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Bürgerinformation Weingarten am 17.09.2013
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LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH
BürgerinformationWeingarten am
17.09.2013
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Städtebauliche Erneuerung in Baden-Württemberg (Gesamtvolumen 120 Mio. EURO)
Erfolgreiche Erneuerungsprogramme Gemeinde erhält Finanzhilfe von 60 % für förderfähige
Kosten und Maßnahmen von Bund und Land Gemeinde steuert Komplementäranteil von 40 % zu
Was bedeutet städtebauliche Erneuerung
Beseitigung von Missständen und Mängeln Zusammenwirken von öffentlichen und privaten Investitionen Durchführungszeitraum 8 - 10 Jahre
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Ablauf eines förmlichen Sanierungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch
Phase 1
Grobanalyse und Antragstellung für das Sanierungsprogramm
Feststellung und Analyse der städtebaulichen Missstände Gestaltungskonzept Maßnahmenplan Kosten- und Finanzierungsübersicht
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Ablauf eines förmlichen Erneuerungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch
Phase 2
Vorbereitende Untersuchungen Analyse und Bewertung der städtebaulichen Missstände Gespräche mit den beteiligten Bürgern über Mitwirkungsbereitschaft und -
Fähigkeit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Untersuchung der Durchführungsmöglichkeiten für eine SanierungWahl des VerfahrensStädtebauliche Neuordnungskonzepte Detaillierte Kosten- und Finanzierungsübersicht Öffentlichkeitsarbeit
Gemeinderatsbeschluss Förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes als Satzung am 06.06.2013
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Ablauf eines förmlichen Erneuerungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch
Phase 3
Sanierungsdurchführung
Weitere Vorbereitung: Planerische Konkretisierung, z. B. Bebauungsplan, Rahmenplan, Ideenwettbewerb
GrunderwerbOrdnungsmaßnahmen:
- Abbruchmaßnahmen - Neugestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen - Bodenordnung
Baumaßnahmen: - Modernisierung und Instandsetzung von privaten und gemeindeeigenen
Gebäuden
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Ablauf eines förmlichen Erneuerungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch
Phase 4
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Erneuerungsgebietes durch
Gemeinderatsbeschluss
Abschluss und Abrechnung der Erneuerung
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung gegeben sein?
Das Grundstück / Gebäude muss im förmlich festgelegten
Gebiet liegen.
Das Bauvorhaben muss dem Sanierungsziel entsprechen und ortsbild-
gerecht durchgeführt werden.
Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die vor Baubeginn zwischen dem
Eigentümer und der Gemeinde in einer so genannten Modernisierungsverein-
barung oder in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart wurden.
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Die Modernisierungs- und Instandsetzungskosten müssen wirtschaftlich vertretbar sein (Ausnahme: denkmalgeschützte Gebäude)
Die Gebäude müssen umfassend saniert werden, d. h. die wesentlichen Missstände und Mängel müssen beseitigt sein.
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Instandsetzung, nicht Instandhaltung von Gebäuden, auch bei neuer Nutzung
Geringfügige Ausbaumaßnahmen max. Förderung 20/25 v. H.Förderobergrenze 20.000,00/25.000,00 €Freiwillige Leistung der GemeindeGemeinde hat hierzu Förderrichtlinien für private Eigentümer beschlossen/Beschluß durch den Gemeinderat am 06.06.2013
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Beispiele für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:
Einbau bzw. Erneuerung von zeitgemäßen Heizungsanlagen Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. der Sanitärbereiche (Bad/WC) Erneuerung der Elektroinstallation Verbesserung des Wärme-/Schallschutzes Verbesserung des WohnungsgrundrissesEinbau von Isolierfenstern Erneuerung des Daches Erneuerung des Fundaments
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Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen z.B.
Abbruch von Gebäuden
Ist aus städtebaulichen Gründen der Abbruch eines Gebäudes erforderlich, so können dem Eigentümer die Abbruchkosten gemäß Förderobergrenze erstattet werden.
Für die Kosten des Neubauvorhabens können jedoch keine Fördermittel
eingesetzt werden.
Fördervoraussetzung ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Eigentümer
über das Ziel der Erneuerung.
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten
Für Modernisierungsaufwendungen, die nicht durch einen Sanierungszuschuss abgedeckt sind, gibt es Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG.
§ 7 h EStG (bei vermieteten Wohnungen/Gebäuden): Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB.
§ 10 f EStG (bei Eigennutzung): Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % der bescheinigten Sanierungskosten.
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Welche Auswirkungen hat die Sanierungssatzung sonst noch?
- § 144 BauGB -
Im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des
Erneuerungsgebietes sind bestimmte Vorhaben, wie z. B. die
Veräußerung eines Grundstückes, genehmigungspflichtig.
Diese Genehmigungspflicht soll verhindern, dass Investitionen erfolgen,
die dem Sanierungsziel zuwiderlaufen.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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