründe: www.ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/ company_tax/harmful_tax_practices/index_de.htm). Im Juni 2012 hat die Gruppe „Verhaltenskodex“ auch einen Beschluss zu Tax-Rulings gefasst (www.sven-giegold.de/wp-content/uploads/2015/02/CodeOfConduct TaxRulings4.6.2012.pdf). Hier heißt es unter anderem: „With respect to impro-ving exchange of information for cross boarder rulings, the Group agreed the following: – If a Member State provides advance interpretation or application of a legal provision for a cross border situation or transaction of an individual taxpayer (hereafter cross border ruling), which is likely to be relevant for the tax authorities of another Member State, the tax authorities of the first Member State will spontaneously exchange the relevant information regarding this cross border ruling in accordance with the provisions of the Directive on Mutual As-sistance with the latter Member State in order to assure coherent overall taxa-tion.“

1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union und ihrer geänderten neuen Fas-sungen bzw. des EUAHiG in Verbindung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C-420/98 eine Muss-Vorschrift für die Weiter-gabe von steuerschädlichen Tax-Rulings ist?

Auf EU-Ebene tauschen die Mitgliedstaaten steuerliche Informationen unterei-nander gemäß der EU-Amtshilferichtlinie aus. Diese sieht den Informationsaus-tausch auf Ersuchen, den automatischen Informationsaustausch sowie den spon-tanen Informationsaustausch vor.

Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich auf EU-Ebene dafür ein, die Vorga-ben für den spontanen Informationsaustausch in der Amtshilferichtlinie so zu fassen, dass deren einheitliche Anwendung durch die Mitgliedstaaten sicherge-stellt wird.

Artikel 9 der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (sowie deren Vorgängerversion 77/799/EG) enthält Regelungen zum spontanen Informationsaustausch (Infor-mationsaustausch ohne Anfrage) zwischen den EU-Staaten. Artikel 9 Absatz 1 listet Sachverhalte auf, bei denen eine Spontanauskunft erfolgen soll. Tax-Ru-lings sind in dem Katalog des Absatzes 1 nicht ausdrücklich aufgeführt. Die in Absatz 1 genannten Tatbestände haben die Gemeinsamkeit, dass sie steuerliche Sachverhalte beschreiben, die auch im anderen Staat potentiell steuerlich rele-vant sein können. Dies kann auch bei Tax-Rulings mit grenzüberschreitendem Bezug der Fall sein. Zwar haben die EU-Mitgliedstaaten in der Gruppe Verhal-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4517

tenskodex (Unternehmensbesteuerung) zunächst die Absicht bekundet, Infor-mationen auch über Tax-Rulings, die grenzüberschreitende Sachverhalte betref-fen, nach den Vorgaben der EU-Amtshilfe-Richtlinie auszutauschen. Bei den im Rahmen dieser Gruppe getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um politi-sche Absichtserklärungen ohne rechtsverbindlichen Charakter.

Zum Teil sehen EU-Mitgliedstaaten die Einbeziehung von TaxRulings als eine zu weitgehende Interpretation des Artikels 9 Absatz 1 der Amtshilferichtlinie an. Um ein einheitliches Verständnis über Voraussetzungen und Umfang der auszutauschenden Informationen über Rulings zu schaffen, soll daher eine Neu-fassung der Richtlinie erfolgen. Die Kommission beabsichtigt 2015 einen Richt-linien-Vorschlag vorzulegen, der den Informationsaustausch bei der Erteilung von Tax-Rulings, die möglicherweise die Besteuerung in einem anderen EU-Staat tangieren, verbindlich und eindeutig für alle EU-Staaten regelt. Die Bun-desregierung begrüßt dies.

2. Wurden auf Basis der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union und ihrer geänderten neuen Fassungen bzw. des EUAHiG-Tax-Rulings von anderen EG- bzw. EU-Mitgliedstaaten an das Bundeszentral-amt für Steuern oder anderer deutscher Finanzbehörden übermittelt (bitte Anzahl pro Jahr und jeweils das übermittelnde Land angeben)?

Dem für die Durchführung des steuerlichen Informationsaustauschs zuständigen Bundeszentralamt für Steuern ist ein Herausfiltern von Spontanauskünften im Sinne der Fragestellung nicht möglich.

3. Wurden Informationen über die in der Voruntersuchung der Europäischen Kommission als aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besonders problematisch eingestuften Tax-Rulings der Firmen Apple (Irland 1991), Amazon (Luxemburg 2003) und Starbucks (2008) an die Bundesregierung über-mittelt (www.ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/254685/254685_ 1614265_70_2.pdf, www.ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/253200/253200_1582634_87_2.pdf, www.ec.europa.eu/competition/state_ aid/cases/253201/253201_1596706_60_2.pdf)?

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass diese Rulings der Infor-mationsaustauschpflicht der Richtlinie 77/799/EWG (und ihrer geänderten neuen Fassungen bzw. des EUAHiG) erfüllen und eine Nichtübermittelung somit EU-Rechtsbruch bedeuteten würde?

Gemäß § 30 Absatz 1 der Abgabenordnung haben Amtsträger das Steuerge-heimnis zu wahren. Dies gilt auch für die zwischenstaatliche Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarerer völkerrechtlicher Vereinbarungen, inner-staatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amts-hilfegesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

4. Hat die Bundesregierung sich in Bezug auf die genannten Richtlinien bei anderen EU-Mitgliedstaaten je über fehlende Informationsübermittelung beklagt oder gar rechtliche Schritte eingelegt?

Wenn ja, in welchen Fällen, und wenn nein, warum nicht?

Vor dem Hintergrund, dass durch Rulings aggressive Steuerplanung seit Jahren praktiziert wird und die Informationspflicht seit 1977 gilt, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sie im Falle von grober Verletzung der Informationspflicht hätte tätig werden müssen?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Drucksache 18/4517 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Veröffentlichungen durch Luxemburg-Leaks, einer Enthüllung über steuerschädliche Absprachen zwischen Luxemburg und einzelnen Unternehmen, Handlungsbedarf, euro-päische Richtlinien zum Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf Tax-Rulings weiter zu konkretisie-ren?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

6. Welche Bindungswirkung haben nach Rechtsauffassung der Bundesregie-rung die Arbeit bzw. die Beschlüsse der Gruppe „Verhaltenskodex“ der Unternehmensbesteuerung für die Mitgliedstaaten der EU?

Die Arbeit der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) mündet regelmäßig in Empfehlungen gegenüber den Mitgliedstaaten. Dabei handelt es sich um Empfehlungen, die zwar rechtlich nicht bindend sind, von denen aber eine politische Bindungswirkung ausgeht.

7. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Gruppe „Verhaltenskodex“ getroffene Aussage‚ „spontaneous information is legal where there is the serious possibility that the other contracting state has the contractual right to tax but would know nothing of the object of this right to tax without this information“ (Quelle: www.sven-giegold.de/wp-content/uploads/2015/02/CodeOfConductTaxRulings4.6.2012.pdf, S. 15) in Bezug auf das deutsche Steuergeheimnis bzw. die Weitergabe von Informationen, die dem Steuer-geheimnis unterliegen?

Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.

8. Sollten die Beschlüsse der Gruppe „Verhaltenskodex“ nach Auffassung der Bundesregierung keine Bindungswirkung für die EU-Mitgliedstaaten haben, hält die Bundesregierung die Gruppe „Verhaltenskodex“ dennoch für ein wirksames Gremium im Kampf gegen Gewinnverlagerung und Steuergestaltung?

Die Gruppe konnte bereits kurz nach ihrer Gründung Erfolge erzielen. So nannte die Gruppe in ihrem Bericht vom November 1999 66 steuerliche Maßnahmen mit schädlichen Elementen (davon 40 in EU-Mitgliedstaaten, drei in Gibraltar und 23 in abhängigen oder assoziierten Gebieten). Die Mitgliedstaaten und ihre abhängigen und assoziierten Gebiete haben die genannten 66 Maßnahmen in der Folgezeit geändert oder ersetzt.

Aus der jüngeren Zeit sind etwa die folgenden Erfolge zu nennen:

Die Schweiz hat sich als Ergebnis von Verhandlungen mit der Gruppe im Juni 2014 dazu verpflichtet, fünf als schädlich eingestufte Regime abzuschaffen.

Die Gruppe hat sich Ende vergangenen Jahres auf Substanzerfordernisse für sog. Patentbox-Regime geeinigt. Die weiteren Schritte in Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Einigung durch Änderungen der nationalen Rechtsvorschrif-ten werden zurzeit beraten.

Grundsätzlich gilt, dass die Gruppe Verhaltenskodex die Einhaltung der sog. Stillhalteverpflichtung sowie die Umsetzung der Verpflichtung zur Rücknahme von als schädlich für den Steuerwettbewerb eingestuften Maßnahmen über-wacht und dem Rat regelmäßig Bericht erstattet. Auf diese Weise ist eine Kon-trolle der Arbeitsergebnisse sichergestellt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4517

Über eine mögliche Reform der Arbeit der Gruppe Verhaltenskodex wird zurzeit unter den EU-Mitgliedstaaten beraten.

9. Welche Vertreter der einzelnen EU-Mitgliedstaaten vertreten diese in der Gruppe „Verhaltenskodex“, und wer vertritt die Bundesregierung in der Gruppe?

Die EU-Mitgliedstaaten werden in der Gruppe Verhaltenskodex durch Steuer-experten ihrer Finanzministerien oder durch Mitarbeiter der Ständigen Vertre-tungen bei der Europäischen Union vertreten. Die Bundesregierung wird regel-mäßig durch Fachbeamte des Bundesministeriums der Finanzen vertreten.

10. Hat ein deutscher Finanzminister an einer der Sitzungen der Gruppe „Ver-haltenskodex“ teilgenommen (bitte den jeweiligen Termin benennen)?

Es handelt sich um eine Arbeitsgruppe, die auf Referats- bzw. Unterabteilungs-leiter-Ebene tagt.

11. Wie oft hat die Gruppe „Verhaltenskodex“ seit ihrer Einsetzung getagt (bitte Monat, Jahr, Thema und jeweiligen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland der jeweiligen Sitzung angeben)?

Die Gruppe Verhaltenskodex tagt regelmäßig ca. vier- bis sechsmal im Kalen-derjahr. Seit ihrer Einsetzung im Jahr 1998 kam die Gruppe somit insgesamt rund 85-mal zusammen.

Eine Mitteilung, welche Themen wann genau (in welcher Sitzung) behandelt wurden, ist aufgrund der Vielzahl der Sitzungen sowie der dort behandelten The-men nicht mit zumutbarem Aufwand möglich. Die Ergebnisse der Arbeiten in Form von Berichten an den ECOFIN-Rat (Rat für Wirtschaft und Finanzen wer-den regelmäßig veröffentlicht. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die ebenfalls regelmäßig erfolgende Unterrichtung des Deutschen Bundestages in Form von Drahtberichten. Zur Beantwortung der Frage, wer die Bundesregie-rung jeweils vertreten hat, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.

12. Wie oft wurden Tax-Rulings im Allgemeinen und bestimmte Tax-Rulings einzelner Mitgliedstaaten in der Gruppe „Verhaltenskodex“ thematisiert (jeweils den Termin benennen)?

Die Beantwortung der Frage ist der Bundesregierung aufgrund der Vielzahl der Sitzungen sowie der dort behandelten Themen mit zumutbarem Aufwand nicht möglich.

Zuletzt stand das Thema Tax-Rulings in den Sitzungen am 27. Januar 2014 und am 18. März 2014 auf der Tagesordnung.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.

13. Welche Beschlüsse wurden neben dem in der Vorbemerkung der Frage-steller erwähnten Beschluss aus dem Juni 2012 von der Gruppe „Verhal-tenskodex“ zum Thema Tax-Rulings gefasst (bitte die Beschlüsse als An-lage beifügen)?

Die Gruppe erstattet regelmäßig im Abstand von sechs Monaten dem ECOFIN-Rat Bericht über den Fortgang der Arbeiten. Zu diesem Bericht ergehen dann

Drucksache 18/4517 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ebenso regelmäßig Schlussfolgerungen des Rates. Sowohl die Berichte als auch die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates (zu den Arbeiten der Gruppe Verhaltenskodex und im Übrigen) sind grundsätzlich – soweit es sich um Gegen-stände öffentlicher Beratungen handelt – im Internet auf der Seite des Rates der EU (www.consilium.europa.eu) abrufbar.

Im Jahr 2010 verabschiedete die Gruppe eine Empfehlung zum Thema Informa-tionsaustausch über Tax-Rulings. Diese wird teilweise in dem zitierten Doku-ment vom Juni 2012 im Wortlaut wiedergegeben. Neben den sog. Cross-Border-Rulings sind hiervon aber auch unilaterale Vorabzusagen in Bezug auf Verrech-nungspreise (sog. unilaterale APAs) betroffen. Der Bericht der Gruppe an den ECOFIN-Rat vom 22. November 2010 – 16766/10 – (abrufbar auf der Internet-seite des Rates) enthält darüber hinaus weitere Empfehlungen zum Thema Tax-Rulings mit Blick auf deren Wirkungen für den Steuerwettbewerb und Fragen der Transparenz.

In der folgenden Zeit einigte sich die Gruppe weiterhin auf einen Leitfaden für die praktische Umsetzung der Empfehlung zum Informationsaustausch (sog. Model Instruction). Der entsprechende Bericht der Gruppe an den ECOFIN-Rat vom 6. Juni 2014 – 10608/14 – (vgl. Tz. 23) ist ebenfalls auf der Internetseite des Rates abrufbar.

14. Wurden auf Basis des in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Beschlusses der Gruppe „Verhaltenskodex“ aus dem Juni 2012 bestimmte Tax-Rulings in der Gruppe „Verhaltenskodex“ thematisiert, und wenn ja, aus welchen Mitgliedstaaten stammten diese Tax-Rulings?

Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.

15. Welche Tax-Rulings oder ähnliche Konstrukte oder Elemente von Steuer-systemen wurden auf Basis der Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zu-rückgenommen oder revidiert?

Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden auf Basis der Arbeit der Gruppe bisher keine Tax-Rulings oder diesbezügliche Regelungen in den Mitgliedstaa-ten zurückgenommen oder revidiert.

16. Wann soll die Auswertung der durch Luxemburg-Leaks bekannten Steu-erdaten durch die Bundesregierung bzw. die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema abgeschlossen sein, und welche Zwischenergebnisse gibt es in Bezug auf die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die lu-xemburgischen Tax-Rulings Steuereinnahmen verloren hat und deutsche Unternehmen ebenfalls Tax-Rulings mit Luxemburg vereinbart haben?

Wenn es noch keine Zwischenergebnisse gibt, wann sollen welche ver-öffentlicht werden?

Derzeit erfolgt die Analyse der sog. Lux-Leaks-Daten im Bundesministerium der Finanzen auf Basis der Vorarbeiten der Länder und eines Berichts des Bun-deszentralamts für Steuern. Im Anschluss erfolgt eine Unterrichtung durch die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4517

17. Wird die Bundesregierung den vom Europäischen Parlament eingesetzten Sonderausschuss zur Aufarbeitung der Luxemburg-Leaks-Dokumente un-terstützen, sofern dieser Dokumente und andere Hilfen aus dem Bundes-ministerium der Finanzen anfordern wird?

Die Bundesregierung begrüßt den vom Europäischen Parlament eingesetzten Sonderausschuss zur Aufarbeitung der Luxemburg-Leaks-Dokumente. Die Frage der Unterstützung des Sonderausschusses durch die Bundesregierung stellt sich derzeit nicht.

18. Unterstützt die Bundesregierung die Anträge aus dem Europäischen Par-lament, große Unternehmen über die Bilanzierungsrichtlinie (die derzeit über die Richtlinie zu Aktionärsrechten abgeändert wird) darauf zu ver-pflichten, Kernelemente von Tax-Rulings in ihren Jahresberichten offen-zulegen?

Die angesprochenen Anträge sind Gegenstand der Beratungen innerhalb des Europäischen Parlaments zur Reform der Aktionärsrechterichtlinie. Sobald das Europäische Parlament eine Position für die Verhandlungen mit dem Rat zur Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie eingenommen hat, wird die Bun-desregierung die entsprechenden Positionen prüfen.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.deVertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

ISSN 0722-8333