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Research Collection Doctoral Thesis Die Bodenverbesserungspfandrechte der Schweiz Author(s): Fluck, Hans Publication Date: 1925 Permanent Link: https://doi.org/10.3929/ethz-a-000092056 Rights / License: In Copyright - Non-Commercial Use Permitted This page was generated automatically upon download from the ETH Zurich Research Collection . For more information please consult the Terms of use . ETH Library

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Research Collection

Doctoral Thesis

Die Bodenverbesserungspfandrechte der Schweiz

Author(s): Fluck, Hans

Publication Date: 1925

Permanent Link: https://doi.org/10.3929/ethz-a-000092056

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Landw. Semmar

Die

Bodenverbesserungspfandrechte

der Schweiz.

Von der

Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich

zur Erlangung der

Würde eines Doktors der technischen Wissenschaften

genehmigte

Promotionsarbeit

vorgelegt von

Hans Fluck, dipl. Kulturingenieur (E.T.H.) aus Zürich.

Nr. 399Referent: Herr Prof. Dr. H. Lee mann.

Korreferent: Herr Prof. E. Dis er ens.

Zürich 1925

Druck und Verlag von Emil Ruegg, Zurich 5

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INHALTSVERZEICHNIS.**

Seite

QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS V

EINLEITUNG 1

I. Grundlagen.

§ 1. Begriff und Rentabilität der Bodenverbesserangen 5

A. Begriff der Bodenverbesserungen 5

B. Rentabilität der Bodenverbesserungen 7.

1. Allgemeines 7

2. Elemente der Rentabilitätsberechnung 10

a) Meliorationskapital

b) Nutzen der Melioration

c) Verzinsung des Meliorationskapitales

d) Laufende Kosten

3. Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität ....15

4. Schwierigkeiten bei der Rentabilitätsberechnung 18

5. Schlußfolgerungen 21

§ 2. Über die Organisation des Meliorationskredites in der Schweiz 22

A. Allgemeines 22

1. Subventionen 22

2. Kostenanteile der Beteiligten 25

B. Vermittlung des Meliorationskredites 26

C. Sicherstellung des Meliorationskredites 29

1. Zession der Subventionen 29

2. Hinterlage von Wertsehriften 29

3. Bürgschaft in verschiedenen Formen 30

4. Solidarhaft der beteiligten Grundeigentumer 30

5. Bodenverbesserungspfandrechte 31

§ 3. Den Bodenverbesserungspfandrechten ähnliche Einrichtungendes Auslandes 33

A. Frankreich 33

1. Entsumpfungsgesetz 1807 33

2. Drainagegesetz 1856/58 34

B. Österreich 36

1. Reichswasserrechtsgesetz 1869 und Meliorationsgesetz 1884 36

2. Kommassationsgesetze 37

3. Gesetz vom 6. Juli 1896, No. 144 RGB 37

C. Deutschland 39

1. Wassergesetze 39

2. Landeskuitur-Rentenbank-Gesetze 41

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Seite

II. Wesen der Bodenverbesserungspfandrechte.Wesen des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes 43

A. Entstehungsgeschichte der Art. 820 und 821 ZGB 43

B. Inhalt und Bedeutung der Art. 820 und 821 ZGB 45

1. Text des Gesetzes 45

2. Allgemeines 45

3. Voraussetzungen der Errichtung des Pfandrechtes....

46

4. Art des Pfandrechtes 47

5. Umfang des Pfandrechtes 48

6. Eintragung des Pfandrechtes 49

7. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes 50

Wesen des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬rechtes 51

A. Allgemeines 51

1. Gesetzliche Grundlagen 51

2. Obersicht über die kantonalen Bestimmungen 52

3. Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht des

Kantons Waadt 53

B. Spezielles 55

1. Form und Wirkung des Pfandrechtes 55

2. Umfang des Pfandrechtes 56

3. Rang des Pfandrechtes 58

4. Eintragung des Pfandrechtes 58

5. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes 60

III. Beurteilung der Bodenverbesserungspfandrechte.Grundlagen für die Beurteilung 61

A. Forderungen der Meliorationsgläubiger 61

B. Forderungen der nachgehenden Grundpfandgläubiger ....62

C. Forderungen der Melioranten 65

D. Zusammenfassung 66

Beurteilung des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfand¬rechtes 67

A. Rang des Pfandrechtes 67

B. Behördliche Mitwirkung 68

C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes 71

D. Dauer des Pfandrechtes 71

E. Umfang des Pfandrechtes 75

Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungs¬pfandrechtes 81

A. Rang des Pfandrechtes 81

B. Behördliche Mitwirkung 81

C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes 84

D. Dauer des Pfandrechtes 87

E. Umfang des Pfandrechtes 88

Ergebnisse und Vorschläge 90

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QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS.

1. Gesetze und Verordnungen.

Bund ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ... 10. Dez. 1907

OR Schweizerisches Obligationenrecht . .7. Juli 1911

GBVo Verordnung betr. das Grundbuch. .

22. Febr. 1910

SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibungund Konkurs 11. April 1889

mit Rev. bis 1. Jan. 1925

LG Bundesgesetz betr. die Förderung der

Landwirtschaft durch den Bund...

22. Dez. 1893

LGVv Vollziehungsverordnung zum LG. .

10. Juli 1894

WbPG Bundesgesetz betr. die Wasserbaupolizeiim Hochgebirge 22. Juni 1877

und 8. Okt. 1920

Vollziehungsverordnung zum WbPG.

8. März 1879

FPG Bundesgesetz betr. die eidg. Ober¬

aufsicht über die Forstpolizei ....11. Okt. 1902

Vollziehungsverordnung zum FPG. .

13. März 1903

Zürich la Einführungsgesetz zum ZGB....

2. April 1911

lb Gesetz betr. die Förderung der Land¬

wirtschaft 24. Sept. 1911

1 c Vollziehungsverordnung zum Gesetz

betr. die Förderung der Landwirtschaft 29. Juli 1915

Bern 2a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 28. Mai 1911

2 b Regulativ für die Subventionierung von

Alpverbesserungen durch den Staat 1. Febr. 1893

Luzern 3 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 21. März 1911

und 30. Nov. 1921

3 b Gesetz betr. das Straßenwesen...

2. Dez. 1864

und 1. Juni 1886

3 c Gesetz über die Wasserrechte....

2. März 1875

3d Gesetz betr. die Unterstützung von

Bodenverbesserungen 28. Jan. 1908

3e Verordnung betr. die Beitragspflichtenim Wasser- und Straßenbau 22. Okt. 1913

3f Verordnung betr. die Zusammenlegunglandwirtschaftlicher Güter und Wälder

nach Art. 703 ZGB 12. Aug. 1922

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VI

Uri 4 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 7. Mai 1911

4 b Verordnung betr. kantonale Unter¬

stützung von Alp- und Bodenver¬

besserungen 10. April 1902

Schwyz 5 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 29. Nov. 1910

5b Verordnung betr. Unterstützung von

Bodenverbesserungen 11. Aug. 1899

und 15. Nov. 1912

Obwalden 6 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 30. April 1911

6b Staatsbeiträge an Bodenverbesserungen.

Verordnung des Kantonsrates ....27. Nov. 1897

Nidwaiden 7 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 30. April 1911

7b Gesetz betr. Unterstützung von Boden¬

verbesserungen 26. April 1908

7 c Ausführungsverordnung zum Gesetz

betr. die Unterstützung von Boden¬

verbesserungen 25. Febr. 1909

Glarus 8 a Gesetz über die Einführung des ZGB 7. Mai 1911

8b Gesetz betr. die Förderung der Land¬

wirtschaft 7. Mai 1893

Zug 9 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 17. Aug. 1911

9 b Gesetz betr. die Unterstützung von

Bodenverbesserungen 20. Mai 1915

Freiburg 10a Einführungsgesetz zum ZGB....

22. Nov. 1911

10b Loi sur le dessèchement des marais,

le redressement des cours d'eau et les

endiguements 10. Mai 1852

10 c Loi concernant l'allocation de subsides

aux communes et aux propriétaires

pour le dessèchement des marais en

vue de l'amélioration du sol....

22. Mai 1895

lOd Gesetz über die Zusammenlegung von

Grundstücken 17. Mai 1907

Solothurn IIa Gesetz betr. die Einführung des ZGB 10. Dez. 1911

IIb Verordnung betr. Bodenverbesserungenund Güterzusammenlegungen ....

2. Juni 1913

Basel-Stadt 12 a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 27. April 1911

12b Gesetz über die Anlegung und Korrek¬

tion von Straßen 13. Febr. 1902

Basel-Land 13a Gesetz betr. die Einführung des ZGB 30. Mai 1911

13b Gesetz betr. Feldregulierungen und

Anlegung von Feldwegen 2. Sept. 1895

und 30. Mai 1911

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VII

Schaffhausen 14a

14b

14c

Appenzell A.-Rh. 15 a

15b

Appenzell I.-Rh. 16 a

16b

St. Gallen 17a

17b

Graubünden 18a

18b

Aargau

Thurgau

Tessin

19 a

19b

19c

19d

19e

20 a

20b

20 c

21a

21b

21c

21 d

Gesetz über die Einfuhrung des ZGB 27. Juni 1911

Gesetz über die Vermessung ganzer

Gemeindsbanne, Einführung von Grund¬

büchern, Anlage von Zeigwegen und

zweckmäßiger Einteilung der Guter.

16. Dez. 1846

und 25. Mai 1857

Flurgesetz für den Kanton Schaffhausen 19. Jan. 1880

Gesetz betr. die Einfuhrung des ZGB 30. April 1911

Gesetz betr. Unterstützung von Alp-und Bodenverbesserungen 28. April 1907

Gesetz betr. die Einfuhrung des ZGB 30. April 1911

Vollziehungsverordnung zum Bundes¬

gesetz betr. die Förderung der Land¬

wirtschaft durch den Bund fur den

Kanton Appenzell I.-Rh 28. März 1898

und 7. Nov. 1922

Gesetz betr. die Einfuhrung des ZGB 16. Mai 1911

Regulativ über die Förderung der Alp¬wirtschaft durch den Staat 14. April 1892

Gesetz betr. die Einführung des ZGB 23. Mai 1911

Verordnung betr. Bodenverbesserungund Guterzusammenlegung 10. Nov. 1911

Aargauisches Einfuhrungsgesetz zum

ZGB 27. März 1911

Flurgesetz (Neuausgabe) 24. Nov. 1875

und 27. März 1912

Vollziehungsverordnungzum Flurgesetz 24. Jan. 1913

Reglement betr. den Unterhalt der

staatlich subventionierten Entwässe¬

rungsanlagen 3. April 1905

Regulativ über die staatliche Unter¬

stützung von Bodenverbesserungsunter¬

nehmungen 16. April 1919

Gesetz betr. die Einführung des ZGB 25. April 1911

Flurgesetz fur den Kanton Thurgau 29. Aug. 1875

und 3. Mai 1891

Vollziehungsverordnungzum Flurgesetz --40. Sept. 1875

Legge di applicazione e di comple-

mento del Codice Civile Svizzero. .

18. April 1911

Decreto legislativo circa il promo-

vimento deH'agricoltura 3. Dez. 1894

Decreto legislativo circa l'espropria-zione per causa di pubblica utilità

. .10. Jan. 1902

Legge sui Consorzi 21. Juli 1913

und 2./27.Dez.l920

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VIII

Tessin

Waadt

Wallis

Neuenburg

Genf

21e

22a

22b

22 c

22 d

22 e

22 f

23 a

23b

23 c

24 a

24b

25 a

25 b

25 c

25 d

Decreto legislativo modificante la leggesul raggruppamento e permuta dei

terreni 27. Dez. 1920

Loi d'introduction du CCS 30. Nov. 1910

Code rural 22. Nov. 1911

Loi sur les améliorations foncières. .

21. Mai 1907

Règlement pour l'exécution des rema¬

niements parcellaires 4. Jan. 1916

Loi sur les remaniements parcellaireset sur les rectifications des limites des

terrains à bâtir 28. Aug. 1912

Loi sur la viticulture 19. Nov. 1924

Loi d'application du CCS 15. Mai 1912

Loi sur le colmatage 19. Nov. 1907

Loi concernant les subsides pour les

améliorations foncières.

13. Nov. 1917

Loi concernant l'introduction du CCS 22. März 1910

Règlement concernant la surveillance

des drainages dans le canton....

24. Febr. 1905

Loi d'application du CCS 3. Mai 1911

Loi sur le drainage -. .17. Febr. 1912

Loi sur la concentration des exploitations

agricoles 20. März 1920

Règlement concernant l'exécution et la

surveillance des travaux d'améliorations

foncières 9. Okt. 1920

2. Materialien.

Erl. = Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB. Eidg. Justiz- und

Polizeidepartement, 1900.

Praxis = Die Praxis des Bundesgerichts.

Prot. = Protokoll der großen Expertenkommission (zur Beratung des

Vorentwurfes zum ZGB), 1902.

Sten. Bull. = Amtliches stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

3. Periodische Erscheinungen.

Konferenz = Protokoll der Konferenz der schweizerischen beamteten Kultur¬

ingenieure.

JVUtt. = Mitteilungen des Schweizerischen Bauernsekretariates.

No. 16. Der Entwurf für ein Schweizerisches Zivilgesetzbuch.Das Sachenrecht III. 1903.

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IX

Mitt GSL =

MSchrBV

JZ

SZVK

ZBJV

für die Landwirtschaft wichtigen Bestimmungenkantonalen Einführungsgesetze zum ZGB. 1908.

Revision des Bundesgesetzes betr. die FörderungLandwirtschaft durch den Bund. 1921.

der Gesellschaft Schweiz. Landwirte.

Bericht der Kommission betr. Subventionswesen.

Referat von Kulturingenieur Girsberger.A. Schmid, Landw.-Lehrer. Maßnahmen zur

Förderung des Bodenmeliorationswesens. Ein

Rückblick und Ausblick.

Dr. C. Moser. Bericht der Kommission zur

Förderung des Bodenmeliorationswesens.

Bericht über die vom Schweiz. Bauernsekretariat

veranstaltete Enquête betr. die Ausgestaltungdes Meliorationskredites.

Monatsschrift für Bernisches Verwaltungsrecht und Notariats¬

wesen.

Schweizerische Juristenzeitung.

Schweizerische Zeitschrift für Vermessungswesen und Kultur-

technik.

Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins und Monatsblatt für

bernische Rechtssprechung.

No. 33. Die

der

No. 64. Die

der

Mitteilungen

1904, No. 4.

1914, No. 3.

1918, No. 1.

1919, No. 1.

Blatter, Ernst:

Buchenberger, Adolf:

Brâf, Prof. Dr. Albin:

Curti, Eugen:

Diserens, Prof. E. :

Fluck, H. :

Girsberger, J.:

Hermes, Dr. J.:

Koch, Dr. P. Fr.:

4. Literatur.

Die Organisation des Meliorationskredites in der

Schweiz. Diss. Zürich. 1923.

Agrarwesen und Agrarpolitik. 1. Bd., 2. Aufl., bearbeitet

von Wygodzinsky, 1914. 2. Bd., 1. Aufl. 1893.

Steigerung des Bodenertrages durch besondere An¬

lagen. B. MeHorationskredit. Im Österr. Staatswörter¬

buch von Mischler und Ulbricher, 2. Aufl.

Schweiz. Zivilgesetzbuch mit Erläuterungen. 1911.

La rentabilité des améliorations foncières dans le

Canton de Vaud (Manuscrit 1923).

Beiträge zur Berechnung der Rentabilität der Boden¬

verbesserungen mit besonderer Berücksichtigung der

Drainagen und. Güterzusammenlegungen der Schweiz.

Im Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz, 1922.

Das Meliorationswesen im Kanton Zürich, 1914.

Landeskultur-Rentenbanken. Im Handwörterbuch der

Staatswissenschaften von Conrad, 3. Aufl.

Das öffentliche Meliorationswesen in Preußen, 1910.

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X

Laur, Prof. Dr. E. :

Leemann, Prof. Dr. H.

Lévy-Salvador, Paul:

Philippovich, E. :

Rössel und Mentha:

Schiff, Dr. Walter:

Schiff, Dr. Walter:

Strecker, Prof. Dr. W. ;

Strüby, A.:

Tanner, Carl :

Wieland, Dr. Carl:

Landwirtschaftliche Betriebslehre für bäuerliche Ver¬

hältnisse, 5. Aufl., 1917.

Sachenrecht I, 2. Aufl., 1920. Sachenrecht II, 1. Aufl.

Im Kommentar zum ZGB, herausgegeben v. Dr. M. Gmür.

Hydraulique agricole, III, 1900.

Grundriß der politischen Ökonomie, I. Bd. Allgemeine

Volkswirtschaftslehre, 17. Aufl., 1922. II. Bd. Volks¬

wirtschaftspolitik, 14. Aufl., 1922.

Manuel du Droit Civil Suisse, 2me édition.

Zur Frage des landwirtschaftlichen Kredites in Deutsch¬

land und Österreich, 1892. I, Der landwirtschaftliche

Meliorationskredit in Deutschland und Österreich.

Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung,1898.

Die Kulturtechnik und ihre wirtschaftlichen Grund¬

lagen. 7. Abschnitt von Vogler, Grundlehren der

Kulturtechnik, Bd. II, 1908.

Das Bodenverbesserungswesen der Schweiz. Im Land¬

wirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz, 1922.

Agrar - ökonomische Untersuchungen zum Schweiz.

Zivilrechte unter besonderer Berücksichtigung des

Ertragswertes landwirtschaftlicher Gewerbe und Grund¬

stücke. Diss. E. T. H., 1914.

Das Sachenrecht, 1909. Im Kommentar zum ZGB,

herausgegeben von Dr. A. Egger u. a.

Anmerkung. In den Verweisungen bedienen wir uns der hier fettgedrucktenAbkürzungen. Die kantonalen Einführungsgesetze zum ZGB werden

gelegentlich auch mit EG bezeichnet. Weiterer Quellen- und Literatur¬

nachweis in den Textanmerkungen.

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EINLEITUNG.

Bodenverbesserungspfandrechte1) sind privilegierte Grund¬

pfandrechte, durch welche Darlehen zur Deckung von Bodenver¬

besserungskosten und Forderungen aus der Durchführung von

Bodenverbesserungen sichergestellt werden. In der Schweiz

kennen wir zwei Arten solcher Pfandrechte: 1. das Bodenver¬

besserungspfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB und 2. die

Bodenverbesserungspfandrechte des kantonalen öffentlichen

Rechtes.

Die Literatur über diese beiden Pfandrechtsarten ist nicht

umfangreich. Die ersten ausführlichen Angaben über die Not¬

wendigkeit solcher Einrichtungen in der Schweiz machte das

Schweizerische Bauernsekretariat2). Über das Wesen der

schweizerischen Bodenverbesserungspfandrechte bieten in .be¬

sondere die Beratungen der eidg. Räte3) und die Kommentare4)

zum ZGB wichtige Anhaltspunkte. Eine im Jahre 1918 durch¬

geführte Enquête des Schweiz. Bauernsekretariates betreffend

die Ausgestaltung des Meliorationskredites gibt Aufschluss

über die Stellung der Bodenverbesserungspfandrechte in der

gegenwärtigen Organisation des Meliorationskrédites5). Eine

ähnliche Umfrage hat zwei Jahre später E. Blatter unternom¬

men und ihre Ergebnisse in seiner Dissertation über die Or¬

ganisation des Meliorationskredites in der Schweiz verwertet.

Die Judikatur hat unseres Wissens aus dem in Frage stehenden

Gebiet einzig einen Entscheid des Bernischen Regierungsrates

betreffend die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechtes bei

x) Wir ziehen diese Bezeichnung dem Fremdworte Meliorationshypothek

vor, da das ZGB von Bodenverbesserungen und von Pfandrechten, nicht

aber von Meliorationen und Hypotheken spricht. Der französische Text

kennt zwar die Bezeichnung hypothèque für Qrundpfandverschreibung; die

Frage aber, ob das Pfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB nur eine

Grundpfandverschreibung sein kann, ist umstritten (vergl. S. 47/48).

2) Mitt.No. 16, S. 14 ff.

8) Prot. S. 259 ff. ; Sten. Bull. XVI und XVII.

*) Wieland, Leemann, Rössel und Mentha u. a.

•">) Mitt.GSL. 1919, No. 1,S. 31ff.

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2-

Bodenverbesserungen zu verzeichnen.0) über unerfreuliche und

Aufsehen erweckende Folgen der Meliorationspriorität berichtet

Amtsschreiber Salzmann in seinem Artikel «Unvorhergesehene

Misstände bei Bodenverbesserungen».7) Dr. Theodor Brunner

endlich veröffentlichte vor kurzem einen sehr beachtenswerten

Beitrag, betitelt «Die Bodenverbesserungshypothek de lege fe¬

renda».8) Damit ist, soweit wir Kenntnis haben, die spezielle

Literatur über die Bodenverbesserungspfandrechte der Schweiz

erschöpft. Eine monographische Darstellung des Gegenstandes

besteht bis heute also noch nicht.

Während die Literatur im allgemeinen die bestehende Ge¬

setzgebung über die Bodenverbesserungspfandrechte als genü¬

gend und abgeschlossen betrachtet, bezeichnet sie Dr. Brunner

im erwähnten Artikel als lückenhaft und revisionsbedürftig.

Er schlägt vor, die gesetzlichen Bestimmungen über die Boden¬

verbesserungshypothek gleichzeitig mit der Schaffung eines

eidg. Pfandbriefgesetzes zu revidieren und zu ergänzen. Die

Vorschläge Dr. Brunners beziehen sich ausschliesslich auf den

Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Bodenverbesserungs¬

pfandrechte. Wir sind dagegen der Ansicht, dass die Revision

sich auch noch auf andere, ebenso wichtige Punkte erstrecken

muss.

In der vorliegenden Arbeit sollen daher die Bodenverbes¬

serungspfandrechte in ihrem Wesen dargestellt und vom Stand¬

punkt der Hauptinteressenten aus beurteilt werden. Bevor wir

aber an diese Aufgabe herangehen können, müssen wir uns mit

einigen grundlegenden Begriffen befassen. So müssen wir uns

zuerst klar werden über den Begriff der Bodenverbesserung?n.Sodann können wir nicht umhin, uns ganz eingehend mit

dem bisher noch wenig abgeklärten Begriff der Rentabilität

der Bodenverbesserungen zu befassen, da die wirtschaftliche

Berechtigung der Meliorationspriorität in allererster Linie auf

der Rentabilität der Meliorationen beruht. Die Bedeutung der

Bodenverbesserungspfandrechte im Wirtschaftsleben mag aus

einer Übersicht über die Organisation des Meliorationskredites

6) MSchrBV 1922, S. 425, Entscheid No. 159.

;) MSchrBV 1922, S. 369 ff.

8) ZBJV1923,S. 105 ff.

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3

in der Schweiz hervorgehen. Schliesslich wollen wir noch über

die den Bodenverbesserungspfandrechten ähnlichen Einrich¬

tungen des Auslandes berichten, soweit es für unsere Unter¬

suchungen von Interesse ist. Erst nach diesen grundlegenden

Betrachtungen werden wir dann zur Hauptaufgabe, zur Dar¬

stellung und Beurteilung der Bodenverbesserungspfandrechte

der Schweiz, übergehen.

Wir unternehmen diese Arbeit an Hand der Literatur und

der einschlägigen Gesetze, nach 10-jähriger kulturtechnischer

Praxis in der Ost-, Süd- und Westschweiz. Die Abhandlung

kann namentlich vom bankpolitischen und juristischen Stand¬

punkte aus nicht abschliessend sein. Dennoch hoffen wir unser

Ziel zu erreichen, nämlich einen praktischen Beitrag zum Aus¬

bau der Bodenverbesserungspfandrechte der Schweiz zu leisten

und zum weitern Studium der Frage anzuregen.

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I. Grundlagen.

§ 1. Begriff und Rentabilität der BodenVerbesserungen.

A. Begriff der Bodenverbesserungen.

Als Bodenverbesserungen oder Meliorationen werden im all¬

gemeinen jene Kapital- und Arbeitsaufwendungen bezeichnet,

die eine dauernde') Erhöhung der Ertragsfähigkeit des land¬

wirtschaftlichen Bodens bezwecken. Diese Aufwendungen be¬

stehen in der Ausführung kulturtechnischer Arbeiten oder in

der Veränderung der herrschenden Verteilung des ländlichen

Grundeigentums.

Das ZGB enthält keine Definition der Bodenverbesserungen,

dagegen erklärt es in Art. 703 den Begriff der Bodenverbesse¬

rungen durch Beispiele. Die dort aufgezählten Bodenverbesse¬

rungen lassen sich nach ihrer nähern Zweckbestimmung in drei

Gruppen einteilen2) :

a) Unternehmen, die die Beschaffenheit von Grund und

Boden eines bestimmten Gebietes unmittelbar verändern, um die

Fruchtbarkeit des Bodens zu erhöhen (eigentliche Bodenver¬

besserungen) : Entwässerungen, (Bewässerungen, Räumungen),

b) Unternehmen, die auf die Beschaffenheit des Bodens

mittelbar einwirken, um das Kulturland und die Gewächse vor

Schaden zu bewahren: Gewässerkorrektionen, Aufforstungen,

( I ^awinenverbauungen), »

*) „Dauernd" ist nicht absolut, sondern relativ zur mittleren Dauei

einer menschlichen Generation aufzufassen. Wir folgen hier also dem

Sprachgebrauch des ZOB, das von ,,dauernden" Rechten spricht (Art. 655)und darunter Rechte versteht, die wenigstens auf 30 Jahre begründet er¬

scheinen (Art. 7, Ziff. 2 GBVo).Die vom Landwirt selbst alljährlich oder in Intervallen von wenigen

Jahren zu wiederholenden Kulturverbesserungen, wie Bodenbearbeitungimd Düngung, sind keine Bodenverbesserungen.

-°) Vergl. Leemann 703, No. 3, 5- 8; Laur, S. 66.

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c) Unternehmen, die die Bewirtschaftung und Benützung

des Bodens erleichtern, um an Produktionskosten zu sparen:

Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaft¬

lichen Gütern.3)

In rechtlicher Hinsicht kann nur die Einteilung nach der

Art der Rechtsnorm, die das Verfahren der Bodenverbesse¬

rung regelt, erheblich sein. Als Rechtsquelle kommt entweder

das private oder das öffentliche Recht in Frage. Es gibt

demnach privatrechtliche und öffentlich-rechtliche oder, kurz

ausgedrückt, private und öffentliche Bodenverbesserungen.

Die privaten Bodenverbesserungen werden von einzelnen

oder mehreren, durch Vertrag verbundenen Grundeigentümern

nach den Rechtssätzen des Bundeszivilrechtes unternommen.

Für die Durchführung privater Meliorationen kommen vor allem

in Betracht: vom ZGB die Art. 689 (Wasserablauf), 690 (Ent¬

wässerungen), 691—93 (Durehleitungen), 694 (Notweg), 698

(Unterhaltspflicht), 802—04 (Grundpfänder bei Güterzusam¬

menlegung), 820—21 (Pfandrecht bei Bodenverbesserungen),

954 (Gebühren), vom OR Art. 296 (Pachtaufhebung bei Güter¬

zusammenlegung) .

Die öffentlichen Bodenverbesserungen werden von öffent¬

lichen Selbstverwaltungskörpern oder in der Regel von öffent¬

lichen Meliorationsgenossenschaften auf Grund des in Art. 702

und 703 ZGB enthaltenen und von den Kantonen meistens noch

verschärften Beteiligungszwanges nach besonderem kantonalem

Verfahren durchgeführt. Dass es sich hier tatsächlich um öf-

3) Sonderbarerweise sind Bodenverbesserung und Qüterzusammenlegungim Art. 702 ZGB koordinierte, im Art. 703 ZGB dagegen subordinierte

Begriffe. Diese Inkongruenz rührt offenbar davon her, daß die beiden

Artikel auf verschiedene Weise entstanden sind. Der Art. 702 war schon

als Art. 698 im Vorentwurf enthalten und bezog sich neben anderem auf

die Zusammenlegung der Güter, nicht aber auf die Bodenverbesserungenim allgemeinen. Der Schweiz. Bauernsekretär machte in der großen Ex¬

pertenkommission auf diesen Mangel aufmerksam, und der Bundesrat hat

dann in seinem Entwurf durch Zufügung des Wortes Bodenverbesserungendie Wirksamkeit des Artikels auch auf die übrigen Meliorationen erweitert.

Der Art. 703 ZGB ist dagegen erst durch die eidg. Räte in das Gesetz

eingereiht worden und umfaßte schon im Kommissionsvorschlag mit dem

Begriff Bodenverbesserungen ausdrücklich auch die Zusammenlegungenvon landwirtschaftlichen Gütern.

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fentliches Recht handelt, geht daraus hervor, dass im Marginale

zu den Art. 702 und 703 unter dem Obertitel «öffentlich-recht¬

liche Beschränkungen» auch die Bodenverbesserungen genannt

werden. Der Gesetzgeber selbst betrachtet also die auf die

Bodenverbesserungen bezüglichen Normen als Beschränkung

des Eigentums im öffentlichen Interesse. Wir können daher

alle Rechtssätze, die auf die Durchführung von nur durch ge¬

meinsames Unternehmen unter Anwendung des Beteiligungs¬

zwanges ausführbaren Bodenverbesserungen Bezug haben, als

dem öffentlichen Recht zugehörig betrachten.4)

B. Rentabilität der Bodenverbesserungen.5)

1. Allgemeines.

Nach unserer Definition bezwecken die Bodenverbesse¬

rungen eine dauernde Erhöhung der Ertragsfähigkeit des land¬

wirtschaftlichen Bodens. M. a. W. eine Bodenverbesserung

soll bei normaler Bewirtschaftung des meliorierten Bodens eine

Steigerung des Reinertrages hervorrufen, die den Zinsanspruch

des aufgewendeten Meliorationskapitals übertrifft oder min¬

destens erreicht. Der Ertragswert des verbesserten Bodens

soll also um einen Betrag erhöht werden, der gleich oder grös¬

ser ist, als die vom Melioranten aufgewendeten Meliorations¬

kosten. Erfüllt eine Bodenverbesserung diesen Zweck, dann

bezeichnen wir sie als privatwirtschaftlich rentabel.

Die Ertragswertsteigerung des landwirtschaftlichen Bodens

ist der Hauptzweck der Bodenverbesserungen. In Wirklichkeit

dienen die Meliorationen aber nicht allein den privaten Interes¬

sen der Landwirte; sie sind vielmehr durch zahlreiche Neben-

4) Vergl. Praxis, Bd. IV, No. 110, Erw. 1 und 3. Das Verfahren, das

die Durchführung der öffentlichen Bodenverbesserungen regelt, ist in den

meisten Kantonen im EO festgelegt, in einigen Kantonen dagegen in

Spezialgesetzen oder besondern Verordnungen. Wir verweisen im übrigenauf den 1. Abschnitt des Quellen- und Literaturverzeichnisses, aus dem

hervorgeht, daß die Bestimmungen über das Bodenverbesserungswesenselbst innerhalb der einzelnen Kantone auf mehrere Gesetze zerstreut sind.

*) Vergl. hiezu Strecker, S. 89ff.; Koch, S. 48ff.; Fluck, S. 281 ff.;Diserens.

2

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Wirkungen auch für die gesamte Volkswirtschaft von grosser

Bedeutung. Die Bodenverbesserungen sind eines der wichtig¬

sten Mittel, um die Nährfläche des Landes zu vergrössern, die

Innenkolonisation zu fördern, Land- und Bergflucht wirksam

zu bekämpfen und ganz allgemein die Produktivität der Land¬

wirtschaft zu steigern. Eine blühende Landwirtschaft aber ist

die Grundlage für die nationale und wirtschaftliche Unab¬

hängigkeit eines Landes. Wenn die gesamten Vorteile der

Meliorationen in einem günstigen Verhältnis zu den aufge¬wendeten Kosten stehen, so bezeichnen wir die Meliorationen,

wie Koch (S. 48), als volkswirtschaftlich rentabel.

Volkswirtschaftliche und privatwirtschaftliche Rentabili¬

tät der Bodenverbesserungen bedingen einander nicht immer.

Es gibt Anlagen, die privatwirtschaftlich unrentabel sind, vom

volkswirtschaftlichen Standpunkt aus aber als rentabel betrach¬

tet werden müssen. Wenn es sich z. B. darum handelt in Kriegs¬zeiten durch Bodenverbesserungen die inländische Lebensmittel¬

produktion um jeden Preis zu fördern, um von der ausländischen.

Zufuhr unabhängig zu sein oder mittelst Entwässerungen das

Klima zu verbessern oder durch den Bau von Wegen bei Krisen

in der Industrie Arbeitsgelegenheit zu verschaffen, dann sind

diese Bodenverbesserungen vom volkswirtschaftlichen Stand¬

punkt aus erwünscht, selbst wenn sie privatwirtschaftlich wenigoder gar nicht rentabel sind. Zwingt das Gesetz zur Teilnahme

an solchen Werken, dann ist es selbstverständlich, dass der

Staat durch die Gewährung von Subventionen die privatwirt¬schaftliche Rentabilität herbeiführen muss.

Es gibt auch Meliorationen, die privatwirtschaftlich renta¬

bel, volkswirtschaftlich aber unrentabel sind. Hierher gehörenz. B. Anlagen, deren Vorteile nur den Melioranten zugute kom¬

men und die nur deshalb für diese rentabel sind, weil ihnen um¬

fangreiche Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln zuteil

werden.

Gelegentlich wird behauptet, dass eine Prüfung der Zweck¬

mässigkeit der Meliorationen nicht nötig sei, da die bisher un¬

ternommenen Untersuchungen keinen Zweifel über die Renta¬

bilität der Bodenverbesserungen aufkommen lassen. Die

Literatur weist tatsächlich auch viele Rentabilitätsberech-

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nungen mit fabelhaft günstigen Ergebnissen auf.0) Dabei ist

aber zu beachten, dass ungünstige Resultate aus begreiflichen

Gründen nur selten veröffentlicht werden. Dem kritischen Be¬

obachter kann zudem nicht entgehen, dass die meisten der ver¬

öffentlichten Resultate auf einer höchst mangelhaften Berech-

nungsart beruhen.7) Oft wird die Berechnung nur auf den

Nutzen abgestellt, die landwirtschaftlichen Folgeeinrichtungen

und die Vergänglichkeit der Meliorationen bleiben unbe¬

rücksichtigt. Auch die häufig angewandte Rentabilitäts¬

berechnung an Hand der Grundstücks- oder Pachtpreise ist

nicht einwandfrei. Sie bringt wohl zum Ausdruck, wie

hoch der Käufer oder Pächter die Vorteile der Meliora¬

tion bewertet, lässt aber nur indirekt auf die Steigerung des

Reinertrages schliessen. Für den Melioranten, der den verbes¬

serten Boden verkauft oder verpachtet, gibt diese Methode

zwar die Rentabilität des aufgewendeten Meliorationskapitales

richtig an. Die Landwirte verbessern aber den Boden in der

Regel nicht, um ihn teurer zu verkaufen oder zu verpachten,

sondern um aus der Bebauung des verbesserten Bodens eineii

grösseren landwirtschaftlichen Reinertrag zu erzielen. Wie wir

den landwirtschaftlichen Boden nicht nach dem Verkehrswert,

sondern nach dem Ertragswert beurteilen8), so dürfen wir bei

der Rentabilitätsberechnung der Bodenverbesserungen nicht die

Steigerung des Verkehrswertes, sondern nur die Vergrösserung

des Ertragswertes als massgebend betrachten.

Ziemlich häufig trifft man die Auffassung, dass die Meliora¬

tionen ohne weiteres den Wert der Grundstücke um den Betrag

ihrer Erstellungskosten erhöhen. So schreibt E. Blatter

(S. 26) : «Die Meliorationen steigern die Erträgnisse der durch

e) Schiff meldet z. B., daß nicht selten der Mehrertrag einer einzigenErnte die Kosten einer Drainage bezahlt gemacht habe, und daß bei

Kommassationen häufig so viel Land gewonnen werde, daß dessen Wert

nicht bloß die ganzen Kommassationskosten decke, sondern sogar noch

einen Überschuß liefere (Agrarpolitik, S. 425 und S. 392).

7) Schmid, Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 65. Schmid äußert sich dort mit

Recht u. a. wie folgt: „Wenn die Bodenverbesserungen, verzuckert durch

Subventionen, wirklich ein so lukratives, sofort sich rentierendes Unter¬

nehmen darstellen, so ist es mir völlig unverständlich, warum heute noch

so große Flächen der Kulturerschließung harren."

«) Tanner, S. 14.

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sie verbesserten Grundstücke dauernd und erhöhen bei ihrer

richtigen Anlage den Wert der Grundstücke mindestens um den

Betrag der durch sie erforderten Kosten. Sie sind also direkt

produktiv und bilden zweifellos den produktivsten Bestandteil

des Immobiliarkapitals überhaupt.» Wir halten diese Auffas¬

sung nicht für richtig. Das Meliorationskapital ist nicht direkt,

sondern indirekt produktiv; es hat keine eigene Lebenskraft.9)

Eine Melioration an sich erhöht trotz technisch richtiger Anlage

den Reinertrag nicht, sondern belastet den Boden zunächst mit

dem um den Abbruchswert der Melioration verminderten Be¬

trag der Erstellungskosten. Da das zu Meliorationen verwen¬

dete Kapital, wie Blatter selbst ausführt (S. 26), nicht oder

nur unter sehr grossen Verlusten sich vom Grunde wieder

trennen lässt, so ist der Abbruchswert gleich null oder ganz

unbedeutend. Bei einer Drainage z. B. wären die Kosten für

das Ausgraben der Drainröhren grösser als der Wert der

wiedergewonnenen Röhren. Eine Werterhöhung des Grund¬

stücks tritt nur dann ein, wenn infolge der Melioration eine

Steigerung des Reinertrages erzielt wird. Ob die Werter¬

höhung wirklich grösser ist, als die Erstellungskosten, zeigt

erst die Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität.

2. Elemente der Rentabilitätsberechnung.

a) Meliorationskapital.

Meliorationskapital nennen wir das Kapital, das nötig ist,

um die Gestehungskosten der Melioration zu decken. Die Ge¬

stehungskosten setzen sich zusammen aus den Projektierungs¬

kosten, den Werkkosten und den Kosten für die landwirtschaft¬

lichen Ergänzungsarbeiten. Als Projektierungskosten bezeich¬

nen wir die Auslagen für die Arbeiten der technischen Organe

(Vermessung, Bodenuntersuchung, Herstellung der Baupläne,

Kostenvoranschläge, Rentabilitätsberechnung, Bauaufsicht, Ab¬

steckung usw.). Die Werkkosten umfassen die Ausgaben für

die Ausführung der technischen Arbeiten (Entschädigung an

9) Laur.S. 66.

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den Bauunternehmer für geliefertes Material und ausgeführte

Arbeit, Landerwerb, Kulturschadenvergütung, Vermarkung

usw.). Projektierungs- und Werkkosten zusammen nennen wir

Baukosten. Ihre Höhe ergibt sich vor der Ausführung des

Baues näherungsweise aus dem KostenVoranschlag, nach der

Ausführung genau aus der Bauabrechnung. Als Grundsatz der

Kulturtechnik gilt, dass der Kostenvoranschlag derart aufge¬

stellt werden soll, dass er unter keinen Umständen überschritten

wird.10) Landwirtschaftliche Ergänzungsarbeiten nennen wir

diejenigen landwirtschaftlichen Arbeiten, die als Ergänzung der

Melioration bei der Durchführung der technischen Arbeiten oder

unmittelbar nachher ausgeführt werden, insoweit sie das ge¬

wöhnliche Mass der jährlich wiederkehrenden Kulturverbesse¬

rungen überschreiten (Mehraufwand für Umbruch nach der

Drainierung, Verebnen der Rieselflächen bei Bewässerungen,

Eindecken alter Grenzgräblein bei Güterzusammenlegungen

usw.).

b) Nutzen der Melioration.

Der Nutzen einer Melioration äussert sich entweder durch

Hebung des Rohertrages des meliorierten Bodens oder Ver¬

minderung des landwirtschaftlichen Aufwandes auf diesem oder

auch durch beides zusammen. Die Grösse des Nutzens hängt

hauptsächlich von der Art und Wirkung der Melioration ab,

ferner auch von der Beschaffenheit des Bodens und der Kul¬

turen. Bei den meisten, namentlich aber bei den eigentlichen

Bodenverbesserungen, zeigt sich nicht von Anfang an der nor¬

male Nutzen, sondern in den ersten Jahren steigt der Nutzen

rasch an, bleibt dann lange Zeit annähernd konstant (normaler

Nutzen) und nimmt schliesslich ab. Bei geeigneter Behand¬

lung des meliorierten Bodens und bei zweckmässiger Wahl der

Kulturen ist der Nutzen in den ersten Jahren nicht viel ge¬

ringer, als der normale Nutzen, und dieser wird meistens schon

im zweiten bis dritten Jahre nach der Durchführung der Me¬

liorationen erreicht. Wir können daher, ohne einen grossen

Fehler zu begehen, zur Vereinfachung der Rechnung annehmen,

dass der Nutzen schon im ersten Jahre nach der Durchführung

w) Vergl. Strecker, S. 104.

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des Werkes den normalen Betrag erreiche.11) Die Zeit, während

der eine Melioration den normalen Nutzen aufweist, ist in der

Regel trotz eines geordneten Unterhaltes der Anlagen nicht

unbeschränkt. So können z. B. bei Drainagen sich mit der Zeit

gewisse Alterserscheinungen einstellen, die den Nutzen erheb¬

lich herabdrücken oder gar verschwinden lassen. Durch Eisen¬

ocker- oder Kalkausscheidung, durch Ablagerung von Sand und

Schlamm, durch Eindringen von Pflanzenwurzeln usw. können

die Röhren allmählig verstopft werden.12) Es ist auch möglich,

dass die Stossfugen durch Verwitterungsprodukte von eisen¬

haltigem Ton verkittet werden, sodass das Wasser nicht mehr

in die Röhren eindringen kann.13) Ferner können sich die Röh¬

ren verschieben oder, namentlich Zementröhren, durch che¬

mische Einflüsse zersetzen.14) Auch bei den Meliorationen, die

gelegentlich als ewig dauernd betrachtet werden, wie grosse

Kanäle, Wege, Güterzusammenlegungen, ist im Verlaufe der

Zeit eine Veränderung des Nutzens möglich. Bei Güterzusam¬

menlegungen z. B. besteht die Gefahr, dass durch Erbteilungen

und Handänderungen mit der Zeit die Grundstücke wieder zer¬

stückelt Werden, soweit dies die kantonalen Zerstücklungsver¬

bote nicht verhindern. Es ist auch möglich, dass Bodenver¬

besserungen, die heute ihren Zweck sehr gut erfüllen, in spä¬

terer Zeit überflüssig werden. Wir erinnern daran, dass viele

Bewässerungen nicht mehr benützt werden, weil die künstliche

Düngung eine bessere Rendite ergibt, als die düngende Bewäs¬

serung. Es sind uns auch Fälle bekannt, wo systematische Ent¬

wässerungen durch offene Gräben der wirksamem Drainage

weichen mussten und offene Kanäle, die der Neueinteilung bei

u) Diese Vereinfachung ist natürlich nur dann zulässig, wenn sich die

Rentabilitätsberechnung auf viele Jahre bezieht, wie das auch gewöhnlichder Fall ist. Die landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten, die namentlich

in den ersten Jahren nach der Durchführung der Meliorationen vorge¬

nommen werden, müssen hier nicht berücksichtigt werden, da wir sie dem

Meliorationskapital zugewiesen haben.

12) Jahrbuch der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, Bd. 25, Lief. 1,

S. 64 (Prof. Dr. Tanke).

13) Der Kulturtechniker, 1906, No. 1, S. 7 (Oberlandmesser Seyfert).

14) Jahrbuch der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, B. 25, Lief. 1,

S. 64 (Landesmeliorations-Baumeister Heinemann). Ferner Schweiz. Landw.

Monatshefte, 1923, No. 1, S. 13 (Girsberger).

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Güterzusammenlegungen hinderlich waren, durch Rohrleitungen

ersetzt werden mussten. Auf jeden Fall ist es zu empfehlen,auch bei scheinbar ewig dauernden Meliorationen die Dauer des

normalen Nutzens nicht als unendlich, anzunehmen.

Die Grösse des normalen Nutzens und die Dauer, während

der er auftritt, muss durch Vergleiehung mit ausgeführten,

ähnlich beschaffenen Anlagen schätzungsweise ermittelt wer¬

den. Da die Grösse des Nutzens mit den Veränderungen der

Produktenpreise und Arbeitslöhne, der Witterung und andern

Einflüssen stets wechselt, so darf nicht der Nutzen eines ein¬

zelnen Jahres als normaler Nutzen betrachtet werden, sondern

ein Mittelwert aus vielen Jahren, in denen sich die Alterser-

scheinungen noch nicht bemerkbar machten.

Bisher sind allerdings nur sehr wenige genaue Beobach¬

tungen über die Grösse des Nutzens veröffentlicht worden, so¬

dass es oft schwer hält, eine richtige Schätzung des voraussicht¬

lichen normalen Nutzens zu machen. Noch schwieriger aber

ist die richtige Abschätzung der Dauer, während der der nor¬

male Nutzen zu erwarten ist. Die Haltbarkeit der Meliorationen

ist selbst für die gleiche Meliorationsart sehr verschieden. So

kommt es vor, dass Drainagen an einem Ort schon nach 20

Jahren ersetzt werden müssen, während sie anderswo nach 50-

jähriger Lebensdauer noch unveränderte Wirkung zeigen.15)

c) Verzinsung des Meliorationskapitales.

Wie jedes andere Kapital, so hat auch das Meliorationskapi¬

tal einen Zinsanspruch. Dieser wird meistens in % des Meliora¬

tionskapitals ausgedrückt und als Zinsfuss bezeichnet. Die Höhe

des Zinsfusses hängt zunächst ab von allgemeinen wirtschaft¬

lichen Momenten, wie Lage des Geldmarktes, Stabilität der

Valuta usw. Besonders stark aber wird der Zinsfuss von der

Art der Sicherstellung des Meliorationskredites beeinflusst. Da

beste Sicherstellung möglich ist und an verschiedenen Orten

staatliche Institute ohne Erwerbsabsichten Meliorationskredit

erteilen, so ist der Zinsfuss für das Meliorationskapital im all¬

gemeinen niedrig. Immerhin sind uns persönlich Fälle bekannt,

") Fluck, S. 292.

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wo Meliorationsgenossenschaften ihr Darlehen bei staatlichen

Instituten mit 6 und %y%% verzinsen mussten.

d) kaufende Kosten.

Die wichtigsten laufenden Kosten einer Melioration bestehen

aus den Auslagen für die Amortisation des Meliorationskapi¬tales, dem Unterhalt der Anlagen und dem landwirtschaftlichen

Mehraufwand.

aa) Amortisation.

Unter Amortisation verstehen wir hier die Kostentilgung.Statt dass die Baukosten sofort bei der Vollendung des Werkes

bezahlt werden, werden sie allmählich durch sog. Amortisations¬

quoten getilgt. Die Amortisationsquoten stellen somit die auf

die einzelnen Betriebsjähre entfallenden Anteile an den Bau¬

kosten dar. Die Verteilung und Grösse der Einlagen ist von der

sachlichen Abnützung unabhängig. Es muss nur dafür gesorgtwerden, dass die Baukosten bis zum Ende der Amortisations¬

dauer getilgt sind. Zweckmässiger Weise werden die Amortisa¬

tionsquoten alljährlich und (mit Rücksicht auf den annähernd

gleichbleibenden normalen Nutzen) mit konstanter Grösse aus¬

gerichtet. Nach der Zinseszinsrechnung ergeben sich die derart

beschaffenen Amortisationsquoten zu

*_

(q-1^A ~

qi-l

oder in °/o von K a = (-^^i— <yqd —1

wobei K = zu amortisierendes Kapital,

d = Amortisationsdauer in Jahren,

q = Zinsfaktor — 1 -f- ——»

p = Zinsfuss in °/o.

bb) Unterhalt.

Die meisten Meliorationen bedürfen eines ständigen Unter¬

haltes (Reinigen der offenen Kanäle, Durchspülen der Rohr¬

leitungen, Bekiesen der Wege, Reparaturen an Kunstbauten

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usw.). Nur wenige Bodenverbesserungen, wie Urbarisierungen,

Räumungen, Terrassierungen, bedürfen keines besonderen Un¬

terhaltes; hier genügen die Kulturverbesserungen, um den

Nutzen sicherzustellen. Die Unterhaltsarbeiten sind nor¬

malerweise im Verhältnis zum Nutzen der Melioration klein uad

verteilen sich meistens regelmässig auf die einzelnen Jahre,

vorausgesetzt, dass die Bauarbeiten technisch richtig durchge¬

führt wurden. Sobald sich aber die Alterserscheinungen ein¬

mal geltend machen, können die Unterhaltskosten das nor¬

male Mass bedeutend überschreiten.

cc) Landwirtschaftlicher Mehraufwand,

Mit vielen Meliorationen, namentlich aber jenen, die eine

Steigerung des Rohertrages bezwecken, ist ein jährlich wieder¬

kehrender Mehraufwand an landwirtschaftlichem Betriebskapi¬tal verbunden. Es wachsen mit dem grössern Rohertrag die

Kosten für das Heimführen der Ernte, das Dreschen usw. Auch

kann sich eine grössere Belastung durch das Gebäudekapital zei¬

gen, da für grössere Erntemengen neue Räume nötig werden

können. Sofern nach der Melioration die gleiche Kultur beibehal¬

ten wird, sind diese Mehrbelastungen im Verhältnis zum Nutzen

der Meliorationen in der Regel klein und können daher vernach¬

lässigt werden. Wird aber nach der Melioration die Art der Be¬

wirtschaftung geändert, wie dies z. B. bei der Umwandlung von

Sumpfland in Ackerland der Fall ist, dann muss mit einer ganz

gewaltigen Vergrösserung der landwirtschaftlichen Betriebs¬

kosten gerechnet werden. Im allgemeinen kann dieser landwirt¬

schaftliche Mehraufwand als konstant angesehen werden, denn

soweit er in den ersten paar Jahren nach der Erstellung der

Melioration das normale Mass überschreitet, wurde er als land¬

wirtschaftliche Ergänzungsarbeiten dem Meliorationskapital zu¬

gewiesen.

3. Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität.

Die während eines Jahres durch die Melioration hervorge¬brachte Steigerung des Reinertrages des verbesserten Bodens

nennen wir Meliorationsrente. Ihre Grösse ist gleich der Dif-

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eines Jahres,

i'erenz zwischen dem Nutzen und den laufenden Kosten. Be¬

deutet

N den Nutzen

A die Kosten für die Amortisation

U « « « den Unterhalt

M « « « « landw. Mehraufwand

dann ist die Meliorationsrente für dieses Jahr gleich

R — N — (A+U+M). Die Melioration ist in diesem Jahr

rentabel, wenn die Meliorationsrente gleich oder grösser ist,

als der Zinsanspruch P des Meliorationskapitals K, wenn also

rK p KR ^ P oder, in % von K, wenn

—— ^ —— oder r = p.

Berücksichtigen wir bei der Rentabilitätsberechnung nur die

Dauer d, innert welcher voraussichtlich keine Alterserschei¬

nungen sich fühlbar machen, und verteilen wir die Amortisa¬

tionskosten gleichmässig auf diese Zeit10), so können die obigen

Grössen N, A, U und M als konstant angenommen werden, und

wir erhalten für die Dauer d folgende Rendite in % von K:

R ,\ — (Â+U4-M) X —(U-f-M). q —1

1)r =

- 1110 = LI 100 = — 100 — a. woki a =~ 100

'K K K qd — 1

Anstatt durch die Meliorationsrente kann die Rentabilität

einer Melioration auch durch den Ertragswertzuwachs des ver¬

besserten Bodens ausgedrückt werden. Da das Meliorations¬

kapital amortisiert wird, so hat die zeitlich beschränkte Meliora-

tionsrente R den Kapitalswert W =— 100. Die Rentabilität

Pist dann gewährleistet, wenn dieser Wert = Ertragswertzu-

16) In der Praxis werden die Baukosten gewöhnlich schon innert

5—10 Jahren getilgt und die landw. Ergänzungsarbeiten sofort aus dem

Betriebskapital gedeckt. Die abgekürzte Tilgungsfrist ist für die Berech¬

nung der privatwirtschaftlichen Rentabilität nicht maßgebend. Sie ist

nicht durch die Melioration selbst, sondern durch finanztechnische und

praktische Rücksichten begründet (vergl. Girsberger, S. 75). Immerhin

hat die Berechnung der Rentabilität unter Annahme dieser kurzen, prak¬tischen Tilgungsdauer insofern doch eine große Bedeutung, als sie dartut,ob der Meliorant während der praktischen Tilgungsdauer die laufenden

Kosten und den Zinsanspruch aus dem Nutzen der Melioration decken

kann oder ob er noch hiezu Zuschüsse aus dem Betriebskapital leisten

muß (vergl. Fluck, S. 300 und 301).

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wachs grösser ist als das investierte Meliorationskapital. Die

Rentabilitätsbedingung lautet daher auch:

2) W =

R100 = N_~_(A+ÜJ-M) .

7P P

Wird die Melioration durch Subventionen à fonds perdu un¬

terstützt, dann muss der Meliorant nur den durch die Subven¬

tionen nicht gedeckten Teil der Meliorationskosten tragen. In

den obigen Formeln bedeutet in diesem Fall K nicht das ge¬

samte Meliorationskapital, sondern nur den von den Melioranten

zu deckenden Teil.

Mit Bezug auf die Unternehmen, die vop einer Mehrheit von

Melioranten durchgeführt werden, bedarf unsere Darstellungder Rentabilitätsberechnung noch eines ergänzenden Hinweises.

Wenn nämlich die Rentabilität für ein solches Unternehmen als

ganzes nachgewiesen ist, so ist damit noch nicht gesagt, dass

die Melioration auch für den einzelnen Beteiligten gleich hoch

rentabel ist. Dies ist, wie wir gleich nachweisen werden, in der

Regel nur dann annähernd der Fall, wenn sich die Kostenan-

teile der einzelnen Beteiligten zu einander gleich verhalten, wie

die den Beteiligten zukommenden Anteile am Gesamtnutzen.

Beziehen sich N, U, M und K auf das gesamte Unternehmen,

N', U', M' und K' resp. N", U", M" und K" auf das beteiligte

Grundeigentum der beliebigen Beteiligten B' resp. B", dann

beträgt die Rendite von K, K' resp. K":

\ —ll'+ï) V— |U'+Ï) V—(IT-HO

r = - - - 100 — a. r' = J100 — a, km. r =L—

-' 100 — a.

k K''

r

Damit r = r',= r", muss folgende Bedingung erfüllt sein:

N—JU+M)_

N' — (U'+M')__

N" — (U"+M")

K~~

K'~~

K"

also K : K' : K" = (N—U—M) : (N' —U'—M') : (N" —U"—M").

Sind die Unterhaltskosten und der landwirtschaftliche Mehr¬

aufwand sehr klein gegenüber dem Nutzen, so können sie hier

vernachlässigt werden, und es ergibt sich

K : K' : K" = N : IST : N".

In der Praxis werden nun tatsächlich die Kosten regel¬

mässig im Verhältnisse des Nutzens auf die einzelnen Beteilig¬ten verteilt. Nur bei den Güterzusammenlegungen geschieht

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18

die Kostenverteilung noch vorwiegend nach dem Bodenwert.

Wir haben aber seinerzeit auf die Willkürlichkeit dieses Mass¬

stabes hingewiesen und auch für Güterzusammenlegungen die

Kostenverteilung nach Massgabe des Nutzens empfohlen.17)

4. Schwierigkeiten bei der Rentabilitätsberechnung.

Die Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität der

Bodenverbesserungen ist mit einer Reihe von Schwierigkeiten

verbunden. In erster Linie fehlt es an verwertbaren Angaben

über die Erfolge, die an ausgeführten Anlagen erzielt wurden.

Insbesondere verfügen wir noch nicht in genügendem Masse

über Beobachtungen in Bezug auf die Grösse und das Verhalten

des Nutzens und der Unterhaltskosten. Auch über die Kosten

der landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten und den landwirt¬

schaftlichen Mehraufwand sind wir noch nicht genügend orien¬

tiert. Die Notwendigkeit der Vornahme und Veröffentlichung

derartiger Beobachtungen ist von der Konferenz der Schweiz,

beamteten Kulturingenieure18) sowie der Gesellschaft Schweiz.

Landwirte19) wiederholt festgestellt worden. Bisher sind jedoch

nur wenige wirklich verwendbare Beobachtungen bekannt ge¬

geben worden. Wir schreiben dies einerseits dem Umstände zu,

dass solche Beobachtungen nur mit grossem Aufwand an Geld

und Zeit gemacht werden können, sodass die Fachleute neben

ihren beruflichen Pflichten nicht die Zeit finden und ohne be¬

sonderen Kredit nicht über die nötigen Mittel verfügen, um

sich intensiv mit derartigen Untersuchungen abgeben zu kön-

17) SZVK, 1921, S. 17 ff. Kostenverteilung bei Güterzusammenlegungen(Fluck). Vergl. hiezu ferner Schiff, Agrarpolitik, S. 301.

lf>) Konferenz, XI, 1910 (Vortrag Oirsberger) ; XVIII, 1921 (VortragDiserens); XIX, 1922 (Vortrag Diserens).

19) Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 76 und 78 (Vortrag Schmid). Dr. Schmid

führte u. a. aus: „Man hat gelegentlich die Erfolge wohl etwa geschätztund dabei als Maßstäbe die Viehzahl, den Bodenwert, die Käsereimilch

u. s. w. angegeben. Diese Werte können aber von Umständen beeinflußt

sein, die mit der Melioration in gar keinem Zusammenhang zu stehen

brauchen (bessere Verkehrsverhältnisse, intensivere Wirtschaft überhauptu. s. w.). Ein klares Bild über den ausschließlichen alleinigen Erfolg einer

Bodenverbesserung fördert nur eine eingehende Erfassung des ganzen

Komplexes der wirtschaftlichen Faktoren und stützt sich daher auf ein¬

gehende Voruntersuchungen und langjährige Nachbeobachtungen."Ferner Mitt. GSL, 1918, No. 1, S. 11 und 14 (Vortrag Moser).

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19

nen. Andererseits scheinen die Praktiker nicht sehr gerne bereit

zu sein, Beobachtungen über die Rentabilität vorzunehmen und

zu veröffentlichen, weil sie glauben, dass die Rentabilität der

Meliorationen so gross sei, dass die Ergebnisse in unberechtigter

Weise zum Sturme gegen die Subventionen verwendet werden

könnten.20) Die Haltlosigkeit dieser Auffassung ist von den

eidg. Behörden hinreichend dargelegt worden21), und die Ab-

20) Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 85. Kulturingenieur Schuler: „Die Er¬

gebnisse meiner Meliorationserhebungen im Kanton St. Gallen sind be¬

züglich des eingetretenen Nutzens recht erfreulich ausgefallen. Ich werde

mich aber hüten, diese Zahlen zu publizieren, weil sie zu ganz unrichtigenSchlüssen führen könnten."

Mitt. OSL, 1918, No. 1, S. 21. Kulturingenieur Girsberger: „Wenn diese

(die Drainagen) richtig ausgeführt werden, und wenn der Bauer das Land

richtig bearbeitet, wird die Rentabilität so groß sein, daß sie besser nicht

an die große Glocke gehängt wird. Man würde aus solchen Rentabilitäts¬

berechnungen Kapital gegen die landwirtschaftlichen Subventionen schlagen."Konferenz, XVIII, S. 6. Reg.-Rat Moser: „Die von Seiten der Finanz¬

behörden verlangten Rentabilitätserhebungen können leicht ein leises Mi߬

trauen erwecken, denn weist ein solcher Bericht allzu gute Resultate auf,so wird die zuständige Behörde berechtigt sein, den Schluß zu ziehen:

wenn die Meliorationsarbeiten so rentabel sind, bedürfen sie keiner Sub¬

vention; ergibt anderseits die angestellte Rentabilitätsberechnung ein

schlechtes oder gar negatives Resultat, so ist zu befürchten, daß aus

diesem Grunde keine Subvention zugesprochen wird."

2i) Mitt. GSL, 1918, No. 1, S. 26 (Sekretär König).Ferner Kreisschreiben des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes an die

Kantonsregierungen vom 31. August 1918: „Die Befürchtung, dieser Nach¬

weis (der Rentabilität der Bodenverbesserungen) könnte zur Herabsetzungoder gänzlichen Einstellung der staatlichen Subventionen führen, teilen

wir nicht, da die Unterstützung des Staates nicht aus Rücksicht auf den

einzelnen Grundeigentümer, sondern im Interesse der Hebung der ge¬

samten Produktion des Landes erfolgt. Und wenn es sich herausstellen

sollte, daß gewisse Meliorationen so rentabel sind, daß sie auch bei ver¬

minderter Subvention für den Grundeigentümer noch ein gutes Unter¬

nehmen sind, so wäre dies jedenfalls kein Nachteil und würde die An-

handnahme solcher Werke nicht beeinträchtigen. Anderseits würde die

Feststellung einer ungenügenden Rentabilität gewisser Bodenverbesserungs¬unternehmen dazu beitragen, allfällige Mängel aufzudecken und in Zu¬

kunft vor der Inangriffnahme solcher Werke deren Zweckmäßigkeit genau

zu prüfen."Siehe ferner auch die Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. Mai 1920

und des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 14. Okt. 1920, sowie

vom 2. Juni 1923 an die Kantonsregierungen.

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20

teilung für Landwirtschaft des eidg. Volkswirtschaftsdeparte-

mentes hat in richtiger Erkenntnis der Wichtigkeit von Beob¬

achtungen über die Erfolge von Bodenverbesserungen durch

eine Umfrage22) an die kantonalen Meliorationsämter im Jahre

1920 das bereits vorhandene Material gesammelt. U. W. ist

das Ergebnis der Umfrage noch nicht veröffentlicht worden.

Jedenfalls aber werden diese Einzeluntersuchungen, die nicht

nach einheitlicher Methode vorgenommen wurden, nicht sehr

viel verwertbares Material liefern. An die Errichtung einer

zentralen kulturtechnischen Versuchsanstalt ist gegenwärtigleider kaum zu denken. Vorläufig befasst sich das kulturtech¬

nische Institut der Eidg. Technischen Hochschule mit Unter¬

suchungen an Bodenverbesserungen, soweit dies ihm der be¬

scheidene Kredit erlaubt. Hoffen wir, dass das Institut aus¬

gebaut und ihm bald der nötige Kredit zur Verfügung gestellt

werde, sodass wir in Zukunft über bessere Grundlagen für die

Berechnung der Rentabilität von Bodenverbesserungen ver¬

fügen können.23)

Eine zweite Schwierigkeit bei der Rentabilitätsberechnungbesteht darin, dass sich während der Tilgungsdauer unvorherzu-

sehende Einflüsse geltend machen können, die die Rentabilität

vermindern. Als solche Einflüsse kommen in Betracht: anhal¬

tendes Sinken der Produktenpreise, Steigen der Unterhalts¬

kosten, Bekanntwerden neuer Kultivierungs- und Meliorations¬

methoden. Für die Praxis ist dieser übelstand nicht so gross, als

es vielleicht auf den ersten Anblick scheinen mag. Diese Ein¬

flüsse werden kaum plötzlich auftreten und nicht sehr gross

sein. Kleine unvorherzusehende Abweichungen der tatsächli¬

chen Verhältnisse von den Berechnungsannahmen bergen aber

keine Gefahr in sich, da Meliorationen, die nicht eine so hohe

Rendite versprechen, dass diese Abweichungen ohne wesent¬

lichen Einfluss auf die Rentabilität sind, vom privatwirtschaft¬lichen Standpunkt aus überhaupt nicht ausgeführt werden soll¬

ten. So hält Prof. Dr. Strecker24) eine Rendite des Anlage-

22) Kreisschreiben der Abt. für Landwirtschaft an die kant. Behörden,die sich mit dem Bodenverbesserungswesen beschäftigen, vom 4. Dez. 1920.

23) Vergl. Protokoll der Konferenz betr. das kulturtechnische Ver¬

suchswesen, 9. Dez. 1921, Bern. Eidg. Volkswirtschaftsdepartement.24) Strecker, S. 90 und 105.

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21

kapitales von 10% als das mindeste, um eine Melioration als

zweckmässig zu erachten.

Aus dem soeben angeführten Grunde ist es auch zulässig1

bei der Rentabilitätsberechnung die Tilgung auf jenen Ab¬

schnitt der Wirkungsdauer der Melioration zu beschränken, in

dem sich dio Alterserscheinungen noch nicht geltend machen

(vergl. S. 16). Sobald nämlich die Tilgungsdauer eine gewisse

Grösse erreicht — Dauerhaftigkeit wird ja bei jeder Bodenver¬

besserung vorausgesetzt —, wird die Amortisationsquote a im

Verhältnis zur Rendite r so klein, dass sie auf r keinen wesent¬

lichen Einfluss mehr hat. Beträgt z. B. die Tilgungsdauer

d = 50 Jahre und der Zinsfuss p = 5%, dann ist a = 0,48%,

also unbedeutend gegenüber der geforderten Minimalrendite von

10%. Würde die Tilgungsdauer auf 80 Jahre ausgedehnt, dann

wäre a == 0,10%. Nach der Berechnung würde die Rendite r

dann etwa 0,4% höher ausfallen, dabei wäre aber zu riskieren,

dass gegen den Schluss der Tilgungsdauer der Nutzen infolge

der Alterserscheinungen so vermindert würde, dass die tatsäch¬

liche Rendite bedeutend hinter der berechneten zurückbliebe.

Ganz besonders grosse Schwierigkeiten bereitet die Ren¬

tabilitätsberechnung derjenigen Meliorationen, die mittelbar auf

die Beschaffenheit des Bodens einwirken (Gewässerkorrektio¬

nen, Aufforstungen, Lawinenverbauungen). Der Nutzen dieser

Meliorationen besteht in erster Linie darin, dass sie die Zer¬

störung vorhandener Werte verhindern. Es ist nun sehr schwie¬

rig, die Grösse dieser Werte festzustellen. Noch schwieriger

aber ist es, mit einiger Sicherheit vorauszusagen, wie oft sol¬

che Zerstörungen (Überschwemmungen, Niedergehen der La¬

winen usw.) eintreten könnten. Bei diesen Meliorationen wird

man in der Regel auf ziffernmässige Abwägung von Aufwand

und ökonomischem Vorteil verzichten müssen.

5. Schlussfolgerungen.

Mit der Durchführung einer Melioration allein wird der

Wert des Bodens nicht erhöht. Eine Werterhöhung tritt nur ein,

wenn die Bodenverbesserung eine Steigerung des Reinertrages

bewirkt. Ist die Werterhöhung voraussichtlich gleich oder grös¬

ser als das vom Melioranten investierte Kapital, dann nennen

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22

wir die Melioration privatwirtschaftlich rentabel. Die Rentabi¬

lität ist auch bei technisch richtig ausgeführten Meliorationen

nicht selbstverständlich, sondern muss in jedem einzelnen Fall

nachgewiesen werden. Der Rentabilitätsnachweis kann aus

Mangel an genügenden Grundlagen und wegen unvorherzuse-

henden Einflüssen nur wahrscheinliche, nicht absolut sichere

Resultate liefern. Es ist dringend notwendig, dass bessere

Grundlagen für die Rentabilitätsberechnungen geschaffen wer¬

den.

§ 2. Über die Organisation des Meliorationskredites

in der Schweiz.

A. Allgemeines.1. Subventionen.

Die Deckung der Meliorationskosten ist naturgemäss Sache

der Melioranten, d. h. der Eigentümer der beteiligten Grund¬

stücke. In Anbetracht der mit den Bodenverbesserungen ver¬

bundenen volkswirtschaftlichen Vorteile aber übernehmen in

der Regel der Bund, die Kantone und gelegentlich auch die be¬

teiligten Gemeinden und Korporationen einen Teil der Kosten

durch Gewährung von Subventionen à fonds perdu. Für die

Erteilung der Subventionen des Bundes ist vor allem das Gesetz

betr. die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund und

dessen Vollziehungsverordnung massgebend.25) Der Bund un¬

terstützt hienach die Bodenverbesserungen mit höchstens 40%,

ausnahmsweise mit 50%, heute in der Regel mit 25% der Bau¬

kosten, sofern die Kantone, Gemeinden und Korporationen zu¬

sammen eine mindestens ebenso hohe Subvention erteilen. Die

Kantone haben ihre Bestimmungen betreffend das Subventions¬

wesen entweder ins kantonale Meliorationsgesetz aufgenommen

oder in einem besonderen Gesetz oder einer Verordnung aufge¬

stellt.28) Die Höhe der kantonalen Subventionen kann aus der

Tabelle I entnommen werden. Einzelne Kantone erteilen nur

25) LG, Art. 9 und 10; LGVv., Art. 44—49. Siehe ferner Bundesratsbe¬

schluß vom 23. März 1918.

2«) Vergl. Quellen- und Literaturverzeichnis.

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TABEL

Kantonale Subventionen

No. KantonSubven¬ Quellen¬

tion °/o nachweis

1 Zürich 10—30 lb,§9625—40 lb, §118

2 Bern 15—30 2b

15—25 Usus

3 Luzern 10—25 3d, §1

4 Uri 5—15 4b,Art.l

5 Schwyz 10 RGB*)

6 Obwalden 10—30 6b, §4

7 Nidwaiden 20 7b, §2

8 Glarus = 25 8b, §6

9 Zug 25 9 b, §14

10 Freiburg = 20 10 c

530 10d, Art. 16

11 Solothurn = 20 Hb, §6

12 Basel-Stadt — —

13 Basel-Land 5—25 13 b, §22

14 Schaffhausen 15 Usus

15 Appenzell A.-Rh. = 30 15 b, Art. 3

16 Appenzell I.-Rh. 10—30 16 b, Art. 4

17 St. Gallen 10-40 17 b, §17= 30 GRB**)

18 Graubünden 25 GRB***)= 40 18b, §16= 25 18 b, §16

19 Aargau = 25 19e, § 7

20 Thurgau 20—25 Usus

21 Tessin 15—30 21 b, § 10

22 Waadt = 25 22 c, § 2

23 Wallis = 25 23 c, §3-30 23c, §3

24 Neuenburg 35 Usus

25 Usus

25 Genf = 35 25 b, §23= 40 25 c, § 24

23

.E I.

in °/° der Baukosten.

Bemerkungen

Ent- und BewässerungenGüterzusammenlegungen

AlpverbesserungenFlachlandverbesserungen

nur an Kantonseinwohner

rev. 30./31. Jan. 1924

nur an Kantonseinwohner

= bedeutet höchstens

nur an Kantonseinwohner

EntwässerungenGüterzusammenlegungen5 bedeutet mindestens

an Güterzusammenlegungen 25°/o

an Nichtkantonseinwohner nur dann, wenn der

Wohnsitzkanton Gegenrecht hält

davon die Hälfte durch die Bezirke

Alpverbesserungen

übrige Meliorationen

AlpverbesserungenGuterzusammenlegungenEnt- und Bewässerungen, Feldweganlagen

in der Regel 15%

Entwässerungen etc.

Güterzusammenlegungen

DrainagenGüterzusammenlegungen

Drainagen) Kantons- u.Gemeinde-

Güterzus. J subvention zusammen

*) Regierangsratsbeschlufi vom 15. Nov. 1912.

*•) Großratsbeschluß vom 22. Mai 1918.

***) Großratsbeschluß vom 25. Mai 1897.

3

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dann Subventionen, wenn auch die beteiligten Gemeinden sol¬

che gewähren.27) Im allgemeinen werden Subventionen sowohl

an öffentliche, als auch private Meliorationen verabreicht. Von

einigen Kantonen aber werden die privaten Bodenverbesse¬

rungen nicht unterstützt, so von Graubünden, Thurgau, Waadt,

Neuenburg und Genf. Der Bund und die meisten Kantone

setzen die Gesamtsumme, die sie für Subventionen an Boden¬

verbesserungen aufwenden wollen, jährlich durch das Budget

fest. Einzelne Kantone dagegen haben die jährlich für die

Unterstützung von Meliorationen zur Verfügung stehende Sum¬

me zum vorneherein festgelegt, so

Zug mit Fr. 20 000 (9b, §20),

Nidwaiden. ...« « 10000 (7b, §3),

Schwyz « « 10 000 (Kantonsratsbeschluss 17. Jan.

1922),

Appenzell A.-Rh. « « 8 000 (15b, Art. 3),

Uri « « 5 000 (Landratsbeschluss 30/31. Jan.

1924),

Appenzell I.-Rh. « « 2 000 (16b, Art. 5).

Nach der eidg. Statistik bezahlten in den Jahren 1885 bis

1920 an die subventionierbaren Baukosten der staatlich unter¬

stützten Bodenverbesserungen (eigentl. Bodenverbesserungen

und Güterzusammenlegungen28) :

die beteiligten Grundeigentümer Fr. 28 855 878 oder 44,5%,

der Bund « 16 825 715 «sc 25,9%,

die Kantone « 13 958 021 « 21,5%,

die Gemeinden, Korporationen etc. « 5 218 321 « 8,1%,

zusammen Fr. 64 857 935 oder 100,0%.

2'0 Vergl. SZVK, 1922, S. 284 (Fluck).

28) Nicht inbegriffen sind hier die Gewässerkorrektionen, Lawinen- und

Steinschlagverbauungen, Aufforstungen, Waldweganlagen und Zusammen¬

legungen von Wald, die vom Bund auch unterstützt werden. Vergl.

WbPQ, Art. 9 und FPQ, Art. 26 und 42, sowie die zugehörigen kantonalen

Gesetze und Verordnungen.

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25

2. Kostenanteile der Beteiligten.

Für den durch die Subventionen nicht gedeckten Teil der

Baukosten müssen die Melioranten selbst aufkommen. Mei¬

stens verfügen diese aber nicht über das nötige Bargeld, son¬

dern sind gezwungen fremdes Kapital als sog. Meliorations¬

kredit aufzunehmen.

Bei den privaten Bodenverbesserungen entlehnt der Melio¬

rant bei einem Dritten, dem Meliorationsgläubiger, das notwen¬

dige Kapital und entschädigt damit sowie mit den bezogenen

Subventionen den Bauunternehmer entweder auf einmal nach

der Fertigstellung des Werkes oder in Abschlagszahlungenwährend des Baues. Er verzinst und tilgt das entliehene Ka¬

pital innert der mit dem Gläubiger vertraglich festgesetzten

Zeit.

Bei öffentlichen Bodenverbesserungen nimmt an Stelle der

einzelnen Beteiligten meistens die Meliorationsgenossen¬

schaft ein Darlehen auf. Sie entschädigt mit dem entlehnten

Kapital den Bauunternehmer entweder vollständig nach Fertig¬

stellung des Werkes oder in Ratenzahlungen entsprechend der

geleisteten Arbeit und Materiallieferung. Soweit die Kosten

nicht durch Subventionen oder durch den Erlös aus Masse¬

grundstücken gedeckt sind, werden sie nach dem sog. Kosten¬

verleger auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder verteilt.

Diese zahlen ihren Kostenanteil samt Zinsen in Form von An¬

nuitäten zurück. Die Dauer der Abzahlung schwankt im allge¬meinen zwischen 5 und 15 Jahren. Den Beteiligten ist jedoch

meistens Gelegenheit geboten ihren Kostenanteil auch sofort

im vollen Umfang zu tilgen.

Die landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten werden nicht

subventioniert, fallen also ganz zu Lasten der Melioranten. Ge¬

wöhnlich wird zur Deckung dieser Kosten kein Darlehen aufge¬

nommen, sondern der Meliorant führt diese Arbeiten unter

Kürzung der laufenden Wirtschaftseinnahmen aus.29)

29) Für die Berechnung der privatwirtschaftlichen Rentabilität haben

wir stillschweigend vorausgesetzt, daß das ganze Meliorationskapital (exkl.

Subventionen) entlehnt wird. Wir waren dazu berechtigt, denn für die

Rentabilität kommt es auf dasselbe heraus, ob die landw. Ergänzungs¬arbeiten von einem Dritten oder vom Melioranten selbst finanziert werden.

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An den Meliorationskredit werden mit Rücksicht auf seinen

Zweck eine Reihe von besonderen Anforderungen gestellt. Da

der Ertrag der Meliorationen sich erst im Laufe der Jahre als

Meliorationsrenten geltend macht, so muss der Meliorations¬

kredit langfristig und von Seiten des Gläubigers unkündbar

sein. Im Interesse einer sicheren Kalkulation soll er ferner

stabil sein. Je billiger der Kredit zudem vermittelt wird, um

so eher wird der Landwirt Bodenverbesserungen ausführen

können, und um so besser wird der Meliorationskredit parallel

mit den Subventionen seine volkswirtschaftliche Aufgabe er¬

füllen. Eine weitere Anforderung an den Meliorationskredit

ist die, dass er allen, auch den hochverschuldeten Landwirten

zugänglich sei. Gelegentlich wird auch verlangt, dass die Til¬

gung erst 2—3 Jahre nach der Durchführung der Melioration

einsetze, um durch diese «Freijahre» dem Melioranten die Be¬

zahlung der landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten zu erleich¬

tern.30) Unter diesen Bedingungen (Langfristigkeit, Unkünd¬

barkeit, Stabilität, Billigkeit, allgemeine Zugänglichkeit und

eventuell Gewährung von Freijahren) kann nur der Staat, der

ein besonderes Interesse am Meliorationswesen hat, Kredit ge¬

währen. Private Institute, deren Organisation rein auf den

Erwerb aufgebaut ist, kommen ernstlich nicht in Frage.31)

B. Vermittlung des Meliorationskredites.

Aus der im Jahre 1918 vom Schweiz. Bauernsekretariat' ver¬

anstalteten Umfrage an die kantonalen Landwirtschaftsdirek¬

tionen32) geht hervor, dass in der Schweiz keine Kreditorgani¬sationen bestehen, deren besonderer Zweck die Pflege des Me¬

liorationskredites ist. Die Forderung von Landeskultur-Ren¬

tenbanken33), wie sie in Sachsen bereits 1861 und seither

auch in Preussen, Bayern, Oesterreich34) u. a. 0. geschaffenwurden und in etwas anderer Form schon seit 1856 in Frank¬

reich35) bestehen, ist zwar schon alt. Die erste bedeutsame

30) Vergl. Blatter, S. 31.

31) Vergl. Blatter, S. 76 ff.

32) Mitt. OSL, 1919, No. 1,S. 32 ff.

33) Vergl. hiezu Hermes.

34) Vergl. hiezu Brâf.

35) Loi sur le drainage, 1856/58.

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Anregung ging 1882 von Prof. Kraemer30) aus. Seither ist die

Frage des grosszügigen Ausbaues des Meliorationskredites zu

wiederholten Malen in Eingaben an die Bundesbehörden37), in

den eidg. Räten38), in der Gesellschaft Schweiz. Landwirte38)

und privaten Publikationen40) zur Sprache gekommen, bis jetztaber ohne praktischen Erfolg.41) Es scheint, dass der Gedanke

an die Gründung von mehreren kantonalen oder einer eidge¬

nössischen Landeskultur-Rentenanstalt endgültig fallen gelas¬

sen wurde. Auch das Postulat betreffend die Angliederungeiner Meliorationsabteilung an die Schweiz. Nationalbank blieb

ohne Verwirklichung. Ebenso hat es den Anschein, dass die

36) Prof. Dr. Kraemer, Vergleichende Darstellung der Maßregeln und

Einrichtungen zur Förderung der Landwirtschaft in verschiedenen Landern

Europas und ihre Nutzanwendung auf schweizerische Verhältnisse.

37) Bericht von Fritz Rödiger, Über die Förderung des landw. Melio¬

rationswesens und die Einführung des kulturtechnischen Dienstes in der

Schweiz, 1883.

Eingabe des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 7. April 1899.

Eingabe des Schweiz. Bauernsekretariates betr. die Angliederung einer

Meliorationsabteilung an die zu begründende Nationalbank, 1905.

38) Motion Vigier, 12. April 1884.

Motion Cur«, 21. Juni 1897.

39) Mitt. OSL 1904, No. 4, S. 2 ff. (Vortrag Girsberger).

1914, No. 3, S. 54 ff. (Vortrag Schmid).

1918, No. 1, S. 1 ff. (Vortrag Moser).

i0) Näf, Dr. E., Zur Förderung der Meliorationen vermittelst der

Amortisationshypothek. Eine Landeskultur-Rentenbank? 1905.

Girsberger, S. 73—79.

Laur, Prof., Zeitschrift für Schweizerische Statistik, 1917, S. 426.

Jöhr, Dr., Zur Frage der Errichtung einer Schweiz. Hypothekenbank, 1911.

Blatter u. a. m.

") Während des Krieges und hauptsächlich in den ersten Nachkriegs¬

jahren hat der Bundesrat auf Grund seiner außerordentlichen Vollmachten

sich mit der Vermittlung des Meliorationskredites insofern befaßt, als er

den Kantonsbehörden zum Zwecke der Ausführung von Meliorationen Vor¬

schüsse auf die zugesicherte Bundessubvention an Bodenverbesserungen

verabfolgte. Die Vorschüsse wurden unter der Bedingung abgegeben, daß

die Kantone die Garantie für die gute technische Ausführung der Werke

übernahmen, selbst Vorschüsse auf die kant. Subventionen ausrichteten, die

Vorschüsse mit 41/2°/o verzinsten und innert 10 Jahren tilgten. Diese Be¬

stimmungen sind heute nicht mehr in Kraft. Vergl. Bundesratsbeschluß vom

15. Jan. 1918 und Kreisschreiben des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes

an die Kantonsregierungen vom 6. Juli 1918, Abschnitt 3.

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28

projektierte eidg. Hypothekenbank nicht entstehen wird und

daher der Vorschlag, an dieser Anstalt eine besondere Abteilung

für Meliorationskredit zu eröffnen, ohne weiteres dahin fällt.

Nach der oben erwähnten Umfrage des Bauernsekretariates

haben in den meisten Kantonen die Kantonalbanken42) und

einige Privatbanken sich des Meliorationskredites anzunehmen

begonnen. Daher ist denn auch die Mehrzahl der kant. Land¬

wirtschaftsdirektionen der Ansicht, dass die Melioranten keine

Schwierigkeiten haben bei der Kreditbeschaffung und dass kein

Bedürfnis vorhanden sei, besondere Massnahmen für die Er¬

leichterung des Meliorationskredites zu treffen. Interessant

ist aber, dass eine ganze Anzahl der angefragten Landwirt¬

schaftsdirektionen diese Bemerkung auf ihren eigenen Kanton

beschränken und dagegen betonen, dâss vielleicht in andern

Kantonen die Verhältnisse weniger günstig seien. Andererseits

gibt kein Kanton zu, dass gerade für sein Gebiet ein Bedürfnis

für besondere Erleichterungen bestehe. Das Bauernsekre¬

tariat schliesst aus diesem Widerspruch in Verbindung mit

seiner eigenen Anschauung, dass jedenfalls in vielen Kantonen

das Meliorationskreditwesen noch nicht die wünschenswerte

Ausgestaltung erfahren habe. Zum gleichen Resultat gelangt

E. Blatter auf Grund seiner ausführlichen Untersuchungen über

die Organisation des Meliorationskredites in der Schweiz.43)

Über den Ausbau des Meliorationskredites äussert er sich in

den Schlussätzen wie folgt: «Ein rationeller Ausbau des Melio-

i2) Vergl. z. B. Gesetz betr. die Zürcher Kantonalbank vom 16. März

1902, §§ 16—22, speziell § 19.

*s) Blatter, S. 98: „Die gegenwärtigen Verhältnisse im Meliorations-

kreditwesen sind vor allem in qualitativer Hinsicht höchst unbe¬

friedigend, indem die Darlehen vorwiegend in Form des teuren Personal¬

kredits und nur unter harten Bedingungen gewährt werden. Zinshöhe,

Zinsstabilität, Amortisationsbedingungen und Sicherstellungen sind in der

großen Mehrzahl aller Fälle sehr unrationell und der Förderung des

Meliorationswesens inachteilig geregelt. Zudem ist in verschiedenen Ge¬

bieten des Landes die Beschaffung des Meliorationskredits auch in quan¬

titativer Hinsicht für Einzelmelioranten und mancherorts selbst auch

für große genossenschaftliche Verbesserungswerke mit erheblichen Schwie¬

rigkeiten verbunden. Als Ganzes muß die gegenwärtige Pflege des ein¬

schlägigen Kredits in der Schweiz als höchst unrationell und direkt un¬

haltbar bezeichnet werden."

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rationskredits ist nur auf staatlicher Grundlage möglich, da

die notwendige Zinsverbilligung finanzielle Opfer erfordert und

ein wechselseitiges kostenloses Zusammenwirken der Bankor¬

gane mit den kulturtechnischen Amtsstellen notwendig ist.

Von den staatlichen Hypothekarinstituten der Kantone kann in

der gegenwärtigen und wohl andauernd gespannten Finanzlagealler öffentlich-rechtlichen Verbände aus lokalen wirtschafts¬

politischen Gründen eine zweckmässige Organisation des Me¬

liorationskredits nur vereinzelt und erst anlässlich einer im

Zusammenhang mit der bundesgesetzlichen Regelung des Pfand¬

briefwesens notwendig werdenden Revision der Kantonalbank¬

gesetze erwartet werden. — Eine umfassende und rationelle

Organisation des Meliorationskredits kann nur durch angemes¬

senen Ausbau einer eigenen Meliorationsabteilung an der künfti¬

gen eidgenössischen Pfandbriefbank durchgeführt werden.»44)

C. Sicherstellung des Meliorationskredites.

Sowohl die privaten Grundeigentümer als auch die Meliora¬

tionsgenossenschaften haben nur dann Aussicht Meliorations¬

kredit zu erhalten, wenn sie imstande sind, das angesuchteDarlehen auf genügende Weise sicherzustellen. Nach den Er¬

gebnissen der schon mehrfach erwähnten Umfrage des Schweiz.

Bauernsekretariates und der Umfrage von E. Blatter (S. 47 ff.)kommen folgende Sicherheitsleistungen für Meliorationsdar¬

lehen zur Verwendung:

1. Zession der Subventionen.

Da die Subventionen meistens erst einige Zeit nach der Be¬

endigung der Meliorationen ausbezahlt werden, so ist der Me-

liorant genötigt, auch für die durch Subventionen gedecktenKosten ein Darlehen aufzunehmen. Für diesen Kostenanteil

kann er aber leicht den nötigen Kredit erhalten, indem er das

Recht auf die zugesicherten Subventionen an den Meliorations¬

gläubiger zediert.

2. Hinterlage von Wertschriften.

Die Hinterlage von Wertschriften (Obligationen, Grund¬

pfandtitel, usw.) wird gemeldet aus den Kantonen Nidwaiden,

") Blatter, S. 98 und 99.

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Zug, Appenzell A.- und I.-Rh. Diese Sicherheitsleistung kommt

nur für solche Melioranten in Frage, die über derartige Wert¬

schriften verfügen. Für den unbemittelten Grundeigentümer

fällt sie ausser Betracht.

3. Bürgschaft in verschiedenen Formen.

In den Kantonen Zürich (für erstmalige Kredite), Bern,

Nidwaiden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, Schaff¬

hausen, Waadt und Wallis, kommt die Bürgschaft der Vor¬

standsmitglieder der Meliorationsgenossenschaften vor. Bürg¬

schaft in verschiedenen andern Formen kennen die Kantone Lu-

zern, Nidwaiden, Zug, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Aargau und

Tessin. Im Kanton Neuenburg bürgt regelmässig die Gemeinde

für ihre Meliorationsgenossenschaften. Die Bürgschaft ist na¬

türlich nur da möglich, wo sich opferwillige und kreditfähige

Bürgen finden lassen. Bürgt der Vorstand, so geschieht dies

offenbar im Namen der Genossenschaft, sodass also diese für

einen eventuellen Verlust aufkommen muss.

4. Solidarhaft der beteiligten Grundeigentümer.

Die an einer Bodenverbesserung beteiligten Grundeigen¬

tümer können die Verpflichtung eingehen oder sind gelegent¬

lich sogar durch das Gesetz gezwungen45), für das ganze Me¬

liorationsdarlehen solidarisch zu haften. Wir finden die Solidar¬

haft in den Kantonen Zürich, Bern, Uri, Ob- und Nidwaiden,

Zug, Freiburg, Solothurn (bei kleineren Genossenschaften),

Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.- und I.-Rh., Graubün¬

den, Aargau, Thurgau, Wallis und Genf.

Vom agrarpolitischen Standpunkte aus erscheint die Sicher¬

stellung des Meliorationskapitales durch die Solidarhaft allein

als unzweckmässig und, falls sie gesetzlich vorgeschrieben ist,als ungerecht. «Muss eine Meliorationsgenossenschaft eine

grössere Summe aufnehmen, so bedankt sich der Wohlhabende

für die vom Gläubiger geforderte Solidarhaft. Wer wird ihm

das für übel nehmen, besonders wenn die andern Mitglieder der

") Vergl. z. B. 1 b, § 119.

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Korporation stark mit Schulden belastet sind?»40) Jeden¬

falls ist die Aussicht, für zahlungsunfähig werdende Genossen¬

schaftsmitglieder einspringen zu müssen, nicht sehr ermunternd,

sondern untergräbt erfahrungsgemäss den Meliorationseifer.47)

5. Bodenverbesserungspfandrechte.

Die für den Meliorationskredit geforderte Langfristigkeit

spricht durchaus für die Sicherstellung durch Grundpfänder.

Aus den Untersuchungen über die Hypothekarverschuldung48)lässt sich aber mit Sicherheit schliessen, dass der Mittel- und

Kleingrundbesitz so stark verschuldet ist, dass es meistens

gänzlich ausgeschlossen wäre, durch gewöhnliche Verpfändung

der zu verbessernden Grundstücke Meliorationskredit sicher¬

stellen zu können. Kommt nämlich eine Liegenschaft, die

an einer öffentlichen Melioration beteiligt ist, zur Pfand¬

verwertung, so fällt in Ermangelung eines besonderen

Vorzugspfandrechtes der durch die Melioration erzeugte

Mehrwert nicht in erster Linie der Genossenschaft zur

Deckung des noch ausstehenden Kostenanteils zu, sondern,

*6) Nat.-Rat Hofmann, Sten. Bull. XVI, S. 634.

47) Girsberger schreibt z. B. (S. 75) :„.

. . er (der Bauer) fürchtet,bei eventueller Insolvenz einzelner Genossenschaftsmitglieder infolge der

solidaren Haftung für die .Genossenschaft später zu seinem bezahlten

Kostenanteil hinzu noch denjenigen anderer tragen zu müssen. Solche

Fälle sind auch heute schon bei kurzer Amortisationsdauer hin und wieder

vorgekommen . .."

Ferner äußerte sich Kulturingenieur Girsberger an einem andern Orte

wie folgt über die Solidarhaft: „Beim System mit langer Amortisations¬

frist ist zu befürchten, daß der eine oder andere Grundeigentümer zahlungs¬

unfähig würde. Bei allen Genossenschaften herrscht Solidarität. Wer muß

dehn da eintreten für den Schaden? Doch die Gesamtheit aller übrigen

Beteiligten. Dieses Schreckensgespenst hat außerordentlich viel Bedenken

hervorgerufen." (Mitt. GSL, 1914, No. 3, S. 82.)

is) Vergl. Artikel „Bodenverschuldung" von Dr. E. Hofmann, im Hand¬

wörterbuch der Schweiz. Volkswirtschaft. Herausgegeben von Dr. Reiches¬

berg, 1903. Ferner Sten. Bull. XVI, S. 633 und 634.

Dr. König, Die Hypothekarverschuldung im Kanton Bern, Zeitschrift

für Schweiz. Statistik und Volkswirtschaft, 1917, S. 481 ff.

J. Fischbacher, Untersuchungen über den Ertragswert und die Ver¬

schuldung des bäuerlichen Grundbesitzes in den Bezirken Pfäffikon, l/ster

und Hinwil. Schweiz. Landw. Monatshefte, 1924, S. 113.

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dient zunächst zur Befriedigung der altern durch Grund¬

pfänder gedeckten Forderungen. Bei der allgemein starken

Verschuldung des Bodens ist dann die Aussicht gering, dass

die Genossenschaft aus dem Restbetrage befriedigt werden

kann. In der Regel werden sich dagegen die Gläubiger der nicht

erstklassigen Grundpfänder auf Kosten der Genossenschaft

schadlos halten können. Da die Meliorationen eine Steigerungdes Ertragswertes des Bodens bezwecken, so liegt es aber im

volkswirtschaftlichen Interesse, dass auch dann Bodenverbes¬

serungen ausgeführt werden, wenn der Boden schon ganz ver¬

schuldet ist. Ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, liegt da¬

rin, dass der durch die Bodenverbesserung voraussichtlich zu

erzielende Mehrwert als Sicherungspfand dem Meliorations¬

gläubiger reserviert wird. Die Durchführung dieses Gedankens

stösst zwar auf Schwierigkeiten. Die Bodenverbesserungensind materiell sowie rechtlich untrennbar mit dem verbesser¬

ten Grundstück verbunden und können daher nicht für sich

allein verpfändet werden. Um zu einer praktischen Lösung

dieses Problems zu kommen, hat nun der Gesetzgeber die

Grundsätze über die Konkurrenz mehrerer Pfandrechte am

gleichen Grundstück durchbrochen und dem Bodenverbesse¬

rungspfandrecht einen privilegierten Rang gegeben.

Wir haben in der Schweiz zwei Vorzugspfandrechte für

Bodenverbesserungen, die auf diesem Prinzip beruhen:

1. das privatrechtliche BodenVerbesserungspfandrecht nach

Art. 820 und 821 ZGB, das der Grundeigentümer eintragenlassen kann zur Sicherung der Privatgläubiger, die zur Durch¬

führung der Melioration Darlehen gegeben haben,

2. das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht des

kantonalen öffentlichen Rechtes, das den Meliorationsgenos¬senschaften zur Sicherung ihrer Beitragsforderungen gegen¬

über den Beteiligten zur Verfügung steht.

Aus der Umfrage des schweizerischen Bauernsekretariates

geht hervor, dass die in Art. 820 und 821 ZGB geschaffeneInstitution des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrech¬tes noch sehr wenig zur Sicherheitsleistung benutzt wird. Ein¬

zig der Kanton Aargau meldet sie als Regel, die Kantone Luzern

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und St. Gallen als seltene Ausnahme. Auch die öffentlich¬

rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechte werden nur in sehr

beschränktem Masse angewandt und sind, wie wir später sehen

werden, in vielen Kantonen überhaupt unbekannt. Jedenfalls

lässt die Tatsache, dass die alten Formen der Sicherheitslei¬

stungen trotz ihrer Mängel heute noch bevorzugt und die

modernen Mittel mit verschwindenden Ausnahmen ignoriert

werden, vermuten, dass die Bodenverbesserungspfandrechte

nicht zweckentsprechend ausgestaltet wurden.

§ 3. Den Bodenverbesserungspfandrechten ähnliche

Einrichtungen des Auslandes.49)

A. Frankreich.

1. Entsumpfungsgesetz 1807.

Zur Förderung der Entsumpfungen erliess Napoleon 1. im

Jahre 1807 ein Gesetz50), das, mit einigen Abänderungen ver¬

sehen, heute noch in Kraft steht. Für jedes auf Grund dieses

Gesetzes verbesserte Grundstück wird der durch die Ent-

sumpfung erzeugte Mehrwert durch je eine Schätzung vor und

nach der Ausführung der Melioration bestimmt. Wird das

Werk von einem Unternehmer ausgeführt, so soll der erzielte

Wertzuwachs zwischen dem Grundeigentümer und dem Unter¬

nehmer nach dem Konzessionsplane geteilt werden. Dem Grund¬

eigentümer steht es dabei frei, entweder einen entsprechenden

Teil des entsumpften Gebietes an den Unternehmer abzutreten

oder zu dessen Gunsten eine Rente von 4% der Schuld auf das

Grundstück zu legen. Diese Rente geniesst in Bezug auf den

entstandenen Mehrwert vor allen Gläubigern den Vorrang. Die

altern Forderungen werden durch Umschreibung auf einen sol¬

chen Teil des Grundstücks beschränkt, dessen Wert dem ur-

is) Bevor wir zur Behandlung der Bodenverbesserungspfandrechte der

Schweiz übergehen, wollen wir auf Grund der vorkriegszeitlichen Literatur

über entsprechende Einrichtungen des Auslandes orientieren. Wir be¬

schränken uns dabei auf drei Nachbarstaaten, die ähnliche wirtschaftliche

Verhältnisse aufweisen wie die Schweiz und deren Erfahrungen uns daher

besonders nützlich sein können.

50) Loi relative au dessèchement des marais, etc., du 16 septembre 1807.

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sprünglichen Wert des ganzen Grundstücks gleichkommt (Art.

21—23).Dieses Gesetz wurde oft und heftig angegriffen. Einerseits

wurde an ihm ausgesetzt, dass es die Feststellung des Wert¬

zuwachses unmittelbar nach der Durchführung des Werkes an¬

setze, d. h. in einem Zeitpunkt, da der Mehrwert sich gar noch

nicht geltend gemacht habe. Anderseits wurde befürchtet, dass

auch durch eine Hinausschiebung der zweiten Schätzung nichts

gewonnen würde, da die Grundeigentümer sich hüten würden,

vor der Bestimmung des Wertzuwachses etwas zu unterneh¬

men, das den Vorteil der Melioration hervortreten liesse.51)

Heute kommt das Gesetz von 1807 nur noch dann zur Anwen¬

dung, wenn es nicht möglich ist, die notwendige zustimmende

Mehrheit der Beteiligten aufzubringen, um das Werk auf Grund

des Gesetzes über die Genossenschaften52) auszuführen.53)

2. Drainagegesetz 1856/58.

Schon wenige Jahre nach der erstmaligen Anwendung der

Röhrendrainage auf dem europäischen Festlande machte Na¬

poleon III. den Versuch die Verbreitung der Drainage auf fi¬

nanziellem Wege zu fördern. Durch das Drainagegesetz54) vom

Jahre 1856 wurden 100 Millionen Franken aus Staatsmitteln be¬

willigt, um den Grundeigentümern Darlehen zur Durchführung

von Drainagen zu geben. Die entlehnten Beträge waren zu

4% zu verzinsen und innert höchstens 25 Jahren zu tilgen. Die

Darlehen sollten ursprünglich durch den Staatsschatz ausge¬

richtet werden. Wegen zu grossen technischen Schwierigkeiten

wurde dann 1858 der Crédit Foncier ermächtigt, jene Darlehen

an Stelle des Staates zu gewähren und das erforderliche Kapital

durch die Ausgabe verzinslicher und verlosbarer, unter Staats-

5i) Lévy-Salvador, S. 21.

52) Loi sur les associations syndicales du 21 juin 1865 et du 22 dé¬

cembre 1888. Das Quorum lautet: s/i der Grundeigentümer, die mehr als

2/3 der betr. Grundsteuer bezahlen oder % der Grundeigentümer, die mehr

als s/4 der Fläche repräsentieren oder mehr als 3/4 der betr. Grundsteuer

bezahlen (Art. 12).

53) Lévy-Salvador, S. 23.

54) Loi sur le drainage du 17 juillet 1856 et du 28 mai 1858. Vergl.ferner Règlement d'administration publique du 28 septembre 1858 et cir¬

culaire du 2 octobre 1858.

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garantie stehender Inhaberpapiere (obligations de drainage)

aufzubringen. Gleichzeitig wurde der Wirkungskreis des Ge¬

setzes auf Kanalisationen, Bewässerungen und Entsumpfungen

ausgedehnt. Zur Sicherstellung der Darlehen stehen dem Crédit

Foncier zur Verfügung:

1. Für die verfallene Annuität und diejenige des laufenden

Jahres ein Vorrecht auf den Reinertrag des meliorierten Ge¬

bietes. Dieses Vorrecht folgt im Range unmittelbar den öf¬

fentlichen Steuern.

2. Für das gesamte Darlehen ein absolutes Vorrecht an dem

durch die Melioration hervorgebrachten wirklichen Mehr¬

wert des Grundstückes (vergl. Art. 3 und 5).

Der Mehrwert ergibt sich nach äusserst kompliziertemVerfahren auf Grund je einer Schätzung des Grundstückes vor

der Ausführung des Werkes und bei der Verwertung des Pfan¬

des. Die gleichen Vorrechte, wie sie dem Crédit Foncier ein¬

geräumt sind, können auch die Meliorationsgenossenschaften

für die Sicherung der Beiträge der Beteiligten an die Ausfüh-

rungs- und Unterhaltskosten und die Unternehmer für ihre

Forderungen aus Bodenverbesserungen beanspruchen (vergl.

Art. 4).

Das Drainagegesetz 1856/58 hat vollständig versagt. Von

den zur Verfügung gestellten Kapitalien wurden nur wenige

Prozente dargeliehen. Der Misserfolg erklärt sich dadurch, dass

das Verfahren infolge übermässiger Zentralisierung überaus

schleppend und teuer ist. Wiederholte Reformvorschläge ziel¬

ten dahin, die unerhört langwierigen Verhandlungen, die der

Darlehensbewilligung vorangehen, abzukürzen und die Verwal¬

tung zu dezentralisieren.55) Ein vom Staatsrat im Jahre 1880

aufgestelltes Gesetzesprojekt betreffend die staatliche Finan¬

zierung von landwirtschaftlichen Wasserbauten schlug vor, die

dem Staate als Gläubiger gegebene Garantie auf das Vorrecht

am Reinertrage zu beschränken und den Zinsfuss auf 3% zu

ermässigen. Diesem Projekt wurde aber keine Folge gegeben.58)

56) Schiff, Meliorationskredit, S. 53—65.

66) Lévy-Salvador, S. 452.

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B. Österreich.1. Reichswasserrechtsgesetz 1869 und Meliorationsgesetz 1884.

Die Beitragsverbindlichkeiten aus dem Mitgliedsverhältnisse

bei einer Wassergenossenschaft haften nach dem Reichswasser¬

rechtsgesetz vom 30. Mai 1869 auf dem., die Mitgliedschaft be¬

dingenden Grundstück als Grundlast, und zwar ohne dass zu

deren Entstehung die Eintragung ins Grundbuch nötig ist. Die¬

se Beitragsverbindlichkeiten geniessen bis zum Betrage der drei¬

jährigen Rückstände den Vorrang vor allen andern Reallasten,

ausgenommen die öffentlichen Steuern und Abgaben (§ 23).

Schiff57) setzt an diesem Gesetz aus, dass es nicht nur den

auf Beteiligungszwang begründeten, sondern auch den durch

freie Übereinkunft gebildeten Wassergenossenschaften den er¬

wähnten Vorrang einräumt. Bei den letztern findet nämlich

im Gegensatz zu den erstem keine behördliche Prüfung der

Nützlichkeit des geplanten Unternehmens statt. Ganz irra¬

tionelle Anlagen, die den Wert der Grundstücke im Verhältnis

zu den Kosten nicht zu erhöhen vermögen, können dadurch, dass

mehrere Grundeigentümer sich zu einer Genossenschaft ver¬

einigen, ein unbeschränktes Pfandprivileg für die Umlagen und

damit indirekt für das Meliorationskapital erlangen. Ferner

hält Schiff den Schutz des Genossenschaftsgläubigers nicht für

genügend, da dieser kein Recht hat, auf die in die Genossen¬

schaft einbezogenen Grundstücke zu greifen, um für seine For¬

derung Befriedigung zu erhalten. Er ist auf die Eintreibungder Umlagen durch den Genossenschaftsvorstand angewiesen,und es wird hie und da vielleicht schwer fallen, diesen zu ener¬

gischem Vorgehen zu zwingen. Diesem Mangel wird aber durch

das Meliorationsgesetz vom 30. Juni 1884 (§§ 15—19)

abgeholfen. Die Darlehen, die von einer Wassergenossenschaftbeim Reiche, beim Lande oder bei einem zur Erteilung solcher

Kredite ermächtigten Institute aufgenommen worden sind, wer¬

den nämlich ganz unabhängig vom Willen des Genossenschafts¬

vorstandes gleich den öffentlichen Steuern durch die Steuer¬

ämter eingehoben und von diesen direkt an die Genossenschafts¬

gläubiger abgeführt. Endlich ist die Verwaltungsbehörde be¬

rechtigt selbst die Umlegung der Genossenschaftsbeiträge auf

57) Schiff, Agrarpolitik, S. 473 ff.

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die einbezogenen Grundstücke vorzunehmen, wenn die Genossen¬

schaft es unterlässt ihren statutenmässigen Verpflichtungen

nachzukommen. Somit besitzen die Gläubiger die denkbar

grösste Sicherheit dafür, dass die vereinbarten Rückzahlungs¬

raten von der Genossenschaft regelmässig bezahlt werden.58)

2. Kommassationsgesetze.59)

Kredite, die für Kommassationszwecke aus Landesmitteln,

Landesanstalten oder unter Mitwirkung des Landes aus andern

öffentlichen Anstalten erteilt werden, rangieren unmittelbar

nach den öffentlichen Steuern und Abgaben und den Verpflich¬

tungen für Wassergenossenschaften. Die nämliche Priorität

gemessen die dreijährigen Zinsenrückstände ,(§44 R. K. G.).Die übrigen zur Sicherung des Gläubigers von Wassergenossen¬

schaften erlassenen Bestimmungen können bei der Kommassa¬

tion entfallen, weil hier meist das Land selbst der Kreditgeberist und zwischen diesem und den Grundeigentümern ein direktes

Rechtsverhältnis ohne Vermittlung durch eine Genossenschaft

besteht.60)

3. Gesetz vom 6. Juli 1896. No. 144 R. G. B.

Das Darlehen, das zur Ausführung von Bewässerungs- und

Entwässerungsanlagen von einem unter öffentlicher Verwal¬

tung stehenden Fonds oder einem zur öffentlichen Rechnungs¬

stellung verpflichteten Kreditinstitut gegeben wird, hat den

Charakter einer privilegierten Grundlast ; für die rückständigenRenten haftet nur das Pfandobjekt. Das Vorzugsrecht be¬

schränkt sich im Falle der Exekution auf die drei letzten An¬

nuitäten. Da indessen das ganze Meliorationsdarlehen, von et¬

wa schon verfallenen Annuitäten abgesehen, ohne Rücksicht

auf die Rangstellung sonstiger Gläubiger vom Ersteller über¬

nommen werden muss, so ist damit tatsächlich ein Rangsvor¬

zug des Kapitals selbst gegeben. Die Darlehen müssen durch

mindestens jährlich fällige Renten von mindestens 3% amorti¬

siert werden. Der Zinsfuss darf höchstens 4% betragen. Die

5S) Schiff, Agrarpolitik, S. 477.

69) Reichskommassationsgesetz vom 7. Juni 1883, No. 92 RGB. Landes-

kommassationsgesetze : Niederösterreich 3. Juni 1886, Salzburg 11. Okt.

1892, Mähren 13. Febr. 1894, Schlesien 28. Dezember 1887.

60) Schiff, Agrarpolitik, S. 478.

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zur Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bestimmte Ren¬

te wird als «Meliorationsrente» ins öffentliche Buch eingetragen.

Die geplante Bodenverbesserung muss nach fachmännischer

Prüfung einen die Kosten übersteigenden landwirtschaftlichen

Nutzen erwarten lassen. Die Darlehenssumme darf einerseits

die Kosten, anderseits den 10-fachen Katastralreinertrag zu¬

züglich der Hälfte des voraussichtlichen Wertzuwachses nicht

übersteigen. Sie darf nur zur Ausführung desjenigen Unter¬

nehmens, wofür das Darlehen bewilligt wurde, verwendet und

nur ratenweise nach Massgabe des Fortschreitens der Arbeiten

ausbezahlt werden. Der Grundeigentümer hat die Arbeiten

unverzüglich und zweckentsprechend durchzuführen und, so¬

lange die Rente*npflicht besteht, zu unterhalten. Das Acker¬

bauministerium überwacht die Erfüllung dieser Verbindlichkei¬

ten. Kommt ein Grundeigentümer seinen Verpflichtungen nicht

nach, so kann das Gericht Zwangsverwaltung zwecks Vollen¬

dung der Arbeiten anordnen. Die Bevorrechtung der Meliora¬

tionsrente ist vom wirklichen Eintritte der Ertrags- bezw. Wert¬

steigerung nicht bedingt, ausser in folgenden zwei Fällen. Wenn

Naturereignisse die planmässige Ausführung der Meliorations¬

arbeiten unmöglich machen oder doch den davon erwarteten

Nutzen erheblich schmälern, so sind die Arbeiten und die Zah¬

lungen einzustellen. Der Darlehensgeber hat dann nur noch ein

Forderungsrecht auf den bereits gezahlten Teil des Darlehens

und nur so weit, als der durch die Meliorationsarbeiten bewirkte

Wertzuwachs reicht. Wenn ferner nach Vollendung der Melio¬

ration ein Grundstück zwangsweise versteigert wird und der

nachweislich erzielte Mehrwert desselben die höchstens dreijäh¬

rigen rückständigen Rentenbeträge nicht übersteigt, so besitzen

die letzteren nur bis zu einem dem tatsächlichen Wertzuwachs

gleichen Betrage das Vorzugsrecht der Meliorationsrente.61)Wie Schiff62) in seiner Beurteilung des Gesetzes von 1896

näher ausführt, ist die Rechtsstellung des Meliorationsgläubi¬

gers durch das Pfandrecht genügend gesichert, um auch dem

verschuldeten Grundeigentümer die Aufnahme von Darlehen

zum Zwecke von Bodenverbesserungen zu ermöglichen. Eine

Ausnahme tritt nur dann ein, wenn eine der beiden erwähn-

6J) Schiff, Agrarpolitik, S. 479 ff.

62) Schiff, Agrarpolitik, S. 4SI ff.

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ten nachträglichen Einschränkungen des Pfandrechtes Platz

greift. Die Bestimmungen des Gesetzes für den Fall des Miss¬

erfolges der Unternehmung beweisen schlagender als alles an¬

dere, dass das Fehlschlagen von Meliorationsunternehmungen

und damit die Schädigung älterer Gläubiger vom Gesetze kei¬

neswegs verhindert wird. Auch die im Gesetze geforderte

fachmännische Prüfung des Planes, des Kostenvoranschlages

und der Wertzuwachsberechnung vermag nach Schiff diese Be¬

sorgnis nicht vollständig zu zerstreuen, da Oesterreich nicht

über eine genügende Organisation des kulturtechnischen

Dienstes und ausreichende praktische Erfahrung verfügt.

Zum Schutze der nachgehenden Hypothekargläubiger fordert

Schiff daher, dass diese durch einen strikten Nachweis des

Misserfolges der Unternehmung eine Beschränkung — sei es

in Form der Reallast oder der Kapitalpriorität — vorzunehmen

berechtigt sein sollen. Er befürchtet, dass sonst das Gesetz

bei steigender Meliorationstätigkeit leicht zu einer für das

Grundeigentum nachteiligen Erschütterung der Realkredits¬

verhältnisse führen könnte.

Das Gesetz von 1896 hat nach Brâf trotz der gebotenen

zivilrechtlichen Vorteile die erhoffte Förderung des Meliora¬

tionswesens nicht gebracht, und zwar mögen daran vornehm¬

lich die für den Fall des Misserfolges vorgesehenen Einschrän¬

kungen des Vorrechtes ihren massgebenden Anteil haben. In

einzelnen Fällen waren diese Einschränkungen in der Tat die

Ursache der Ablehnung der Darlehensgesuche durch die ange¬

gangenen Landesinstitute. Jedenfalls steht laut Umfrage fest,

dass von den Landesbankinstituten Böhmens, Mährens, Schle¬

siens und der beiden Oesterreich in den zehn ersten Jahren, die

seit der Inkrafttretung des Gesetzes verflossen sind, keine Me¬

liorationsdarlehen gewährt wurden, in geringem Umfange nur

von der Landesbank Galiziens.

C. Deutschland.

1. Wassergesetze.

In Deutschland werden zum Zwecke der Durchführung'

genossenschaftlicher Bewässerungen und Entwässerungen

«Wassergenossenschaften» gebildet. Die statutarischen Bei¬

tragspflichten an Wassergenossenschaften werden nach den

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Wassergesetzen83) den öffentlichen Lasten gleichgestellt und

sind daher wie diese durch eine stillschweigende gesetzliche

Hypothek mit Vorrang auch vor altern privaten Forderungen

sichergestellt. Die Verleihung dieses Vorzugsrechtes an die

Wassergenossenschaften lässt sich dadurch begründen, dass die¬

se gewissermassen öffentlich-rechtlichen Charakter haben; sie

unterstehen der direkten Aufsicht der öffentlichen Verwaltung ;

wie bei den politischen Gemeinden ist der Eintritt in diese Ge¬

nossenschaften in gewissem Umfange vom Willen der Eigen¬

tümer unabhängig.Die den Wassergenossenschaften zugebilligte Meliorations¬

priorität ermöglicht ihnen mit Leichtigkeit Meliorationsanlei¬

hen aufzunehmen. So gewähren z. B. die Landeskultur-Renten¬

banken von Preussen64), Bayern65) und Hessen68) in Anbetracht

dieser Priorität Darlehen an Wassergenossenschaften ohne

hypothekarische Sicherstellung. Die Garantien für eine zweck¬

entsprechende Verwendung der dargeliehenen Gelder liegt in

der Verfassung und Einrichtung der schuldnerischen Institute;

soweit es einer Beaufsichtigung bedarf, fällt diese in erster

Linie der öffentlichen Aufsichtsbehörde, nicht den Landeskul¬

tur-Rentenbanken und deren Organen zu. In Preussen z. B.

ist zur Aufnahme jeder Anleihe einer Wassergenossenschaftdie vorgängige Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforder¬

lich (§51 WG). Bei der Erteilung der Genehmigung ist da¬

rauf zu achten, dass das Darlehen nur für eigentliche Genossen¬

schaftszwecke aufgenommen und nur zu planmässiger Verbesse¬

rung der Grundstücke verwendet wird, sodass dadurch der Wert

der letztem um mindestens den gleichen Betrag erhöht wird.67)

6)) Preußen, für Wassergenossenschaften, 1. April 1879, §52; Sachsen,bei Berichtigung von Wasserlaufen, 15. Aug. 1855; Bayern, bei Ent- und

Bewässerungen, Landeskultur-Rentenbank-Gesetz, 21. April 1884, § 9; Hessen,für Wassergenossenschaften, 30. Juli 1887, Art. 43 und für Landeskultur¬

genossenschaften, 26. Sept. 1887, Art. 50.

,u) Preußisches Gesetz betr. die Errichtung von Landeskultur-Renten-

banken, 13. Mai 1879, § 33.

65) Bayrisches Gesetz die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, 31. Mär/

1908, Art. 9. 4

66) HcsHsches Gesetz die Landeskreditkasse betreffend, 6. Aug. 1902,Art. 3.

<") Vergl. Koch, S. 116.

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2. Landeskultur-Rentenbank-Gesetze.68)

Darlehen, die einzelne Grundeigentümer zur Deckung der

Meliorationskosten bei einer deutschen Landeskultur-Renten¬

bank aufnehmen, müssen regelmässig durch die Eintragung

einer Hypothek oder Grundschuld sichergestellt werden. Ein

Vorrang besteht im allgemeinen nicht. Nur in Preussen88) ist

bei Drainagedarlehen und in Bayern70) bei allen Darlehen für

Landeskultur-Rentenzwecke ein ziemlich umständliches Ver¬

fahren vorgesehen, um eine Erklärung der Realberechtigten

darüber herbeizuführen, ob sie freiwillig hinter die Forderung

der Landeskultur-Rentenbank zurücktreten wollen. Gläubiger,

welche auf die an sie ergangene Aufforderung binnen der be¬

stimmten Frist ihren Widerspruch nicht erklären, gelten als der

Vorrechtseinräumung zustimmend. Da zur Beseitigung der er¬

hobenen Widersprüche keine Rechtsmittel gegeben sind, so

lässt sich von einem solchen Verfahren nicht viel erwarten.

Tatsächlich sind auch die Erwartungen, welche auf die Landes¬

kultur-Rentenbanken gestellt wurden, wenigstens soweit es die

Förderung der Einzelmelioration betrifft, nicht erfüllt worden.

Nur von Lehn- und Fideikommissbesitzern sind die Landes¬

kultur-Rentenbanken Preussens in grossem Umfang in An¬

spruch genommen worden, da unter bestimmten Voraus¬

setzungen den Lehn- und Fideikommissfolgern und Agnaten ein

Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme von Drainagedarlehen

entzogen wurde (§ 32 des preuss. Gesetzes).Bei Darlehen, die in Preussen unter Gewährung des Vor¬

ranges für Drainagen einzelner Grundeigentümer gewährt wer¬

den, ist die vorgängige Prüfung der Rentabilität der Unterneh¬

men ausdrücklich vorgeschrieben. Die Prüfung erfolgt durch ei¬

ne besondere Kommission unter Leitung der Auseinanderset¬

zungsbehörde. Die Ausführung und der Unterhalt der Unterneh¬

men stehen ebenfalls unter behördlicher Aufsicht. Die Dauer

der Meliorationspriorität ist insofern beschränkt, als die Dar¬

lehen mit einer Annuität von mindestens 4% zu tilgen sind.

68) Vergl. Hermes ; ferner Buchenberger II, S. 167 ff.

69) Preußisches Gesetz betr. die Einrichtung von Landeskultur-Renten¬

banken, 13. Mai 1879, § 18 ff.

70) Bayrisches Gesetz die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, 31. März

1908, Art. 12.

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In Bayern prüft die Landeskultur-Rentenkommission die Ren¬

tabilität der zu beleihenden Unternehmen. Die Verwendung des

Darlehens wird behördlich überwacht, ebenso der Unterhalt, zu

dem die Darlehensnehmer nach gesetzlicher Vorschrift verpflich¬

tet sind. Die minimale jährliche Tilgungsquote beträgt %%.Ausser in den genannten Ausnahmefällen macht es die

von den Landeskreditanstalten geforderte hypothekarische

Sicherstellung der Darlehen unmöglich, den angebotenen Kredit

zu erreichen. Eine wirksame Abhilfe sieht Hermes nur in der

Errichtung eines gesetzlichen Vorrechtes, das der Forderung der

Landeskultur-Rentenbank vor den Privatschulden eingeräumt

würde. Die Organisation des kulturtechnischen Dienstes hält

er aber vorderhand nicht für genügend, um die Rechte der Hy¬

pothekengläubiger zu schützen. Immerhin macht er auf den

Widerspruch aufmerksam, der in der verschiedenen Behand¬

lung der genossenschaftlichen und der Einzelunternehmung

liegt. Die Gesetzgebung legt den Beitragsleistungen für öffent¬

liche Genossenschaften den Charakter der öffentlichen Lasten

bei und verhilft damit den Genossenschaften ohne besondere

Sicherstellung zu dem Kredite der Landeskultur-Rentenbanken.

Wenn aber bei den öffentlichen Genossenschaften durch die

Führung der Staatsaufsicht einem die Rechte der Privathypo-

thekengläubiger gefährdeten Missbrauche der Kreditvorrechte

vorgebeugt werden kann, so müsste derselbe doch auch bei der

Inanspruchnahme durch einen einzelnen Grundeigentümer sich

erreichen lassen. Wenn eine drainagebedürftige Fläche von

1000 Morgen einem einzelnen hochverschuldeten Grundeigen¬tümer gehört, so bleibt diesem die Landeskultur-Rentenbank

unzugänglich und die Melioration muss unterbleiben. Geht aber

die gleiche Fläche durch Parzellierung in die Hände von 10

gleichfalls hochverschuldeten Parzellenerwerber über, so kön¬

nen diese eine öffentliche Drainagegenossenschaft bilden und

die Hypothekargläubiger können dann der Aufnahme eines

ihren Forderungen vorgehenden Darlehens nicht widersprechen.Dieses widerspruchsvolle Ergebnis zeigt, dass die GesetzgebungDeutschlands auf diesem Gebiete es bisher nicht zu einem ein¬

wandfreien Ergebnis gebracht hat.71)

n) Hermes III, in fine.

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ILWesen der Bodenverbesserungspfandrechte.

§ 4. Wesen des privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬pfandrechtes.

A. Entstehungsgeschichte der Art. 820 und 821 ZGB.

Schon bei der Aufstellung des Vorentwurfes zum ZGB wur¬

de in Anlehnung an ein st.-gallisches Gesetzesprojekt die Auf¬

nahme einer Bestimmung über die Meliorationshypothek er¬

wogen, aber mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten

unterlassen.72) In der grossen Expertenkommission wurde dann

vom Schweiz. Bauernsekretär Laur der Gedanke wieder aufge¬

griffen. Er stellte den Antrag, dass der Grundeigentümer zum

Zwecke der Deckung oder Sicherstellung des Kostenanteils an

einer Melioration ein Grundpfand errichten dürfe, das bis zur

Höhe von zwei Dritteln des auf das Grundstück entfallenden

Kostenanteils den andern Gründpfändern im Range vorgehe,sofern das Unternehmen unter Mitwirkung oder Aufsicht öf¬

fentlicher Organe durchgeführt und das Grundstück durch die

Melioration im Werte erhöht werde. Solche Darlehen sollten

mit mindestens 10% jährlich amortisiert werden. Der Antrag¬steller wies auf das Bestehen von ähnlichen Bestimmungen in

den ausländischen Gesetzen hin und betonte, dass die Notwen¬

digkeit einer solchen gesetzlichen Massnahme schon deswegen

bestehe, weil die Landwirte gezwungen werden können bei Me¬

liorationen mitzumachen. Zwinge man sie dazu, so müsse man

ihnen auch die Möglichkeit geben, die Beiträge aufzubringen,damit ihnen die Verbesserung nicht zum Unglück ausschlage.Die Kommissionsmitglieder waren über die Zweckmässigkeit des

Vorschlages geteilter Meinung und verwarfen diesen mit 17

gegen 12 Stimmen.73) Die nationalrätliche Kommission hat den

Vorschlag Laurs aber wieder aufgenommen und zur Annahme

empfohlen. In der Sitzung des 15. Juni 1906 nahm der Na-

'2) Erl. S. 253; Sten. Bull. XVI, S. 637, unten.

73) Prot. Ill, S. 259.

Mitt. No. 16. S. 15 ff.

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tionalrat Stellung dazu. Nat.-Rat Hofmann wies darauf hin,

dass durch die Beschränkung des Vorzugspfandrechtes auf zwei

Drittel des Kostenanteils die Absicht des Gesetzes nicht er¬

reicht werde, nämlich denjenigen die Bodenverbesserungen zu

erleichtern, die sonst darauf verzichten müssten. Erst wenn

das Vorzugspfandrecht für den vollen Kostenbetrag gewährt

werde, stehe jedem einzelnen ohne Ausnahme der Vorteil die¬

ser Bestimmung offen. In diesem Sinne hat er dann auch zu¬

sammen mit Nat.-Rat Jenny einen Antrag gestellt. Zum

Schutze der nachgehenden Pfandgläubiger schlug Nat.-Rat

Scherrer-Füllemann vor, dass nur bei subventionierten Unter¬

nehmen das Vorzugspfandrecht für den vollen Betrag errichtet

werden dürfe. Nat.-Rat Ming tendierte auf eine schwächere

Belastung der Melioranten durch die Amortisationsquoten hin

und schlug eine jährliche Tilgungsquote von nur 5 statt 10%

vor. Schliesslich beantragte Nat.-Rat Schobinger, bei den sub¬

ventionierten Meliorationen von einer gesetzlichen Amortisa¬

tion abzusehen, da bei diesen durch die Vorstellung der Pfand¬

schuld in der Höhe des Kostenan.teils den nachfolgenden Hypo¬

thekargläubigern kein Schaden zugefügt, sondern ihr Pfandob¬

jekt nur verbessert werde. Alle diese Vorschläge wurden be¬

rücksichtigt und der Kommissionsvorschlag wurde in diesem

Sinne abgeändert.74) Die ständerätliche Kommission konnte

sich mit dieser Formulierung nicht einverstanden erklären. Sie

fand, dass die sorgsame Pflege des Hypothekarkredites wich¬

tiger sei, als die Bodenverbesserungen, und sie hielt auch das

Subventionswesen nicht für geeignet, um als Grundlage zu

dienen. Sie forderte daher allgemeine Beschränkung der Ver¬

pfändungsmöglichkeit auf zwei Drittel des Kostenanteils und

verlangte ausserdem noch, dass die Pfandbestellung nur mög¬lich sei zugunsten der staatlich ermächtigten Geldinstitute.

Die letztere Bedingung wurde mit Hinblick darauf gestellt,dass die ermächtigten Geldinstitute entsprechend technisch or¬

ganisiert werden müssten und damit eine Garantie dafür bieten

würden, dass nicht etwa unreife oder nutzlose oder ganz ver¬

fehlte Meliorationsprojekte ausgeführt und mit Vorschüssen

gefördert würden. Der Ständerat stimmte in der Sitzung des

"*) Sten. Bull. XVI, S. 634 ff.

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13. Dezembers 1906 dem Vorschlage seiner Kommission still¬

schweigend zu.75) In der zweiten Lesung, am 7. Juni 1907, hielt

der Nationalrat im wesentlichen an seinem früheren Beschlüsse

fest, suchte aber die Bedenken des Ständerates zu zerstreuen

durch die Aufnahme einer Sanktion für die Tilgung des Vor¬

zugspfandrechtes der nicht subventionierten Meliorationen.78)

Der Ständerat schloss sich auf Antrag seiner Kommission prin¬

zipiell dem Beschluss des Nationalrates an und formulierte die

Artikel über das privatrechtliche Bodenverbesserungspfand¬

recht endgültig.77)

B. Inhalt und Bedeutung der Art. 820 und 821 ZGB.

1. Text des Gesetzes.

Die Bestimmungen des ZGB betreffend das privatrechtliche

Bodenverbesserungspfandrecht lauten wie folgt:

Pfandrecht bei Bodenverbesserungen.

1. Vorrang.820. Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenver¬

besserung, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durch¬

führung gelangt, im Werte erhöht, so kann der Eigentümer für

seinen Kostenanteil zur Sicherimg seines Gläubigers ein Pfand¬

recht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern ein¬

getragenen Belastungen vorgeht.Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subven¬

tion durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für

höchstens zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.

2, Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes.

821. Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention

durchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstensfünf Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.

Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität

nach Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es

rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger nach.

2. Allgemeines.

Das Pfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB besteht nicht

von Gesetzes wegen. Das Gesetz gibt dem Grundeigentümer

lediglich einen Anspruch auf Eintragung dieses Pfandrechtes.

's) Sten. Bull. XVI, S. 1395/96.

'«) Sten. Bull. XVII, N.R..S. 339 ff.

") Sten. Bull. XVII, St. R., S. 315.

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Die Eintragung erst schafft ein privilegiertes, den andern ein¬

getragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht für den

Kostenanteil an Bodenverbesserungen. In dieser Priorität

äussert sich der Zweck dieses Vorzugspfandrechtes : Sicherungder Privatgläubiger, die die Melioration im Auftrage des Eigen¬

tümers ausgeführt oder zur Durchführung Darlehen gegeben

haben, unbekümmert darum, dass das Grundstück schon anders¬

wie stark belastet ist, Der Begriff der Bodenverbesserung wird

in den Art. 820 und 821 ZGB nicht erklärt, dagegen umschreibt

der Art. 703 ZGB diesen Begriff, wie wir bereits früher gesehenhaben. Da über die Art der Bodenverbesserungen nichts aus¬

gesagt Wird in den Art. 820 Und 821 ZGB, so sind diese Artikel

für öffentliche, wie für private Meliorationen anwendbar. Auch

ist es ganz gleichgültig, ob die Melioration sich auf ein einzigesGrundstück beschränkt oder mehrere Grundstücke umfasst.

3. Voraussetzungen der Errichtung des Pfandrechtes.

Die Errichtung des privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬

pfandrechtes ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:Erstens muss sich die Bodenverbesserung auf ein länd¬

liches Grundstück beziehen. Der Begriff «ländliches

Grundstück» kommt auch im Art. 848 ZGB vor und umfasst

nach den agrar-ökonomischen Untersuchungen von Dr. Tanner:

1. alle landwirtschaftlichen Grundstücke, d. h. diejenigenGrundstücke, die die Grundlage oder den Gegenstand der

Ausübung der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit bilden ;

2. andere Grundstücke, die unter Ausnützung der natürlichen

Kräfte des Bodens, des Klimas und der Lage bewirtschaftet

werden, und für welche die Kaufpreise nur im Hinblick auf

diese Nutzung bezahlt wurden.78)

Für städtische Grundstücke fallen die Artikel 820 und 821

ZGB ausser Betracht.

Eine zweite Voraussetzung zur Errichtung des Pfandrechtes

besteht darin, dass die Bodenverbesserung unter Mitwir¬

kung öffentlicher Behörden zur Durchführung ge»

langen muss. (Die Bezeichnung der zuständigen Behörden ist

nach Art. 52 des Schlusstitels des ZGB Sache des kantonalen

) Tanner, S. 43, 48, ff.

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Rechts). Worin die Mitwirkung der Behörden zu bestehen hat,

sagt das Gesetz nicht. Zum mindesten wird man verlangen

müssen, dass eine behördliche Aufsicht, d. h. Prüfung und Ge¬

nehmigung des Projektes sowie Überwachung der Ausführungs¬arbeiten stattfinde. Die behördliche Mitwirkung kann aber

bedeutend weiter gehen und sich ausser der Aufsicht auch auf

die Projektierung und die Bauleitung erstrecken. Die blosse

staatliche Subventionierung dagegen kann nicht als behörd¬

liche Mitwirkung aufgefasst werden, sondern nur die damit

stets verbundene behördliche Aufsicht über die subventionier¬

ten Unternehmen.78)Nicht vorausgesetzt ist nach Leemann (820, No. 9) und

nach Rössel und Mentha (No. 1514), dass das Grundstück

durch die Bodenverbesserung tatsächlich im Wert erhöht wor¬

den ist.80)

4. Art des Pfandrechtes.

über die Art des privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬

pfandrechtes bestehen verschiedene Ansichten. Nach Leemann

(820, No. 12) kann nur die Grundpfandverschreibung in Fragekommen: «820 gibt dem Grundeigentümer nur das Recht, für

seinen Kostenanteil ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragenzu lassen, wobei dieses Pfandrecht zur Sicherung seines Gläu-

«) Vergl. Leemann 820, No. 7. Wieland (820, No. 1) dagegen ver¬

steht unter der behördlichen Mitwirkung die staatliche Subvention. In

der Tat werden diese beiden Begriffe in den Verhandlungen der eidg.Räte gelegentlich als gleichbedeutend betrachtet (Sten. Bull. XVII, N. R.,S. 339 und 342). Die Materialien sind aber nicht dem Gesetz gleichzu¬stellen, sondern dürfen nur als Hilfsmittel zur Ermittlung des Gesetzes¬

inhaltes in Betracht gezogen werden (vergl. Gmür, Kommentar zum ZGB,Art. 1, No. 9 und 10). Der Text von Art. 820 ist an sich durchaus klar. Der

Absatz 1 handelt von einer Bodenverbesserung, die unter Mitwirkungöffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt. Wird eine „solche"

Bodenverbesserung, d. h. unter behördlicher Mitwirkung durchgeführte

Bodenverbesserung, ohne staatliche Subvention erstellt, dann greift die

Einschränkung des Absatzes 2 Platz. Wären Subventionierung und Mit¬

wirkung öffentlicher Behörden identisch, dann hätte der Gesetzgeber im

nämlichen Artikel kaum eine verschiedene Bezeichnung für die gleicheSache gebraucht und auf jeden Fall im 2. Absatz das Wort „solche" nicht

gesetzt. Diese Auffassung wird bestärkt durch Mitt. No. 16, S. 18, oben

und Sten. Bull. XVI, S. 635.

80) Näheres hierüber folgt auf S. 68.

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bigers dienen soll. Hieraus folgt zwingend, dass es sich um ein

blosses Sicherungspfandrecht für eine zum voraus bestimmte

Forderung handelt, deren Existenz dem Grundbuchamt nachge¬

wiesen werden muss. Die Errichtung eines Schuldbriefes oder ei¬

ner Gült könnte nur zugelassen werden, wenn im Pfandtitel der

Kostenanteil als solcher bezeichnet würde. Dies widerspräche

aber der Bestimmung von 855. Umgekehrt ginge man damit

über die Bestimmung von 820 hinaus, wenn man einen gesetz¬

lichen Anspruch des Eigentümers auf Begründung einer (ab¬

strakten) Wertpapierforderung mit Grundpfandrecht (Schuld¬

brief oder Gült) anerkennen würde.»81) Nach Rössel und Men¬

tha (No. 1514) kann das Bodenverbesserungspfandrecht auch

die Form des Schuldbriefes oder der Gült haben, sofern es sich

um subventionierte Meliorationen handelt; bei den nicht sub¬

ventionierten Meliorationen dagegen ist nur die Grundpfandver-

schreibung zulässig wegen der obligatorischen Amortisation.

Auch Tanner82) sieht auf Grund der in der Melioration be¬

gründeten Ertragswertsteigerung des Bodens eine Möglichkeit

zur Vergültung der subventionierten Meliorationen. Nach un¬

serer Ansicht spricht die Einreihung der Art. 820 und 821 in

den allgemeinen Abschnitt über das Grundpfandrecht dafür,

dass bei der Aufstellung des ZGB die Grundpfandverschreibung

nicht als einzig mögliche Art des Bodenverbesserungspfand¬

rechtes betrachtet wurde, sonst wären diese Artikel wohl in

den speziellen Abschnitt über die Grundpfandverschreibung ein¬

gereiht worden. Immerhin ist zuzugeben, dass für die Trag¬

weite einer gesetzlichen Bestimmung ihre Stellung im System

des Gesetzes nicht ohne weiteres entscheidend ist.83)

5. Umfang des Pfandrechtes.

Massgebend für die zulässige Belastung eines meliorierten

Grundstücks durch das privatrechtliche Bodenverbesserungs¬

pfandrecht ist der auf das Grundstück entfallende Kostenanteil.

Da eine nähere Angabe über die Beschaffenheit des Kostenan-

81) Vergl. auch, im Resultate übereinstimmend, Guhl, JZ 11, S. 35.

82) Tanner, S. 50.

83) Da wir in der Folge für alle Bodenverbesserungspfandrechte die

obligatorische Amortisation der Pfandschuld verlangen, so ist bei Er¬

füllung unserer Forderung überhaupt nur die Grundpfandverschreibung

möglich. Wir treten daher auf diese Frage nicht näher ein.

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teils fehlt, so kann angenommen werden, dass es sich um den

gesamten vom Melioranten zu deckenden Anteil an den Melio¬

rationskosten handelt, also um die Baukosten und die Kosten

der landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten, soweit sie der

Kontrolle der mitwirkenden Behörden zugänglich sind. Da die

landwirtschaftlichen Ergänzungsarbeiten in der Regel aus den

laufenden Betriebseinnahmen sofort gedeckt werden, so wird

sich der zu sichernde Kostenanteil meistens nur auf den durch

die Subventionen nicht gedeckten Teil der Baukosten erstrecken.

Für den Beitrag, den die Kantone und der Bund an die Boden¬

verbesserungen leisten, kann nämlich nach Wortlaut und Zweck

des Art. 820 ZGB kein Vorzugspfandrecht errichtet werden.84)Bei subventionierten Unternehmen kann der ganze, vom

Grundeigentümer zu deckende Kostenanteil, bei nicht subven¬

tionierten Unternehmen nur zwei Dritteile davon, durch das

Bodenverbesserungspfandrecht gesichert werden.

6. Eintragung des Pfandrechtes.

Die Eintragung des Pfandrechtes nach Art. 820 und 821

ZGB erfolgt nur auf Anmeldung des Eigentümers des melio¬

rierten Grundstücks hin. Der Gläubiger kann die Eintragungnicht von sich aus, sondern nur mit Ermächtigung des Eigen¬tümers erwirken. Die Eintragung erfolgt auf eine Bescheini¬

gung der zuständigen Behörde über die Höhe des auf das Grund¬

stück entfallenden Kostenanteils (GBVo, Art. 21, Abs. 1). Bei

Bodenverbesserungen, die ohne staatliche Subvention durchge¬führt werden, kann diese Bescheinigung von der mit der Durch¬

führung des Unternehmens betrauten Kommission oder von der

Leitung des Unternehmens ausgestellt werden, oder es ist die

Einwilligung sämtlicher am Grundstück dinglich Berechtigtenoder eine Verfügung des Richters erforderlich (GBVo, Art. 21,Abs. 2).85)

Das Pfandrecht kann nicht nur zugunsten des ursprüngli¬chen Gläubigers der Kostenforderung d. h. des Unternehmers,sondern auch zugunsten desjenigen bestellt werden, der dem

Eigentümer den Kostenbetrag vorgestreckt oder den Gläubiger

«0 Vergl. Sten. Bull. XVI, S. 634 und 635.

*6) Wir kommen auf diese Bestimmungen noch zurück. Vergl. S. 80.

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befriedigt hat, sofern die Identität der Forderung dargetan wird

(vergl. Leemann, 820, No. 18).

Nach der Eintragung des Pfandrechtes hat der Grundbuch¬

verwalter allen denjenigen, die aus einem auf demselben Grund¬

buchblatt eingetragenen Grundpfandrecht oder aus einer Grund¬

last berechtigt sind, unverzüglich von der Eintragung eines sol¬

chen Pfandrechtes für Bodenverbesserungen Kenntnis zu geben

und dessen Errichtung auf denjenigen Pfandtiteln anzumer¬

ken, in denen das Grundstück als Pfand haftet (GBVo, Art. 49,

Abs. 3). Ebenso ist von der spätem Löschung des Pfandrech¬

tes in den Pfandtiteln Vormerk zu nehmen (GBVo, Art. 68).

Für die Eintragungen der Bodenverbesserungspfandrechte

dürfen nach Art. 954, Abs. 2 keine Gebühren erhoben werden.

Leemann (820, No. 11) vertritt die Ansicht, dass die Ein¬

tragung des Pfandrechtes nach Art. 820/21 ZGB erst nach der

Durchführung der Bodenverbesserung erfolgen kann. Die Ein¬

tragung des Pfandrechtes für künftige, auf Grund des Kosten¬

voranschlages berechnete Kosten ist nach Leemann nur mit

Einwilligung sämtlicher am Grundstück dinglich Berechtigten

zulässig. Nach der Auffassung von Dr. Brunner dagegen ist

dieser Standpunkt zu formalistisch, da ausdrückliche bezügliche

Bestimmungen fehlen.86)

7. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes.

Das privatrechtliche Bodenverbesserungspfandrecht besteht

bei subventionierten Meliorationen ohne gesetzlichen Tilgungs¬

zwang. Bei den nicht subventionierten Meliorationen dagegen

muss die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens fünf

Prozent der eingetragenen Pfandsumme getilgt werden.87) Ist

die Pfandschuld getilgt, so hat der Eintrag des Pfandrechtes

jede rechtliche Bedeutung verloren, und der Belastete hat nach

Art. 826 ZGB das Recht vom Gläubiger zu verlangen, dass er

die Löschung des Eintrages bewillige. Bei den nicht subven¬

tionierten Meliorationen erlischt das Pfandrecht für jede An¬

nuität nach Ablauf von drei Jahren seit deren Verfall, sofern

der Gläubiger nicht vor Ablauf dieser Frist das Pfandverwer-

86) ZBJV, 1923, S. 110. Vergl. hiezu unten, S. 65/66 und 71.

87) Näheres über die Beschaffenheit der Annuität folgt auf S. 72 ff.

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tungsbegehren gestellt hat. Mit Ablauf von 23 Jahren erlischt

hier somit das Pfandrecht für die ganze Forderung, ohne Rück¬

sicht darauf, ob und inwieweit die Forderung getilgt ist. Sobald

das Pfandrecht erloschen ist, rücken in allen Fällen die nachge¬

henden Pfandgläubiger nach. Durch das Bodenverbesserungs¬

pfandrecht wird also keine feste Pfandstelle geschaffen.88)

§ 5. Wesen des öffentlich-rechtlichen Boden¬

verbesserungspfandrechtes.A. Allgemeines.

1. Gesetzliche Grundlagen.

Der Art. 836 ZGB bestimmt, dass die gesetzlichen Pfand¬

rechte des kantonalen Rechtes aus öffentlich-rechtlichen oder

andern für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Ver¬

hältnissen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit

keiner Eintragung bedürfen. Aus diesem Artikel erhellt die

Befugnis der Kantone, Forderungen aus öffentlich-rechtlichen

oder andern für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen

Verhältnissen durch ein gesetzliches Pfandrecht sicherzustel¬

len. Nach Wieland (836, No. 2) und Leemann (836, No. 7) ge¬

hören die von den Kantonen geschaffenen Pfandrechte für die

Beitragsforderungen der Meliorationsgenossenschaften zu den

im Art. 836 ZGB genannten Pfandrechten. Wir schliessen uns

dieser Auffassung an, da ja alle Rechtssätze, die die Durch¬

führung öffentlicher Meliorationen ordnen, dem öffentlichen

Recht angehören (Vergl. S. 7).

Rössel und Mentha (No. 1552) glauben dagegen, dass die

Pfandrechte bei Bodenverbesserungen durch die Art. 820 und

821 ZGB abschliessend geregelt seien. Sie schenken aber of¬

fenbar dem Umstand nicht genügend Beachtung, dass bei öf¬

fentlichen Meliorationen zwischen der Bank und dem einzelnen

Grundeigentümer die Meliorationsgenossenschaft steht, die wohl

Schuldner des Meliorationskredites sein kann, dagegen nicht

Grundeigentümer ist und somit kein Bodenverbesserungspfand¬recht nach Art. 820 und 821 ZGB eintragen lassen kann.

Brunner (ZBJV S. 106) zweifelt überhaupt daran, dass den

Kantonen das Recht zukommt, besondere Bodenverbesserungs-

88) Leemann, 821, No. 3—7; 820, No. 13.

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Pfandrechte zu schaffen. Er scheint aber zu übersehen, dass

die öffentlichen Meliorationen nicht «durch die Statuten der

Flurgenossenschaft oder blosse Beschlüsse einer bestimmten

Anzahl Grundeigentümer, wo das Gebiet auf eine relativ kleine

Bodenfläche beschränkt ist, freiwillig privatrechtlich geschaffen

werden», sondern nur auf Grund der öffentlich-rechtlichen Be¬

stimmung des Art. 703 ZGB oder der noch weiter gehenden ent¬

sprechenden kantonalen Bestimmungen bei ausdrücklicher Ge¬

nehmigung durch den Regierungsrat entstehen können. Für

die privaten Meliorationen dagegen kommt das öffentlich-recht¬

liche Bodenverbesserungspfandrecht selbstverständlich nicht in

Frage.

2. Übersicht über die kantonalen Bestimmungen.

Die Kantone haben vom Recht ein öffentlich-rechtliches

Bodenverbesserungspfandrecht zu schaffen in verschiedener

Art Gebrauch gemacht:

1. Einzelne Kantone haben ein reines gesetzliches Pfandrecht

geschaffen, das mit der Meliorationsforderung entsteht, näm¬

lich Luzern (3a, § 103 rev.), Ni dw aid en (7a, § 152),Graubünden (18a, Art. 140, IV), Thurgau (20a,

§ 105, c) T e s s i n (21a, Art. 183,3) und Neuenburg (24a,Art. 99, 4).

2. Viele Kantone haben den Meliorationsgenossenschaftenlediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung eines

Pfandrechtes erteilt. Dieser Anspruch ist vom Willen des Eigen¬tümers des belasteten Grundstücks unabhängig. Einen solchen

Anspruch gewähren die Kantone Zürich (la, § 197, b ; lb,§§ 119 und 140), Bern (2a, Art. 109), Schwyz (5a,§ 203), Nidwaiden (7a, § 106), Zug (9a, § 138a),Freiburg (10a, Art. 325), Solothurn (IIa, § 292),Basel-Land (13a, § 101), Schaffhausen (14a, Art.

108 und 120), W a a d t (22c, Art. 8 rev. ; 22a, Art. 189, 190 und

214,6), Neuenburg (24a, Art. 76) und Genf (25b, Art.

22; 25c, Art. 27).3. Die übrigen Kantone, nämlich Uri,Obwalden, G1 a -

rus, Basel-Stadt, Appenzell A.-Rh.f AppenzellI.-Rh., St. Gallen, Aargau und Wallis, kennen das

öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht nicht.

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4. Der Vollständigkeit wegen sei noch erwähnt, dass im Kan¬

ton S t. G a 11 e n die Beiträge an Bodenverbesserungen als öf¬

fentlich-rechtliche Grundlasten nach Art. 784 ZGB gelten und

im Grundbuch vorgemerkt werden müssen (17a, Art. 199, 3).

In ähnlicher Weise rechnet der Kanton Wallis die Beitrags¬

leistungen der Grundeigentümer an Bodenverbesserungen öf¬

fentlich-rechtlichen Charakters zu den öffentlich-rechtlichen

Grundlasten, die keiner Eintragung ins Grundbuch bedürfen,

sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen (23a,

Art. 222).

c) Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht des

Kantons Waadt.

Es würde uns zu weit führen, wollten wir hier für alle Kan¬

tone den Text und die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen

über die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechte

anführen. Wir beschränken uns daher auf einen Kanton

und wählen den Kanton Waadt, dessen öffentlich-rechtliches

Bodenverbesserungspfandrecht schon vor der Einführung des

ZGB bestanden hat.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat im Jahre 1906 einen

Entwurf für ein Bodenverbesserungsgesetz aufgestellt und da¬

rin folgende Bestimmung aufgenommen: «Diesen Unternehmen

(Meliorationsgenossenschaften) steht zur (Sicherung der) voll¬

ständigen Abzahlung der von den Grundeigentümern geschul¬

deten Kostenbeiträge ein besonderes Vorrecht zu, das der Ein¬

tragung nicht unterworfen ist.»89) Wie im erläuternden Be¬

richt00) ausdrücklich bemerkt wurde, handelte es sich um das

gleiche Vorrecht, wie es schon bei den grossen Entsumpfungs-

unternehmen und den Flusskorrektionen81) bestand. Der

Grosse Rat hat in seiner Beratung vom 27. Februar 1907 auf

den Vorschlag der Kommission den in Frage stehenden Artikel

89) Exposé des Motifs et Projet de loi sur les améliorations foncières,du 12 novembre 1906, art. 8: „Ces entreprises sont, pour le paiement

intégral des contributions dues par les propriétaires, au bénéfice d'un

privilège spécial non soumis à l'inscription."

90) idem, pag. 6.

91) Loi sur la police des eaux courantes dépendant du domaine pu¬

blic, du 20 novembre 1894, art. 33.

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wie folgt ergänzt: «Immerhin ist dieses Vorrecht beschränkt

auf zwei jährliche Teilzahlungen, ausser derjenigen des lau¬

fenden Jahres.»92) Diese Ergänzung wurde wie folgt be¬

gründet: «Falls der Umfang des Unternehmens ein Darlehen

mit jährlichen Teilabzahlungen notwendig mache, so sei es gut,

dass das Vorrecht sich nicht auf mehr als 3 Jahre erstrecke,

wenn die Beiträge im Rückstande bleiben.»93) Bei der Auf¬

stellung des EG kam dann die Frage zur Diskussion, ob es nicht

besser wäre, das Vorrecht der Meliorationsgenossenschaft ins

Grundbuch einzutragen. Mit Rücksicht auf das allgemeine

Eintragungsprinzip des Grundbuchrechtes entschloss man sich,

die Eintragung des Vorrechtes zu verlangen.94) Ausserdem

wurde der unbestimmte Ausdruck «besonderes Vorrecht» durch

«gesetzliches Pfandrecht» ersetzt. Der durch Art. 214, 6 EG

abgeänderte Artikel 8 des Bodenverbesserungsgesetzes lautet

mm wie folgt:

„Diesen Unternehmen (Meliorationsgenossenschaften) steht zur

(Sicherung der) vollständigen Abzahlung der von den Grundeigen¬

tümern geschuldeten Kostenbeiträge vermittelst Eintragung ins Grund¬

buch ein gesetzliches Pfandrecht zu für zwei jährliche Teilabzahlungenaußer derjenigen des laufenden Jahres." 95)

Nach Art. 190 EG steht dieses Pfandrecht mit den übrigen

gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechtes im glei¬

chen Range und geht den übrigen Belastungen, mit Einschluss

92) Loi sur les Améliorations foncières du 21 mai 1906, art. 8, al. 2:

„Toutefois, ce privilège est limité à deux contributions annuelles, outre

celle de l'année courante."

93) Bulletin du Grand Conseil, séance du 27 février 1907.

94) Wir entnehmen einer Zuschrift von Herrn Prof. Diserens vom

1. Febr. 1924 über diesen Gegenstand folgendes: „Il ressort des décla¬

rations de M. Alf. Carrard, un des auteurs du projet de loi d'introduction

que l'on est parti du principe de la publicité des actes par le moyen de

l'inscription au registre foncier pour exiger celle-ci de manière à ne pas

créer des surprises en cas de vente et à rendre opposable au tiers les

engagements contractés par les propriétaires des bien-fonds intéressés

dans une entreprise d'amélioration foncière."

95) „Ces entreprises sont, pour le paiement intégral des contributions

dues par les propriétaires, au bénéfice d'une hypothèque légale, pour deux

contributions annuelles outre celle de l'année courante, moyennant ins¬

cription au registre foncier."

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des in Art. 808, al. 3 und 810, al. 2 ZGB genannten, im Range

vor.96)

B. Spezielles.

1. Form und Wirkung des Pfandrechtes.

Als Form der gesetzlichen Grundpfandrechte kommt ein¬

zig die Grundpfandverschreibung in Frage ; das ergibt sich aus

der Einreihung der auf sie bezugnehmenden Bestimmungen in

den Abschnitt über die Grundpfandverschreibung und dem

Fehlen einer Verweisung im Abschnitt über Schuldbrief und

Gült.8T) Die Wirkung und Form des öffentlich-rechtlichen

Bodenverbesserungspfandrechtes bestimmt sich daher auch

nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung. Da

die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch

das Bundeszivilrecht nicht beschränkt sind (Art. 6, Abs. 1,

96) Kulturingenieur Schwarz in Lausanne schreibt über den ursprüng¬lichen Art. 8 des Bodenverbesserungsgesetzes wie folgt: „Cet article... a été

trop souvent mal interprété. Il est cependant bien clair. Mais pour bien le com¬

prendre, il ne faut pas, a priori vouloir lui faire dire ce que disent d'autres

articles analogues se rapportant également à des œuvres dépendant du

droit public. Les législateurs de la loi vaudoise d'introduction du CCS

ont été les premiers à en tronquer le sens, ainsi que le prouve l'article 245

(soll offenbar heißen 214,6) de cette loi d'introduction. Cet article 8

veut simplement dire que, si un propriétaire, astreint au paiement d'an¬

nuités, se trouve, pour une raison ou pour une autre: incendie, année

déficitaire telle que 1Q22, etc., dans l'impossibilité momentanée de verser

ses annuités, il peut parfaitement s'abstenir de le faire. L'inscription au

R. F. sous forme d'hypothèque légale du. solde de sa dette n'interviendra

que si, après deux années d'abstention, il se trouve encore dans l'im¬

possibilité de payer la troisième année (Terre Vaudoise, 1Q24, pag. 405)."Diese Auffassung halten wir nicht für richtig. Wie wir bereits an¬

geführt haben, weist ja schon der erläuternde Bericht zum Projekt des

Bodenverbesserungsgesetzes darauf hin, daß es sich um das gleiche Vor¬

recht handle, wie bei den großen Entsumpfungen und Flußkorrektionen,

also andern, dem öffentlichen Recht unterstellten Unternehmen. Hätte

die Kommission tatsächlich die Absicht gehabt, durch das besondere Vor¬

recht eine Art „Freijahre" zu schaffen, so hätte sie auch sicherlich die

Zahl der Jahre angegeben, während denen mit der Abzahlung ohne Nach¬

teil ausgesetzt werden kann. Im Gesetzesvorschlag ist aber von der Be¬

schränkung des Vorrechtes auf zwei Jahresleistungen überhaupt noch gar

nicht die Rede, sondern diese Einschränkung hat ja erst der Große Rat

bei der Beratung des Gesetzesvorschlages vorgenommen.

97) Vergl. Leemann, Art. 836, No. 2; ferner Erl., S. 274.

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ZGB), steht es ihnen frei, besondere Gesetzesbestimmungen

über die Eintragungspflicht (vergl. ausdrücklich Art. 836), den

Rang des Pfandrechtes, den Umfang der pfandrechtlichen

Sicherung, die Tilgung, den Untergang usw. zu erlassen.

2. Umfang des Pfandrechtes.

Im allgemeinen bezieht sich das von den kantonalen Ge¬

setzen gewährte öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬

recht oder der Anspruch auf die Eintragung eines solchen auf

die Beitragsforderungen, die den öffentlichen Meliorationsgläu¬

bigern (Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Meliorations¬

genossenschaften) auf Grund der kantonalen Meliorationsge¬

setze zustehen. In der Regel werden diese Beiträge nicht' näher

bezeichnet und beziehen sich offenbar sowohl auf die

Ausführungskosten, als auch auf die Unterhaltskosten

der Meliorationen.98) Die Höhe der Beiträge ergibt sich

aus dem Kostenverleger, der in der Regel von der Aus¬

führungskommission aufgestellt wird.98) Im Kanton Zürich

werden speziell auch die Geldentschädigungen für kleine Wert¬

unterschiede zwischen dem Bonitierungswert der alten und der

neuen Grundstücke bei verbesserten Flureinteilungen durch das

Vorzugspfandrecht sichergestellt (lb, § 119, § 114, Ziff. 5).Ausser Luzern, Thurgau und Waadt beschränken die Kan¬

tone das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht

s»8) In den EQ der Kantone Schwyz (5 a, § 203) und Zug (9 a, § 138, a)wird ausdrücklich angegeben, daß sich das Vorzugspfandrecht sowohl auf

die Erstellungs- als auch die Unterhaltskosten bezieht. Im Kanton Genf

dagegen erstreckt sich das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬recht ausschließlich auf die Beiträge an die Ausführungskosten. Die Unter¬

haltskosten an öffentliche Drainagen können aber wie die öffentlichen

Grundsteuern eingetrieben werden und sind daher wie diese durch ein

gesetzliches Pfandrecht gesichert (25 b, Art. 19; 25 c, Art.90).") Der Beitrag, der auf ein Grundstück entfällt, braucht nicht gleich

den auf das Grundstück selbst verwendeten Kosten zu sein. Bei der Er¬

stellung eines Entwässerungskanales z. B. haben nicht nur die Eigen¬tümer der vom Kanal direkt berührten Grundstücke, sondern auch alle

andern Interessenten, die aus dem Kanal einen Nutzen ziehen, an die

Kosten beizutragen. Im Zürcher. Gesetz (1 b) sollte es daher im § 140

richtigerweise heißen „die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden

Kosten'- statt „verwendeten Kosten'', dies um so mehr, als es sich dort

nur um den nicht subventionierten Teil der Kosten handelt.

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rieht. Im Kanton Luzern besteht das Pfandrecht nur für die

Dauer von zehn Jahren von der Genehmigung der Abrechnung

Juich den Regierungsrat oder die zuständige Bundesbehörde

an gerechnet und reduziert sich alljährlich um einen Zehntel des

anfänglichen Betrages (3a, § 103 rev., Abs. 12). Im

Kanton Thurgau besteht es nur für jene Beträge, die zur Zeit

der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsverfahrensnicht länger als ein Jahr mit Verfall ausstehen (20a, § 105, § 34,

Ziff. 4). In ähnlicher Weise beschränkt auch der Kanton

Waadt den Umfang der Meliorationshypothek auf zwei jähr¬

liche Teilzahlungen ausser derjenigen des laufenden Jahres

(22c, Art. 8 rev. ; 22a, Art. 214, No. 6).

Im Kanton Schwyz haben nur der Staat, die Bezirke und

die Gemeinden einen Anspruch auf die Eintragung eines öffent¬

lich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes (5a, § 203).

Auch im Kanton Neuenburg steht das Vorzugsrecht zunächst

nur dem Staat und den Gemeinden zu, und zwar nur für Mehr¬

wertsbeiträge bei öffentlichen Entsumpfungen (24a, Art. 99,

4). Die Meliorationsgenossenschaften sind dort aber insoweit

geschützt, als sie sich nach Art. 76 EG durch ihre Statuten

das Recht geben können, ein Pfandrecht auf die beteiligten

Grundstücke eintragen zu lassen, um die Bezahlung der

Beiträge sicherzustellen. In diesem Art. 76 wird in Klam¬

mern zwar auf Art. 820 und 821 ZGB verwiesen, offensichtlich

aus Irrtum, denn das Pfandrecht nach 820/21 ZGB kann ja nur

vom Eigentümer, nicht aber vom Gläubiger, hier also der Melio¬

rationsgenossenschaft, eingetragen werden. Die gleiche irrtüm¬

liche Verweisung finden wir auch im Art. 93 des bernischen EG.

Hier kann mit absoluter Sicherheit angenommen werden, dass

die Verweisung irrtümlich ist, denn Art. 109 EG räumt der

Flurgenossenschaft ein Vorzugspfandrecht ein, das allen,

nicht nur allen eingetragenen Belastungen (wie es Art. 820 ZGB

vorsieht) im Range vorgeht. Die irrtümliche Verweisung ist

übrigens in den Entwürfen, die der Grosse Rat behandelte, gar

nicht enthalten gewesen, sondern erst nachträglich von der

Redaktionskommission eingefügt worden.100)Schliesslich sei noch erwähnt, dass im Kanton Genf (25 b,

Art. 22, 2 ; 25 c, Art. 27, 2) die Meliorationsgenossenschaft den

wo) vergl. MSchrBV, 1922, S. 427, Entscheid 159.

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Gläubiger, der die Mittel für die Ausführung der Arbeiten ge¬

liefert hat, ganz oder teilweise in ihre Rechte eintreten lassen

kann. Da das Pfandrecht als akzessorisches Recht für sich

allein nicht abgetreten werden kann, ist ein solcher Eintritt

rechtlich nur in der Weise möglich, dass die Meliorationsgenos¬

senschaft ihre Beitragsforderungen an die Bank, die das Me¬

liorationskapital vorgestreckt hat, zediert, womit das Pfandrecht

ohne weiteres übergeht (vergl. Leemann, Art. 835, No. 1 ff;

OR Art. 170, Abs. 1).

3. Rang des Pfandrechtes.

Die Rangordnung der gesetzlichen Pfandrechte unter sich

und gegenüber den übrigen Belastungen wird durch das kan¬

tonale Recht bestimmt.1 ) Bei den öffentlich-rechtlichen Bo¬

denverbesserungspfandrechten gilt als Regel, dass sie mit den

übrigen gesetzlichen Pfandrechten, z. B. den Pfandrechten für

Staats- und Gemeindesteuern, öffentlichen Abgaben und Ge¬

bühren, im gleichen Range stehen und allen eingetragenen Be¬

lastungen im Range vorgehen. Im Kanton Bern dagegen geht

das gesetzliche Pfandrecht für Bodenverbesserungen überhauptallen Grundpfandrechten vor (2a, Art. 109). Im Gegensatzhiezu folgen im Kanton Solothurn die öffentlich-rechtlichen

Bodenverbesserungspfandrechte im Range den übrigen, ohne

Eintragung bestehenden gesetzlichen Pfandrechten (IIa, § 292).

Die Gesetze der Kantone Zug, Freiburg und Basel-Land endlich

geben dem Bodenverbesserungspfandrechte expressis verbis

keinen Vorrang.

4. Eintragung des Pfandrechtes.

In denjenigen Kantonen, deren Gesetz dem öffentlichen

Meliorationsgläubiger nicht direkt ein öffentlich-rechtliches

Bodenverbesserungspfandrecht ohne Eintragung, sondern nur

den Anspruch auf die Eintragung eines Pfandrechtes gewäh¬

ren, entsteht dieses erst mit der Vornahme des Grundbuchein¬

trages. Für die Eintragung gilt ausser den allgemeinen Be¬

stimmungen des ZGB im besonderen der Art. 22 Abs. 1 GBVo :

der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfand¬rechtes wird durch die Urkunden geleistet, die zur Begrün¬

dung der Forderung, für die das Grundpfandrecht eingetragen

loi) vergl. Prot., S. 280; ferner unten, S. 81.

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werden soll, nötig sind. Im übrigen sind die Kantone ermächtigt,über die Eintragung besondere Vorschriften aufzustellen, die

jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 949,Abs. 2 ZGB). Insbesondere ist es Sache der Kantone, genau

die Urkunden zu bezeichnen, die für die Eintragung des öffent¬

lich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes notwendigsind. Im Kanton Genf geschieht die Eintragung auf Grund

einer Liste, die alle vom ZGB für die Eintragung eines Grund¬

pfandrechtes vorgesehenen Angaben enthält und die vom ge¬

setzlichen Vertreter der Genossenschaft und dem Präsidenten

des Departementes des Innern und der Landwirtschaft unter¬

zeichnet sein muss (25b, Art. 22, Abs. 4 ; 25c, Art. 27, Abs. 4).Eine ähnliche Bestimmung hat auch der Kanton Waadt aufge¬

stellt.102) In den übrigen Kantonen scheint für die Eintragungdes öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes der

Art. 21 GBVo als massgebend betrachtet zu werden.103)Die Eintragung selbst geschieht nach Art. 40 GBVo. Nach

diesem Artikel muss in Ausführung des Art. 794 ZGB unter

anderm auch die Pfandsumme eingetragen werden. Sofern die

kantonalen Gesetze nichts Gegenteiliges bestimmen, so kann

nach unserer Ansicht das Pfandrecht schon vor der Durch-

102) Gesetz vom 15. Mai 1916, Art. 1, Abs. 2; Beschluß des Staats¬

rates vom 2. Juni 1916, Art. 23.

103) Vergl. z. B. Regierungsrat des Kantons Bern. MSchrBV, 1922,S. 428; Entscheid 159, Abs. 5.

Ferner Oirsberger, S. 69.

Nach unserer Ansicht ist Art. 21 OBVo nur für das privatrechtliche

Bodenverbesserungspfandrecht nach Art. 820/21 ZGB maßgebend. Wir

teilen somit die Auffassung mit dem \.vaadtländischen Staatsrat, der in

seiner Begründung zum Gesetz vom 15. Mai 1916 folgendes ausführte:

„La legislation fédérale, spécialement l'ordonnance sur le registrefoncier, ne fixe les conditions de l'inscription que pour les droits réels

consacrés par le code civil. Elle ne statue rien quant aux hypothèqueslégales qui peuvent être créées par les cantons, en vertu de la réserve

formulée à l'art. 836 du code civil, pour garantir des créances dérivant

du droit public ou des obligations générales imposées aux propriétaires.C'est à la législation cantonale qu'il appartient de régler les formalités

d'inscription pour les hypothèques de cette espèce, en précisant notamment

quelles sont les pièces justificatives à produire." (Exposé des motifs et

projet de loi. . . chargeant le Conseil d'Etat de régler ...

les condi¬

tions d'inscription des hypothèques légales créées par la législation can¬

tonale, pag. 11.)

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führung des Unternehmens als Maximalhypothek (Art. 794,

Abs. 2 ZGB) eingetragen werden, wobei als Pfandsumme die

im provisorischen Kostenverteiler genannte Beitragssumme des

betreffenden Grundstückes anzunehmen ist. Diese Ansicht

scheint aber nicht allgemein geteilt zu werden.104)

Über die Eintragungsfrist bestehen nur in wenigen Kantonen

besondere Vorschriften. Im Kanton Solothurn (IIa, § 292,

Abs. 5) ist die Eintragungsfrist auf drei, im Kanton Schaff¬

hausen (14a, Art. 120, Abs. 2) auf sechs Monate nach der

Fälligkeit der Beitrages beschränkt. Bei Güterzusammen¬

legungen im Kanton Genf kann das Pfandrecht provisorisch ein¬

getragen werden, sobald der Staatsrat das Unternehmen obliga¬

torisch erklärt hat. Es kann in ein definitives umgewandelt

werden, sobald der Staatsrat die endgültige Kostenverteilung

genehmigt hat (25c, Art. 27, Abs. 5).

Da die Eintragung eines öffentlich-rechtlichen Bodenver¬

besserungspfandrechtes keiner Zustimmung des Grundeigen¬tümers bedarf, so kann sie nach einem Entscheid des bernischen

Regierungsrates auch nach der Eröffnung des Konkurses über

den Grundeigentümer erfolgen.105)

5. Tilgung der Pfandschuld und Untergang des Pfandrechtes.

In den Kantonen, die keine Eintragung vorsehen, geht das

öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht erst mit

der vollständigen Tilgung des Pfandschuld unter; in den Kan¬

tonen, die nur einen Anspruch auf Eintragung eines öffentlich¬

rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes geben, erlöscht

dieses erst mit der Streichung des Eintrages, die der Berechtigtenach der Tilgung der Pfandschuld veranlasst oder der Belastete

auf Grund von Art. 826 ZGB verlangt hat. Eine Abweichungvon dieser Regel besteht bekanntlich (vergl. S. 56/57) in den

Kantonen Luzern, Thurgau und Waadt. Durch den Untergangeines öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtesentsteht in Abweichung vom allgemeinen Fall bei Grundpfand¬rechten (Art. 814 ZGB) keine freie Pfandstelle, über die der

Eigentümer verfügen könnte.100)

i<") Vergl. z. B. Oirsberger, S. 69.

Ms) MSchrBV, 1922, S. 425.

io6) Vergl. Leemann, 813 und 814, No. 10 und 63.

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III. Beurteilung der Bodenverbesserungs-pfandrechte.

§ 6. Grundlagen für die Beurteilung.Um einen Masstab für die Beurteilung der Bodenverbes¬

serungspfandrechte zu erhalten, müssen wir untersuchen, wel¬

ches die berechtigten Forderungen sind, die die Hauptinteres¬

senten an die Bodenverbesserungspfandrechte stellen können.

Als Hauptinteressenten betrachten wir :

1. Die Meliorationsgläubiger, die das Geld zur Ausführung der

Melioration leihen (Banken) oder die Melioration ausführen

(Unternehmer) oder ausführen lassen (Meliorationsgenossen¬

schaften) ,

2. die nachgehenden Grundpfandgläubiger und

3. die Melioranten, d. h. die Eigentümer der meliorierten Grund¬

stücke.

A. Forderungen der Meliorationsgläubiger.Die Meliorationsgläubiger verlangen für das Bodenver¬

besserungspfandrecht einen derartigen Vorrang, dass das Dar¬

lehen bezw. die Kostenforderung zweifelsfrei sichergestellt ist.

Die grösstmögliche Sicherheit bietet ein Grundpfandrecht dann,

wenn es im Range allen andern Belastungen, sowohl den einge¬

tragenen, als auch den gesetzlichen, ohne Eintragung bestehen¬

den, vorangeht. Bei den letztern handelt es sich teils um ver¬

hältnismässig unbedeutende Forderungsbeträge, die regel¬

mässig eingezogen werden und sich daher nicht anhäufen,

teils um Forderungen für Auslagen, die zur Verhütung einer

Verschlechterung der Pfandsache gemacht wurden und somit

im Interesse aller Pfandgläubiger liegen (Leemann, S. 661).

Eine merkliche Schmälerung der Sicherheit des Meliorations¬

darlehens tritt daher nicht ein, wenn das Bodenverbesserungs¬

pfandrecht diesen gesetzlichen Pfandrechten im Range gleich¬

gestellt oder sogar unmittelbar nachgestellt wird. Unter der

Bedingung, dass es den eingetragenen Belastungen vorangeht,bietet es also dem Meliorationsgläubiger beinahe die grösst-

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mögliche Sicherheit für sein Darlehen oder seine Kostenforde¬

rung. Mehr kann der Meliorationsgläubiger vom Range des

Bodenverbesserungspfandrechtes billigerweise nicht ver¬

langen.107)

B. Forderungen der nachgehenden Grundpfandgläubiger.Die nachgehenden Grundpfandgläubiger haben ein Recht

darauf, dass sie durch den Vorrang des Bodenverbesserungs¬

pfandrechtes materiell nicht geschädigt werden. Die Integri¬

tät ihrer bereits vorhandenen Pfandrechte kann entweder durch

fein abgewogene, aber komplizierte zivilrechtliche Normen oder

durch verwaltungsrechtliche Vorschriften gewahrt werden.100)

Die zivilrechtlichen Kautelen bestehen darin, dass die Meliora¬

tionsforderung den Pfandvorzug nur in soweit geniesst, als der

wirklieh entstandene Wertzuwachs reicht und dass eventuell

daran auch noch eine verhältnismässige Kürzung stattfindet,

falls das exekutive Meistgebot den wahren Wert des Grund¬

stücks nicht erreicht. Auf diesem Wege werden also die bereits

eingetragenen Gläubiger ebenso gegen die Gefahr des Miss-

lingens der geplanten Melioration, wie gegen die Gefahr eines

Mindererlöses bei der Exekution, durch zivilrechtliche Be¬

schränkungen des Umfanges des Pfandprivileges geschützt

(vergl. die französischen Gesetze). Das gleiche Ziel kann auch

durch verwaltungsrechtliche Kautelen angestrebt werden. Dem

Meliorationsgläubiger wird dabei für das gesamte vor¬

gestreckte Kapital die Priorität eingeräumt, aber nur dann,

wenn im konkreten Fall behördlich konstatiert wurde, dass eine

Gefährdung der altern Hypothekarrechte nicht zu befürchten

sei. Die für eine solche Konstatierung erforderliche Unter¬

suchung und Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse muss

107) Der Vorrang des Bodenverbesserungspfandrechtes bietet dem Melio¬

rationsgläubiger zwar nur dann eine einwandfreie Sicherung seines Dar¬

lehens oder seiner Leistung, wenn der Wert des meliorierten Grundstücks

größer ist als die Pfandsumme. Es ist aber überflüssig, diese Bedingungan das Bodenverbesserungspfandrecht zu knüpfen, da, wie wir gleichsehen werden, mit Rücksicht auf die nachgehenden Grundpfandgläubiger

verlangt werden muß, daß nicht nur das meliorierte Grundstück, sondern

der von der Melioration erzeugte Mehrwert allein schon größer sein muß,

als die Pfandsumme des Vorzugspfandrechtes.

"s) Schiff, Agrarpolitik, S. 470.

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sachverständigen Verwaltungsorganen übertragen sein (vergl.

die österreichischen Gesetze). Bei den Eodenverbesserungs-

pfandrechten der Schweiz wurde der letztere Weg eingeschlagen.Wir müssen daher feststellen, welche verwaltungsrechtlichen

Kautelen nötig sind, um die am Pfände bereits beteiligten

Gläubiger vor Schaden zu bewahren.

Die Pfandrechte, die vor der Durchführung einer Meliora¬

tion auf ein Grundstück eingetragen waren, sind nur dann durch

ein privilegiertes Bodenverbesserungspfandrecht nicht gefähr¬

det, wenn die Garantie besteht, dass bei einer eventuellen Pfand¬

verwertung der Mehrerlös infolge der Melioration gleich oder

grösser ist, als der durch das Vorzugspfandrecht gesicherte

Betrag. Die Grösse dieses Mehrerlöses hängt vor allem vom

tatsächlichen Erfolg der Melioration ab. Dieser kann nicht mit

absoluter Sicherheit voraus bestimmt werden, dagegen kann

durch die Rentabilitätsberechnung festgestellt werden, ob nach

menschlicher Voraussicht ein Mehrwert des Grundstücks ein¬

treten wird oder nicht. Die Garantie für einen Mehrerlös kann

daher durch das Verwaltungsrecht nur soweit gegeben werden,

als das Gesetz ein Bodenverbesserungspfandrecht nur dann zu-

lässt, wenn der durch sachverständige Verwaltungsorgane be¬

rechnete voraussichtliche Mehrwert des zu verbessernden Grund¬

stücks grösser ist, als der sicherzustellende Betrag und dieser

Mehrwert während der ganzen Dauer des Pfandrechtes voraus¬

sichtlich vorhanden sein wird. M. a. W. ein Bodenverbesse¬

rungspfandrecht darf nur für zweifellos rentable Meliorationen

bestehen und nur so lange, als die Rentabilität voraussichtlich

erhalten bleibt.

Es genügt zur Sicherung der nachgehenden Grundpfand¬

gläubiger also nicht, dass sich auf Grund des Projektes eine

voraussichtliche Rendite ergibt, sondern es muss durch behörd¬

liche Mitwirkung und gesetzliche Bestimmungen auch dafür

gesorgt werden, dass die Voraussetzungen, an die die Rentabili¬

tät geknüpft ist, tatsächlich auch vorhanden sein werden. Um

ein Misslingen der Melioration und eine Kostenüberschreitungzu verhindern, muss das Projekt und insbesondere der Kosten¬

voranschlag technisch richtig sein, und die Ausführung der Ar¬

beiten muss plangemäss erfolgen. Auch muss selbstverständ-

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lieh dafür gesorgt werden, dass das.entlehnte Kapital nicht zu

andern, der Melioration fremden Zwecken verwendet wird und

dass die Pfandsumme nicht grösser ist, als der der Rentabilitäts¬

berechnung zu Grunde gelegte Betrag des Meliorationskapitales.

Damit sich ferner der Nutzen und damit die Rentabilität

nicht vermindert, muss die Melioration unterhalten werden. So¬

weit es sich um die Unterhaltsarbeiten handelt, die der

Eigentümer auf seinem Grundstück vornehmen kann, bieten

die Art. 808 und 809 ZGB den Grundpfandgläubigern genügende

Sicherungsbefugnisse, um sich gegen Schaden aus Nichtaus¬

führung der Unterhaltsarbeiten zu schützen. Bei den ge¬

nossenschaftlichen Meliorationen aber gibt es Unterhalts¬

arbeiten, die Sache der Genossenschaft sind und für deren Aus¬

führung die einzelnen Grundeigentümer nicht verantwortlich

gemacht werden können (Unterhalt der gemeinsamen Wege,

Kanäle, Sammler, Hauptzuleiter usw.). Wird das Grundpfand

aus Nichtausführung solcher Unterhaltsarbeiten im Wert

vermindert, dann fehlen den Grundpfandgläubigern die Mittel,

um sich schadlos zu halten, vorausgesetzt, dass der Eigentümerdie nötigen Schritte getan hat, um die Genossenschaft zur Aus¬

führung der notwendigen Unterhaltsarbeiten zu veranlassen.

Im Interesse der Grundpfandgläubiger müssen wir daher for¬

dern, dass das Bodenverbesserungspfandrecht nur für solche

genossenschaftliche Meliorationen zulässig ist, bei denen eine be¬

hördliche Unterhaltsaufsicht alle Garantie für guten Unter¬

halt der Arbeiten bietet.

Wertverminderungen des Grundpfandes, die sich als Alters¬

erscheinung der Melioration erweisen, können dem Eigentümernicht zur Last gelegt werden. Sie geben daher den Grund¬

pfandgläubigern nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder

Abzahlung der Schuld, als der Eigentümer für den Schaden

gedeckt ist (Art. 810, I, ZGB). Da die Meliorationen nicht

versichert werden können, so haben sich die Grundpfandgläu¬

biger regelmässig in die Wertverminderung zu fügen. Aus

diesem Grunde muss das Pfandrecht vor dem Eintreten der

Alterserscheinungen auf alle Fälle getilgt werden.

Die Tilgungsdauer muss einerseits so gross sein, dass die

Ertragssteigerung mindestens die laufenden Kosten deckt, da-

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mit der Meliorant die Annuitäten nicht aus dem Betriebskapital

bezahlen muss. Anderseits darf mit Rücksicht auf die nach¬

gehenden Pfandgläubiger das Pfandrecht nur solange dauern,

als die berechnete Rentabilität voraussichtlich vorhanden sein

wird. Unsere Landwirte sind im allgemeinen gegen langfristige

Darlehen.109) Die Tilgungsdauer für Meliorationsdarlehen be¬

trägt in der Schweiz selten über 12 Jahre, in der Regel nur

5—10 Jahre. Die Dauer, während der mit einer unverminderten

Rentabilität gerechnet werden kann, lässt sich nicht allgemein

angeben. Nach den bisherigen Erfahrungen kann aber selbst

bei den relativ rasch vergänglichen Drainagen mit einer unver¬

änderlichen Wirkung von mehreren Jahrzehnten gerechneb

werden.110) Wenn wir daher die zulässige Gültigkeitsdauer eines

Bodenverbesserungspfandrechtes auf etwa 20 Jahre be¬

schränken, so sind damit sowohl die Interessen der Melioranten,

als auch der nachgehenden Grundpfandgläubiger gewahrt.

C. Forderungen der Melioranten.

Die Melioranten fordern vom Bodenverbesserungspfandrecht,dass es ihnen ermöglicht, ohne weitern Kredit oder andere

Mittel, den notwendigen Meliorationskredit zu niedrigem Zins-

fuss sicherzustellen. Diese Forderung kann nur erfüllt werden,

wenn die Meliorationsgläubiger für ihre Darlehen oder'Kosten¬

forderungen absolut gesichert sind. Die Erfüllung dieser For¬

derung hat aber nur dann einen Zweck, wenn nicht zugleich

die nachgehenden Grundpfandgläubiger geschädigt werden,

denn sonst besteht die Gefahr, dass sie die im Rang zurück¬

versetzten Hypotheken kündigen. Die erwähnten Forderungen

der Melioranten decken sich also mit denjenigen der Meliora¬

tionsgläubiger und der nachgehenden Grundpfandgläubiger.Für die Melioranten ist aber auch der Zeitpunkt der Entstehung

und der Umfang des Bodenverbesserungspfandrechtes von

grösster Bedeutung.

Das privatwirtschaftliche Bodenverbesserungspfandrechtnützt dem mittel- und kreditlosen Grundeigentümer nur dann

i°8) Blatter, S. 30 ff.

Girsberger, S. 75.

n°) Fluck,S. 292.

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etwas, wenn es vor dem Baubeginn bestellt werden kann und

wenn es ihm gestattet, das gesamte zu entlehnende Baukapital

sicherzustellen. Der vorsichtige Bauunternehmer wird sich

nämlich hüten, für den mittel- und kreditlosen Grundeigen¬

tümer eine Melioration auszuführen, wenn ihm dieser nicht

kurzfristige Abschlagszahlungen gewährt. Der Bauunter¬

nehmer hat zwar für seine Leistungen einen Anspruch auf das

gesetzliche Unternehmerpfandrecht (Art. 837, al. 2; 839—841

ZGB). Dieses hat aber keinen privilegierten Rang. Ist das

meliorierte Grundstück also voll- oder überbelastet durch andere

Grundpfänder, so riskiert der Unternehmer, bei einer event.

Pfandverwertung leer auszugehen. Er hätte nur dann ein An¬

recht darauf, dass der Ausfall aus dem den Wert des unmelio-

rierten Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehen¬

den Pfandgläubiger ersetzt werde, wenn das Grundstück durch

ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nach¬

teil des Unternehmens belastet worden ist. Da aber die Belastung

in der Regel schon erfolgte bevor man überhaupt an die Melio¬

ration dachte, so ist diese Voraussetzung regelmässig nicht er¬

füllt.

Auch vom öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬

recht müssen wir verlangen, dass es vor Baubeginn im vollen

Umfange der voraussichtlichen Kostenbeiträge bestehe. Käme

es erst nach der Bauvollendung zur Wirkung, dann be¬

stünde für die Meliorationsgenossenschaft während der Bau¬

periode die Gefahr, für ihre Forderung an die beteiligten Grund¬

eigentümer Verlustscheine zu erhalten, wenn vor Beendigung-

des formellen Abschlussverfahrens auf dem Wege der Zwangs¬

vollstreckung beteiligte Grundstücke verwertet würden.111)

D. Zusammenfassung.

Zusammenfassend stellen wir also folgende Forderungen an

die Bodenverbesserungspfandrechte :

1. Rang. Die BodenVerbesserungspfandrechte müssen den

eingetragenen Belastungen im Range vorgehen.

111) Vergl. Brunner, ZBJV, 1923, S. 112 und 113.

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2. Behördliche Mitwirkung. Die Bodenverbesse¬

rungspfandrechte dürfen nur für solche Meliorationen zu

Recht bestehen, bei denen durch sachverständige Behörden

festgestellt wird:

a) dass voraussichtlich privatwirtschaftliche Rentabilität

besteht,

b) dass die Projektierung (namentlich auch der Kosten¬

voranschlag) sowie die Ausführung technisch richtig er¬

folgen und das entlehnte Kapital nicht zu andern, der

Melioration fremden Zwecken verwendet wird,

c) dass der Unterhalt ordnungsgemäss erfolgt.

3. Zeitpunkt der Entstehung. Die Bodenverbesse¬

rungspfandrechte müssen zu Beginn der Ausführungsar¬beiten zu Recht bestehen.

4. Dauer. Die Dauer der Bodenverbesserungspfandrechtesoll auf etwa 20 Jahre beschränkt sein.

5. Umfang. Der Umfang der Bodenverbesserungspfand¬rechte soll nicht unter die tatsächlichen Kostenanteile be¬

schränkt werden und darf sich höchstens auf das voraus¬

sichtliche Meliorationskapital erstrecken.

§ 7. Beurteilung des privatrechtlichen Boden-

verbesserungspfandrechtes.

A. Rang des Pfandrechtes.

Das Bodenverbesserungspfandrecht nach Art. 820 und 821

ZGB geht den übrigen eingetragenen Belastungen vor; es er¬

füllt also unsere Forderung bezüglich des Ranges. Wenn die

Meliorationsgläubiger trotzdem andere Sicherheitsleistungen

(Bürgschaft, Solidarhaft usw.) dem absolut sichern Boden¬

verbesserungspfandrecht vorziehen, so schreiben wir dies dem

Umstände zu, dass die Meliorationsgläubiger in der Regel gleich¬

zeitig Gläubiger gewöhnlicher Grundpfandrechte sind. Als

Meliorationsgläubiger anerkennen sie die grosse Sicherheit des

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Bodenverbesserungspfandrechtes, aber als Grundpfandgläubigerim allgemeinen sind sie gegen das Bodenverbesserungspfand¬recht eingenommen, da es ihre übrigen Grundpfandrechte im

Range zurückversetzt.

B. Behördliche Mitwirkung.

Wie wir bereits erwähnten (S. 47), ist nach Leemann u. a.

für die Errichtung eines Pfandrechtes nach Art. 820 und 821

ZGB nicht vorausgesetzt, dass das Grundstück durch die

Bodenverbesserung tatsächlich im Werte erhöht worden ist.

Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Bodenverbesserungunter Mitwirkung öffentlicher Behörden durchgeführt wurde.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist damit die unwiderlegliche

Präsumption begründet, dass eine Wertvermehrung eingetretenist. Die Frage, ob und in welchem Masse dies wirklich der Fall

ist, scheidet daher völlig aus (Leemann, 820, No. 9). E. Curti

(820, No. 4) dagegen hält dafür, dass im Streitfall der Richter

zu entscheiden habe, ob und in welchem Masse das Grundstück

durch die Melioration im Werte erhöht wurde. Nach Curti ist

also die Zulässigkeit und der Umfang des privatrechtlichen

Bodenverbesserungspfandrechtes von der tatsächlichen Wert¬

erhöhung abhängig. Die abweichende Auffassung von Leemann

und Curti beruht offenbar auf der verschiedenen Auslegungdes einleitenden Nebensatzes von Art. 820 ZGB.

Leemann scheint den Nebensatz «Wird ein....

Grundstück ....'

durch eine Bodenverbesserung ....im Werte erhöht» etwa im

folgenden Sinn aufzufassen: «Wird auf einem Grundstück eine

Bodenverbesserung ausgeführt, die den Wert des Grundstückes

voraussichtlich erhöhen wird» oder etwa «Wird auf einem

Grundstück eine voraussichtlich rentable Bodenverbesserungausgeführt». Diese Auslegung entspricht nach unserer Ansicht

der Absicht des Gesetzgebers. Aus den Verhandlungen der

eidg. Räte geht nämlich hervor, dass das Pfandrecht nach Art.

820 und 821 ZGB nur für rentable Bodenverbesserungen zu

Recht bestehen sollte und die Garantie hiefür in der Mitwir¬

kung der öffentlichen Behörden, also in der Prüfung des Pro¬

jektes und der Beaufsichtigung der Bauausführung erblickt

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wurde.112) Von einer Prüfung der tatsächlich eingetretenen

Werterhöhung nach der Durchführung des Werkes war in den

Verhandlungen nie die Rede. Nach dem französischen und dem

ihm wörtlich entsprechenden italienischen Text des Art. 820

ZGB aber erscheint die Auffassung von Curti durchaus be¬

gründet. Der Nebensatz «Lorsqu'un immeuble.... a augmenté

de valeur par suite d'une amélioration du sol ....» stellt einen

reinen Bedingungssatz dar, der die Errichtung eines Pfand¬

rechtes ausschliesst für den Fall, dass das Grundstück durch die

Bodenverbesserung im Werte nicht erhöht worden ist.11B) Die

Prüfung, ob eine Werterhöhung tatsächlich stattgefunden hat,

könnte natürlich frühestens nach der Vollendung des Werkes

erfolgen. Da die Mitwirkung der Behörden nach Art. 820 ZGB

nur bei der Durchführung vorgesehen ist, so liegt es nahe, dass

diese Prüfung nur im Streitfalle, und zwar vom Richter vor¬

genommen wird. Darüber aber kann kein Zweifel bestehen,

dass nach dieser Auslegung der Art. 820 ZGB seinen Zweck

nicht erreichen kann. Der mittel- und kreditlose Grundeigen¬

tümer wird nie Meliorationskredit erhalten, solange der Gläu¬

biger riskieren muss, dass das Vorzugspfandrecht trotz be¬

hördlicher Mitwirkung bei der Durchführung der Melioration

später angefochten werden kann.

Nach der erstgenannten Auffassung ist eine Schädigung der

nachgehenden Grundpfandgläubiger nicht ausgeschlossen. Ros-

112) Nat.-Rat Hofmann: „Es handelt sich nicht um jede beliebige Boden¬

verbesserung, sondern um unter behördlicher Mitwirkung durchgefünrteBodenverbesserungen. Dadurch ist eine gewisse Garantie für die richtigeDurchführung und damit auch für die Rendite der Bodenverbesserunggegeben." (Sten. Bull. XVI, S. 634.)

Nat.-Rat Scherrer-Füllemann : „Die vorgeschlagene Neuerung wird dem

Eigentümer nur ermöglichen, rentable Bodenverbesserungen vorzunehmen,und eine Garantie dafür, daß die Bodenverbesserung wirklich rentabel

sei, liegt darin, daß die behördliche Mitwirkung zu derartigen Projektenverlangt wird. Wir haben zum vorneherein unparteiische Organe, welche

die Pläne entwerfen, Kostenvoranschläge aufstellen und welche sich selbst¬

verständlich auch über die Frage der Rentabilität aussprechen werden."

(Sten. Bull. XVI, S. 635.)lu) Nach unserer Ansicht ist also die Übersetzung des (deutschen)

Originaltextes nicht genau. Sie sollte wörtlich lauten: „Lorsqu'un im¬

meuble ...est augmenté de valeur. .

." Nach dem deutschen Texte

bedingt der Nebensatz also eine Handlung, nach dem französischen und

italienischen Text dagegen eine vollendete Tatsache.

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sel und Mentha rechnen zum vorneherein damit, dass der Mehr¬

wert hie und da nicht vorhanden sei (No. 1514). Diese Gefahr

wird zwar durch eine sachverständige behördliche Beaufsichti¬

gung des Meliorationswesens auf ein Minimum beschränkt. Ob

aber die behördliche Mitwirkung bei der Durchführung der

Bodenverbesserungen, wie sie heute besteht, genügend ist, um

die Rechte der nachgehenden Grundpfandgläubiger zu wahren,müssen wir in Frage stellen. Es ist selbst für sachverständigeBehörden der ungenügenden Berechnungsgrundlagen wegen

sehr schwer, richtige Rentabilitätsberechnungen aufzustellen.

Mehrere Kantone besitzen überhaupt keine sachverständigenBehörden für das Meliorationswesen. So wird in den Kantonen

Obwalden, Nidwaiden, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell

A.-Rh., Appenzell I.-Rh., Aargau und Tessin der kulturtechni¬

sche Dienst nicht von diplomierten Kulturingenieuren, sondern

von den Kantonsingenieuren, den Forstämtern oder den Ver¬

messungsämtern besorgt.114) Zudem hat kein einziger Kanton

ein Verfahren aufgestellt für die Mitwirkung der Behörden bei

der Durchführung nicht subventionierter privater Bodenver¬

besserungen, trotzdem gerade bei diesen die Errichtung von

privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrechten ganz be¬

sonders wertvoll wäre. Für die Durchführung der subventio¬

nierten privaten und der öffentlichen Meliorationen besteht in

den meisten Kantonen ein Verfahren. Wie wir später noch ge¬

nauer sehen werden (vergl. S. 82), sind aber die Vorschriften

über die Rentabilitätsprüfung, die Bau- und Unterhaltsaufsicht

in der Regel ungenügend, sodass wir uns nicht wundern müssen,dass das privatrechtliche Bodenverbesserungspfandrecht in

manchen Fällen versagt, indem die in den zweiten und dritten

Rang versetzten Hypothekargläubiger ihre Hypotheken kün¬

digen.115) Die Furcht der nachgehenden Grundpfandgläubigerkann nur dadurch beseitigt werden, dass die privatwirtschaft¬liche Rentabilität der Meliorationen in jedem Falle nachge¬wiesen werden muss und dass die Mitwirkung der Behördendurch ein ausführliches Verfahren geregelt wird.

"*) Vergl. Strüby, S. 235.

us) Vergl. Dr. Käppeli und A. König, Landw. Jahrbuch der Schweiz,1924, S. 426.

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C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes.

Das privatrechtliche Bodenverbesserungspfandrecht entsteht

nicht von Gesetzes wegen, sondern erst mit der Eintragung ins

Grundbuch. Der Gläubiger wird daher den zur Deckung der

Meliorationskosten dienenden Betrag erst nach der Eintragungdes Vorzugspfandrechtes vorstrecken. Leistet er die Zahlung

vorher, so riskiert er, dass das Pfandrecht infolge Konkurses

des Eigentümers nicht mehr bestellt werden kann.116) Das

gleiche Risiko übernimmt der Unternehmer, der vor der Eintra¬

gung des Pfandrechtes die Arbeiten ausführt (vergl. S. 66).

Da nun nach Leemann die Eintragung erst nach der Vollendungder Arbeiten möglich ist (vergl. S. 50), so muss die Ausführung

der Meliorationen immer dann unterbleiben, wenn der Meliorant

nicht für die Dauer der Bauausführung über anderweitigen

Kredit verfügt. Das privatrechtliche Bodenverbesserungspfand¬

recht, das gerade den mittel- und kreditlosen GrundeigentümernMeliorationskredit verschaffen soll, erreicht in der heutigenForm somit seinen Zweck nicht vollständig. Es muss schon

zu Beginn der Bauarbeiten zu Recht bestehen, wenn es einen

praktischen Wert haben soll. Die Eintragung des Vorzugs¬

pfandrechtes sollte daher auf Grund des behördlich genehmig¬ten provisorischen Kostenverlegers als sog. Maximalhypothek

möglich sein. Dabei wird aber selbstverständlich vorausge¬

setzt, dass die mitwirkende Behörde durch das kantonale Ver¬

fahren gezwungen wird, dafür zu sorgen, dass das Meliorations¬

darlehen nur für die Zwecke der Melioration verwendet wird

und die Abschlagszahlungen an den Bauunternehmer nur nach

Massgabe der geleisteten Arbeit und Materiallieferung ge¬

schehen.

D. Dauer des Pfandrechtes.

In den Beratungen der grossen Expertenkommission schlug

der schweizerische Bauernsekretär Laur zum Schutze der nach¬

gehenden Grundpfandgläubiger vor, die Pfandschuld jährlichmit 10% zu amortisieren. Die nationalrätliche Kommission

machte diesen Vorschlag zu dem ihrigen. In den Beratungen des

Nationalrates aber wurde auf Antrag von Nat.-Rat Ming die

116) Leemann, 820, No. 18.

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Annuität auf 5% herabgesetzt und auf Antrag von Nat.-Rat

Schobinger bei subventionierten Meliorationen auf eine gesetz¬

liche Amortisation verzichtet. Der letztgenannte Antrag wurde

mit nur 56 gegen 46 Stimmen gutgeheissen, ein Zeichen dafür,

dass die Zweckmässigkeit dieses Vorschlages schon damals

stark bezweifelt worden ist. Schobinger begründete seinen An¬

trag damit, dass durch die Meliorationspriorität wenigstens bei

den subventionierten Meliorationen infolge des entstehenden

Mehrwertes des Pfandes kein Schaden für die nachgehenden

Grundpfandgläubiger entstehen könne und somit die Amortisa¬

tion unbegründet sei. Gleichzeitig verwarf er die Amortisation,

weil die Grundeigentümer nicht imstande seien, die Schuld zu

amortisieren.117) Nach unserer Ansicht ging Nat.-Rat Scho¬

binger hier von zwei nicht allgemein zutreffenden Voraus¬

setzungen aus. Einerseits hatte er besonders die sehr lang dau¬

ernden Flusskorrektionen und Bachverbauungen im Auge und

übersah, dass der grösste Teil der Meliorationen vergänglich

ist und selbst lang dauernde Bodenverbesserungen durch Ver¬

alten wertlos werden können. Sobald aber die Möglichkeit einer

Wertverminderung vorhanden ist, müssen die nachgehenden

Pfandgläubiger durch die zeitliche Beschränkung des Vorzugs¬

pfandrechtes geschützt werden, unbekümmert darum, ob es sich

um subventionierte oder nicht subventionierte Meliorationen

handelt. Sodann übersah Schobinger, dass das privatrechtliche

Bodenverbesserungspfandrecht nur für rentable Bodenverbes¬

serungen in Frage kommen kann. Können die Grundeigen¬tümer die Amortisationsquoten nicht aus dem Ertrage der Me¬

lioration bezahlen, so liegt entweder eine unrentable Meliora¬

tion vor, oder das Amortisationssystem ist unzweckmässig ge¬

wählt. Im ersten Fall hätte das Bodenverbesserungspfandrecht

überhaupt nicht errichtet werden dürfen, und im zweiten Fall

liegt der Fehler nicht an der Amortisation selbst, sondern an

der Art, wie sie vorgenommen wird.

Art. 821 ZGB verlangt bei den nicht subventionierten Melio¬

rationen eine Tilgung der Pfandschuld durch Annuitäten von

wenigstens 5 Prozent. Was soll hier der Begriff Annuität be¬

deuten? Nach Heckel118) versteht man im allgemeinen unter

117) Sten. Bull. XVI, S. 636 ff.

118) Max v. Heckel, Artikel „Annuität" im Hdb. d. St. von Conrad.

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73

Annuität eine zur Tilgung und Verzinsung einer Schuld oder ei¬

nes Darlehens vereinbarte jährliche Geldzahlung, die an eine im

voraus bestimmte Zeit gebunden und während dieses Fristver¬

laufes alljährlich zu entrichten ist. Ihrem Inhalte nach ist sie

eine gleichbleibende Zahlung für eine bestimmte Reihe von Jah¬

ren, hat die technische Eigenschaft, dass sie neben der Verzin¬

sung einen aliquoten Teil des dargeliehenen Schuldkapitals als

Tilgungsparzelle in sich begreift und ist daher mit der Wirkung

verbunden, dass durch sie die Schuld verzinst und durch all-

mählige Abtragung der Kapitalteilchen am Ende eines festge¬

setzten Zeitraumes zurückbezahlt wird. Die Annuität stellt

sich meist äusserlich als einheitliches Ganzes dar, involviert

aber im Prinzip Zinsen und Tilgungsquoten. In diesem Sinn

fasst auch Philippovich (II, 1, S. 130) die Annuität der Til¬

gungshypotheken auf. Die Annuität im Hypothekarwesen da¬

gegen ist nach Heckel ein prozentueller Zuschlag, der vom Dar¬

lehensgeber zu dem ausbedungenen Zins erhoben wird und

durch den, bei stets gleich bleibender Jahresleistung, die Til¬

gung der Schulden allmählich erfolgt.

Wäre die Annuität des Art. 821 ZGB im erstgenanntenSinne aufzufassen, so müssten jährlich mindestens 5% der

Pfandsumme für Verzinsung und Tilgung verwendet werden.

Bei einem Zinsfuss von p = 41/2% wäre die Tilgungsquote nur

0,5%. Die Dauer der Amortisation würde betragen:

log (p+ a) — log a log (4,1 -+- 0,.ï) — log 0,5 0.69(1 —10,699 — 1)J = = = = 02 Jahre.

log q log 1,045 0,019

Wäre die Annuität des Art. 821 ZGB im zweitgenanntenSinne aufzufassen, so müssten bei einem Zinsfuss von 41/2%für die Verzinsung 4%% und für die Amortisation mindestens

5% bezahlt werden. Die Amortisationsdauer wäre dann höch¬

stens

Alog 9,5-log 5 0,978-0,699

d =— ——

=—-—

= lo Jahre.log 1,045 0,019

Das Wort Annuität des Art. 821 ZGB kann nicht die erst¬

genannte Bedeutung haben, da bei einem Zinsfuss von 5 oder

mehr Prozent kein Tilgungszwang mehr bestehen würde. Auch

die zweitgenannte Bedeutung kommt hier, entgegen Blatter

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(S. 87) nicht in Frage. Diese Tilgungsart war zwar ursprüng¬

lich vom Nationalrat vorgesehen worden.119) Im Ständerat hat

sich aber der Berichterstatter Hoffmann wie folgt über die im

Gesetz vorgesehene Tilgungsart geäussert : «Auf die ursprüng¬

liche Summe abzustellen, liegt im Interesse einer einfachen

Rechnung. Allerdings werden dadurch die Vorzüge des An¬

nuitätssystems, die gerade darin liegen, dass die Abzahlung

während der ersten Jahre nicht am grössten sein darf, weil

dannzumal die Zinsquote ja am grössten ist, nicht erreicht. Aber

die Kommission legte nun einmal hier den Hauptwert auf ein¬

fache Rechnung.»120) Da sich Ständerat Hoffmann als letzter

Redner, und zwar im interpretierenden Sinn über die Tilgung

geäussert hat, so ergibt sich mit Sicherheit, dass der Gesetz¬

geber keine der beiden oben genannten Tilgungsarten gewählt

hat, sondern das von der nationalrätlichen Kommission ur¬

sprünglich vorgesehene Tilgungssystem, wonach sich der jähr¬

lich zu bezahlende Betrag aus mindestens 5 (nach dem Kom¬

missionsvorschlag 10) Prozent der ursprünglichen Pfandsumme

und dem Zins des noch nicht getilgten Betrages der Pfand¬

summe zusammensetzt.121) Die Pfandsumme muss demnach

spätestens nach 20 Jahren getilgt sein.

Wie erwähnt, wurde bereits bei der Beratung des Gesetzes

der Nachteil dieser Tilgungsart erkannt. Da einerseits der

Nutzen als konstant angenommen werden kann oder jedenfallsin den ersten Jahren nach der Durchführung der Melioration

nicht grösser ist als später und anderseits die landwirtschaft¬

lichen Ergänzungsarbeiten, die der Landwirt aus dem Betriebs¬

kredit bezahlen muss, gerade in jene ersten Jahre fallen, so wäre

dem Melioranten durch eine gleichmässig belastende Tilgungs¬art zweifellos besser gedient. Beim Zinsfuss von 4i/2% z. B.

wäre nach der gesetzlichen Tilgungsart für Verzinsung und

Tilgung im ersten Jahre 4,50 + 5,00 = 9,50% und im 20. Jahre

iw) Antrag Nat.-Rat Hofmann, Sten. Bull. XVI, S. 634, unten.

12°) Sten. Bull. XVI, S. 1395.

121) Sten. Bull. XVI, S. 634. Vergl. ebenso Leemann, Art. 821, No. 2;Wieland, Art. 821, Bern. 1; Wyler, Die Amortisationshypothek nach dem

ZQB, 1921, S. 50. Dieser Ansicht haben sich nun auch Rössel & Mentha,2. Aufl., No. 1515, angeschlossen (im Gegensatz zu der in der 1. Auflagevertretenen Auffassung).

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0,22 + 5,00 = 5,22% der ursprünglichen Pfandsumme als mini¬

male Leistung zu bezahlen. Bei der gleichmässig belastenden

Tilgung dagegen ergebe sich der zu bezahlende Betrag für alle

Jahre der 20-jährigen Tilgungsdauer zu mindestens

p + a = p +^-"=-^- *°°

= 4,50 + 3,19 = 7,69>q'1 — 1

der ursprünglichen Pfandsumme. Dieser Tilgungsart haftet,

wie bereits Ständerat Hoffmann betonte, der Nachteil an, dass

sie rechnerisch kompliziert ist und ferner dass die Abnahme

der Forderung ungleichmässig vor sich geht (Vergl. Tabelle II).

Bei der gesetzlichen Tilgungsart nimmt die Forderung dagegen

regelmässig alle Jahre um einen Zwanzigstel ab. Die Eintra¬

gung der Teiltilgungen ins Grundbuch ist nicht notwendig, da

jedermann aus der Anzahl der seit der Eintragung verflossenen

Jahre mit Leichtigkeit berechnen kann, welchen Betrag das

Pfandrecht höchstens noch sicherstellt. Bei der Tilgung mit

konstanten Verzmsungs- und Tilgungsquoten wäre dies nicht

der Fall. Hier müsste im Interesse der Klarheit über die Be¬

lastungen für jedes Jahr der Tilgungsdauer die grösstmöglichePfandsumme des Bodenverbesserungspfandrechtes im Grund¬

buche angegeben werden. Da einerseits die Übersichtlichkeit des

Grundbuches hiedurch leiden würde und anderseits, infolge der

regelmässig nur 5—10 Jahre betragenden Tilgungsdauer, die

praktischen Tilgungsquoten ohnehin bedeutend grösser sind, als

die Minimalquoten des Gesetzes, so halten wir eine Änderungim gesetzlichen Tilgungsverfahren nicht für notwendig. Uner-

lässlich aber ist eine genauere Fassung des Gesetzestextes, da

der Ausdruck «Annuität», wie wir gesehen haben, durchaus

nicht eindeutig ist.

E. Umfang des Pfandrechtes.

Der erste Vorschlag der nationalrätlichen Kommission sah

vor, dass die Pfandsumme höchstens zwei Dritteile des Kosten¬

anteils betragen dürfe, unbekümmert darum, ob es sich um sub¬

ventionierte oder nicht subventionierte Meliorationen handelt.

In der Diskussion des Nationalrates hat dann aber Nat.-Rat

Hofmann dargetan, dass ein Vorzugspfandrecht, das nur zwei

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TABELLE II.

Verlauf der Tilgung.

Jahr

Tilgung mit konstanter

Tilgungsquote

Tilgung mit konstanter Verzinsungs- und

Tilgungsquote

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1 100,00 4,50 5,00 9,50 95,00 100,00 4,50 3,19 7,69 0,00 3,19 3,19 96,81

2 95,00 4,28 17 9,28 90,00 96,81 11 '1 » 0,14 3,33 6,52 93,48

3 90,00 4,05 fl 9,05 85,00 93,48 n 11 n 0,29 3,48 10,00 90,00

4 85,00 3,83 n 8,83 80,00 90,00 1» 11 11 0,45 3,64 13,64 86,36

5 80,00 3,60 n 8,60 75,00 86,36 n H •ft 0,61 3,80 17,44 82,56

6 75,00 3,38 « 8,38 70,00 82,56 w » 11 0,78 3,97 21,41 78,58

7 70,00 3,15 » 8,15 65,00 78,59 11 11 110,96 4,15 25,56 74,44

8 65,00 2,92 w 7,92 60,00 74,44 n 11 Î1 1,15 4,34 29,90 70,10

9 60,00 2,70 n 7,70 55,00 70,10 n 11 fl 1,34 4,53 34,43 65,57

10 55,00 2,47 « 7,47 50,00 65,57 » 11 •ft 1,55 4,64 39,17 60,83

11 50,00 2,25 n 7,25 45,00 60,83 n » •ft 1,76 4,95 44,12 55,88

12 45,00 2,02 n 7,02 40,00 55,88 » 11 n 1,98 5,17 49,29 50,71

13 40,00 1,80 n 6,80 35,00 50,71 n H n 2,22 5,41 54,70 45,30

14 35,00 1,58 •n 6,58 30,00 45,30 n 11 ii 2,46 5,65 60,35 39,65

15 30,00 1,35 n 6,35 25,00 39,65 a n •n 2,71 5,90 66,25 33,75

16 25,00 1,12 « 6,12 20,00 33,75 ?) >i il 2,98 6,17 72,42 27,58

17 20,00 0,90 a 5,90 15,00 27,58 r> ii •n 3,25 6,44 78,86 21,14

18 15,00 0,67 » 5,67 10,00 21,14 r> n » 3,55 6,74 85,60 14,40

19 10,00 0,45 V 5,45 5,00 14,40 1) tt fl 3,85 7,04 92,64 7,36

20 5,00 0,22 w 5,22 0,00 7,36 ii n n 4,17 7,36 100,00 0,00

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77

Drittel des Kostenanteils umfasst, ohne praktischen Wert sei.

«Der gut situierte Landwirt kann das fehlende Drittel der

Kosten in irgend einer Weise decken, der Unbemittelte nicht.

Wer Geld oder Kredit hat, kann ohne Vorzugspfand Boden¬

verbesserungen ausführen. Durch die Beschränkung desselben

auf 2/3 wird die Absicht des Gesetzes nicht erreicht, denjenigen

Bodenverbesserungen zu ermöglichen, die sonst darauf verzich¬

ten müssten. Erst wenn das Vorzugspfandrecht für den vollen

Kostenbetrag gewährt wird, steht jedem einzelnen ohne Aus¬

nahme der Vorteil dieser Bestimmung offen.»122) Die Richtig¬keit dieser Argumentierung wurde vom Rate anerkannt und

der Umfang des Pfandrechtes auf den vollen Kostenanteil aus¬

gedehnt, aber nur soweit als es sich um subventionierte Meliora¬

tionen handelt. Für die nicht subventionierten Meliorationen

wurde dagegen auf Antrag von Nat.-Rat Scherrer-Füllemann

die Beschränkung auf 2/3 des Kostenanteils aufrecht erhalten,

trotzdem die Argumentierung Hofmanns ebenso richtig ist für

die nicht subventionierten, wie für die subventionierten Melio¬

rationen.

Scherrer-Füllemann ging bei der Begründung seines An¬

trages davon aus, dass die Garantie für die Rentabilität bei

subventionierten Meliorationen grösser sei, als bei nicht sub¬

ventionierten. Er äusserte sich u. a. wie folgt: «Wir haben

zum vorneherein unparteiische Organe, welche die Pläne ent¬

werfen, Kostenberechnungen aufstellen und welche sich selbst¬

verständlich auch über die Frage der Rentabilität derartiger

BodenVerbesserungen aussprechen werden. Bei denjenigen

Bodenverbesserungen, die mit Subvention des Staates statt¬

finden, haben wir alsdann die weitere Garantie, dass diese Pro¬

jekte durch staatliche Sachverständige überprüft werden, so¬

dass wir nach dieser Richtung eine doppelte Garantie haben,

dass wirklich nur rentable Bodenverbesserungen durchgeführt

werden.»123) Unter den zuerst genannten unparteiischen Or¬

ganen, die die Pläne entwerfen usw., sind offenbar die kan¬

tonalen Kulturingenieure verstanden, während mit den staat¬

lichen Sachverständigen, die die Projekte überprüfen, die eidg.

i22) Sten. Bull. XVI, S. 634. Vergl. auch Sten. Bull. XVI, S. 1395, unten.

«s) Sten. Bull. XVI, S. 635.

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78

Aufsichtsbehörde, also die Abteilung für Landwirtschaft des

eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemeint ist. Trifft dies

zu, dann ist die Annahme, dass bei subventionierten Meliora¬

tionen eine doppelte Garantie der Rentabilität bestehe, unbe¬

gründet. Es ist dem fernstehenden eidg. Beamten viel weniger

möglich, eine richtige Rentabilitätsberechnung aufzustellen, als

dem mit dem Meliorationsgebiet vertrauten kantonalen Kultur-

ingenieur% Bei der Überprüfung der Rentabilitätsberechnung

durch den eidg. Beamten kann es sich höchstens um eine for¬

melle Kontrolle handeln. Der Personalbestand der Abteilung

für Landwirtschaft war früher schon und ist heute noch, wie

voraussichtlich auch in Zukunft, viel zu klein, als dass für

sämtliche subventionierten Projekte eine unabhängige Rentabili¬

tätsberechnung aufgestellt werden könnte. Der Bundesrat

äusserte sich selbst wie folgt in seinem Kreisschreiben vom 11.

Mai 1920, in dem er die Vorlage von Rentabilitätsberechnungen

wenigstens für ausserordentlich teure Meliorationen verlangt:

«Diese Untersuchung (der Rentabilität der Bodenverbesse¬

rungen) ist Sache der kantonalen kulturtechnischen Organe, der

Bund verfügt nicht über genügend Personal, um sie selbst vor¬

zunehmen.» Die Gewähr dafür, dass eine Melioration voraus¬

sichtlich rentabel ist, liegt daher nicht darin, dass sie subven¬

tioniert wird, sondern in der gewissenhaften Projektprüfung,

Bau- und Unterhaltsaufsicht durch die kantonalen Kulturinge¬

nieure.

Nach Leemann (820, No. 15) ist die Umfangsbeschränkungdes Bodenverbesserungspfandrechtes bei nicht subventionierten

Meliorationen dadurch begründet, dass die Pfandgläubiger, die

sich das Vorzugspfandrecht vorgehen lassen müssen, grund¬sätzlich nicht schlechter gestellt sein sollen, als in dem Falle,wo der Eigentümer einen Staatsbeitrag, der regelmässig einen

Drittel des Gesamtkostenanteils ausmacht, erhalten hat. Nach

unserer Ansicht kann es aber für den nachgehenden Grund¬

pfandgläubiger ganz gleichgültig sein, ob nur zwei Drittel oder

der ganze Kostenanteil im Range vorgeht, wenn nur der durch

die Melioration hervorgebrachte Mehrwert des Pfandes grösser

ist, als der im Vorrange verpfändete Betrag. Bei ein und der¬

selben Melioration ist der verlangte Mehrwert natürlich eher

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79

vorhanden, wenn sie subventioniert wird, als wenn dies nicht

der Fall ist. Nicht selten aber sind Meliorationen nur dann

privatwirtschaftlich noch rentabel, wenn sie unterstützt werden,

währenddem es andere Meliorationen gibt, die ohne Subven¬

tionen einen grossen Mehrwert hervorrufen. Zweifellos bieten

die zweitgenannten Meliorationen die grössere Garantie für die

Integrität der nachgestellten Grundpfandrechte und doch müs¬

sen sie unterbleiben, wenn es dem Grundeigentümer nicht ge¬

lingt, das fehlende Drittel des Kostenanteils aufzubringen. Die

Melioranten sind also in diesem Falle gezwungen, selbst für

höchst rentable Meliorationen Subventionen zu verlangen, einzig

um die ganze von ihnen zu deckende Kostensumme durch das

Vorzugspfandrecht sicherstellen zu können. Diesen Zweck haben

aber die Subventionen nicht. Zudem ist ihre Verabreichung von

der im Budget oder im Gesetz festgelegten Summe für Bodenver¬

besserungen abhängig. Ist dieser Kredit erschöpft, dann ist

der Kanton meistens ausser Stande weitere Subventionen zu ver¬

abfolgen. In denjenigen Kantonen, die die privaten Meliora¬

tionen nicht unterstützen, ist es den mittel- und kreditlosen

Grundeigentümern überhaupt nicht möglich private Me¬

liorationen auszuführen, da sie den durch das Vorzugspfand¬

recht nicht gedeckten Drittel des Kostenanteils nicht sicher¬

stellen können. Es besteht also zwischen dem privatrechtlichen

Bodenverbesserungspfandrecht und den Subventionen an Boden¬

verbesserungen ein Abhängigkeitsverhältnis, das nach unserer

Ansicht unbegründet ist und ursprünglich gar nicht beabsich¬

tigt war. Nach der Ansicht der Initianten des privatrechtlichen

Bodenverbesserungspfandrechtes hätte dieses im Gegenteil

gerade dazu, dienen sollen, die Durchführung nicht subventio¬

nierter Meliorationen zu erleichtern und das Subventionswesen

allmählig durch ein rationelleres Kreditwesen zu ersetzen.124)

Die Frage, ob das Meliorationswesen durch die Verabreichung

von Subventionen à fonds perdu oder durch die Vermittlung

von niedrig verzinslichem Meliorationskredit oder durch beide

Hilfen gleichzeitig am besten gefördert wird, ist noch nicht end¬

gültig entschieden. Trotz der unleugbaren Erfolge des Subven¬

tionswesens wird immer wieder der Wunsch geäussert, die Sub-

124) Prot, S. 260 (Laur).

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ventionen ganz oder teilweise durch die Vermittlung von bil¬

ligem Meliorationskredit zu ersetzen.126) Auf jeden Fall geht es

nicht an, dass die vom ZGB geschaffene Institution des privat-

rechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes in ihrer Wirkung

von den kantonalen Budgets und Subventionsbestimmungen ab¬

hängig ist. Es ist, wie Nat.-Rat Scherrer-Füllemann ganz rich¬

tig sagte, nicht einzusehen, weshalb die Wohltat des Gesetzes

bloss denjenigen zukommen soll, welche mit staatlichen Sub¬

ventionen den Boden verbessert haben.120)

Wir forderten vom Bodenverbesserungspfandrecht nicht nur,

dass es nicht unter den wirklichen Kostenanteil des Melioran-

ten beschränkt werde, sondern auch dass es sich höchstens auf

das voraussichtliche Meliorationskapital erstrecke. Eine Garan¬

tie hiefür bietet der Art. 21, Abs. 1 GBVo, der als Ausweis für

die Eintragung eines Pfandrechtes bei Bodenverbesserungen,

die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden zur

Durchführung gelangen, eine Bescheinigung der zuständigen

Behörde über die Höhe des auf das Grundstück entfallenden

Kostenanteils vorschreibt. Würde dagegen die Eintragung

nach Absatz 2 des genannten Artikels auf Grund einer Beschei¬

nigung der mit der Durchführung des Unternehmens betrauten

Kommission oder der Leitung des Unternehmens vorgenommen,

so bestände keine behördliche Garantie für die Erfüllung unserer

Forderung. Da das Bodenverbesserungspfandrecht nach Art.

820 und 821 ZGB aber bekanntlich nur für solche Bodenver¬

besserungen in Frage kommt, die unter behördlicher Mitwir¬

kung zur Durchführung gelangen (Vergl. S. 46/47), so kommt

die zweitgenannte Möglichkeit überhaupt nicht in Betracht. Of¬

fenbar wurde bei der Aufstellung der GBVo der Unterschied

zwischen Subventiomerung und Mitwirkung öffentlicher Be¬

hörden nicht beachtet und irrtümlicherweise angenommen, dass

für die nicht subventionierten Meliorationen auch dann ein Vor¬

zugspfandrecht errichtet werden könne, wenn sie nicht unter

Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangen.

i2.'.) Vergl. Strüby, Zur Revision des Bundesgesetzes betr. die Förde¬

rung der Landwirtschaft, Manuskript, S. 4.

Ferner Dr. Käppeli und A. König, Landw. Jahrbuch der Schweiz, 1924,S. 426/27.

12(i) Sten. Bull. XVI, S. 636.

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81

§ 8. Beurteilung des öffentlich-rechtlichen

Bodenverbesserungspfandrechtes.

A. Rang des Pfandrechtes.

In den meisten Kantonen ist die Bedingung, die wir an den

Rang der Bodenverbesserungspfandrechte gestellt haben, er¬

füllt. Nur in den Kantonen Zug, Freiburg und Basel-Land,die den Vorrang nicht ausdrücklich festgelegt haben, trifft dies

nicht zu. Dort geht das öffentlich-rechtliche Bodenverbesse¬

rungspfandrecht allen im Zeitpunkt seiner Entstehung einge¬

tragenen Belastungen nach, denn gleich wie nur der Gesetzgeber

gesetzliche Pfandrechte zu schaffen vermag, so kann auch nur

er diesen Pfandrechten einen privilegierten Rang geben. Daran

ändert die Natur des gesetzlichen Pfandrechtes für öffentliche

Ansprüche niehts, denn dieses Pfandrecht unterscheidet sich

zunächst von den andern Pfandrechten nur durch den Ent¬

stehungsgrund.127)

B. Behördliche Mitwirkung.Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht

kommt nur bei öffentlichen Meliorationen in Frage. Die Mit¬

wirkung der Behörden an der Durchführung öffentlicher Me¬

liorationen ist in den einzelnen Kantonen nach einem beson¬

deren, durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Verfahren

geregelt. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung und

Genehmigung der Projekte, die Bau- und Unterhaltsaufsicht.

In allen denjenigen Kantonen, die das öffentlich-rechtliche

Bodenverbesserungspfandrecht kennen, ist die Prüfung und Ge¬

nehmigung der Projekte Sache des Regierungsrates (Staats¬

rates). Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn die

Voraussetzungen für eine zweckmässige und gesicherte Aus¬

führung vorliegen und die Kosten des Unternehmens mit seinem

Nutzen im Einklänge stehen (vergl. z. B. 2a, Art. 92) oder,wie die Solothurner Verordnung (IIb, § 4) mit andern Worten

127 ) Leemann, 836, No. 15 ; im Gegensatz zu Wieland, 836, No. 4 und

Rössel & Mentha, No. 1552.

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sagt, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Erfolg in ange¬

messenem Verhältnis zu den Kosten der Ausführung steht. Mit

Bezug auf das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬

recht ist es nun von der grössten Wichtigkeit zu wissen, ob die

letztgenannte Bedingung eine genügende Garantie dafür bietet,

dass nur solche öffentliche Meliorationen zur Durchführung ge¬

langen, die privatwirtschaftlich rentabel sind. Wir haben allen

Grund, daran zu zweifeln, da während der Kriegs- und Nach¬

kriegsjahre viele öffentliche Meliorationen von den Kantonen

genehmigt wurden, trotzdem sie zweifellos privatwirtschaftlich

unrentabel waren. Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement er¬

wähnt in seinem Kreisschreiben vom 14. Oktober 1920 z. B.,

dass ihm Projekte zur Subventionierung eingereicht wurden,

bei denen sich die Ausführungskosten auf Fr. 14—15 000 pro

ha stellten. Mit Recht zweifelt es daran, dass diese Werke

eine Rendite abwerfen, selbst wenn die Kantons- und Bundes¬

beiträge nicht in Rechnung gestellt werden. Die Kantone haben

diese Projekte offenbar nur mit Rücksicht auf ihre volks¬

wirtschaftliche Bedeutung (Steigerung der Nahrungsmitteler¬

zeugung um jeden Preis, Arbeitslosenbeschäftigung usw.) ge¬

nehmigt. Die Bedingung, dass die Kosten des Unternehmens mit

seinem Nutzen im Einklang stehen müssen, bietet somit keine

Garantie für die privatwirtschaftliche Rentabilität der zur Aus¬

führung gelangenden öffentlichen Meliorationen. Der Bund hat

nun wohl die Kantonsregierungen eingeladen, auch der privat¬

wirtschaftlichen Rentabilität der Meliorationen das nötige Au¬

genmerk zu schenken.128) Er konnte dies aber nur tun mit Rück¬

sicht auf die ihm zur Subventionierung vorzulegenden Bodenver¬

besserungen. Für die nicht subventionierten öffentlichen Me¬

liorationen, die heute zwar kaum vorkommen, mit der Zeit aber

möglich sind, besteht demnach die Gefahr, dass die nachgehen¬

den Grundpfandgläubiger infolge der mangelnden privatwirt¬

schaftlichen Rentabilität der Werke zu Schaden kommen kön¬

nen. Diese Gefahr besteht solange, als die kantonalen Gesetze

12S) Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungenbetr. Qewässerkorrektionen und Bodenverbesserungen vom 11. Mai 1920.

Kreisschreiben des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantons¬

regierungen betr. Bodenverbesserungen vom 14. Okt. 1920, sowie vom

2. Juni 1923.

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nicht ausdrücklich den Nachweis der privatwirtschaftlichen

Rentabilität der zur Genehmigung vorgelegten öffentlichen

Meliorationen verlangen.

Die behördliche Bauaufsicht ist in den einzelnen Kantonen

sehr verschieden geordnet. Im Kanton Zürich z. B. wird die

Ausführung der Entwässerungen und Bewässerungen von der

Kommission beaufsichtigt (lb, § 89). Die Kommission ihrer¬

seits steht unter der Aufsicht des Bezirksrates und unter der

Oberaufsicht der Volkswirtschaftsdirektion (lb, §83). Bei ver¬

besserten Flureinteilungen werden die Arbeiten unter Mitwir¬

kung der Kommission und unter der Oberleitung des kantonalen

Meliorationsamtes ausgeführt (lb, § 108). In den meisten Kan¬

tonen, so auch im Kanton Bern (vergl. 2a, Art. 97 und 94),

wird dagegen die Bauaufsicht vollständig der Ausführungskom¬

mission (auch Flurkommission etc. genannt) überlassen. Diese

muss die notwendigen Akten erst nach der Vollendung der

Arbeiten dem Regierungsrat zur Sanktion vorlegen. Vor der

Sanktion greift der Regierungsrat nur dann ein, wenn sich im

Verlaufe der Ausführung Veränderungen oder Ergänzungen als

nötig erweisen. Da die Ausführungskommission regelmässig

nicht aus kulturtechnischen Sachverständigen, sondern aus be¬

teiligten Landwirten besteht, so kann diese Bauaufsicht nicht

genügend sein. Eine unparteiische und technisch genügende

Bauaufsicht wird nach unserer Ansicht nur durch die Mitwir¬

kung des kantonalen Kulturingenieurs garantiert.128)Bei den vom Bunde subventionierten Meliorationen muss die

kantonale Verwaltung in jedem einzelnen Falle die bestimmte

Verpflichtung übernehmen, die ausgeführten Verbesserungs¬

arbeiten gut zu unterhalten. Dabei steht ihr der Rückgriff auf

die beteiligten Gemeinden, Korporationen oder Privaten zu

129) Amtsschreiber Salzmann (MSchrBV, 1922, S. 369 ff.) berichtet von

Kostenüberschreitungen im Kanton Bern von mehr als lOOo/o und von

Verlusten der Grundpfandgläubiger in der 3. und sogar 2. Pfandstelle

infolge des Bodenverbesserungspfandreehtes. Diese Mißstände bei Boden¬

verbesserungen sind zweifellos zum größten Teil der während des Krieges

eingetretenen, sprungweisen Steigerung der Arbeitslöhne und Material¬

preise zuzuschreiben. Wir fragen uns aber, ob nicht auch da£ Meliorations¬

gesetz in diesen Fällen am Mißerfolg mitschuldig ist, indem es eine

intensive Mitwirkung des kantonalen Kulturingenieurs bei der Bauaufsicht

nicht vorsieht.

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(LG, Art. 9c). Die Kantone haben daher die subventionierten

Meliorationen einer behördlichen UnterhaltskontroHe unter¬

worfen. Diese wird aber in den einzelnen Kantonen mit sehr

verschiedener Strenge durchgeführt. Einige Kantone haben

auf Grund besonderer Verordnungen eine intensive Unterhalts¬

kontrolle organisiert, so Aargau (19d), Neuenburg (24b) und

Genf (25d). Es gibt aber auch Kantone, die gewaltige Summen

für Bodenverbesserungen aufwenden, die Unterhaltsaufsicht

aber fast vollständig vernachlässigen. Für die nicht subventio¬

nierten Meliorationen scheinen überhaupt keine gesetzlichen Be¬

stimmungen über den Unterhalt zu bestehen, diejenigen des

ZGB ausgenommen. Einzig im zürcherischen Landwirtschafts¬

gesetz fanden wir eine Bestimmung, nach der der Unterhalt

eines auf Grund des Mehrheitszwanges ohne Subvention erstell¬

ten Weges Sache sämtlicher Wegeberechtigten ist (lb, § 135).

Über den Umfang und die Art der Durchführung des Unter¬

haltes entscheidet aber die Versammlung der Grundeigentümer

(lc, § 59). Also besteht auch hier keine behördliche Garantie

für den Unterhalt.

C. Zeitpunkt der Entstehung des Pfandrechtes.

Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht ent¬

steht bekanntlich in einigen Kantonen ohne weiteres mit der

Forderung für die ausgeführten Meliorationsarbeiten, in andern

Kantonen dagegen erst mit der Eintragung ins Grundbuch. So¬

fern unsere Ansicht, dass das Vorzugspfandrecht vor Beginnder Arbeiten auf Grund der behördlich genehmigten provisori¬schen Kostenverteilung eingetragen werden kann, richtig ist,dann ist in beiden Fällen die Forderung, dass das Pfandrecht

zu Beginn der Bauarbeiten bestehen soll, erfüllt. Trotzdem be¬

friedigt uns keine der beiden Lösungen vollständig.Entsteht das Vorzugspfandrecht automatisch mit der Me¬

liorationsforderung, so wird das für die Grundpfandrechte

geltende Eintragungsprinzip (Art. 799, Abs. 1, ZGB) verletzt.

Das ZGB lässt zwar einige wenige Ausnahmen zu, aber nur so¬

weit als der Einbruch in das Eintragungsprinzip dieses selbst

nicht zu erschüttern vermag. Es handelt sich dabei zunächst

um die gesetzlichen Pfandrechte für Forderungen aus Vor-

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kehrungen zur Erhaltung des Pfandes, also um Pfandrechte,

an denen alle Pfandgläubiger ein Interesse haben (808 III, 810

II, 819 ZGB), Ausser diesen Pfandrechten können nur nocn

die gesetzlichen Pfandrechte des eidgenössischen und kantonalen

öffentlichen Rechtes ohne Eintragung entstehen (836 ZGB).

Der Gesetzgeber konnte bei diesen Pfandrechten auf die Ein¬

tragung verzichten, weil es sich im allgemeinen um verhält¬

nismässig unbedeutende Forderungsbeträge handelt, die zudem

ihrer Natur nach publik genug sind und regelmässig einge¬

zogen werden, so dass sie sich nicht anhäufen.130) Wenn einzelne

Kantone beim öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬

recht auf die Eintragung verzichten, so geschieht dies offenbar

in Analogie mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Pfandrechten.

Dieses Vorgehen ist aber nur dann richtig, wenn auch die ge¬

nannten Voraussetzungen — verhältnismässig unbedeutende

Pfandsummen und Publizität der Forderungen — vorhanden

sind. Nach unserer Ansicht ist dies aber nicht der Fall. Die

Kostenbeiträge an Meliorationen betragen nicht wie die übrigenöffentlichen Abgaben und Steuern nur einige % oder %o des

Pfandwertes, sondern sind regelmässig sehr hoch, können sogar

den ursprünglichen Wert des Pfandes übersteigen. Wir ver¬

weisen z. B. auf die in der Tabelle III dargestellte Vergleichung

der Kostenbeiträge mit dem ursprünglichen Bodenwert bei

einigen waadtländischen Bodenverbesserungen. Da die Bau¬

kosten im Kanton Waadt tiefer sind, als das Mittel der ganzen

Schweiz, so muss im allgemeinen bei ähnlichen Meliorationen

(Entwässerung verbunden mit Güterzusammenlegung) mit

einer noch höheren Belastung der meliorierten Grundstücke ge¬

rechnet werden. Auf jeden Fall beweist die Tabelle zur Genüge,

dass die Kostenbeiträge an öffentliche Meliorationen nicht als

verhältnismässig gering bezeichnet werden können.

Diese Kostenbeiträge sind auch im Gegensatz zu den Steuern

und andern öffentlichen Abgaben nicht ohne weiteres publik.Jedermann weiss, dass ein Grundstück stets mit Grundsteuern

etc. belastet ist. Dagegen wird ein Dritter nicht immer wissen,

ob auf einem Grundstück ein Vorzugspfandrecht für eine öffent¬

liche Melioration lastet, namentlich dann nicht, wenn die eigent-

li0) Vergl. Leemann, S. 661. Ferner Rössel & Mentha, No. 1562.

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lichen Meliorationsarbeiten im Laufe der Jahre unsichtbar ge¬

worden sind (Drainagen, Alpräumungen etc.).

Im allgemeinen beschränkt sich das öffentlich-rechtliche

Pfandrecht für Bodenverbesserungen auch nicht auf einzelne

Jahresraten, sondern bezieht sich auf die ganze Pfandsumme.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bekanntlich nur in den

Kantonen Luzern, Thurgau und Waadt. Es besteht also im all¬

gemeinen auch keine gesetzliche Gewähr dafür, dass die For¬

derungen der Meliorationsgenossenschaften alle Jahre einge¬

zogen werden und sich nicht anhäufen.

Bei den Kostenbeiträgen an öffentliche Meliorationen treffen

somit die Voraussetzungen, die eine Unterlassung der Eintra¬

gung rechtfertigen, nicht zu. Wir halten daher im Interesse

eines gesunden Grundpfandwesens die Eintragungspflicht bei

Bodenverbesserungspfandrechten für absolut notwendig.

TABELLE III.

Verhältnis der Kostenbeiträge zum ursprünglichen Bodenwert

bei einigen waadtländischen Bodenverbesserungen.

Unternehmen Baujahr Entwässerte Zusammen¬ gelegteBaukosten

Ursprünglicher Bodenwert Kostenbeiträgein

°/o

des

ursprüngl. Bodenwertes Bemerkungena

, s

c v

KB

ö

1 M1

E § Total

1 2? <

3—

N |

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3 g.*

3 -a

r- a>w

gif =

> a> n

Fläche

Trey

Avenches

Orges

Fey-Sugnens

Chabrey

Vuillens

Villeneuve

Bioley-Orjulaz

Ballens II

1911/13

1911/13

1913/14

1914/19

1918/19

1916/19

1916/19

1917/20

1915/21

ha

110

103

52

26

127

100

166

131

195

ha

135

52

115

136

111

166

128

448

Fr./ha

760

884

710

728

1500

1134

3870

3340

Fr./ha

395

550

496

942

598

1036

423

Fr./ha

1155

884

1260

1224

2442

1882

3856

4906

3763

Fr./ha

610

442

400

612

964

1365

2354

2572

2000

Fr./ha

2130

1266

2640

3213

3889

3002

1320

2463

1500

°/o

28,6

35,0

15,2

19,0

24,8

45,5

178,3

104,4

133,3

1 w

II1Is

II

Li

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Auch dem Eintragungszwange haftet zwar ein grosser Nach¬

teil an, der dann zur Auswirkung kommt, wenn das Pfandrecht

für Beiträge an Güterzusammenlegungen vor der Beendigung

des Unternehmens eingetragen werden soll. In diesem Faü

müssen nämlich die Pfandrechte zuerst auf die alten Grund¬

stücke eingetragen werden und können erst nach der Durch¬

führung der Meliorationen nach Art. 802—804 ZGB auf die

neuen Grundstücke übertragen werden. Auf diese Weise muss

viel unnütze Arbeit geleistet werden.

Dieser Nachteil kann indessen dadurch vermieden werden,

dass das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfandrechtnach der Feststellung der Beitragspflicht (behördliche Genehmi¬

gung des Projektes) im Grundbuch vorgemerkt und erst nach

der Feststellung des Betrages, also nach der Durchführung der

Meliorationen, innerhalb einer bestimmten Frist als Grund-

pfandverschreibung eingetragen werden muss. Dieses System

der Vormerkung und nachträglichen Eintragung besteht be¬

reits bei Güterzusammenlegungen im Kanton Genf (25c, Art. 5).

Es gestattet die nur einmalige Eintragung des Pfandrechtes

mit der endgültigen Pfandsumme, ohne das Eintragungsprinzip

zu verletzen, da durch die Vormerkung jeder Interessent wäh¬

rend der Dauer des Baues auf die später erfolgende Belastung

durch ein öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungspfandrechtaufmerksam gemacht wird.

D. Dauer des Pfandrechtes.

Die Dauer des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungs¬

pfandrechtes ist ausser in Luzern in keinem Kanton durch das

Gesetz beschränkt. Es ist somit den Meliorationsgenossenschaf¬ten und ihren Gläubigern überlassen, die Tilgungsdauer und

damit die Dauer des Vorzugspfandrechtes festzulegen.131) Die

m) In den Kantonen Thurgau und Waadt besteht scheinbar eine zeit¬

liche Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungspfand¬

rechtes, indem sich dieses nur auf Beträge bezieht, die nicht mehr als

ein bezw. drei Jahre mit Verfall ausstehen. Ein bezw. drei Jahre nach der

Fälligkeit der letzten jährlichen Teilabzahlung fällt also das Pfandrecht

dahin. Da die minimale Tilgungsquote im Gegensatz zu Art. 821 ZOB

vom Gesetz nicht vorgeschrieben wird, so liegt es auch hier in den Händen

der Genossenschaften und der mitwirkenden Behörden, die "Dauer des

Vorzugspfandrechtes zu bestimmen.

7

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Tilgungsdauer variiert in den einzelnen Kantonen be¬

deutend. Sie beträgt nach Blatter (S. 46 ff.) im Kan¬

ton Luzern 1—2 Jahre, Basel-Land 3 Jahre, Aargau 5 Jahre,Wallis und Neuenburg 10 Jahre. Im Kanton Zürich

richtet sie sich nach der Grösse des Unternehmens und

beträgt 4 Jahre bei kleinen, 4—6 Jahre bei mittleren und 8—12

Jahre bei grossen Meliorationen. Im Kanton Freiburg beträgtdie Tilgungsquote 2% und im Kanton Uri mindestens Vfc%> was

einer Tilgungsdauer von etwa 30, bezw. höchstens 50 Jahren

entspricht. Da der Staat die Oberaufsicht über die öffentlich¬

rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften ausübt, und

ihm somit auch die Genehmigung der in Aussicht genommenen

Tilgungsfrist obliegt, so hat er es in der Hand, die Tilgungs¬frist so zu gestalten, dass sie keine berechtigten Interessen ver¬

letzt. Es ist aber ungewiss, ob die zuständige Behörde ohne

besondere gesetzliche Vorschriften sich tatsächlich um die Til¬

gungsdauer bekümmert. Fraglich ist auch mit welchen Mit¬

teln die Behörde wirksam einschreiten könnte, wenn die Me¬

liorationsgenossenschaft die genehmigte Tilgungsfrist über¬

schreitet. Die gleichen Gründe, die für die gesetzliche Til¬

gung des privatrechtlichen Bodenverbesserungspfandrechtes

sprechen, haben auch für das öffentlich-rechtliche Bodenver¬

besserungspfandrecht ihre Gültigkeit. Wir fordern daher auch

für dieses eine gesetzlich festgelegte minimale Tilgungsquote,wie sie z. B. in Art. 821 ZGB vorgesehen ist.

E. Umfang des Pfandrechtes.

Durch das öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungspfand¬recht werden in erster Linie die Beiträge, die die Beteiligten der

Meliorationsgenossenschaft an die Erstellungskosten schulden,

sichergestellt. Eine Begrenzung, wie sie bei den privatrechtli¬chen Bodenverbesserungspfandrechten für nicht subventionierte

Meliorationen vorgesehen ist, besteht hier nicht.

Wie wir gesehen haben (S. 56), bezieht sich das öffentlich¬

rechtliche Bodenverbesserungspfandrecht in der Regel auf alle

Forderungen der Meliorationsgenossenschaft, also auch auf die

Unterhaltskosten. Bei diesen handelt es sich aber nicht wie

bei den Baukosten um einen nach Abschluss der Meliorations¬

arbeiten genau bekannten Betrag, sondern um jährliche Bei-

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träge, deren Höhe je nach den notwendig werdenden Unter¬

haltsarbeiten wechselt. Da die Unterhaltskosten zudem regel¬

mässig im Verhältnis zum Pfandwert sehr klein sind und zur

Erhaltung des Pfandes dienen, so liegt es nahe, in Analogie zu

Art. 808 III und 810 II ZGB auf die Eintragung des Pfand¬

rechtes für die Unterhaltskosten zu verzichten. Noch geeig¬

neter erscheint uns das Vorgehen des Kantons St. Gallen, der

die Unterhaltskosten als öffentlich-rechtliche Grundlasten, die

im Grundbuch ohne Bezifferung der Beiträge vorgemerkt wer¬

den, betrachtet (17a, Art. 199, 3). Wir geben dieser Sicher¬

stellung der Unterhaltskosten gegenüber dem Pfandrecht den

Vorzug, weil der Unterhalt als eine Leistung aus dem Grund¬

stück betrachtet werden kann und daher reine Sachhaftung des

Grundstücks und nicht persönliche Haftung des Melioranten

angezeigt erscheint.

Nach den Ausführungen von Kulturingenieur A. Strüby

kommt es vor, dass wegen des Fehlens jeglicher Gesetzesbe¬

stimmungen über das Genossenschaftswesen und das Verfahren

nach wenigen Jahren nach der Vollendung eines Werkes die

administrativen Kosten, Bauzinse und Unterhaltskosten mehr

ausmachen, als die gesamten Baukosten.132) Da das Pfandrecht

regelmässig für alle Forderungen der Meliorationsgenossen¬

schaft gegenüber den Beteiligten besteht, so wird in dem ge¬

nannten Fall trotz behördlicher Projektbegutachtung und Bau¬

aufsicht die Pfandsumme grösser ausfallen als der voraussicht¬

liche, der Rentabilitätsberechnung zugrunde gelegte Kostenan¬

teil. Durch die blosse Eintragungspflicht kann diese Gefahr

nicht vermieden werden, dagegen dadurch, dass das Vorzags-

pfandrecht sich ausschliesslich auf die Erstellungskosten er¬

streckt und die Eintragung innert kurzer Frist, z. B. spätestens

6 Monate nach der Vollendung des Werkes vorgenommen werden

muss. Zudem muss der Kanton durch das Verfahren dafür

sorgen, dass die Eintragung nur auf Grund einer behördliche.!

Urkunde vorgenommen wird. Der Art. 22 GBVo allein gibt

diese Garantie nicht.

132) Strüby, Zur Revision des Bundesgesetzes betr. die Förderung der

Landwirtschaft unter spezieller Berücksichtigung des Bodenverbesserungs¬wesens und der AlpWirtschaft, Manuskript, 1923, S. 28.

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§ 9. Ergebnisse und Vorschläge.

Das privatrechtliche Bodenverbesserungs¬

pfandrecht wird durch die Art. 820 und 821 ZGB geregelt.

Es bezweckt, jedem, auch dem mittel- und kreditlosen Grund¬

eigentümer das notwendige Kapital zur Ausführung rentabler

Bodenverbesserungen zu verschaffen. Dieses Ziel soll dadurch

erreicht werden, dass den Meliorationsgläubigern durch die Me¬

liorationspriorität erstklassige Grundpfandsicherheit für das

Meliorationsdarlehen gewährt wird, ohne dass die nachgehenden

Grundpfandgläubiger geschädigt werden.

Das Pfandrecht nach Art. 820 und 821 ZGB erfüllt, wie

übrigens auch die ihm ähnlichen Einrichtungen des Auslandes,seine Bestimmung nur mangelhaft, und zwar aus folgendenGründen :

1. Die privatwirtschaftliche Rentabilität der Meliorationen

wird vom Gesetz nicht mit der notwendigen Bestimmtheit als

Voraussetzung zur Errichtung des Vorzugspfandrechtes ge¬

fordert; ebenso wenig garantiert das Gesetz den geordnetenUnterhalt der Meliorationen. Die nachgehenden Grundpfand¬

gläubiger können daher gelegentlich infolge ungenügender Wert¬

erhöhung oder Abnahme des Mehrwertes des Pfandes zu Scha¬

den kommen.

2. Bei subventionierten Meliorationen ist vom Gesetz keine

obligatorische Tilgung der Pfandschuld vorgesehen, sodass die

nachgehenden Grundpfandgläubiger auch infolge unvermeid¬

lichen Zerfalles oder Veraltens der Melioration zu Schaden kom¬

men können.

3. Der Meliorant kann das Bodenverbesserungspfandrechterst nach der Ausführung der Melioration ins Grundbuch

eintragen lassen; er kann daher die Bodenverbesserung nur

dann ausführen, wenn er für die Zeit der Ausführung über an¬

derweitigen Kredit verfügt.

4. Bei nicht subventionierten, aber doch privatwirtschaft¬lich rentabeln Meliorationen kann das Bodenverbesserungs¬pfandrecht trotz der Rentabilität, also trotz voller Sicherung

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der nachgehenden Grundpfandgläubiger, nur für zwei Dritteile

des Kostenanteils errichtet werden.'

Der Meliorant kann die

Bodenverbesserung also nur ausführen, wenn er über weitern

Kredit verfügt.

5. Aus dem Text von Art. 821 ZGB ergibt sich die vom Ge¬

setzgeber gewollte Tilgungsart nicht unzweideutig, da das Wort

«Annuität» mehrfache Bedeutung hat.

Diese Mängel können dadurch beseitigt werden, dass die

Art. 820 und 821 ZGB im folgenden Sinne abgeändert werden:

Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesse¬

rung, deren Durchführung und Unterhalt der behördlichen Auf¬

sicht unterworfen sind, laut einem Gutachten der zuständigen

Behörde voraussichtlich im Ertragswerte erhöht, so kann der

Grundeigentümer nach der behördlichen Genehmigung des Pro¬

jektes für die Erstellungskosten zur Sicherung seines Gläubigers

eine Grundpfandverschreibung in das Grundbuch eintragen las¬

sen, die allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.

Die Pfandschuld muss durch Rückzahlungen jährlich min¬

destens um einen Zwanzigstel der eingetragenen Pfandsumme

vermindert werden. Das Pfandrecht erlischt für die Forderung

und für jede jährliche Rückzahlung nach Ablauf von drei Jah¬

ren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden

Pfandgläubiger nach.

Die Kantone ordnen das Verfahren.

Das öffentlich-rechtliche Bodenverbesse¬

rungspfandrecht wird durch das öffentliche Recht der

Kantone geregelt. Es bezweckt, den öffentlich-rechtlichen Kör¬

perschaften, insbesondere den öffentlichen Meliorationsgenos¬

senschaften, durch die Meliorationspriorität erstklassige Grund¬

pfandsicherheit für die Kostenbeiträge der Beteiligten zu bie¬

ten, ohne dass dadurch die nachgehenden Grundpfandgläubiger

geschädigt werden. Das angestrebte Ziel wird aus folgenden

Gründen nicht oder nicht vollständig erreicht:

1. Mehrere Kantone kennen das öffentlich-rechtliche Boden¬

verbesserungspfandrecht überhaupt nicht und verfügen auch

nicht über ein anderes wirksames Mittel zur Sicherstellung der

Kostenanteile der Beteiligten,

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2. Es gibt Kantone, die den Vorrang des öffentlich-rechtli¬

chen Bodenverbesserungspfandrechtes nicht ausdrücklich fest¬

setzen und so zum vorneherein auf die Meliorationspriorität ver¬

zichten.

3. In denjenigen Kantonen, die einen gesetzlichen Anspruchauf die Eintragung eines öffentlich-rechtlichen Bodenverbesse¬

rungspfandrechtes geschaffen haben, kann dieses nach der in

der Literatur geäusserten Ansicht erst nach der Durchführungder Melioration errichtet werden, sodass die Meliorationsgenos¬senschaften während der Dauer der Ausführungsarbeiten bei

der Zwangsverwertung eines beteiligten Grundstücks zu Scha¬

den kommen können.

4. In den Kantonen, in denen das öffentlich-rechtliche Bo¬

denverbesserungspfandrecht ohne Eintragung besteht, wird das

Eintragungsprinzip ernstlich gefährdet.

5. Im allgemeinen sehen die Kantone keine obligatorischeTilgung der Pfandschuld vor, sodass bei unvermeidlichem Zer¬

fall oder Veralten der Melioration die nachgehenden Grund¬

pfandgläubiger zu Verlust kommen können.

Diese Mängel können dadurch beseitigt werden, dass die

kantonalen Bestimmungen betr. das Bodenverbesserungspfand¬recht wie folgt formuliert werden:

Zugunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die eine

öffentliche Bodenverbesserung durchführen, besteht durch Vor¬

merkung im Grundbuch gegenüber den beteiligten Grundeigen¬tümern zur Sicherung der Anteile an den Erstellungskosten ein

gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Belastungenvorgeht und mit den übrigen gesetzlichen Pfandrechten im glei¬chen Range steht. Dieses Pfandrecht muss spätestens 6 Mo¬

nate nach der behördlichen Genehmigung der ausgeführten Ar¬

beiten im Grundbuch eingetragen werden.

Die Pfandschuld muss durch Rückzahlungen jährlich min¬

destens um einen Zwanzigstel der eingetragenen Pfandsumme

vermindert werden. Das Pfandrecht erlischt für die Forderungund jede jährliche Rückzahlung nach Ablauf von drei Jahren

seit Eintritt der Fälligkeit.Die Beiträge an die Unterhaltskosten öffentlicher Boden¬

verbesserungen haften an den beteiligten Grundstücken als öf-

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fentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Bezifferung der Be¬

träge spätestens 6 Monate nach der behördlichen Genehmigung

der ausgeführten Arbeiten im Grundbuch vorgemerkt werden

müssen.

Die Verwirklichung unserer Vorschläge liegt durchaus im

Bereiche der Möglichkeit. Nur besteht die Gefahr, dass die

Revision des bestehenden privatrechtlichen Bodenverbesserungs¬

pfandrechtes lange Zeit auf sich warten lassen würde, da eine

Teilrevision des ZGB als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist

zu befürchten, dass selbst bei baldiger Revision der kantonalen

Meliorationsgesetze auch in Zukunft wieder jeder Kanton ein

besonderes öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungspfand¬

recht haben würde. Diese Nachteile bestehen beim Vorschlage

von Dr. Brunner nicht. Nach ihm sollte Art. 820 ZGB in einer

Übergangsbestimmung zum Pfandbriefgesetz im Anhang zu

der Revision der Art. 916 bis 918 ZGB aufgehoben und unge¬

fähr durch folgende Redaktion ersetzt werden133:

„Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserungjeder Art, die unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durch¬

führung gelangt, im Werte erhöht, so besteht für den Kostenanteil

des Grundeigentümers zur Sicherung seines Gläubigers ein gesetz¬liches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuche, das allen andern

Belastungen vorgeht.Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention

durchgeführt, so besteht dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritt¬

teile des Kostenanteils des Eigentümers."

Nach diesem Vorschlage wird ein einheitliches Bodenverbes¬

serungspfandrecht für die ganze Schweiz geschaffen. Der Vor¬

schlag hat zudem noch den Vorteil, dass das Bodenverbesse¬

rungspfandrecht bei öffentlichen Meliorationen nicht nur seinen

ursprünglichen Zweck erfüllt, d. h. die Forderungen der Me¬

liorationsgenossenschaft sicherstellt, sondern auch dem Gläu¬

biger der Meliorationsgenossenschaft, also der Bank, die das

Darlehen leistet, die notwendige Realkaution bietet. Dadurch

wird die bisher notwendige Solidarhaft der Beteiligten gegen¬

über der Bank überflüssig. Dieser Vorteil ist zwar nicht so

gross, wie es vielleicht den Anschein hat. Denn, wenn das Bo¬

denverbesserungspfandrecht sofort bei der behördlichen Geneh-

13S) ZBJV, 1923, S. 116.

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migung des Projektes besteht, so hat die Solidarhaft nur noch

formelle Bedeutung. Das Bodenverbesserungspfandrecht ver¬

hindert, dass die Meliorationsgenossenschaft zu Schaden kom¬

men kann, also kann die Solidarhaft gar nicht praktisch wer¬

den. Im Kanton Zürich z. B., wo die Meliorationsdarlehen ge¬

genüber der Kantonalbank durch Solidarhaft sichergestellt

werden134), hat diese bisher in keiner Weise hemmend gewirkt

und wird als selbstverständlich betrachtet.135) Hier fällt eben

das den Grundeigentümern mit Unrecht zugemutete Risiko, für

zahlungsunfähige Beteiligte einspringen zu müssen, bald weg,

weil sofort nach Bauabschluss das öffentlich-rechtliche Boden¬

verbesserungspfandrecht in seiner Wirkung an die Stelle der

Solidarhaft tritt.13«)

Der Verbesserungsvorschlag von Dr. Brunner beschränkt

sich auf die Art und den Zeitpunkt der Entstehung des Vor¬

zugspfandrechtes, im übrigen entspricht er den Art. 820 und

821 ZGB. Es gelten daher für diesen Vorschlag die gleichen

Aussetzungen, wie wir sie am privatrechtlichen Bodenverbesse¬

rungspfandrecht angebracht haben, mit Ausnahme derjenigen,

die sich auf den Zeitpunkt der Entstehung bezieht. Dazu kommt

noch, dass infolge der Nichteintragung des Pfandrechtes das

Eintragungsprinzip gefährdet wird. Diese Mängel lassen sich

in Analogie mit unsern frühern Vorschlägen etwa durch fol¬

gende Lösung beseitigen:

Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesse¬

rung, deren Durchführung und Unterhalt der behördlichen Auf¬

sicht unterworfen sind, laut einem Gutachten der zuständigen

Behörde voraussichtlich im Ertragswerte erhöht, so besteht

durch Vormerkung im Grundbuch für den Anteil des Grund¬

eigentümers an den Erstellungskosten zur Sicherung seines

Gläubigers ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen

, m) Die Zürcher Kantonalbank kann an Genossenschaften, welche sich

in gemeinnütziger Weise die Förderung der Landwirtschaft zur Aufgabe

machen, Darlehen zu ermäßigtem Zinsfuß bewilligen, sofern die Genossen¬

schafter solidarisch haften und ein hinreichender Ausweis der Sicherheit er¬

bracht wird. Vergl. Gesetz betr. die Zürcher Kantonalbank vom 16. März

1902, §§ 16 und 17.

135) Girsberger, S. 25.

Is6) Girsberger, S. 69.

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Belastungen vorgeht. Das Pfandrecht muss spätestens 6 Mo¬

nate nach der behördlichen Genehmigung der ausgeführten Ar¬

beiten im Grundbuch eingetragen werden.

Die Pfandschuld muss durch Rückzahlungen jährlich um

mindestens einen Zwanzigstel der eingetragenen Pfandsumme

vermindert werden. Das Pfandrecht erlischt für die Forderung

und jede jährliche Rückzahlung nach Ablauf von drei Jahren

seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden

Pfandgläubiger nach.

Die Kantone ordnen das Verfahren.

Sofern es wirklich möglich sein sollte mit der Aufstellung

des Pfandbriefgesetzes die Art. 820 und 821 ZGB zu modifi¬

zieren, so geben wir dieser Fassung gegenüber unsern frühern

Vorschlägen den Vorzug. Diese Fassung sieht ein einheit¬

liches Bodenverbesserungspfandrecht vor, das sowohl den pri¬

vaten Meliorationsgläubigern, als auch den öffentlichen Melio¬

rationsgenossenschaften und ihren Gläubigern die gewünschte

Sicherung ihrer Forderungen verschafft, ohne die Nachteile

der bisherigen Ordnung aufzuweisen.

Bei allen unsern Vorschlägen wurde stillschweigend voraus¬

gesetzt, dass es der mitwirkenden Behörde tatsächlich möglich

sei, ein zuverlässiges Gutachten über die voraussichtliche Wert¬

erhöhung durch die Bodenverbesserung abzugeben und dass

durch die Mitwirkung der Behörde wirklich eine Garantie für

technisch richtige Durchführung und genügenden Unterhalt der

Meliorationen geboten wird. Diese Voraussetzungen sind heute

nicht vollständig erfüllt. Einerseits muss die kulturtechnische

Forschung noch gefördert werden, um die notwendigen Grund¬

lagen für die Rentabilitätsberechnungen zu erhalten. Ander¬

seits muss in einigen Kantonen der kulturtechnische Dienst noch

besser ausgebaut werden, sowohl durch die Besetzung der zu¬

ständigen Amtsstellen durch Fachleute (dipl. Kulturingenieure),

als auch durch den Ausbau des heute zu sehr auf das Subven¬

tionswesen zugeschnittenen kantonalen Verfahrens zur Durch¬

führung der Bodenverbesserungen, für die das Bodenverbesse¬

rungspfandrecht in Anwendung kommen soll.

_BH2_

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Abriß des Lebens- und Bildungsgangesdes Verfassers.

Ich, Hans Fluck, aus Zürich, wurde am 10. August 1891 in

Zürich geboren. In den Jahren 1904 bis 1910 besuchte ich das

kantonale Realgymnasium in Zürich. Nach Bestehung des Ma-

turitätsexamens trat ich im Herbst 1910 in die Abteilung für

Bau-, Vermessungs- und Kulturingenieurwesen der Eidgenös¬

sischen Technischen Hochschule ein. 1915 erwarb ich das

Diplom als Kulturingenieur. Im gleichen Jahr begann ich meine

praktische Tätigkeit auf dem kantonalen Meliorationsamt Zü¬

rich. 1916/17 wirkte ich als Assistent für Kulturtechnik an der

Eidg. Technischen Hochschule (Hr. Prof. C. Zwicky). Hierauf

setzte ich meine praktische Tätigkeit fort im kulturtechnischen

Dienste der Kantone Tessin und Neuenburg. 1922/23 studierte

ich als regulärer Studierender an der rechts- und staatswissen¬

schaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Gegenwärtig bin

ich als Adjunkt des kantonalen Kulturingenieurs in Neuenburg

tätig. Seit 1922 wirke ich ferner mit bei der Redaktion der

Schweiz. Zeitschrift für Vermessungswesen und Kulturtechnik

(Redaktor Hr. Prof. F. Baeschlin) als ständiger Mitarbeiter für

Kulturtechnik.

Neuenburg, 26. Januar 1925. Hans Fluck.