INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING … · INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1 Auflage 2.0 (Stand:...

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INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS) inklusive International Accounting Standards (IAS) und Interpretationen (IFRIC, SIC) Auflage 2.0 Stand: Juli 2012 (letztes Endorsement: 5. Juni 2012) Regelmäßige Updates der IFRS-Texte sowie aktuelle Entwicklungen unter www.ifrs-portal.com

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  • INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

    inklusive International Accounting Standards (IAS)

    und Interpretationen (IFRIC, SIC)

    Auflage 2.0 Stand: Juli 2012 (letztes Endorsement: 5. Juni 2012) Regelmige Updates der IFRS-Texte sowie aktuelle Entwicklungen unter www.ifrs-portal.com

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    V O R W O R T Das vorliegende Dokument beinhaltet die amtliche konsolidierte Fassung der von der Europischen Union bernomme-nen Texte der International Financial Reporting Standards (IFRS) inklusive der International Accounting Standards (IAS) sowie der Interpretationen des IFRS Interpretations Committee (IFRIC) und der Interpretationen des Standing Interpreta-tions Committee (SIC). Auflage 2.0 enthlt die Texte aller bis zum 5. Juni 2012 bernommenen Standards und Interpretationen, wie sie in den EU-Amtsblttern abgedruckt worden sind. Am Ende dieses Dokuments sind die entsprechenden EU-Verordnungen aufgefhrt. Die wichtigsten nderungen gegenber Auflage 1.1 betreffen folgende Standards:

    - nderung von IAS 1 Darstellung des Abschlusses in Bezug auf die Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses; verpflichtend anzuwenden in Geschftsjahren, die am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnen.

    - nderung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeits-verhltnisses; verpflichtend anzuwenden in Geschftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

    Wir haben uns bemht, die amtlichen Texte korrekt wiederzugeben, knnen jedoch Fehler auch solche, die auf redak-tionelle Fehler oder bersetzungsfehler der Europischen Union zurckzufhren sind nicht ausschlieen. Bitte teilen Sie uns festgestellte Fehler mit unter [email protected]. Darber hinaus freuen wir uns ber Anregungen und Verbesserungsvorschlge. Berlin, im Juli 2012

    Das IFRS-Portal Team

    mailto:[email protected]

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    I N H A L T S B E R S I C H T INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS IAS 1 Darstellung des Abschlusses IAS 2 Vorrte IAS 7 Kapitalflussrechnungen IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, nderungen von rechnungslegungsbezogenen Schtzungen und Fehler IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag IAS 11 Fertigungsauftrge IAS 12 Ertragsteuern IAS 16 Sachanlagen IAS 17 Leasingverhltnisse IAS 18 Umsatzerlse IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der ffentlichen Hand IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursnderungen IAS 23 Fremdkapitalkosten IAS 24 Angaben ber Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplnen IAS 27 Konzern- und Einzelabschlsse IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationslndern IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung IAS 33 Ergebnis je Aktie IAS 34 Zwischenberichterstattung IAS 36 Wertminderung von Vermgenswerten IAS 37 Rckstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen IAS 38 Immaterielle Vermgenswerte IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien IAS 41 Landwirtschaft

    INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards IFRS 2 Anteilsbasierte Vergtung IFRS 3 Unternehmenszusammenschlsse IFRS 4 Versicherungsvertrge IFRS 5 Zur Veruerung gehaltene langfristige Vermgenswerte und aufgegebene Geschftsbereiche IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschtzen IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben IFRS 8 Geschftssegmente

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    IFRIC INTERPRETATIONEN IFRIC 1 nderungen bestehender Rckstellungen fr Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und hnliche Verpflichtungen IFRIC 2 Geschftsanteile an Genossenschaften und hnliche Instrumente IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhltnis enthlt IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds fr Entsorgung, Rekultivierung und Umweltsanierung IFRIC 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben Elektro- und Elektro-

    nik-Altgerte IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationslndern IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung IFRIC 11 IFRS 2 Geschfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme IFRIC 14 IAS 19 Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermgenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen

    und ihre Wechselwirkung IFRIC 15 Vertrge ber die Errichtung von Immobilien IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen auslndischen Geschftsbetrieb IFRIC 17 Sachdividenden an Eigentmer IFRIC 18 bertragung von Vermgenswerten durch einen Kunden IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente INTERPRETATIONEN DES STANDING INTERPRETATIONS COMMITTEE SIC-7 Einfhrung des Euro SIC-10 Beihilfen der ffentlichen Hand Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Ttigkeiten SIC-12 Konsolidierung Zweckgesellschaften SIC-13 Gemeinschaftlich gefhrte Unternehmen Nicht monetre Einlagen durch Partnerunternehmen SIC-15 Operating-Leasingverhltnisse Anreize SIC-21 Ertragsteuern Realisierung von neubewerteten, nicht planmig abzuschreibenden Vermgenswerten SIC-25 Ertragsteuern nderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Eigentmer SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhltnissen SIC-29 Angaben Vereinbarungen ber Dienstleistungskonzessionen SIC-31 Umsatzerlse Tausch von Werbedienstleistungen SIC-32 Immaterielle Vermgenswerte Kosten von Internetseiten

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    INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

    IAS 1: Darstellung des Abschlusses INHALT

    Paragraphen ZIELSETZUNG 1 ANWENDUNGSBEREICH 2-6 DEFINITIONEN 7-8 ABSCHLUSS 9-46 Zweck des Abschlusses 9 Vollstndiger Abschluss 10-14 Allgemeine Merkmale 15-46 Vermittlung eines den tatschlichen Verhltnissen entsprechenden Bilds und bereinstimmung mit den IFRS 15-24 Unternehmensfortfhrung 25-26 Konzept der Periodenabgrenzung 27-28 Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten 29-31 Saldierung von Posten 32-35 Hufigkeit der Berichterstattung 36-37 Vergleichsinformationen 38-44 Darstellungsstetigkeit 45-46 STRUKTUR UND INHALT 47-138 Einfhrung 47-48 Bezeichnung des Abschlusses 49-53 Bilanz 54-80 Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind 54-59 Unterscheidung von Kurz-und Langfristigkeit 60-65 Kurzfristige Vermgenswerte 66-68 Kurzfristige Schulden 69-76 Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind 77-80 Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis 81A-105 Informationen, die im Abschnitt Gewinn oder Verlust oder in der gesonderten Gewinn- und Verlust-rechnung auszuweisen sind 82 Informationen, die im Abschnitt sonstiges Ergebnis auszuweisen sind 82A-87 Gewinn oder Verlust der Periode 88-89 Sonstiges Ergebnis in der Periode 90-96 Informationen, die in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis oder im Anhang auszuweisen sind 97-105 Eigenkapitalvernderungsrechnung 106-110 Informationen, die in der Eigenkapitalvernderungsrechnung darzustellen sind 106 Informationen, die in der Eigenkapitalvernderungsrechnung oder im Anhang darzustellen sind 106A-110 Kapitalflussrechnung 111 Anhangangaben 112-138 Struktur 112-116 Angabe der Rechnungslegungsmethoden 117-124 Quellen von Schtzungsunsicherheiten 125-133 Kapital 134-136 Weitere Angaben 137-138 BERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS 139 RCKNAHME VON IAS 1 (BERARBEITET 2003) 140

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    ZIELSETZUNG

    1 Dieser Standard schreibt die Grundlagen fr die Darstellung eines Abschlusses fr allgemeine Zwecke vor, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlssen anderer Unternehmen zu gewhrleisten. Er enthlt grundlegende Vorschriften fr die Darstellung von Abschlssen, Anwendungsleitlinien fr deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt.

    ANWENDUNGSBEREICH

    2 Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es Abschlsse fr allgemeine Zwecke in bereinstim-mung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellt und darstellt.

    3 Die Erfassungs-, Bewertungs- und Angabenanforderungen fr bestimmte Geschftsvorflle und andere Ereignisse werden in anderen IFRS behandelt.

    4 Dieser Standard gilt nicht fr die Struktur und den Inhalt verkrzter Zwischenabschlsse, die gem IAS 34 Zwi-schenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 1535 sind hingegen auf solche Zwischenabschls-se anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaen fr alle Unternehmen, unabhngig davon, ob sie einen Kon-zernabschluss oder einen Einzelabschluss gem IAS 27 Konzern- und Einzelabschlsse vorlegen.

    5 Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist fr gewinnorientierte Unternehmen einschlielich Unterneh-men des ffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten oder ffentlichen Sek-tors, die diesen Standard anwenden, mssen gegebenenfalls Bezeichnungen fr einzelne Posten im Abschluss und fr den Abschluss selbst anpassen.

    6 In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital gem IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung haben (z. B. bestimmte offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein Eigenkapital darstellt (z. B. be-stimmte Genossenschaften) die Darstellung der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss entspre-chend anzupassen.

    DEFINITIONEN

    7 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

    Ein Abschluss fr allgemeine Zwecke (auch als Abschluss bezeichnet) soll den Bedrfnissen von Adressaten ge-recht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Verffentlichung von Berichten vorzuschreiben, die auf ihre spezifischen Informationsbedrfnisse zugeschnitten sind.

    Undurchfhrbar: Die Anwendung einer Vorschrift ist undurchfhrbar, wenn sie trotz aller wirtschaftlich vernnftigen Anstrengungen des Unternehmens nicht angewandt werden kann.

    International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie umfassen:

    (a) International Financial Reporting Standards;

    (b) International Accounting Standards; und

    (c) Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemali-gen Standing Interpretations Committee (SIC).

    Wesentlich: Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen eines Postens sind wesentlich, wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beein-flussen knnten. Wesentlichkeit hngt vom Umfang und von der Art der Auslassung oder fehlerhaften Darstellung ab, wobei diese unter den gegebenen Begleitumstnden beurteilt werden. Der Umfang oder die Art des Postens bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte, knnte dabei der entscheidende Faktor sein.

    Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen knnte und deshalb als wesentlich einzustufen ist, ist unter Bercksichtigung der Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Paragraph 25 des Rahmenkonzepts fr die Aufstellung und Darstellung von Abschlssen besagt, dass bei den Adressaten vorausgesetzt [wird], dass sie eine angemessene Kenntnis geschftlicher und wirtschaftlicher Ttigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen. Deshalb ist bei der Beurteilung zu bercksichtigen, wie Adressaten mit den genannten Eigenschaften unter normalen Umstnden in ihren wirt-schaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden knnten.

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    Der Anhang enthlt zustzliche Angaben zur Bilanz, zur Darstellung/zu den Darstellungen von Gewinn oder Ver-lust und sonstigem Ergebnis, zur Eigenkapitalvernderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Anhangangaben enthalten verbale Beschreibungen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen Posten sowie Informationen ber nicht ansatzpflichtige Posten.

    Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschlielich Umgliederungsbetrge), die nach anderen IFRS nicht im Gewinn oder Verlust erfasst werden drfen oder mssen.

    Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

    (a) Vernderungen der Neubewertungsrcklage (siehe IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Verm-genswerte);

    (b) Neubewertung von leistungsorientierten Versorgungsplnen (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

    (c) Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines auslndischen Geschftsbetriebs (siehe IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursnderungen);

    (d) Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von zur Veruerung verfgbaren finanziellen Vermgenswer-ten (siehe IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung);

    (e) der effektive Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einer Absicherung von Zah-lungsstrmen (siehe IAS 39).

    Eigentmer sind die Inhaber von Instrumenten, die als Eigenkapital eingestuft werden.

    Gewinn oder Verlust ist die Summe der Ertrge abzglich Aufwendungen, ohne Bercksichtigung der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses.

    Umgliederungsbetrge sind Betrge, die in der aktuellen oder einer frheren Periode als sonstiges Ergebnis er-fasst wurden und in der aktuellen Periode in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.

    Das Gesamtergebnis ist die Vernderung des Eigenkapitals in einer Periode infolge von Geschftsvorfllen und anderen Ereignissen, mit Ausnahme von Vernderungen, die sich aus Geschftsvorfllen mit Eigentmern erge-ben, die in ihrer Eigenschaft als Eigentmer handeln.

    Das Gesamtergebnis umfasst alle Bestandteile des Gewinns oder Verlusts und des sonstigen Ergebnisses.

    8 In diesem Standard werden die Begriffe sonstiges Ergebnis, Gewinn oder Verlust und Gesamtergebnis ver-wendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei, hierfr andere Bezeichnungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verstndlich ist. Beispielsweise knnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff berschuss bzw. Fehlbetrag bezeichnet werden.

    8A Die folgenden Begriffe werden in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung erlutert und im vorliegenden Standard in der in IAS 32 genannten Bedeutung verwendet:

    (a) als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kndbares Finanzinstrument (Erluterung siehe IAS 32 Paragraphen 16A und 16B);

    (b) als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermgen zu liefern (Erluterung siehe IAS 32 Paragraphen 16C und 16D).

    ABSCHLUSS Zweck des Abschlusses

    9 Ein Abschluss ist eine strukturierte Abbildung der Vermgens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Zielsetzung eines Abschlusses ist es, Informationen ber die Vermgens-, Finanz- und Ertragslage und die Cash-flows eines Unternehmens bereitzustellen, die fr ein breites Spektrum von Adressaten ntzlich sind, um wirt-schaftliche Entscheidungen zu treffen. Ein Abschluss legt ebenfalls Rechenschaft ber die Ergebnisse der Verwal-tung des dem Management anvertrauten Vermgens ab. Um diese Zielsetzung zu erfllen, liefert ein Abschluss Informationen ber:

    (a) Vermgenswerte;

    (b) Schulden;

    (c) Eigenkapital;

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    (d) Ertrge und Aufwendungen, einschlielich Gewinne und Verluste aus Veruerungen langfristiger Verm-genswerte und aus Wertnderungen;

    (e) Kapitalzufhrungen von Eigentmern und Ausschttungen an Eigentmer, die jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentmer handeln; und

    (f) Cashflows eines Unternehmens.

    Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen im Anhang, die knftigen Cashflows des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des Entstehens vorauszusa-gen.

    Vollstndiger Abschluss

    10 Ein vollstndiger Abschluss besteht aus:

    (a) einer Bilanz zum Abschlussstichtag;

    (b) einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis fr die Periode;

    (c) einer Eigenkapitalvernderungsrechnung fr die Periode;

    (d) einer Kapitalflussrechnung fr die Periode;

    (e) dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erluterungen enthlt; und

    (f) eine Bilanz zu Beginn der frhesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsme-thode rckwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rckwirkend anpasst oder umgliedert.

    Ein Unternehmen kann fr die Darstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen verwenden. So kann es beispielsweise anstelle der Bezeichnung Darstellung von Gewinn oder Verlust und sons-tigem Ergebnis die Bezeichnung Gesamtergebnisrechnung verwenden.

    10A Ein Unternehmen kann seinen Gewinn/Verlust und sein sonstiges Ergebnis in einer einzigen fortlaufenden Dar-stellung zeigen, in der Gewinn/Verlust und sonstiges Ergebnis in getrennten Abschnitten ausgewiesen sind. Diese fortlaufende Darstellung enthlt an erster Stelle die Gewinn- und Verlustrechnung, gefolgt von der Aufstellung des sonstigen Ergebnisses. Ein Unternehmen kann seinen Gewinn/Verlust auch in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung darstellen. Ist dies der Fall, muss diese der Darstellung des Gesamtergebnisses unmittelbar vo-rangehen; diese wiederum muss mit Gewinn oder Verlust beginnen.

    11 Ein Unternehmen hat alle Bestandteile des Abschlusses in einem vollstndigen Abschluss gleichwertig darzustel-len.

    12 [gestrichen]

    13 Viele Unternehmen verffentlichen neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht ber die Unternehmenslage, der die wesentlichen Merkmale der Vermgens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenbersieht, beschreibt und erlutert. Ein solcher Bericht knnte einen berblick geben ber:

    (a) die Hauptfaktoren und Einflsse, welche die Ertragskraft bestimmen, einschlielich Vernderungen des Um-felds, in dem das Unternehmen ttig ist, die Reaktionen des Unternehmens auf diese Vernderungen und deren Auswirkungen sowie die Investitionspolitik des Unternehmens, durch die die Ertragskraft erhalten und verbessert werden soll, einschlielich der Dividendenpolitik;

    (b) die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vom Unternehmen angestrebte Verhltnis von Fremd- zu Eigenkapital; sowie

    (c) die gem den IFRS nicht in der Bilanz ausgewiesenen Ressourcen.

    14 Viele Unternehmen verffentlichen auerhalb ihres Abschlusses auch Berichte und Angaben, wie Umweltberichte und Wertschpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, in denen Umweltfaktoren von Bedeutung sind, und in Fllen, in denen Arbeitnehmer als eine bedeutende Adressatengruppe betrachtet werden. Die Berichte und Anga-ben, die auerhalb des Abschlusses verffentlicht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der IFRS.

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    Allgemeine Merkmale Vermittlung eines den tatschlichen Verhltnissen entsprechenden Bilds und bereinstimmung mit den IFRS

    15 Abschlsse haben die Vermgens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tat-schlichen Verhltnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatschlichen Verhltnissen entsprechende Dar-stellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschftsvorflle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen bereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien fr Vermgens-werte, Schulden, Ertrge und Aufwendungen glaubwrdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebe-nenfalls um zustzliche Angaben ergnzt, fhrt annahmegem zu Abschlssen, die ein den tatschlichen Ver-hltnissen entsprechendes Bild vermitteln.

    16 Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diese Tatsache in einer ausdrcklichen und uneingeschrnkten Erklrung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nicht als mit den IFRS bereinstimmend bezeichnen, solange er nicht smtliche Anforderungen der IFRS erfllt.

    17 Unter nahezu allen Umstnden wird ein den tatschlichen Verhltnissen entsprechendes Bild durch bereinstim-mung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatschlichen Verhltnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein Unternehmen auerdem Folgendes zu leisten:

    (a) Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gem IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, n-derungen von rechnungslegungsbezogenen Schtzungen und Fehler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der ma-geblichen Leitlinien aufgefhrt, die das Management beim Fehlen eines spezifischen IFRS fr einen Posten betrachtet;

    (b) Darstellung von Informationen, einschlielich der Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zu rele-vanten, verlsslichen, vergleichbaren und verstndlichen Informationen fhrt; und

    (c) Bereitstellung zustzlicher Angaben, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Ad-ressaten zu ermglichen, die Auswirkungen einzelner Geschftsvorflle sowie sonstiger Ereignisse und Be-dingungen auf die Vermgens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

    18 Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandten Methoden noch durch Anhangangaben oder zustzliche Erluterungen behoben werden.

    19 In den uerst seltenen Fllen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irrefhrend wre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck fhren wrde, hat ein Unternehmen von dieser Anforderung unter Beachtung der Vorgaben des Paragraphen 20 abzuweichen, sofern die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine solche Abwei-chung erfordern oder ansonsten nicht untersagen.

    20 Weicht ein Unternehmen von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift gem Paragraph 19 ab, hat es Folgen-des anzugeben:

    (a) dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermgens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatschlichen Verhltnissen entsprechend darstellt;

    (b) dass es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, mit der Ausnahme, dass von einer bestimmten Anforderung abgewichen wurde, um ein den tatschlichen Verhltnissen entsprechendes Bild zu vermitteln;

    (c) die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen abgewichen ist, die Art der Abweichung einschlie-lich der Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern wrde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise un-ter den gegebenen Umstnden so irrefhrend wre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Ab-schlusses gem dem Rahmenkonzept fhren wrde, und die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde; sowie

    (d) fr jede dargestellte Periode die finanziellen Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der bei Einhaltung der Vorschrift berichtet worden wre.

    21 Ist ein Unternehmen in einer frheren Periode von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Betrge im Abschluss der aktuellen Periode aus, sind die in den Paragra-phen 20(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu machen.

    22 Paragraph 21 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in einer frheren Periode bei der Bewertung von Vermgenswerten oder Schulden von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen ist, und zwar so, dass sich aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermgenswerte und der Schulden ndert, die im Ab-schluss des Unternehmens fr die aktuelle Periode ausgewiesen sind.

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    23 In den uerst seltenen Fllen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irrefhrend wre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Ab-schlusses im Sinne des Rahmenkonzepts fhren wrde, aber die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Abweichen von der Anforderung verbieten, hat das Unternehmen die fr irrefhrend erachteten Aspekte best-mglich zu verringern, indem es Folgendes angibt:

    (a) die Bezeichnung des betreffenden IFRS, die Art der Anforderung und den Grund, warum die Einhaltung der Anforderung unter den gegebenen Umstnden so irrefhrend ist, dass sie nach Ansicht des Managements zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts fhrt; sowie

    (b) fr jede dargestellte Periode die Anpassungen, die bei jedem Posten im Abschluss nach Ansicht des Mana-gements zur Vermittlung eines den tatschlichen Verhltnissen entsprechenden Bildes erforderlich wren.

    24 Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der Abschlsse besteht dann ein Konflikt im Sinne der Paragraphen 1923, wenn die einzelne Information die Geschftsvorflle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen nicht so glaubwrdig darstellt, wie sie es entweder vorgibt oder wie es vernnftigerweise erwartet werden kann, und die einzelne Information folglich wahrscheinlich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflusst. Wenn geprft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung in einem IFRS so irrefhrend w-re, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts fhren wrde, prft das Management,

    (a) warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen Umstnden nicht erreicht wird; und

    (b) wie sich die besonderen Umstnde des Unternehmens von denen anderer Unternehmen, die die Anforde-rung einhalten, unterscheiden. Wenn andere Unternehmen unter hnlichen Umstnden die Anforderung ein-halten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der Anforderung durch das Unternehmen nicht so irrefhrend wre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmen-konzepts fhren wrde.

    Unternehmensfortfhrung

    25 Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die Fhigkeit des Unternehmens, den Geschftsbe-trieb fortzufhren, einzuschtzen. Ein Abschluss ist solange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmens-fortfhrung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulsen oder das Ge-schft einzustellen oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn dem Management bei seiner Einschtzung wesentliche Unsicherheiten bekannt sind, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortfhrungsfhigkeit des Unternehmens aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Wird der Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unterneh-mensfortfhrung aufgestellt, ist diese Tatsache gemeinsam mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum von einer Fortfhrung des Unternehmens nicht ausgegangen wird, anzugeben.

    26 Bei der Einschtzung, ob die Annahme der Unternehmensfortfhrung angemessen ist, zieht das Management smtliche verfgbaren Informationen ber die Zukunft in Betracht, die mindestens zwlf Monate nach dem Ab-schlussstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschrnkt ist. Der Umfang der Bercksichtigung ist von den Gegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts abhngig. Verfgte ein Unternehmen in der Vergangenheit ber einen rentablen Geschftsbetrieb und hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann es ohne eine detaillierte Analyse die Schlussfolgerung ziehen, dass die Annahme der Unternehmensfortfhrung als Grundlage der Rech-nungslegung angemessen ist. In anderen Fllen wird das Management zahlreiche Faktoren im Zusammenhang mit der derzeitigen und knftigen Rentabilitt, Schuldentilgungsplnen und potenziellen Refinanzierungsquellen in Betracht ziehen mssen, bevor es selbst davon berzeugt ist, dass die Annahme der Unternehmensfortfhrung angemessen ist.

    Konzept der Periodenabgrenzung

    27 Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Perio-denabgrenzung aufzustellen.

    28 Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, werden Posten als Vermgenswerte, Schulden, Eigenkapital, Ertrge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) dann erfasst, wenn sie die im Rahmenkonzept fr die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfllen.

    Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten

    29 Ein Unternehmen hat jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert darzustellen. Posten einer nicht hnlichen Art oder Funktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.

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    30 Abschlsse resultieren aus der Verarbeitung einer groen Anzahl von Geschftsvorfllen oder sonstigen Ereignis-sen, die strukturiert werden, indem sie gem ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In der abschlieenden Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die zusammengefass-ten und klassifizierten Daten dargestellt, die als Posten im Abschluss ausgewiesen werden. Ist ein Posten fr sich allein betrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten entweder in einem bestimmten Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, eine gesonderte Darstellung in den genannten Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch eine ge-sonderte Darstellung in den Anhangangaben rechtfertigen.

    31 Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Angabeverpflichtung eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die Information nicht wesentlich ist.

    Saldierung von Posten

    32 Ein Unternehmen darf Vermgenswerte und Schulden sowie Ertrge und Aufwendungen nicht miteinander saldie-ren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird.

    33 Ein Unternehmen hat Vermgenswerte und Schulden sowie Ertrge und Aufwendungen gesondert auszuweisen. Saldierungen in der Gesamtergebnisrechnung, in der Bilanz oder in der gesonderten Gesamtergebnisrechnung (sofern erstellt) vermindern die Fhigkeit der Adressaten, Geschftsvorflle, sonstige Ereignisse oder Bedingun-gen zu verstehen und die knftigen Cashflows des Unternehmens zu schtzen, es sei denn, die Saldierung spie-gelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermgenswerten nach Abzug von Wertberichtungen beispielsweise Abschlge fr veraltete Bestnde und Wertberichtigungen von Forderungen ist keine Saldierung.

    34 IAS 18 Umsatzerlse definiert Umsatzerlse und schreibt vor, dass Unternehmen diese zum beizulegenden Zeit-wert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung abzglich der vom Unternehmen gewhrten Preis-nachlsse und Mengenrabatte bewerten. Ein Unternehmen wickelt im Verlaufe seiner gewhnlichen Geschftst-tigkeit auch solche Geschftsvorflle ab, die selbst zu keinen Umsatzerlsen fhren, die aber zusammen mit den Hauptumsatzaktivitten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschftsvorflle sind durch die Saldierung aller Ertrge mit den dazugehrigen Aufwendungen, die durch denselben Geschftsvorfall entstehen, darzustellen, wenn diese Darstellung den Gehalt des Geschftsvorfalles oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt. Einige Beispiele:

    (a) Ein Unternehmen stellt Gewinne und Verluste aus der Veruerung langfristiger Vermgenswerte einschlie-lich Finanzinvestitionen und betrieblicher Vermgenswerte dar, indem es von Veruerungserlsen den Buchwert der Vermgenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Veruerungskosten abzieht; und

    (b) ein Unternehmen darf Ausgaben in Verbindung mit einer Rckstellung, die gem IAS 37 Rckstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angesetzt wird und die gem einer vertraglichen Ver-einbarung mit einem Dritten (z. B. Lieferantengewhrleistung) erstattet wird, mit der entsprechenden Rcker-stattung saldieren.

    35 Auerdem stellt ein Unternehmen Gewinne und Verluste saldiert dar, die aus einer Gruppe von hnlichen Ge-schftsvorfllen entstehen, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Whrungsumrechnung oder solche, die aus Finanzinstrumenten entstehen, die zu Handelszwecken gehalten werden. Ein Unternehmen hat solche Ge-winne und Verluste jedoch, sofern sie wesentlich sind, gesondert auszuweisen.

    Hufigkeit der Berichterstattung

    36 Ein Unternehmen hat mindestens jhrlich einen vollstndigen Abschluss (einschlielich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Wenn sich der Abschlussstichtag ndert und der Abschluss fr einen Zeitraum aufgestellt wird, der lnger oder krzer als ein Jahr ist, hat ein Unternehmen zustzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben:

    (a) den Grund fr die Verwendung einer lngeren bzw. krzeren Berichtsperiode und

    (b) die Tatsache, dass Vergleichsbetrge des Abschlusses nicht vollstndig vergleichbar sind.

    37 Normalerweise stellt ein Unternehmen einen Abschluss gleichbleibend fr einen Zeitraum von einem Jahr auf. Allerdings bevorzugen einige Unternehmen aus praktischen Grnden, ber eine Periode von 52 Wochen zu be-richten. Dieser Standard schliet diese Vorgehensweise nicht aus.

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    Vergleichsinformationen

    38 Sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben, hat ein Unternehmen fr alle im Abschluss der aktuel-le Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Pe-riode anzugeben. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie fr das Verstndnis des Abschlusses der aktuellen Periode von Bedeutung sind.

    39 Ein Unternehmen, das Vergleichsinformationen angibt, hat mindestens zwei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestandteil und die zugehrigen Anhangangaben zu verffentlichen. Wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rckwirkend anwendet oder Abschlussposten rckwirkend anpasst oder Ab-schlussposten umgliedert, sind mindestens drei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestand-teil und die zugehrigen Anhangangaben erforderlich. Ein Unternehmen verffentlicht Bilanzen zum:

    (a) Ende der aktuellen Periode,

    (b) Ende der vorangegangenen Periode (identisch mit dem Beginn der aktuellen Periode) und

    (c) Beginn der frhesten Vergleichsperiode.

    40 In manchen Fllen sind verbale Informationen, die in den Abschlssen der vorangegangenen Periode(n) gemacht wurden, auch fr die aktuelle Periode von Bedeutung. Beispielsweise hat ein Unternehmen die Einzelheiten eines Rechtsstreits anzugeben, dessen Ausgang am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode unsicher war und der noch entschieden werden muss. Adressaten ziehen Nutzen aus der Information, dass am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode eine Unsicherheit bestand, und ber die Schritte, die unternommen worden sind, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

    41 ndert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, auer wenn undurch-fhrbar, auch die Vergleichsbetrge umzugliedern. Werden die Vergleichsbetrge umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:

    (a) Art der Umgliederung;

    (b) der Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe; sowie

    (c) der Grund fr die Umgliederung.

    42 Ist die Umgliederung der Vergleichsbetrge undurchfhrbar, sind folgende Angaben erforderlich:

    (a) der Grund fr die unterlassene Umgliederung, sowie

    (b) die Art der Anpassungen, die bei einer Umgliederung erfolgt wren.

    43 Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Adressaten bei wirtschaftlichen Entscheidungen. Insbesondere knnen fr Prognosezwecke Trends in den Finanzinformationen beurteilt werden. Unter bestimmten Umstnden ist es undurchfhrbar, die Vergleichsbetrge fr eine bestimmte vorangegangene Periode umzugliedern und so eine Vergleichbarkeit mit der aktuellen Periode zu erreichen. Bei-spielsweise ist es mglich, dass ein Unternehmen Daten in der(n) vorangegangenen Periode(n) auf eine Art erho-ben hat, die eine Umgliederung nicht zulsst, und eine Wiederherstellung der Informationen undurchfhrbar ist.

    44 IAS 8 fhrt aus, welche Anpassungen der Vergleichsinformationen bei der nderung einer Rechnungslegungsme-thode oder der Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind.

    Darstellungsstetigkeit

    45 Ein Unternehmen hat die Darstellung und den Ausweis von Posten im Abschluss von einer Periode zur nchsten beizubehalten, es sei denn,

    (a) aufgrund einer wesentlichen nderung des Ttigkeitsfelds des Unternehmens oder eine berprfung der Darstellung seines Abschlusses zeigt sich, dass eine nderung der Darstellung oder der Gliederung unter Bercksichtigung der in IAS 8 enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungsle-gungsmethoden zu einer besser geeigneten Darstellungsform fhrt; oder

    (b) ein IFRS schreibt eine genderte Darstellung vor.

    46 Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veruerung oder eine berprfung der Darstellungsform des Ab-schlusses knnte beispielsweise nahe legen, dass der Abschluss auf eine andere Art und Weise aufzustellen ist. Ein Unternehmen ndert die Darstellungsform nur dann, wenn aufgrund der nderungen Informationen gegeben werden, die zuverlssig und fr die Adressaten relevanter sind, und die genderte Darstellungsform wahrschein-

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    lich Bestand haben wird, damit die Vergleichbarkeit nicht beeintrchtigt wird. Wird die Darstellungsform in einer solchen Weise gendert, gliedert ein Unternehmen seine Vergleichsinformationen gem Paragraph 41 und 42 um.

    STRUKTUR UND INHALT Einfhrung

    47 Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Ge-samtergebnisrechnung (sofern erstellt) und in der Eigenkapitalvernderungsrechnung und schreibt die Angabe weiterer Posten wahlweise in dem entsprechenden Abschlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7 Kapitalfluss-rechnungen legt die Anforderungen an die Darstellung der Informationen zu Cashflows dar.

    48 In diesem Standard wird der Begriff Angabe teilweise im weiteren Sinne als Posten verwendet, die im Abschluss aufzufhren sind. Angaben sind auch nach anderen IFRS vorgeschrieben. Sofern in diesem Standard oder in ei-nem anderen IFRS nicht anders angegeben, sind solche Angaben im Abschluss zu machen.

    Bezeichnung des Abschlusses

    49 Ein Unternehmen hat einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im gleichen Dokument verffentlicht werden, zu unterscheiden.

    50 IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht unbedingt auf andere Informationen, die in einem Ge-schftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Adressaten in der Lage sind, die auf der Grundlage der IFRS erstellten Informationen von anderen Informationen zu unterscheiden, die fr Adressaten ntzlich sein knnen, aber nicht Gegenstand der Standards sind.

    51 Ein Unternehmen hat jeden Bestandteil des Abschlusses und die Anhangangaben eindeutig zu bezeichnen. Zu-stzlich sind die folgenden Informationen deutlich sichtbar darzustellen und zu wiederholen, falls es fr das Ver-stndnis der dargestellten Informationen notwendig ist:

    (a) der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung sowie etwaige nderungen dieser Angaben gegenber dem vorangegangenen Abschlussstichtag;

    (b) ob es sich um den Abschluss eines einzelnen Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe handelt;

    (c) der Abschlussstichtag oder die Periode, auf die sich der Abschluss oder die Anhangangaben beziehen;

    (d) die Darstellungswhrung laut Definition in IAS 21; und

    (e) wie weit bei der Darstellung von Betrgen im Abschluss gerundet wurde.

    52 Ein Unternehmen erfllt die Vorschriften in Paragraph 51, indem es die Seiten, Aufstellungen, Anhangangaben, Spalten u. . mit entsprechenden berschriften versieht. Die Wahl der besten Darstellungsform solcher Informati-onen erfordert ein ausgewogenes Urteilsvermgen. Verffentlicht ein Unternehmen den Abschluss beispielsweise in elektronischer Form, werden mglicherweise keine getrennten Seiten verwendet; in diesem Fall sind die oben aufgefhrten Angaben dergestalt zu machen, dass das Verstndnis der im Abschluss enthaltenen Informationen gewhrleistet ist.

    53 Zum besseren Verstndnis des Abschlusses stellt ein Unternehmen Informationen hufig in Tausend- oder Millio-neneinheiten der Darstellungswhrung dar. Dies ist akzeptabel, solange das Unternehmen angibt, wie weit gerun-det wurde, und es keine wesentlichen Informationen weglsst.

    Bilanz Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind

    54 In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

    (a) Sachanlagen;

    (b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;

    (c) immaterielle Vermgenswerte;

    (d) finanzielle Vermgenswerte (ohne die Betrge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden);

    (e) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen;

    (f) biologische Vermgenswerte;

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    (g) Vorrte;

    (h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen;

    (i) Zahlungsmittel und Zahlungsmittelquivalente;

    (j) die Summe der Vermgenswerte, die gem IFRS 5 Zur Veruerung gehaltene langfristige Vermgenswer-te und aufgegebene Geschftsbereiche als zur Veruerung gehalten eingestuft werden, und der Verm-genswerte, die zu einer als zur Veruerung gehalten eingestuften Veruerungsgruppe gehren;

    (k) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten;

    (l) Rckstellungen;

    (m) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Betrge, die unter (k) und (l) ausgewiesen werden);

    (n) Steuerschulden und -erstattungsansprche gem IAS 12 Ertragsteuern;

    (o) latente Steueransprche und -schulden gem IAS 12;

    (p) die Schulden, die den Veruerungsgruppen zugeordnet sind, die gem IFRS 5 als zur Veruerung gehal-ten eingestuft werden;

    (q) nicht beherrschende Anteile, die im Eigenkapital dargestellt werden; sowie

    (r) gezeichnetes Kapital und Rcklagen, die den Eigentmern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

    55 Ein Unternehmen hat in der Bilanz zustzliche Posten, berschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung fr das Verstndnis der Vermgens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist.

    56 Wenn ein Unternehmen lang- und kurzfristige Vermgenswerte bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanz getrennt ausweist, drfen latente Steueransprche (-schulden) nicht als kurzfristige Vermgenswerte (Schulden) ausgewiesen werden.

    57 Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten dar-stellt. Paragraph 54 enthlt lediglich eine Liste von Posten, die ihrem Wesen oder ihrer Funktion nach so unter-schiedlich sind, dass sie einen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner gilt:

    (a) Posten werden hinzugefgt, wenn der Umfang, die Art oder die Funktion eines Postens oder eine Zusam-menfassung hnlicher Posten so sind, dass eine gesonderte Darstellung fr das Verstndnis der Verm-gens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist; und

    (b) die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfassung hnlicher Posten knnen der Art des Unternehmens und seinen Geschftsvorfllen entsprechend gendert werden, um Infor-mationen zu liefern, die fr das Verstndnis der Vermgenslage des Unternehmens relevant sind. Beispiels-weise kann ein Finanzinstitut die oben stehenden Beschreibungen anpassen, um Informationen zu liefern, die fr die Geschftsttigkeit eines Finanzinstituts relevant sind.

    58 Die Entscheidung des Unternehmens, ob zustzliche Posten gesondert ausgewiesen werden, basiert auf einer Einschtzung:

    (a) der Art und der Liquiditt von Vermgenswerten;

    (b) der Funktion der Vermgenswerte innerhalb des Unternehmens; und

    (c) der Betrge, der Art und des Flligkeitszeitpunkts von Schulden.

    59 Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen fr verschiedene Gruppen von Vermgenswerten lsst vermuten, dass sie sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und deshalb als gesonderte Posten auszuweisen sind. Beispielsweise knnen bestimmte Gruppen von Sachanlagen gem IAS 16 zu Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten oder zu neubewerteten Betrgen angesetzt werden.

    Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit

    60 Ein Unternehmen hat gem den Paragraphen 6676 kurzfristige und langfristige Vermgenswerte sowie kurz-fristige und langfristige Schulden als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern nicht eine Darstellung nach der Liquiditt zuverlssig und relevanter ist. Trifft diese Ausnahme zu, sind alle Vermgenswerte und Schulden nach ihrer Liquiditt darzustellen.

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    61 Unabhngig davon, welche Methode der Darstellung gewhlt wird, hat ein Unternehmen fr jeden Vermgens- und Schuldposten, der Betrge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie:

    (a) bis zu zwlf Monate nach dem Abschlussstichtag und

    (b) nach mehr als zwlf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfllt werden,

    den Betrag anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als zwlf Monaten realisiert oder erfllt wird.

    62 Bietet ein Unternehmen Gter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschftszyklus an, so liefert eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen Vermgenswerten und Schulden in der Bilanz ntzliche Informationen, indem Nettovermgenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Nettobe-triebskapital umschlagen, von denen unterschieden werden, die langfristigen Ttigkeiten des Unternehmens die-nen. Zugleich werden Vermgenswerte, deren Realisierung innerhalb des laufenden Geschftszyklus erwartet wird, und Schulden, deren Erfllung in der gleichen Periode fllig wird, herausgestellt.

    63 Bei bestimmten Unternehmen, wie beispielsweise Finanzinstituten, bietet die Darstellung der Vermgens- und Schuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquiditt Informationen, die zuverlssig und gegenber der Dar-stellung nach Fristigkeiten relevanter sind, da das Unternehmen keine Waren oder Dienstleistungen innerhalb ei-nes eindeutig identifizierbaren Geschftszyklus anbietet.

    64 Bei der Anwendung von Paragraph 60 darf das Unternehmen einige Vermgenswerte und Schulden nach Liquidi-tt anordnen und andere wiederum nach Fristigkeiten darstellen, wenn hierdurch zuverlssige und relevantere In-formationen zu erzielen sind. Eine gemischte Aufstellung ist mglicherweise dann angezeigt, wenn das Unter-nehmen in unterschiedlichen Geschftsfeldern ttig ist.

    65 Informationen ber die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermgenswerten und Schulden sind ntzlich, um die Liquiditt und Zahlungsfhigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben ver-langt die Angabe der Flligkeitstermine sowohl von finanziellen Vermgenswerten als auch von finanziellen Ver-bindlichkeiten. Finanzielle Vermgenswerte enthalten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonsti-ge Forderungen, und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Informationen ber den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung von nicht monet-ren Vermgenswerten, wie z. B. Vorrten, und der Erfllung von nicht monetren Schulden, wie z. B. Rckstellun-gen, sind ebenfalls ntzlich, und zwar unabhngig davon, ob die Vermgenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig eingestuft werden oder nicht. Beispielsweise gibt ein Unternehmen den Buchwert der Vorrte an, deren Realisierung nach mehr als zwlf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird.

    Kurzfristige Vermgenswerte

    66 Ein Unternehmen hat einen Vermgenswert in folgenden Fllen als kurzfristig einzustufen:

    (a) die Realisierung des Vermgenswerts wird innerhalb des normalen Geschftszyklus erwartet, oder der Ver-mgenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;

    (b) der Vermgenswert wird primr fr Handelszwecke gehalten;

    (c) die Realisierung des Vermgenswerts wird innerhalb von zwlf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwar-tet; oder

    (d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmittelquivalente (gem der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermgenswerts zur Erfllung einer Verpflichtung sind fr einen Zeitraum von mindestens zwlf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschrnkt.

    Alle anderen Vermgenswerte sind als langfristig einzustufen.

    67 Dieser Standard verwendet den Begriff langfristig, um damit materielle, immaterielle und finanzielle Vermgens-werte mit langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solan-ge deren Bedeutung klar verstndlich ist.

    68 Der Geschftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermgenswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmittelquivalente. Ist der Ge-schftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwlf Monaten aus-gegangen. Kurzfristige Vermgenswerte umfassen Vorrte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewhnlichen Geschftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisie-rung nicht innerhalb von zwlf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermgenswerten gehren ferner Vermgenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (als Beispiel hierfr seien

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    einige finanzielle Vermgenswerte angefhrt, die gem IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft wer-den) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermgenswerte.

    Kurzfristige Schulden

    69 Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fllen als kurzfristig einzustufen:

    (a) die Erfllung der Schuld wird innerhalb des normalen Geschftszyklus erwartet;

    (b) die Schuld wird primr fr Handelszwecke gehalten;

    (c) die Erfllung der Schuld wird innerhalb von zwlf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet; oder

    (d) das Unternehmen hat kein uneingeschrnktes Recht, die Erfllung der Schuld um mindestens zwlf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben (siehe Paragraph 73). Ist die Schuld mit Bedingun-gen verbunden, nach denen diese aufgrund einer Option der Gegenpartei durch die Ausgabe von Ei-genkapitalinstrumenten erfllt werden kann, so beeinflusst dies ihre Einstufung nicht.

    Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

    70 Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rckstellungen fr personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigen Be-triebskapitals, das im normalen Geschftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Posten werden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn sie spter als zwlf Monate nach dem Abschluss-stichtag fllig werden. Zur Unterteilung der Vermgenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbe Geschftszyklus herangezogen. Ist der Geschftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwlf Monaten ausgegangen.

    71 Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des laufenden Geschftszyklus beglichen, ihre Erfllung ist aber innerhalb von zwlf Monaten nach dem Bilanzstichtag fllig, oder sie werden vorwiegend zu Handelszwe-cken gehalten. Hierzu gehren beispielsweise einige finanzielle Verbindlichkeiten, die gem IAS 39 als zu Han-delszwecken gehalten eingestuft werden, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Ver-bindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Fi-nanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im normalen Geschfts-zyklus verwendeten Betriebskapital gehren) und die nicht innerhalb von zwlf Monaten nach dem Bilanzstichtag fllig sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen 74 und 75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.

    72 Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn deren Erfllung inner-halb von zwlf Monaten nach dem Abschlussstichtag fllig wird, selbst wenn

    (a) die ursprngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwlf Monaten umfasst, und

    (b) eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw. Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Genehmigung zur Verffentlichung des Abschlusses abgeschlossen wird.

    73 Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung fr mindestens zwlf Monate nach dem Abschlussstichtag refinanziert oder verlngert wird, gilt die Verpflichtung trotzdem selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines krzeren Zeitraums fllig w-re. In Situationen, in denen jedoch eine Refinanzierung bzw. eine Verlngerung nicht im Ermessen des Unter-nehmens liegt (was der Fall wre, wenn keine Refinanzierungsvereinbarung vorlge), bercksichtigt das Unter-nehmen die Mglichkeit einer Refinanzierung nicht und stuft die betreffende Verpflichtung als kurzfristig ein.

    74 Verletzt das Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag eine Bestimmung einer langfristigen Kreditverein-barung, so dass die Schuld sofort fllig wird, hat es die Schuld selbst dann als kurzfristig einzustufen, wenn der Kreditgeber nach dem Abschlussstichtag und vor der Genehmigung zur Verffentlichung des Abschlusses nicht mehr auf Zahlung aufgrund der Verletzung besteht. Die Schuld wird deshalb als kurzfristig eingestuft, weil das Un-ternehmen am Abschlussstichtag kein uneingeschrnktes Recht zur Verschiebung der Erfllung der Verpflichtung um mindestens zwlf Monate nach dem Abschlussstichtag hat.

    75 Ein Unternehmen stuft die Schuld hingegen als langfristig ein, falls der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist von mindestens zwlf Monaten nach dem Abschlussstichtag bewilligt, in der das Unternehmen die Verletzung beheben und der Kreditgeber keine sofortige Zahlung verlangen kann.

    76 Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft werden, gilt Folgendes: Wenn zwischen dem Abschluss-stichtag und der Genehmigung zur Verffentlichung des Abschlusses eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt,

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    sind diese als nicht bercksichtigungspflichtige Ereignisse gem IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:

    (a) langfristige Refinanzierung;

    (b) Behebung einer Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung; sowie

    (c) die Gewhrung einer mindestens zwlf Monate nach dem Abschlussstichtag ablaufenden Nachfrist durch den Kreditgeber zur Behebung der Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung.

    Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind

    77 Ein Unternehmen hat weitere Unterposten entweder in der Bilanz oder in den Anhangangaben in einer fr die Geschftsttigkeit des Unternehmens geeigneten Weise anzugeben.

    78 Der durch Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad hngt von den Anforderungen der IFRS und von Gr-e, Art und Funktion der einbezogenen Betrge ab. Zur Ermittlung der Grundlage von Untergliederungen zieht ein Unternehmen auch die in Paragraph 58 enthaltenen Entscheidungskriterien heran. Die Angabepflichten variieren fr jeden Posten, beispielsweise:

    (a) Sachanlagen werden gem IAS 16 in Gruppen aufgegliedert;

    (b) Forderungen werden in Betrge, die von Handelskunden, nahe stehenden Unternehmen und Personen ge-fordert werden, sowie in Vorauszahlungen und sonstige Betrge gegliedert;

    (c) Vorrte werden gem IAS 2 Vorrte in Klassen wie etwa Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, un-fertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse gegliedert;

    (d) Rckstellungen werden in Rckstellungen fr Leistungen an Arbeitnehmer und sonstige Rckstellungen ge-gliedert; und

    (e) Eigenkapital und Rcklagen werden in verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltes Kapital, Agio und Rcklagen gegliedert.

    79 Ein Unternehmen hat entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalvernderungsrechnung oder im Anhang Folgendes anzugeben:

    (a) fr jede Klasse von Anteilen:

    (i) die Zahl der genehmigten Anteile;

    (ii) die Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile;

    (iii) den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben;

    (iv) eine berleitungsrechnung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Abschluss-stichtag;

    (v) die Rechte, Vorzugsrechte und Beschrnkungen fr die jeweilige Kategorie von Anteilen einschlielich Beschrnkungen bei der Ausschttung von Dividenden und der Rckzahlung des Kapitals;

    (vi) Anteile an dem Unternehmen, die durch das Unternehmen selbst, seine Tochterunternehmen oder as-soziierte Unternehmen gehalten werden; und

    (vii) Anteile, die fr die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsvertrgen zurckgehalten werden, un-ter Angabe der Modalitten und Betrge; sowie

    (b) eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rcklage innerhalb des Eigenkapitals.

    80 Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hat Informationen anzugeben, die dem in Paragraph 79(a) Geforderten gleichwertig sind und Bewegungen whrend der Periode in jeder Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und Beschrnkungen jeder Eigenka-pitalkategorie zeigen.

    80A Hat ein Unternehmen

    (a) ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes kndbares Finanzinstrument oder

    (b) ein als Eigenkapitalinstrument eingestuftes Instrument, das das Unternehmen dazu verpflichtet, einer ande-ren Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermgen zu liefern,

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    zwischen finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapital umgegliedert, so hat es den in jeder Kategorie (d.h. bei den finanziellen Verbindlichkeiten oder dem Eigenkapital) ein bzw. ausgegliederten Betrag sowie den Zeitpunkt und die Grnde fr die Umgliederung anzugeben.

    Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis

    81 [gestrichen]

    81A Die Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) muss neben den Abschnitten Gewinn oder Verlust und sonstiges Ergebnis Folgendes zeigen:

    (a) den Gewinn oder Verlust;

    (b) das sonstige Ergebnis insgesamt;

    (c) das Gesamtergebnis fr die Periode, d. h. die Summe aus Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis.

    Legt ein Unternehmen eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung vor, so sieht es in der Gesamtergebnisrech-nung von dem Abschnitt Gewinn oder Verlust ab.

    81B Zustzlich zu den Abschnitten Gewinn oder Verlust und sonstiges Ergebnis hat ein Unternehmen den Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis fr die Periode wie folgt zuzuordnen:

    (a) den Gewinn oder Verlust der Periode, der:

    (i) den nicht beherrschenden Anteilen und

    (ii) den Eigentmern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist.

    (b) das Gesamtergebnis der Periode, das

    (i) den nicht beherrschenden Anteilen und

    (ii) den Eigentmern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist.

    Legt ein Unternehmen eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung vor, muss diese die unter a geforderten An-gaben enthalten.

    Informationen, die im Abschnitt Gewinn oder Verlust oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung auszuwei-sen sind

    82 Zustzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten sind im Abschnitt Gewinn oder Verlust oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung fr die betreffende Periode die folgenden Posten auszuweisen:

    (a) Umsatzerlse;DE L 146/4 Amtsblatt der Europischen Union 6.6.2012

    (b) Finanzierungsaufwendungen;

    (c) Gewinn- oder Verlustanteil von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

    (d) Steueraufwendungen;

    (e) [gestrichen]

    (ea) ein gesonderter Betrag fr die Gesamtsumme der aufgegebenen Geschftsbereiche (siehe IFRS 5).

    (f)(i) [gestrichen]

    Informationen, die im Abschnitt sonstiges Ergebnis auszuweisen sind

    82A Im Abschnitt sonstiges Ergebnis sind die einzelnen Posten des sonstigen Ergebnisses in der Periode nach Art des Betrags (einschlielich des Anteils von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, am sonstigen Ergebnis) einzustufen und so zu gruppieren, dass sie gem anderer IFRS

    (a) anschlieend nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden; und

    (b) anschlieend in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfllt sind.

    83 [gestrichen]

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    84 [gestrichen]

    85 Ein Unternehmen hat in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis zustzliche Posten, berschriften und Zwischensummen einzufgen, wenn eine solche Darstellung fr das Verstndnis der Erfolgslage des Unternehmens relevant ist.

    86 Da sich die Auswirkungen der verschiedenen Ttigkeiten, Geschftsvorflle und sonstigen Ereignisse hinsichtlich ihrer Hufigkeit, ihres Gewinn- oder Verlustpotenzials sowie ihrer Vorhersagbarkeit unterscheiden, hilft die Darstel-lung der Erfolgsbestandteile beim Verstndnis der erreichten Erfolgslage des Unternehmens sowie bei der Vor-hersage der knftigen Erfolgslage. Ein Unternehmen nimmt in die Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis zustzliche Posten auf und ndert die Bezeichnung und Gliederung einzelner Posten, wenn dies zur Erluterung der Erfolgsbestandteile notwendig ist.

    87 Ein Unternehmen darf weder in der/den Aufstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als auerordentliche Posten darstellen.

    Gewinn oder Verlust der Periode

    88 Ein Unternehmen hat alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn, ein IFRS schreibt etwas anderes vor.

    89 Einige IFRS nennen Umstnde, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Flle: die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen von nderungen der Rechnungslegungsmethoden. Andere IFRS verlangen oder gestatten, dass Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Sinne des Rahmenkonzepts als Ertrge oder Aufwendungen zu definieren sind, bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts nicht bercksichtigt werden (siehe Paragraph 7).

    Sonstiges Ergebnis in der Periode

    90 Ein Unternehmen hat entweder in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis oder im An-hang den Betrag der Ertragsteuern anzugeben, der auf die einzelnen Posten des sonstigen Ergebnisses, ein-schlielich der Umgliederungsbetrge, entfllt.

    91 Ein Unternehmen kann die Posten des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:

    (a) nach Bercksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen oder

    (b) vor Bercksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, wobei die Summe der Ertragsteu-ern auf diese Bestandteile als zusammengefasster Betrag ausgewiesen wird.

    Whlt ein Unternehmen Alternative (b), hat es die Steuer zwischen den Posten, die anschlieend in den Abschnitt Gewinn oder Verlust umgegliedert werden knnen, und den Posten, die anschlieend nicht in den Abschnitt mit der Darstellung von Gewinn oder Verlust umgegliedert werden, aufzuteilen.

    92 Ein Unternehmen hat Umgliederungsbetrge anzugeben, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen.

    93 In anderen IFRS ist festgelegt, ob und wann Betrge, die vorher unter dem sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden. Solche Umgliederungen werden in diesem Standard als Umgliederungsbetrge bezeichnet. Ein Umgliederungsbetrag wird mit dem zugehrigen Bestandteil des sonsti-gen Ergebnisses in der Periode bercksichtigt, in welcher der Anpassungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird. Beispielsweise gehen realisierte Gewinne aus dem Verkauf von zur Veruerung verfgbaren finanziellen Vermgenswerte in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode ein. Diese Betrge wurden in der aktuellen oder einer frheren Periode mglicherweise als nicht realisierte Gewinne im sonstigen Ergebnis ausge-wiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.

    94 Ein Unternehmen kann Umgliederungsbetrge in der/den Darstellung(en) von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis oder im Anhang darstellen. Bei einer Darstellung der Umgliederungsbetrge im Anhang sind die Posten des sonstigen Ergebnisses nach Bercksichtigung zugehriger Umgliederungsbetrge anzugeben.

    95 Umgliederungsbetrge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines auslndischen Geschftsbetriebs (siehe IAS 21), bei der Ausbuchung von zur Veruerung verfgbaren finanziellen Vermgenswerten (siehe IAS 39) oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion den Gewinn oder Verlust beeinflusst (siehe Paragraph 100 von IAS 39 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsstrmen).

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    96 Umgliederungsbetrge fallen bei Vernderungen der Neubewertungsrcklage, die gem IAS 16 oder IAS 38 angesetzt werden, oder bei Neubewertungen leistungsorientierter Versorgungsplne, die gem IAS 19 angesetzt werden, nicht an. Diese Bestandteile werden im sonstigen Ergebnis angesetzt und in spteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Vernderungen der Neubewertungsrcklage knnen in spteren Perioden bei Nutzung des Vermgenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrcklagen umgegliedert werden (sie-he IAS 16 und IAS 38).

    Informationen, die in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis oder im Anhang auszu-weisen sind

    97 Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, hat ein Unternehmen Art und Betrag dieser Posten geson-dert anzugeben.

    98 Umstnde, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten fhren, knnen sein:

    (a) auerplanmige Abschreibung der Vorrte auf den Nettoveruerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher auerplanmigen Abschreibungen;

    (b) eine Umstrukturierung der Ttigkeiten eines Unternehmens und die Auflsung von Rckstellungen fr Um-strukturierungsaufwand;

    (c) Veruerung von Posten der Sachanlagen;

    (d) Veruerung von Finanzanlagen;

    (e) aufgegebene Geschftsbereiche;

    (f) Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und

    (g) sonstige Auflsungen von Rckstellungen.

    99 Ein Unternehmen hat den im Gewinn oder Verlust erfassten Aufwand aufzugliedern und dabei Gliederungskriteri-en anzuwenden, die entweder auf der Art der Aufwendungen oder auf deren Funktion innerhalb des Unterneh-mens beruhen je nachdem, welche Darstellungsform verlssliche und relevantere Informationen ermglicht.

    100 Unternehmen wird empfohlen, die in Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der/den Darstellung/en von Ge-

    winn oder Verlust und sonstigem Ergebnis auszuweisen.

    101 Aufwendungen werden unterteilt, um die Erfolgsbestandteile, die sich bezglich Hufigkeit, Gewinn- oder Verlust-potenzial und Vorhersagbarkeit unterscheiden knnen, hervorzuheben. Diese Informationen knnen auf zwei ver-schiedene Arten dargestellt werden.

    102 Die erste Art der Aufgliederung wird als Gesamtkostenverfahren bezeichnet. Aufwendungen werden im Gewinn oder Verlust nach ihrer Art zusammengefasst (beispielsweise Abschreibungen, Materialeinkauf, Transportkosten, Leistungen an Arbeitnehmer, Werbekosten) und nicht nach ihrer Zugehrigkeit zu einzelnen Funktionsbereichen des Unternehmens umverteilt. Diese Methode ist einfach anzuwenden, da die betrieblichen Aufwendungen den einzelnen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden mssen. Ein Beispiel fr eine Gliederung nach dem Ge-samtkostenverfahren ist:

    Umsatzerlse X

    Sonstige Ertrge X

    Vernderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen X

    Aufwendungen fr Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe X

    Aufwendungen fr Leistungen an Arbeitnehmer X

    Aufwand fr planmige Abschreibungen X

    Andere Aufwendungen X

    Gesamtaufwand (X)

    Gewinn vor Steuern X

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    103 Die zweite Art der Aufgliederung wird als Umsatzkostenverfahren bezeichnet und unterteilt die Aufwendungen nach ihrer funktionalen Zugehrigkeit als Teile der Umsatzkosten, beispielsweise der Aufwendungen fr Vertriebs- oder Verwaltungsaktivitten. Das Unternehmen hat diesem Verfahren zufolge zumindest die Umsatzkosten ge-sondert von anderen Aufwendungen zu erfassen. Diese Methode liefert den Adressaten oft relevantere Informati-onen als die Aufteilung nach Aufwandsarten, aber die Zuordnung von Aufwendungen zu Funktionen kann willkr-lich sein und beruht auf erheblichen Ermessensentscheidungen. Ein Beispiel fr eine Gliederung nach dem Um-satzkostenverfahren ist:

    Umsatzerlse X

    Umsatzkosten (X)

    Bruttogewinn X

    Sonstige Ertrge X

    Vertriebskosten (X)

    Verwaltungsaufwendungen (X)

    Andere Aufwendungen (X)

    Gewinn vor Steuern X

    104 Ein Unternehmen, welches das Umsatzkostenverfahren anwendet, hat zustzliche Informationen ber die Art der Aufwendungen, einschlielich des Aufwands fr planmige Abschreibungen und Amortisationen sowie Leistun-gen an Arbeitnehmer, anzugeben.

    105 Die Wahl zwischen dem Umsatzkosten- und dem Gesamtkostenverfahren hngt von historischen und branchen-bezogenen Faktoren und von der Art des Unternehmens ab. Beide Verfahren liefern Hinweise auf die Kosten, die sich direkt oder indirekt mit der Hhe des Umsatzes oder der Produktion des Unternehmens verndern knnen. Da jede der beiden Darstellungsformen fr unterschiedliche Unternehmenstypen vorteilhaft ist, verpflichtet dieser Standard das Management zur Wahl der Darstellungsform, die zuverlssig und relevanter ist. Da Informationen ber die Art von Aufwendungen fr die Prognose knftiger Cashflows ntzlich sind, werden bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens zustzliche Angaben gefordert. In Paragraph 104 hat der Begriff Leistungen an Arbeit-nehmer dieselbe Bedeutung wie in IAS 19.

    Eigenkapitalvernderungsrechnung Informationen, die in der Eigenkapitalvernderungsrechnung darzustellen sind

    106 Ein Unternehmen hat gem Paragraph 10 eine Eigenkapitalvernderungsrechnung zu erstellen. Diese muss Folgendes enthalten:

    (a) das Gesamtergebnis in der Berichtsperiode, wobei die Betrge, die den Eigentmern des Mutterun-ternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen insgesamt zuzurechnen sind, getrennt auszu-weisen sind;

    (b) fr jede Eigenkapitalkomponente die Auswirkungen einer rckwirkenden Anwendung oder rckwir-kenden Anpassung, die gem IAS 8 bilanziert wurden, und

    (c) [gestrichen]

    (d) fr jede Eigenkapitalkomponente eine berleitungsrechnung fr die Buchwerte zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode, wobei Vernderungen gesondert auszuweisen sind, die zurckzufhren sind auf

    (i) Gewinn oder Verlust,

    (ii) sonstiges Ergebnis und

    (iii) Transaktionen mit Eigentmern, die in dieser Eigenschaft handeln, wobei Einzahlungen von Ei-gentmern und Ausschttungen an Eigentmer sowie Vernderungen bei Eigentumsanteilen an Tochterunternehmen, die keinen Verlust der Beherrschung nach sich ziehen, gesondert auszu-weisen sind.

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    Informationen, die in der Eigenkapitalvernderungsrechnung oder im Anhang darzustellen sind

    106A Ein Unternehmen hat in der Eigenkapitalvernderungsrechnung oder im Anhang fr jede Eigenkapital-komponente eine nach Posten gegliederte Analyse des sonstigen Einkommens vorzunehmen (siehe Para-graph 106 Buchstabe d Ziffer ii).

    107 Ein Unternehmen hat in der Eigenkapitalvernderungsrechnung oder im Anhang die Hhe der Dividenden, die whrend der Berichtsperiode als Ausschttungen an Eigentmer angesetzt werden, sowie den ent-sprechenden Dividendenbetrag pro Aktie anzugeben.

    108 Zu den in Paragraph 106 genannten Eigenkapitalbestandteilen gehren beispielsweise jede Kategorie des einge-brachten Kapitals, der kumulierte Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses und die Gewinnrcklagen.

    109 Vernderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode spiegeln die Zu- oder Abnahme seines Nettovermgens whrend der Periode wider. Mit Ausnahme von nderun-gen, die sich aus Transaktionen mit Eigentmern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentmer handeln (z. B. Kapital-einzahlungen, Rckerwerb von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens und Dividenden), sowie den unmit-telbar damit zusammenhngenden Transaktionskosten ergeben, stellt die Gesamtvernderung des Eigenkapitals whrend der betreffenden Periode den Gesamtertrag bzw. - aufwand einschlielich der Gewinne und Verluste dar, die whrend der betreffenden Periode durch die Aktivitten des Unternehmens entstehen.

    110 Nach IAS 8 sind zur Bercksichtigung von nderungen der Rechnungslegungsmethoden, soweit durchfhrbar, rckwirkende Anpassungen erforderlich, sofern die bergangsbestimmungen in einem anderen IFRS keine ande-re Erfassung vorschreiben. Ebenso sind nach IAS 8, soweit durchfhrbar, rckwirkende Anpassungen zur Fehler-berichtigung erforderlich. Rckwirkende Anpassungen und rckwirkende Fehlerberichtigungen stellen keine Ei-genkapitalvernderungen dar, sondern sind Berichtigungen des Anfangssaldos der Gewinnrcklagen, sofern ein IFRS keine rckwirkende Anpassung eines anderen Eigenkapitalbestandteils verlangt. Paragraph 106(b) schreibt die Angabe der Gesamtanpassung fr jeden Eigenkapitalposten, die sich aus nderungen der Rechnungsle-gungsmethoden und getrennt davon aus der Fehlerberichtigung ergibt, in der Eigenkapitalvernderungs-rechnung vor. Diese Anpassungen sind fr jede Vorperiode sowie fr den Periodenanfang anzugeben.

    Kapitalflussrechnung

    111 Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine Grundlage fr die Beurteilung der Fhigkeit des Unterneh-mens, Zahlungsmittel und Zahlungsmittelquivalente zu erwirtschaften, sowie des Bedarfs des Unternehmens, diese Cashflows zu verwenden. IAS 7 legt die Anforderungen fr die Darstellung und Angabe von Informationen zu Cashflows fest.

    Anhangangaben Struktur

    112 Der Anhang soll:

    (a) Informationen ber die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungsle-gungsmethoden, die gem den Paragraphen 117124 angewandt worden sind, darlegen;

    (b) die nach IFRS erforderlichen Informationen offen legen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen sind, und

    (c) Informationen liefern, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, fr das Verstndnis derselben jedoch relevant sind.

    113 Ein Unternehmen hat die Anhangangaben, soweit durchfhrbar, systematisch darzustellen. Jeder Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gesamtergebnisrechnung (falls erstellt), der Eigenkapital-vernderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung muss mit einem Querverweis auf smtliche zugehrigen In-formationen im Anhang versehen sein.

    114 Ein Unternehmen stellt die Anhangangaben normalerweise in der folgenden Reihenfolge dar, die den Adressaten hilft, den Abschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:

    (a) Besttigung der bereinstimmung mit IFRS (siehe Paragraph 16);

    (b) zusammenfassende Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden (siehe Para-graph 117);

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    (c) ergnzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gesamter-gebnisrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalvernderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung darge-stellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Abschlussbestandteil und jeder Posten dargestellt wird; und

    (d) andere Angaben, einschlielich:

    (i) Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen, und

    (ii) nicht finanzielle Angaben, z. B. die Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unterneh-mens (siehe IFRS 7).

    115 Unter bestimmten Umstnden kann es notwendig oder wnschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posten innerhalb des Anhangs zu ndern. Beispielsweise knnen Informationen ber im Gewinn oder Verlust bercksich-tigte nderungen des beizulegenden Zeitwerts mit Informationen ber Flligkeitstermine von Finanzinstrumenten kombiniert werden, obwohl erstere Angaben zur/zu den Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis und Letztere zur Bilanz gehren. Das Unternehmen hat jedoch eine systematische Struktur fr den An-hang beizubehalten, soweit dies durchfhrbar ist.

    116 Ein Unternehmen kann Informationen ber die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden als gesonderten Teil des Abschlusses darstellen.

    Angabe der Rechnungslegungsmethoden

    117 Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der mageblichen Rechnungslegungsmethoden Folgendes anzugeben:

    (a) die bei der Aufstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n), und

    (b) sonstige angewandte Rechnungslegungsmethoden, die fr das Verstndnis des Abschlusses relevant sind.

    118 Es ist wichtig, dass ein Unternehmen die Adressaten ber die verwendete(n) Bewertungsgrundlage(n) (z. B. histo-rische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Tageswert, Nettoveruerungswert, beizulegender Zeitwert oder erzielbarer Betrag) informiert, da die Grundlage, auf der der gesamte Abschluss aufgestellt ist, die Analyse der Ad-ressaten mageblich beeinflussen kann. Wendet ein Unternehmen im Abschluss mehr als eine Bewertungsgrund-lage an, wenn beispielsweise bestimmte Gruppen von Vermgenswerten neu bewertet werden, ist es ausrei-chend, einen Hinweis auf die Gruppen von Vermgenswerten und Schulden zu geben, auf die die jeweilige Be-wertungsgrundlage angewandt wird.

    119 Bei der Entscheidung darber, ob eine bestimmte Rechnungslegungsmethode anzugeben ist, wgt das Manage-ment ab, ob die Angaben ber die Art und Weise, wie Geschftsvorflle, sonstige Ereignisse und Bedingungen in der dargestellten Vermgens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden, zum Verstndnis der Adressaten beitragen. Die Darstellung bestimmter Rechnungslegungsmethoden ist fr Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solche Methoden aus den in den IFRS zugelassenen Alternativen ausgewhlt werden. Beispiel: Ein Partnerunter-nehmen gibt an, ob es seine Anteile an gemeinschaftlich gefhrten Unternehmen durch Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode bilanziert (siehe IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen). Einige IFRS schreiben ausdrcklich die Angabe der Rechnungslegungsmethoden und der vom Management getroffenen Aus-wahl unter verschiedenen zulssigen Methoden vor. Beispielsweise ist nach IAS 16 die Bewertungsgrundlage fr Sachanlagen anzugeben.

    120 Jedes Unternehmen bercksichtigt die Art seiner Geschftsttigkeit und die Rechnungslegungsmethoden, von denen die Adressaten des Abschlusses erwarten wrden, dass sie fr diesen Unternehmenstyp angegeben wer-den. Zum Beispiel erwarten Adressaten von einem ertragsteuerpflichtigen Unternehmen, dass es angibt, welche Rechnungslegungsmethode es fr Ertragsteuern einschlielich der latenten Steuerschulden und Steueransprche angibt. Wenn ein Unternehmen bedeutende Geschftsvorflle oder Transaktionen in Fremdwhrungen ttigt, wr-de der Adressat erwarten, dass die bei der Erfassung der Gewinne und Verluste aus der Whrungsumrechnung angewandten Rechnungslegungsmethoden angegeben werden.

    121 Eine Rechnungslegungsmethode kann aufgrund der Ttigkeiten des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, selbst wenn die Betrge fr die aktuelle sowie fr frhere Perioden unwesentlich sind. Es ist ebenfalls zweckm-ig, jede wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben, die zwar nicht von den IFRS vorgeschrieben ist, die das Unternehmen aber in bereinstimmung mit IAS 8 auswhlt und anwendet.

    122 Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erluterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen mit Ausnahme solcher, bei denen Schtzungen einflieen (siehe Paragraph 125) das Management bei der Anwendung der Rech-

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    nungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Betrge im Abschluss am we-sentlichsten beeinflussen.

    123 Die Anwendung der Rechnungslegungsmethoden unterliegt verschiedenen Ermessensausbungen des Manage-ments abgesehen von solchen, bei denen Schtzungen einflieen , die die Betrge im Abschluss erheblich beeinflussen knnen. Das Management bt beispielsweise seinen Ermessensspielraum aus, wenn es festlegt,

    (a) ob es sich bei den finanziellen Vermgenswerten um bis zur Endflligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt;

    (b) wann alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der finanziellen Vermgenswerte und des Leasingvermgens auf andere Unternehmen bertragen werden;

    (c) ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschften im Wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlse erzielt werden; und

    (d) ob die Art des Verhltnisses zwischen dem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft darauf hinweist, dass die Zweckgesellschaft durch das Unternehmen beherrscht wird.

    124 Einige der gem Paragraph 122 erforderlichen Angaben sind durch andere IFRS vorgeschrieben. Nach IAS 27 sind beispielsweise die Grnde anzugeben, warum der Anteil an einem Unternehmen, an dem eine Beteiligung besteht, das aber keine Tochtergesellschaft ist, kein Beherrschungsverhltnis begrndet, auch wenn mehr als die Hlfte der tatschlichen oder mglichen Stimmrechte mittelbar oder unmittelbar durch Tochterunternehmen gehal-ten wird. Nach IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind die vom Unternehmen entwickelten Kriteri-en anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen, vom Eigentmer selbstgenutzten Immobi-lien und Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewhnlichen Geschftsttigkeit gehalten werden, unter-schieden wird, sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.

    Quellen von Schtzungsunsicherheiten

    125 Ein Unternehmen hat im Anhang die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben ber sonstige am Abschlussstichtag wesentliche Quellen von Schtzungsunsicherheiten zu machen, durch die ein be-trchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nchsten Geschftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermgenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezglich solcher Vermgens-werte und Schulden sind im Anhang:

    (a) ihre Art sowie

    (b) ihre Buchwerte am Abschlussstichtag anzugeben.

    126 Zur Bestimmung der Buchwerte bestimmter Vermgenswerte und Schulden ist eine Schtzung der Auswirkungen ungewisser knftiger Ereignisse auf solche Vermgenswerte und Schulden am Abschlussstichtag erforderlich. Fehlen beispielsweise krzlich festgestellte Marktpreise, sind zukunftsbezogene Schtzungen erforderlich, um den erzielbaren Betrag bestimmter Gruppen von Sachanlagen, die Folgen technischer Veralterung fr Bestnde, Rckstellungen, die von dem knftigen Ausgang von Gerichtsverfahren abhngen, sowie langfristige Verpflichtun-gen gegenber Arbeitnehmern, wie beispielsweise Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schtzungen beziehen Annahmen ber Faktoren wie Risikoanpassungen von Cashflows oder der Abzinsungsstze, knftige Gehaltsent-wicklungen und knftige, andere Kosten beeinflussende Preisnderungen mit ein.

    127 Die Annahmen sowie andere Quellen von Schtzungsunsicherheiten, die gem Paragraph 125 angegeben werden, gelten fr Schtzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentschei-dung des Managements erfordern. Je hher die Anzahl der Variablen bzw. der Annahmen, die sich auf die mgli-che knftige Beseitigung bestehender Unsicherheiten auswirken, desto subjektiver und schwieriger wird die Er-messensausbung, so dass die Wahrscheinlichkeit einer nachtrglichen, wesentlichen Anpassung der angesetz-ten Buchwerte der betreffenden Vermgenswerte und Schulden in der Regel im gleichen Mae steigt.

    128 Die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben sind nicht fr Vermgenswerte und Schulden erforderlich, bei denen ein betrchtliches Risiko besteht, dass sich ihre Buchwerte innerhalb des nchsten Geschftsjahres we-sentlich verndern, wenn diese am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert auf der Basis kurz zuvor fest-gestellter Marktpreise bewertet werden. Zwar besteht die Mglichkeit einer wesentlichen nderung der beizule-genden Zeitwerte innerhalb des nchsten Geschftsjahres, doch sind diese nderungen nicht auf Annahmen oder sonstige Quellen einer Schtzungsunsicherheit am Abschlussstichtag zurckzufhren.

    129 Ein Unternehmen macht die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben auf eine Weise, die es den Adressaten erleichtert, die Ermessensausbung des Managements bezglich der Zukunft und anderer wesentlicher Quellen

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    von Schtzungsunsicherheiten zu verstehen. Die Art und der Umfang der