BIG DATA - Fachhochschule Salzburg · 2018. 9. 20. · Dr. Clemens Wass, MBL, MBA BY WASS GmbH...
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BIG DATA zwischen Urheber- und Datenschutzrecht
Dr. Clemens Wass, MBL, MBA right2innovation®
Vortrag im Rahmen des IKT Forums 7. Mai 2013, FH Salzburg
SEXY JOB
“The sexy job in the next 10 years will be
STATISTICIANS. People think I’m joking, but who would’ve
guessed that computer engineers would’ve been the sexy job of the 1990s?”
Hal Varian, chief economist at Google
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Google Is Watching You
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Themen
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Datenschutzrecht
5 http://www.networkworld.com/community/files/user13712/Big_data_privacy_invasion.gif
Was heißt hier eigentlich DATENschutzrecht?
Big Data vs. Privatsphäre
6 http://h22154.www2.hp.com/i/homePage/tab2/Mobility2020_fig3_big_data_infographic_final.jpg
Personenbezogene Daten: wenn Identität bestimmbar Sensible personenbezogene Daten: rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben
Involvierte Personen
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Dienstleister
Auftraggeber
Betroffener
Verwendung von Daten
• Grundsätzlich: NEIN • Nur wenn Zweck und Inhalt gedeckt sind
und keine schutzwürdigen Interessen verletzt werden – gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung – Zustimmung erteilt (jederzeit widerrufbar)
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Verpflichtungen
• Informationspflichten – insb. Zweck, Name und Adresse, – Darüber hinausgehende Informationen in
geeigneter Weise wenn Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden (außer wenn gesetzlich vorgesehen)
• Auskunftspflicht – insb. Herkunft, Empfänger, Dienstleister, ...
• Richtigstellung und Löschung
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Dienstleister
• Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Dienstleister nötig
• Auftraggeber muss sich von Maßnahmen für rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung überzeugen
• Dienstleister muss Datensicherheitsmaßnahmen setzen
• Nur Mitarbeiter die sich zur Einhaltung des Datenschutzgeheimnisses verpflichtet haben
• Weitere Dienstleiter nur mit Genehmigung des Auftraggebers
• Nach Beendigung Daten übergeben, im Auftrag aufbewahren oder vernichten
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Übermittlung ins Ausland
• Übermittlung in EWR ok • Übermittlung in Drittstaaten mit
angemessenem Datenschutz ok (z.B. Schweiz)
• Ausnahmen wenn veröffentlicht, für private Zwecke, Vertragserfüllung (nur wenn nicht anders möglich)
• Ansonsten Genehmigung durch die Datenschutzkommission
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Datensicherheit
• Aufgabenverteilung zwischen Organisationseinheiten und Mitarbeitern festlegen
• Mitarbeiter belehren • Zutrittsberechtigungen zu Räumlichkeiten
regeln • Zugriff auf Daten und Programme regeln • Protokollieren • Aufwand muss dem Verwendungszweck
angemessen sein
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Urheberrecht
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Datenbanken
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Clever = Werkschutz
Umfangreich = Leistungsschutz
Rechte
• Wiedergabe nur durch den Rechteinhaber • Freie Werknutzung: de facto NEIN • Wenn trotzdem verwendet:
u.a. angemessenes Entgelt zu bezahlen • Schutzfrist einer Datenbank:
15 Jahre nach Abschluss der Datenbank
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Open Data
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Grundlage
• Public Sector Information (PSI) Richtline • Neuer Vorschlag: Rechtsanspruch auf
Weiterverwendung öffentlicher Daten • Kostenlos oder zu Grenzkosten • Ausnahme: Personenbezogene Daten • Offene, maschinenlesbare Formate
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Wert & Beispiele
• Geschätzter Wachstumsschub: 10 Milliarden Euro
• Gut für Start-Ups!
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Kontakt
right2innovation®
Dr. Clemens Wass, MBL, MBA BY WASS GmbH Salzachtalstrasse 17 5400 Hallein, AT [email protected] Mobil: +43 (0) 664 88514106
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