A2 A1 A2 Planurkunde... · 2020-06-23 · e B o h n s t r a ß e N i e d e r e K ö d it z g a s...

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S A ALE K el z str e Bohnstra ße N i ed ere K ö di t zgasse Sa al e w i esen Saalewiesen Breitscheidstraße Kät h e- Ko llw it z - S t r e Schw armgass e Helenens traße Bo h n str aße 2961 11 656 2 2958 6 2956 21 2956 29 1418 37 2891 7 769 4 488 2 713 8 2962 30 2895 52 2906 12 713 10 1418 36 640 2 705 5 2890 14 2958 18 696 2 2911 17 2895 58 2905 23 691 2890 13 2898 7 784 14 652/3 782 6 653 2956 26 477 7 2908 25 2956 16 689 2 1410 14 2908 21 784 5 2958 16 782 8 2908 27 715 4 782 9 758 2950 8 2948 16 784 11 2908 11 2949 24 2958 20 2958 24 2908 16 2891 6 475 4 715 3 2895 21 2960 16 1418 38 784 12 2955 27 2955 21 2960 15 2958 23 2955 30 646 760 3 642 2 1485 20 2944 9 2947 15 481 9 475 11 704 3 704 4 751 2 2905 18 2970 38 752 2 2955 35 1422 29 638 2954 15 2956 23 2956 25 2896 8 713 7 755 2956 30 2908 20 713 9 2890 15 514 2 647 2 2963 15 761 2954 14 695 5 2890 11 754 3 1422 21 2905 31 693 4 705 4 5145 11 483 12 784 13 2890 16 2956 22 702 2 2948 10 1419 3 644 2 709 4 2904 9 654 2890 17 2962 35 1485 10 699 655 2906 2948 18 753 2958 22 2950 6 710 1420 6 2949 17 2951 33 2895 51 1422 28 782 7 763 2 2905 28 2951 34 2947 18 2962 37 2959 12 1422 15 2955 2890 18 2955 28 769 3 2949 18 474/9 2895 49 1422 10 710 2 1420 5 2955 32 756 3 2895 57 2955 19 697 5 2953 11 2955 33 2904 12 2956 28 2955 475 8 2904 10 5145 5 2895 47 482 6 700 5 479 4 704 2 2895 60 491 2 760 2 2905 24 481 13 478 4 2908 19 8.6 m 7.0 m 10.0 m 10.0 m 10.0 m 5. 0 m 8.0 m 10.0 m 10.0 m 5.0 m 8 .5 m 11. 5 m 5.0 m 4.5 m 6.3 m 4.8 m 3.3 m 4.5 m 4.5 m 5. 6 m 211.67 m 220.30 m 221.86 m 222.01 m 219.74 m 221.53 m 221.50 m 214.90 m 220.81 m 221.93 m 212.67 m 215.74 m 222.19 m 215.91 m 212.42 m 221.57 m 211.75 m 222.76 m 221.71 m 220.92 m 222.04 m 221.21 m 211.85 m 223.56 m 220.40 m 220.40 m 219.64 m 219.97 m 217.92 m 212.71 m 213.08 m 219.08 m 221.60 m 225.18 m 215.05 m 218.41 m 222.06 m 225.18 m 225.73 m 214.12 m 220.50 m 220.62 m 222.32 m 220.11 m 211.68 m 222.95 m 211.73 m 220.08 m 211.65 m 1 3 23 22 4 20 13 20 6 23 20 10 19 1 5 22 22 15 14 6 1 7 7 13 5 a 17 19 1 0 9 2 4 a 3 62a 25 9 24 15 30 3 22a 6 0 9 15 1 2 26 1a 78 8 8 1 a 10 22 26 2 6 27 7 24 18 2 4 29 11 1 2 27 1 0 a 12 23 14 16 18 18 2 2 10 16 2 21 14 12 25 18 1 1 1 7 7 16 31 2 0 8 17 1 2 a 1 6 5 4 22 a 1 1 29 5 25 14a 16 12 14 21 12 6 2 1 11 5 MI 2 0.5 a III 1.2 12,0 m MI 1 0.5 o III 1.2 10,0 m SO 2 0.4 o II 0.8 6,0 m WA 2 0.4 o II 1.2 10,0 m WA 5 0.4 o III 1.2 10,0 m WA 4 0.4 o II 0.8 6,0 m MI 3 0.5 o II 0.8 8,0 m WA 3 0.4 o II 1.2 10,0 m WA 1 0.4 o II 1.2 10,0 m SO Caravanstellplatz SO Caravanstellplatz A2 A1 2 A2 E1 A1 A2 A2 A2 1 A2 A2 A2 A2 allgemeines Wohngebiet Mischgebiet Anpflanzen Bäume Fläche zum Anpflanzen Erhalt Bäume Fläche zum Erhalt Altlastenverdachtsflächen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Abgrenzung der Nutzung Baugrenze Baulinie Straßenverkehrsfläche Straßenbegrenzungslinie Fußgänger öffentliche Parkfläche Elektrizität Fläche für Versorgungsanlagen öffentliche Grünfläche Hoehenpunkt in m über NHN - aus DGM-Th private Grünfläche Sondergebiet Radfahrer Fläche von Bebauung freizuhalten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 21 und Abs. 6 BauGB) o offene Bauweise (§22 Abs.1 BauNVO) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Grünflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB) Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB) Sonstige Planzeichen GFZ Geschossflächenzahl z.B. 1,2 GRZ Grundflächenzahl z.B. 0,6 I - V Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Th Traufhöhe (bezogen auf die jeweilige Bezugsstraße) OK Oberkante bauliche Anlage Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO) 220.74 Nachrichtliche Übernahme E1 z.B. A1 / A2 Bezeichnung der Ausgleichsmaßnahme Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO) Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 12 BauGB) Legende Hinweise Erläuterung der Nutzungsschablone Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Ausgleichsmaßnahme aus anderem Planverfahren Geschossigkeit zwingend (siehe Nutzungsschablone) SO Caravanstellplatz II Gebietsart max. Vollgeschosse Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ) max. Traufhöhe Bauweise Erstellt: SPA/ GI – 10/2019 Datengrundlage: © GDI – Th Teil A: Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 40a „Misch- und Sondergebiet Tourismus Bohnstraße-Kelzstraße “ Planstand: 19.05.2020 Maßstab: 1 : 1.000 (im Original) Bearbeitung: Stadt Saalfeld/Saale Stadtplanungsamt Markt 6, 07318 Saalfeld Übersicht: unmaßstäblich Stadtplanungsamt Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2014 (GVBI. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 341) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2019, geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG-) vom 20. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 341) Erklärung: Es wird bescheinigt, dass die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen im gekennzeichneten Geltungsbereich mit dem Liegenschaftskataster nach dem Stand vom ………………………. übereinstimmen. Der Gebäudenachweis kann vom örtlichen Bestand abweichen. Saalfeld/ Saale, …………………………… (Siegel) Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation 9. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 40a wird hiermit ausgefertigt, das Inkrafttreten regelt sich nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 6 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO). Stadt Saalfeld/Saale, _________________ (Siegel) __________________________________ Bürgermeister Dr. Steffen Kania 10. Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am _________________ im Amtsblatt Nr. _________ ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten. Stadt Saalfeld/Saale, _________________ (Siegel) __________________________________ Bürgermeister Dr. Steffen Kania Verfahrensvermerke 1. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat in der öffentlichen Sitzung vom 07.11.2018 unter Beschlussnummer 194/2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 40a „Misch- und Sondergebiet Tourismus Bohnstraße-Kelzstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15.12.2018 im Amtsblatt Nr. 12/18 ortsüblich bekannt gemacht. 2. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 40a in seiner öffentlichen Sitzung am _________________ unter Beschlussnummer _________ gebilligt und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BauGB freigegeben. Die ortübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. _________ am _________________. 3. Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 40a inklusive der Anlagen lagen vom _________________ bis einschließlich zum _________________ öffentlich aus. Die Beteiligung wurde im Amtsblatt Nr. _________ vom _________________ ortsüblich bekannt gemacht. Die berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom _________________ um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht. 4. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat in öffentlicher Sitzung am _________________ unter Beschlussnummer _________ den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 40a inklusive der Anlagen gebilligt sowie zur Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB freigegeben. Das Ergebnis der frühzeitigen Abwägung wurde zur Kenntnis genommen. 5. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40a mit dem Umweltbericht und der Begründung inklusive aller Anlagen in der Fassung vom _________________ wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom _________________ bis _________________ öffentlich ausgelegt. Die Offenlage wurde am _________________ im Amtsblatt Nr. _________ ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die ausgelegten Unterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auch im Internet zugänglich gemacht. Die Berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom _________________ um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht. 6. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/ Saale hat in seiner öffentlichen Sitzung am _________________ unter der Beschlussnummer _________ die während der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen geprüft, sowie gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. 7. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat in seiner öffentlichen Sitzung am _________________ den Bebauungsplan Nr. 40a gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom _________________ als Satzung beschlossen. Die Verfahrensschritte Nr. 1 bis 7 wurden abgeschlossen. Stadt Saalfeld/Saale, _________________ (Siegel) __________________________________ Bürgermeister Dr. Steffen Kania 8. Die vom Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale in der Sitzung am _________________ beschlossene Satzung des Bebauungsplans Nr. 40a der Stadt Saalfeld/Saale wurde dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO angezeigt. Stadt Saalfeld/Saale, _________________ (Siegel) __________________________________ Bürgermeister Dr. Steffen Kania Teil B: Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO - Auf den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten Baugebieten ist die Errichtung von Wohngebäuden sowie die der Versorgung des Gebiets dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässig. - Die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Schank- und Speisewirtschaften sowie die unter § 4 Abs.2 Nr. 3 aufgeführten, allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO bilden keinen Bestandteil des Bebauungsplans. - Die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzung sind in den Gebieten WA 1 bis WA 4 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. - In dem Gebiet WA 5 sind nach § 1 Abs. 6 BauNVO zusätzlich Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, die übrigen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BauNVO sind ausgeschlossen. 1.2 Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO - Auf den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Mischgebiet festgesetzten Baugebieten ist die Errichtung von Wohngebäuden sowie von den sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. - Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind entsprechend § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. - Die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind entsprechend § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen. - In den Mischgebiete MI 1 bis MI 3, im Sinne des Bestandsschutzes die beiden Gewebebetriebe mit erhöhten Emissionen - Druckerei und Wäscherei, als ausnahmsweise gemäß §1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zugelassen. Bei Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen gelten die im Abschnitt Immissionsschutz aufgeführten Festsetzungen gemäß §1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO. 1.3 Sondergebiete (SO) gemäß § 10 BauNVO - Die Sondergebiete sind gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO als der Erholung dienen mit der Zweckbestimmung Caravanstellplatz festgesetzt. - Gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO sind allgemein zulässig: Aufstellflächen für Wohnmobile und Caravans einschließlich der erforderlichen Zufahrten und Nebenanlagen im Gebiet SO 1. - Hierfür erforderliche Gebäude zur Versorgung des Sondergebietes SO 1 sind nur in dem dafür vorgesehenen Baufeld im Gebiet SO 2 zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) - Die in den Baugebieten WA 1 bis WA 4 festgesetzte Grundflächenzahle (GRZ) darf durch Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO nicht überschritten werden. 2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) - Ausnahmsweise darf die maximale Gebäudehöhe OK (siehe 2.3 der textl. Festsetzungen) für technische Aufbauten wie Solaranlagen und Fahrstuhlschächte bis zu 1,50 m überschritten werden. - Als Höhenbezugspunkt für die Traufhöhe (Traufhöhe = Schnittpunkt der aufkommenden Wand mit der Oberkante der Dachhaut des obersten Vollgeschosses) gilt die Höhe der Bezugsstraße, gemessen von der Mitte des Baukörpers. - Als Bezugsstraßen gelten für MI 1 bis MI 3 die Kelzstraße, für WA 1 bis WA 3 die Breitscheidstraße, für WA 4 und WA 5 die Saalewiesen und SO 2 die Bohnstraße. 2.3 Anzahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) - Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstgrenze festgesetzt. Sie ist der Planzeichnung zu entnehmen. - Der Begriff Vollgeschoss wird im Sinne des § 92 Abs. 2 ThürBO verstanden. - In den Baugebieten WA 1 bis WA 3 ist zusätzlich zur zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ein weiteres Geschoss zulässig, wenn dieses über weniger als zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m erreicht. Dabei darf die maximale Gebäudehöhe von 10 m nicht überschritten werden. Als Höhenbezugspunkt Oberkante der baulichen Anlage (OK) gilt die Höhe der Bezugsstraße, gemessen von der Mitte des Baukörpers. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) - Sowohl in den allgemeinen Wohngebieten, wie auch in den Sondergebieten und Mischgebieten MI 1 und MI 3 wird eine offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO festgeschrieben. - Für das Mischgebiete MI 2 wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 1 und 4 BauNVO festgesetzt. 3.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 BauNVO) - Die Errichtung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Carports ist außerhalb der Baufenster zulässig, wenn diese mindestens 5,0 m Abstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Grundstücksgrenzen einhalten. In den Teilbereichen WA 1 bis WA 3 dürfen die nordwestlichen Baugrenzen und Baulinien, die parallel zur Breitscheidstraße verlaufen, durch die vorgenannten Anlagen nicht überschritten werden. - Anlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung sind unzulässig. 4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB) - Entlang der Bohnstraße ist mindestens einseitig ein 2,50 m breiter Gehweg anzuordnen. - Radwege, Fußwege und PKW- Stellplätze sind versickerungsfähig zu gestalten. - Abweichen ist die Befestigung durch Bitumen in Bereichen zulässig, in denen die Längsneigung der zu befestigenden Flächen 6 % übersteigt. 5. Leitungsrechte (§ 9 Abs.1 Nr. 13 und 21 BauGB) Im Bebauungsplan sind Korridore festgesetzt, in denen Hauptver- und Hauptentsorgungsleitungen gebündelt geführt werden. Gemäß der Kennzeichnung erfolgt das Leitungsrecht zugunsten des angegeben Erschließungsträgers. Es erfolgt Kennzeichnung mit Planzeichen dem 15.5. nach PlanzV und Leitungsbenennung. - Leitungsrecht für Gasleitungen zugunsten der Saalfelder Energienetze GmbH - Leitungsrecht für Trinkwasserfernleitung zugunsten ZWA (Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt) 6. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Schallschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 c BauGB) - In den WA 1 bis WA 3 dürfen die zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräume der Wohnungen nicht ausschließlich an der Nordwestfassade angeordnet werden. Eine Ecklage ist möglich, wenn mindestens ein Fenster an einer der angrenzenden Fassadenseiten angeordnet ist und ansonsten die Einhaltung des Mindest-Gesamtschalldämmmaßes nachgewiesen werden kann (siehe unten). - In den MI 1 und 2 dürfen die zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräume der Wohnungen sowie Büros nicht ausschließlich an der Südwestfassade angeordnet werden. Eine Ecklage ist möglich, wenn mindestens ein Fenster an einer der angrenzenden Fassadenseiten angeordnet ist und ansonsten die Einhaltung des Mindest- Gesamtschalldämmmaßes nachgewiesen werden kann (siehe unten). - Im MI 3 dürfen die zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräume der Wohnungen sowie Büros nicht ausschließlich an der Südwest- oder Nordwestfassade angeordnet werden. Eine Ecklage ist möglich, wenn mindestens ein Fenster an der Südost- oder Nordostfassade angeordnet ist und ansonsten die Einhaltung des Mindest-Gesamtschalldämmmaßes nachgewiesen werden kann (siehe unten). - Für Gebäude in folgenden Baugebieten ist der passive Schallschutz nachzuweisen: Nordwestfassade WA 1, WA 2 und WA 3: R´w,ges. ≥ 33 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Nordwest- und Südwestfassade MI 3: R´w,ges. ≥ 35 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Büros R´w,ges. ≥ 40 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Wohnen Südwestfassade MI 1 und MI 2 (Kelzstraße) R´w,ges. ≥ 35 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Büros R´w,ges. ≥ 40 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Wohnen Die angegebenen Werte gelten zzgl. Korrektur gemäß DIN 4109-2 (2018-01) Gl. 33. Die Einhaltung der Vorgaben sind im Zuge der Baugenehmigung von Neu- oder Umbauten (Im Fall von Bestandsgebäuden) nachzuweisen (Schallschutznachweis). Bei verfahrensfreien Bauvorhaben sind die Anforderungen entsprechend zu beachten. - In den Mischgebieten MI 2 und MI 3 sind nur Gewerbebetriebe zulässig, deren Beurteilungspegel um mindestens 6 dB unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm bleibt. Die Immissionsrichtwertanteile für solche Betriebe betragen: Mischgebiet: tags/nachts 54 / 39 dB(A) Allgemeines Wohngebiet: tags/nachts 49 / 34 dB(A) Besonderes Wohngebiet: tags/nachts 54 / 34 dB(A) - Im Zuge der Ertüchtigung der nördlichen Außenwand der Wäscherei, die mit Abbruch der Druckereihalle erforderlich wird, ist eine Lärmschutzwand (h = ca. 3 m über Dachkante) zu errichten. Das Schalldämmmaß muss mindestens 22 dB betragen. Die Oberfläche muss korrosionsbeständig ausgeführt werden. - bei der Errichtung von Wärmepumpen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB nachfolgende aufgeführte Mindestabstände einzuhalten: Schallleistungs- pegel der Wärmepumpe Zuschlag für Ton- und Informations- haltigkeit Nutzungszeit Erforderlicher Abstand zwischen Wärmepumpe und schutzbedürftiger Bebauung WA MI Nacht- Immissionsrichtwert jeweils um 6 dB(A) reduziert 45 dB(A) 6 dB(A) Nachts 3,4 m 1,6 m 50 dB(A) 6 dB(A) Nachts 6,7 m 3,4 m 55 dB(A) 6 dB(A) Nachts 12,4 m 6,7 m 60 dB(A) 6 dB(A) Nachts 22,2 m 12,4 m 65 dB(A) 6 dB(A) Nachts 31,8 m 22,2 m 70 dB(A) 6 dB(A) Nachts 48,8 m 31,8 m 75 dB(A) 6 dB(A) Nachts 79,2 m 48,8 m 6.1 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) - In den Baugebieten MI 1 bis MI 3, WA 1 bis WA 3, SO 1, SO 2 sowie den Verkehrsflächen mit der besonderen Zweck- bestimmung als Parkplatz sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Schutz vor Altlasten) bauliche Vorkehrungen zu treffen, um das von baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser schadlos dem Oberflächenentwässerungs- system zuzuführen. 7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen BauGB i.V.m. § 88 ThürBO 7.1 Dächer - In den Baufeldern WA 1 bis WA 3, WA 5 und SO 2 sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 5° zulässig. - Im Baufeld WA 4 sind nur Satteldächer im Neigungsbereich 35° bis 45° Dachneigung zulässig. Als Dachmaterialien sind nur schuppenförmige, einfarbige und nichtglänzende Eindeckungen in der Farbe Rot, Rotbraun und Schiefergrau/ Anthrazit zulässig. - In den Baufeldern MI 1 bis MI 3 sind sowohl Flachdächer, flachgeneigte Dächer und Sattel-/ Walmdächer im Neigungsbereich 30° bis 45° Dachneigung zulässig. Als Dachmaterialien sind für sichtbare Dachflächen nur schuppen- förmige, einfarbige und nichtglänzende Eindeckungen in der Farbe Rot, Rotbraun und Schiefergrau/ Anthrazit zulässig - Dächer von Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand sind einheitlich zu gestalten 7.2 Fassaden - Die Fassaden sind spiegelfrei zu gestalten. Für Fassaden sind nur Farben zulässig, die nach dem Natural Color System (NCS) über einen Schwarzanteil von maximal 15% und einem Farbanteil von maximal 15% verfügen. - Für gestalterische Akzente ist auf einer Fläche von max. 20 % der Fassade die Verwendung von Farben mit höheren Schwarz- und Farbanteilen als jeweils 15% zulässig. 7.3 Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen und Stützmauern und Anlagen der öffentlichen Straßenverkehrsflächen - In allen allgemeinen Wohngebieten sind als Einfriedungen nur transparente Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Zäune mit massiven Zaunsockeln bis 30 cm Höhe werden als Sonderform zugelassen. - Zu öffentlichen Verkehrsflächen und sonstigen Öffentlichkeitbereichen sind Maschendrahtzäune unzulässig - Anstelle von Zäunen sind auch geschnittene Laubhecken bis 1,20 m Höhe zulässig. - Stützmauern und Gabionen zum Ausgleich von Geländeunterschieden sind bis zu einer maximalen Höhe von 2 m möglich. Zum Ausgleich höherer Geländeunterschiede sind Böschungen im Verhältnis 1:3 zulässig. 8. Grünordnerische Festsetzungen/ Kompensationsmaßnahmen (§ 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB) Grünordnerische Festsetzungen: - Die grünordnerischen Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Bei Verlust ist ein Baum bzw. Strauch angemessen (mind. 1:1) durch Neupflanzung der gleichen Art zu ersetzen. - Die Grünstreifen nördlich des WA 1 buis Wa 3 und östlich des WA 5 dürfen für Grundstückszufahrten durch 3,0 m breite Zufahrtswege unterbrochen werden. 8.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Ausgleichsmaßnahme A1: Baumpflanzung Es ist die Pflanzung von großkronigen Laubbäumen 1. Ordnung mit einem Stammumfang von mind. 18-20 cm, in 1,00 m Höhe gemessen, festzusetzen. Der Standort der Bäume befindet sich entlang der Breitscheidstraße. Die Bäume sind fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Pflanzung ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen den Bäumen ca. 15 m betragen soll und ein Abstand zu den Gebäuden von mindestens 2,5 m eingehalten werden muss. Die Baumstandorte können geringfügig (max. 2 m) verschoben werden. Unterbrechungen für Grundstückszufahrten sind mit einer Breite von max. 3 m zulässig. Für die straßenbegleitenden Baumreihen (an der Breitscheidstraße) sollen zukunftsfähige Baumarten gepflanzt werden, die den besonderen Klimabedingungen urbaner Straßenstandorte und den besonderen Anforderungen durch den Klimawandel gerecht werden. Art und Qualität der Gehölze sind den "Festlegungen zur Vegetationsausstattung" sowie den Maßnahmenblättern zu entnehmen. Ausgleichsmaßnahme A2: Anlage einer Strauch- Baumhecke Innerhalb der Planfläche wird die Anlage von Strauch- und Baumpflanzungen auf insgesamt 9.387 m² festgesetzt. Die Pflanzung dient der Durchgrünung und der Eingrünung des Plangebietes. Es handelt sich bei der Maßnahme zum Teil um eine Erweiterung bereits vorhandener Strauch- und Baumstrukturen. Es gilt somit bereits bestehende Strauch- Baumpflanzungen zu erweitern, wobei der Bestand zu erhalten ist. Unter Berücksichtigung des Thüringer Nachbarrechts, des Abstandes zu Versorgungsleitungen und eines Pflanzabstandes von untereinander mindestens 10 m bei Bäumen und 2x1m bei Sträuchern ist ein geschlossener Gehölzbestand zu entwickeln. Art und Qualität der Gehölze sind der Tabelle unter dem Punkt "Festlegungen zur Vegetationsausstattung" zu entnehmen. Die Maßnahmen sind vom Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Bei Verlust ist ein Baum oder Strauch angemessen (mind. 1:1) durch Neupflanzung der gleichen Art zu ersetzen. Gestaltungsmaßnahme G1: Gestaltung der nichtüberbaubaren Flächen Die Maßnahme gilt für alle der nach GRZ-Festsetzung nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Baugebiete die nicht bereits durch spezielle Pflanz- und Erhaltungsvorgaben belegt sind, sind zu 60 % mit Gehölzen zu begrünen. Die Begrünung der Flächen dient zur Durchgrünung des Plangebietes. Es gilt Strauchpflanzungen umzusetzen und mit den zu pflanzenden Bäumen und Sträuchern aus den Maßnahmen A1 und A2 auf den Flächen anzuordnen. Rasenansaat ist auf den übrigen 40 % der Grünfläche zu realisieren. Für die Strauchpflanzungen und das Saatgut sind ausschließlich standortgerechtes, gebiets-heimisches Pflanzmaterial bzw. Saatgut zu verwenden. Art und Qualität der Gehölze sowie die Saatgutmischung sind den "Festlegungen zur Vegetationsausstattung" sowie den Maßnahmenblättern zu entnehmen. Die Flächen sind extensiv zu pflegen, ein Formschnitt der Gehölze ist unzulässig. 8.2 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Die in der Planzeichnung gekennzeichnete Fläche (Bindungen für Bepflanzungen) ist dauerhaft zu erhalten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sind generell einzuhalten, können jedoch geringfügig (max. 3 m) verschoben werden. 8.4 Weitere Grünordnerische Maßnahmen, Hinweise Vermeidungsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP1: Bauzeitenregelung zur Gehölzrodung Die Beseitigungen von Gehölzen ist außerhalb der Brutzeit (Sperrzeit gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines Jahres) durchzuführen, um Verluste von Gelegen und Jungvögeln auszuschließen. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP2: Gebäudekontrolle vor Abriss auf Vögel Um Verluste von Gelegen und Jungvögeln auszuschließen ist der Abriss von Gebäuden außerhalb der Brutzeit (Sperrzeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres) durchzuführen. Der Abriss kann auch vorgezogen werden, wenn im Einzelfall ein entsprechender Gutachter (Biologe) keine Vogelbruten am Gebäude feststellt und die Arbeiten für unbedenklich erklärt. Die Arbeiten sind umgehend einzustellen, wenn artenschutzrechtlich geschützte Tiere oder deren Lebensstätten beeinträchtigt oder beschädigt werden. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP3: Gebäudekontrolle vor Abriss auf Fledermäuse Es ist nicht auszuschließen, dass bei baulichen Maßnahmen einzelne Fledermäuse gefunden werden. Deshalb soll direkt vor Beginn der Abrissarbeiten eine Kontrolle der Gebäude auf Fledermausbesatz durchgeführt werden. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP4: Kontrolle der zu fällenden Bäume auf Baumhöhlen Vor der Rodung der Bäume ist eine Kontrolle auf Baumhöhlen durchzuführen. Bäume mit einem Bruthöhendurchmesser von mind. 50 cm eignen sich als Winterquartiere und sollten deshalb mit einem Endoskop auf Besatz geprüft werden. Ist eine Besatzkontrolle aus technischen Gründen nicht möglich (enge Spalten, zu große Höhlungen unerreichbar wegen großer Höhe), ist der Rodungszeitpunkt auf Ende September zu legen (Fledermäuse nutzen zu dieser Zeit die Quartiere nicht mehr als Wochenstube und noch nicht als Winterquartier). Hinweise Empfohlene Pflanzlisten PFLANZLISTE 1 – STADTBÄUME IM KLIMAWANDEL (ausschließlich für die Maßnahme A1) Unter Beachtung der Ausführungen zum Thema Stadtbäume im Klimawandel wurden die folgenden Baumarten zur Bepflanzung an der Breitscheidstraße (A1) abgeleitet: Heimische Arten, Laubbäume als Hochstamm, 3xv., StU 18-20) - Trauben-Eiche (Quercus petraea/) stadtklimaverträglich, anspruchslos, mäßig windfest, neue Bez.: Qu. robur ssp. sessiliflora) etwas spätfrostgefährdet Nur bedingt klimaverträglich - Winter-Linde (Tilia cordata) nur mäßig stadtklimaverträglich und sehr salzempfindlich, bei Trockenstress empfindlich auf Triebwelke - Ahorn (Acer pseudoplatanuns, Acer platanoides) bei Trockenstress empfindlich auf Triebwelke (Verticillium) - Die Hainbuche (Carpinus betulus) leidet bei Frühjahrstrockenheit sehr unter dem Frostspanner und ist ebenfalls salzempfindlich Nicht heimische Arten, Laubbäume als Hochstamm, 3xv., StU 18-20): - Rot-Eiche (Quercus rubra) stadtklimafest, hitzeverträglich, windfest, gern auf sandigen Böden, starkwüchsig in der Jugend, dichtes, tiefes Wurzelwerk - Silber-Linde (Tilia tomentosa) stadtklimafest, hitzeverträglich, Tiefwurzler, weißfilzige Blätter, kein Honigtau! Hummelsterben (Vergiftung durch Nektar) ist wiederlegt! Sorte: ‘Barbant‘: durchgehender Stamm, Zweige schräg aufstrebend PFLANZLISTE 2: Laubbäume (als Hochstamm, 3xv., StU 12-14 cm) - Vogelbeere (Sorbus aucuparia) - Hainbuche (Carpinus betulus) - Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (A. pseudoplatanus), Feldahorn (A. campestre) - Sand-Birke (Betula pendula) - Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Q. robur) - Winterlinde (Tilia cordata) - Flatterulme (Ulmus laevis) - Silber-Weide (Salix alba) (nur in Bachniederung) - Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) (nur in Bachniederung) - Vogelkirsche (Prunus avium) - Wildbirne (Pyrus pyraster) - Wildapfel (Malus sylvestris) PFLANZLISTE 3: Obstbäume (als Hochstamm, 2xv., StU 10-12 cm - Kulturapfel (Malus domestica) - Süßkirsche (Prunus avium) - Pflaume/ Zwetschge/ Reneclaude etc. (Prunus domestica) - Kulturbirne (Pyrus communis) PFLANZLISTE 4: Laubsträucher für trockene und mittlere Standorte (als vStr, Hoe 60-100 cm) - Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) - Hundsrose (Rosa canina) - Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) - Hasel (Corylus avellana) - Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Wolliger Schneeball (V. lantana) - Sal-Weide (Salix caprea) - Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) - Kreuzdorn (Rhamnus cathartica) - Schlehe (Prunus spinosa) - Kornelkirsche (Cornus mas) - Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) PFLANZLISTE 5: Saatgut für Ansaaten - Verwendung von gebietsheimischen Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 5 „Mitteldeutsches Tief- und Hügelland“ - Extensivgrünland: Ansaat kräuterreicher Saatgutmischungen (mind. 50 % Kräuteranteil im Saatgut), nach Standort angepasste Mischungen für Frischwiesen/ Fettwiesen - Aufschüttungen/ Erdwälle: Verwendung von Mischungen für Trockenstandorte oder speziell für Böschungen geeignete Mischungen - erosionsgefährdete Flächen (z.B. Erdwälle): Verwendung von geeigneten, mit dem auszubringenden artenreichen Rasensaatgut verträglichen schnellbegrünenden Arten (z.B. Roggentrespe) - Uferbereich von neu angelegten Gewässern: Ansaat von speziellen Ufermischungen mit Arten der gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren, ggf. auch Begrünung über Eigendynamik - Blühsäume: Verwendung von ein- oder mehrjähriger Blühmischungen Archäologische Bodenfunde Bei Erdarbeiten können Bodenfunde (Scherben, Knochen, Metallgegenstände, Steinwerkzeuge u.ä.) sowie Befunde (auffällige Häufung von Steinen, markante Bodenverfärbungen, Mauerreste) auftreten. Etwaige Bodenfunde sind entsprechend § 16 des Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie unverzüglich zu melden. Eventuelle Fundstellen sind bis zum Eintreffen der Mitarbeiter des Landesamtes abzusichern, die Funde im Zusammenhang im Boden zu belassen. Die Arbeiter vor Ort sind auf diese Bestimmungen und mögliche archäologische Funde hinzuweisen. Baumfällungen und Schnitt von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen Das Fällen bzw. Abschneiden von Bäumen, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, ist nach 2. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (1), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258 in der Zeit vom 01. März bis 30. September verboten. Ebenso ist es in dieser Zeit verboten Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Grundlage dieser Regelungen sind Bestimmungen zum Artenschutz und hier insbesondere der Schutz wildlebender Vögel. Es ist daher darauf zu achten, dass notwendige Gehölzbeseitigungen im Zeitraum vom 01.Oktober bis 28. Februar, das heißt rechtzeitig vor der Baumaßnahme durchgeführt werden. Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung, Nachtbauverbot Der Baumbestand im Geltungsbereich ist vor Beeinträchtigungen während der Bauphase entsprechend DIN 18920 sowie RAS-LP4 zu schützen. Baustelleneinrichtungen sind außerhalb ökologisch wertvoller Bereiche anzulegen. Bepflanzungen an Schutzstreifen Bei Bepflanzungen in der Nähe des Schutzstreifens ist in Abstimmung mit der Saalfelder Energienetze GmbH das Einwachsen von Starkwurzeln in den Schutzbereich zu verhindern. Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange beim Abbruch von Gebäuden Beim Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 1 und 3 BNatSchG gelten folgende artenschutzrechtlichen Verbote: Der Fang und die Tötung von wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten und die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten. Eine konkrete Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange liegt z. B. dann vor, wenn sich in bzw. an dem für einen Abbruch vorgesehenen Gebäude/-teil: - Fledermausquartiere (Sommer- und Winterquartiere in Dachböden und Kellern) - Schwalbennester (Rauch- und Mehlschwalbe) - Horste und Nester heimischer Vögel, z. B. Mauersegler, Turmfalke, Schleiereule, Weißstorch auf, an und in Dächern, Türmen und Schornsteinen - Nester von Hornissen befinden. Deshalb ist analog zu den Fragen des Artenschutzes bei geplanten Baumfällungen und Baumaßnahmen auch eine Erläuterung zur artenschutzrechtlichen Einschätzung bei Abrissmaßnahmen im Plangebiet vorzunehmen und dem Umweltamt im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt zur Prüfung vorzulegen. Das Umweltamt prüft und berät, unter welchen Umständen (Abbruchumfang, Zeiträume, etc.) artenschutzrechtliche Belange betroffen sind und ob die Erteilung einer Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Umweltamt, Schwarzburger Chaussee 12 in 07407 Rudolstadt zu beantragen ist. Ein ggf. notwendiges Befreiungsverfahren wird vom Umweltamt im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt durchgeführt. Einmüdungen und Grundstückseinfahrten In Bereichen von Einmüdungen und Grundstückseinfahten ist die Bepflanzung so zu realisieren, dass die erforderlichen Sichtdreiecke (Sitzposition des Fahrzeugführenden) stets gewährleistet werden. Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Vor Baubeginn ist ein detailliertes Bodenmanagement auszuarbeiten. Insbesondere die bauzeitliche Lagerung von Oberboden sowie der Verbleib des umfangreichen Bodenaushubs und die fachgerechte Entsorgung sind zu dokumentieren. Aufgrund der Belastung des Bodens mit Altlasten sind sämtliche Bodenaushube fachgerecht zu entsorgen. Es gelten die Vorgaben des BBodSchG und der BBodSchV sowie die DIN 19731 und DIN 18915. Sicherungsmaßnahmen Gemäß § 25 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (ThürVermGeoG) haben Eigentümer/innen und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen Abmarkungen von Grenzpunkten und Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerfestpunktes zu schonen und erkennbar zu halten. Zeitliche Umsetzung Die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen A1, A2, G1 erfolgt mit dem Baufortschritt, spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der Baumaßnahme auf den jeweiligen Baugrundstücken. Die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen muss vor Baubeginn erfolgen. 0 25m 50m 75m

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SOCaravanstellplatz

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allgemeines Wohngebiet

Mischgebiet

Anpflanzen Bäume

Fläche zum Anpflanzen

Erhalt Bäume

Fläche zum Erhalt

Altlastenverdachtsflächen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches

Abgrenzung der Nutzung

Baugrenze

Baulinie

Straßenverkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Fußgänger

öffentliche Parkfläche

Elektrizität

Fläche für Versorgungsanlagen

öffentliche Grünfläche

Hoehenpunkt in m über NHN - aus DGM-Th

private Grünfläche

Sondergebiet

Radfahrer

Fläche von Bebauung freizuhalten

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 21 und Abs. 6 BauGB)

o offene Bauweise (§22 Abs.1 BauNVO)

Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Grünflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB)

Umgrenzung von Flächen mit Bindung für Bepflanzungen

und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

(§ 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB)

Sonstige Planzeichen

GFZ Geschossflächenzahl z.B. 1,2GRZ Grundflächenzahl z.B. 0,6I - V Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Th Traufhöhe (bezogen auf die jeweilige Bezugsstraße)OK Oberkante bauliche Anlage

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO)

220.74

Nachrichtliche Übernahme

E1

z.B.

A1 / A2 Bezeichnung der Ausgleichsmaßnahme

Maß der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

Art der baulichen Nutzung

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO)

Flächen für Versorgungsanlagen

(§ 9 Abs.1 Nr. 12 BauGB)

Legende

Hinweise

Erläuterung derNutzungsschablone

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Ausgleichsmaßnahme aus anderem Planverfahren

Geschossigkeit zwingend(siehe Nutzungsschablone)

SOCaravanstellplatz

IIGebietsart

max.

Vollgeschosse

Grundflächenzahl(GRZ)

Geschossflächenzahl

(GFZ)

max. Traufhöhe Bauweise

Erstellt: SPA/ GI – 10/2019 Datengrundlage: © GDI – Th

Teil A: Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 40a

„Misch- und Sondergebiet Tourismus Bohnstraße-Kelzstraße “

Planstand: 19.05.2020 Maßstab: 1 : 1.000 (im Original)

Bearbeitung: Stadt Saalfeld/Saale Stadtplanungsamt

Markt 6, 07318 Saalfeld

Übersicht: unmaßstäblich

Stadtplanungsamt

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April

2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist

Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 5. Februar 2008

Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.03.2014 (GVBI. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl.

S. 323, 341)

Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433)

Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2019, geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019

(GVBl. S. 323, 340)

Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG-) vom 20. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli

2019 (GVBl. S. 323, 341)

Erklärung:

Es wird bescheinigt, dass die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen im gekennzeichneten

Geltungsbereich mit dem Liegenschaftskataster nach dem Stand vom ……………………….

übereinstimmen. Der Gebäudenachweis kann vom örtlichen Bestand abweichen.

Saalfeld/ Saale, …………………………… (Siegel)

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

9. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 40a wird hiermit ausgefertigt, das Inkrafttreten regelt sich nach den

Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 6 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO).

Stadt Saalfeld/Saale, _________________

(Siegel)

__________________________________

Bürgermeister Dr. Steffen Kania

10. Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am _________________ im Amtsblatt Nr. _________

ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.

Stadt Saalfeld/Saale, _________________

(Siegel)

__________________________________

Bürgermeister Dr. Steffen Kania

Verfahrensvermerke

1. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat in der öffentlichen Sitzung vom 07.11.2018 unter Beschlussnummer

194/2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 40a „Misch- und Sondergebiet Tourismus Bohnstraße-Kelzstraße“

beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15.12.2018 im Amtsblatt Nr. 12/18 ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 40a in seiner öffentlichen Sitzung

am _________________ unter Beschlussnummer _________ gebilligt und zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung

der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BauGB

freigegeben. Die ortübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. _________ am _________________.

3. Der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 40a inklusive der Anlagen lagen vom _________________ bis einschließlich

zum _________________ öffentlich aus. Die Beteiligung wurde im Amtsblatt Nr. _________ vom _________________

ortsüblich bekannt gemacht. Die berührten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden mit

Schreiben vom _________________ um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht.

4. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat in öffentlicher Sitzung am _________________ unter Beschlussnummer

_________ den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 40a inklusive der Anlagen gebilligt sowie zur Offenlage gemäß §§ 3

Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB freigegeben. Das Ergebnis der frühzeitigen Abwägung wurde zur Kenntnis genommen.

5. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40a mit dem Umweltbericht und der Begründung inklusive aller Anlagen in der

Fassung vom _________________ wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom _________________ bis

_________________ öffentlich ausgelegt. Die Offenlage wurde am _________________ im Amtsblatt Nr. _________

ortsüblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die ausgelegten

Unterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB auch im Internet zugänglich gemacht. Die Berührten Behörden, Träger öffentlicher

Belange und Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom _________________ um die Abgabe einer Stellungnahme

ersucht.

6. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/ Saale hat in seiner öffentlichen Sitzung am _________________ unter der

Beschlussnummer _________ die während der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB abgegebenen

Stellungnahmen geprüft, sowie gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen.

7. Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat in seiner öffentlichen Sitzung am _________________ den Bebauungsplan

Nr. 40a gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom _________________ als Satzung beschlossen.

Die Verfahrensschritte Nr. 1 bis 7 wurden abgeschlossen.

Stadt Saalfeld/Saale, _________________

(Siegel)

__________________________________

Bürgermeister Dr. Steffen Kania

8. Die vom Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale in der Sitzung am _________________ beschlossene Satzung des

Bebauungsplans Nr. 40a der Stadt Saalfeld/Saale wurde dem Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt gemäß § 21 Abs. 3

ThürKO angezeigt.

Stadt Saalfeld/Saale, _________________

(Siegel)

__________________________________

Bürgermeister Dr. Steffen Kania

Teil B: Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO

- Auf den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzten Baugebieten ist die

Errichtung von Wohngebäuden sowie die der Versorgung des Gebiets dienende Läden und nicht störende

Handwerksbetriebe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässig.

- Die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten Schank- und Speisewirtschaften sowie die unter § 4 Abs.2 Nr. 3

aufgeführten, allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind

gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO bilden keinen Bestandteil des Bebauungsplans.

- Die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzung sind in den Gebieten WA 1 bis WA 4

gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen.

- In dem Gebiet WA 5 sind nach § 1 Abs. 6 BauNVO zusätzlich Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3

Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, die übrigen ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5

BauNVO sind ausgeschlossen.

1.2 Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO

- Auf den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Mischgebiet festgesetzten Baugebieten ist die Errichtung von

Wohngebäuden sowie von den sonstigen baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig.

- Die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind entsprechend

§ 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen.

- Die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind entsprechend § 1 Abs. 6 BauNVO

ausgeschlossen.

- In den Mischgebiete MI 1 bis MI 3, im Sinne des Bestandsschutzes die beiden Gewebebetriebe mit erhöhten

Emissionen - Druckerei und Wäscherei, als ausnahmsweise gemäß §1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zugelassen. Bei

Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen gelten die im Abschnitt Immissionsschutz

aufgeführten Festsetzungen gemäß §1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO.

1.3 Sondergebiete (SO) gemäß § 10 BauNVO

- Die Sondergebiete sind gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO als der Erholung dienen mit der Zweckbestimmung

Caravanstellplatz festgesetzt.

- Gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO sind allgemein zulässig: Aufstellflächen für Wohnmobile und Caravans einschließlich der

erforderlichen Zufahrten und Nebenanlagen im Gebiet SO 1.

- Hierfür erforderliche Gebäude zur Versorgung des Sondergebietes SO 1 sind nur in dem dafür vorgesehenen Baufeld

im Gebiet SO 2 zulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung

2.1 Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)

- Die in den Baugebieten WA 1 bis WA 4 festgesetzte Grundflächenzahle (GRZ) darf durch Anlagen im Sinne des

§ 19 Abs. 4 BauNVO nicht überschritten werden.

2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)

- Ausnahmsweise darf die maximale Gebäudehöhe OK (siehe 2.3 der textl. Festsetzungen) für technische Aufbauten wie

Solaranlagen und Fahrstuhlschächte bis zu 1,50 m überschritten werden.

- Als Höhenbezugspunkt für die Traufhöhe (Traufhöhe = Schnittpunkt der aufkommenden Wand mit der Oberkante der

Dachhaut des obersten Vollgeschosses) gilt die Höhe der Bezugsstraße, gemessen von der Mitte des Baukörpers.

- Als Bezugsstraßen gelten für MI 1 bis MI 3 die Kelzstraße, für WA 1 bis WA 3 die Breitscheidstraße, für WA 4 und WA 5

die Saalewiesen und SO 2 die Bohnstraße.

2.3 Anzahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO)

- Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstgrenze festgesetzt. Sie ist der Planzeichnung zu entnehmen.

- Der Begriff Vollgeschoss wird im Sinne des § 92 Abs. 2 ThürBO verstanden.

- In den Baugebieten WA 1 bis WA 3 ist zusätzlich zur zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ein weiteres

Geschoss zulässig, wenn dieses über weniger als zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30

m erreicht. Dabei darf die maximale Gebäudehöhe von 10 m nicht überschritten werden. Als Höhenbezugspunkt

Oberkante der baulichen Anlage (OK) gilt die Höhe der Bezugsstraße, gemessen von der Mitte des Baukörpers.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO)

- Sowohl in den allgemeinen Wohngebieten, wie auch in den Sondergebieten und Mischgebieten MI 1 und MI 3 wird eine

offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO festgeschrieben.

- Für das Mischgebiete MI 2 wird eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 1 und 4 BauNVO festgesetzt.

3.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 BauNVO)

- Die Errichtung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Carports ist außerhalb der Baufenster zulässig, wenn

diese mindestens 5,0 m Abstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Grundstücksgrenzen einhalten. In

den Teilbereichen WA 1 bis WA 3 dürfen die nordwestlichen Baugrenzen und Baulinien, die parallel zur Breitscheidstraße

verlaufen, durch die vorgenannten Anlagen nicht überschritten werden.

- Anlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung sind unzulässig.

4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB)

- Entlang der Bohnstraße ist mindestens einseitig ein 2,50 m breiter Gehweg anzuordnen.

- Radwege, Fußwege und PKW- Stellplätze sind versickerungsfähig zu gestalten.

- Abweichen ist die Befestigung durch Bitumen in Bereichen zulässig, in denen die Längsneigung der zu befestigenden

Flächen 6 % übersteigt.

5. Leitungsrechte (§ 9 Abs.1 Nr. 13 und 21 BauGB)

Im Bebauungsplan sind Korridore festgesetzt, in denen Hauptver- und Hauptentsorgungsleitungen gebündelt geführt

werden. Gemäß der Kennzeichnung erfolgt das Leitungsrecht zugunsten des angegeben Erschließungsträgers. Es

erfolgt Kennzeichnung mit Planzeichen dem 15.5. nach PlanzV und Leitungsbenennung.

- Leitungsrecht für Gasleitungen zugunsten der Saalfelder Energienetze GmbH

- Leitungsrecht für Trinkwasserfernleitung zugunsten ZWA (Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt)

6. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Schallschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 c BauGB)

- In den WA 1 bis WA 3 dürfen die zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräume der Wohnungen nicht ausschließlich an der Nordwestfassade angeordnet werden. Eine Ecklage ist möglich, wenn mindestens ein Fenster an einer der angrenzenden Fassadenseiten angeordnet ist und ansonsten die Einhaltung des Mindest-Gesamtschalldämmmaßes nachgewiesen werden kann (siehe unten).

- In den MI 1 und 2 dürfen die zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräume der Wohnungen sowie Büros nicht ausschließlich an der Südwestfassade angeordnet werden. Eine Ecklage ist möglich, wenn mindestens ein Fenster an einer der angrenzenden Fassadenseiten angeordnet ist und ansonsten die Einhaltung des Mindest-Gesamtschalldämmmaßes nachgewiesen werden kann (siehe unten).

- Im MI 3 dürfen die zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräume der Wohnungen sowie Büros nicht ausschließlich an der Südwest- oder Nordwestfassade angeordnet werden. Eine Ecklage ist möglich, wenn mindestens ein Fenster an der Südost- oder Nordostfassade angeordnet ist und ansonsten die Einhaltung des Mindest-Gesamtschalldämmmaßes nachgewiesen werden kann (siehe unten).

- Für Gebäude in folgenden Baugebieten ist der passive Schallschutz nachzuweisen:

Nordwestfassade WA 1, WA 2 und WA 3: R´w,ges. ≥ 33 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade

Nordwest- und Südwestfassade MI 3: R´w,ges. ≥ 35 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Büros R´w,ges. ≥ 40 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Wohnen

Südwestfassade MI 1 und MI 2 (Kelzstraße) R´w,ges. ≥ 35 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Büros R´w,ges. ≥ 40 dB Mindest-Gesamtschalldämmmaß Fassade Wohnen

Die angegebenen Werte gelten zzgl. Korrektur gemäß DIN 4109-2 (2018-01) Gl. 33. Die Einhaltung der Vorgaben sind im Zuge der Baugenehmigung von Neu- oder Umbauten (Im Fall von Bestandsgebäuden) nachzuweisen (Schallschutznachweis). Bei verfahrensfreien Bauvorhaben sind die Anforderungen entsprechend zu beachten.

- In den Mischgebieten MI 2 und MI 3 sind nur Gewerbebetriebe zulässig, deren Beurteilungspegel um mindestens 6 dB unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm bleibt. Die Immissionsrichtwertanteile für solche Betriebe betragen:

Mischgebiet: tags/nachts 54 / 39 dB(A) Allgemeines Wohngebiet: tags/nachts 49 / 34 dB(A) Besonderes Wohngebiet: tags/nachts 54 / 34 dB(A)

- Im Zuge der Ertüchtigung der nördlichen Außenwand der Wäscherei, die mit Abbruch der Druckereihalle erforderlich wird, ist eine Lärmschutzwand (h = ca. 3 m über Dachkante) zu errichten. Das Schalldämmmaß muss mindestens 22 dB betragen. Die Oberfläche muss korrosionsbeständig ausgeführt werden.

- bei der Errichtung von Wärmepumpen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB nachfolgende aufgeführte Mindestabstände einzuhalten:

Schallleistungs-pegel der

Wärmepumpe

Zuschlag für Ton- und Informations-

haltigkeitNutzungszeit

Erforderlicher Abstand zwischen Wärmepumpe und schutzbedürftiger Bebauung

WA MI

Nacht- Immissionsrichtwert jeweils um 6 dB(A) reduziert

45 dB(A) 6 dB(A) Nachts 3,4 m 1,6 m

50 dB(A) 6 dB(A) Nachts 6,7 m 3,4 m

55 dB(A) 6 dB(A) Nachts 12,4 m 6,7 m

60 dB(A) 6 dB(A) Nachts 22,2 m 12,4 m

65 dB(A) 6 dB(A) Nachts 31,8 m 22,2 m

70 dB(A) 6 dB(A) Nachts 48,8 m 31,8 m

75 dB(A) 6 dB(A) Nachts 79,2 m 48,8 m

6.1 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

- In den Baugebieten MI 1 bis MI 3, WA 1 bis WA 3, SO 1, SO 2 sowie den Verkehrsflächen mit der besonderen Zweck-

bestimmung als Parkplatz sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Schutz vor Altlasten) bauliche Vorkehrungen

zu treffen, um das von baulichen Anlagen anfallende Niederschlagswasser schadlos dem Oberflächenentwässerungs-

system zuzuführen.

7. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen BauGB i.V.m. § 88 ThürBO

7.1 Dächer

- In den Baufeldern WA 1 bis WA 3, WA 5 und SO 2 sind nur Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 5° zulässig.

- Im Baufeld WA 4 sind nur Satteldächer im Neigungsbereich 35° bis 45° Dachneigung zulässig. Als Dachmaterialien sind

nur schuppenförmige, einfarbige und nichtglänzende Eindeckungen in der Farbe Rot, Rotbraun und Schiefergrau/

Anthrazit zulässig.

- In den Baufeldern MI 1 bis MI 3 sind sowohl Flachdächer, flachgeneigte Dächer und Sattel-/ Walmdächer im

Neigungsbereich 30° bis 45° Dachneigung zulässig. Als Dachmaterialien sind für sichtbare Dachflächen nur schuppen-

förmige, einfarbige und nichtglänzende Eindeckungen in der Farbe Rot, Rotbraun und Schiefergrau/ Anthrazit zulässig

- Dächer von Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand sind einheitlich zu gestalten

7.2 Fassaden

- Die Fassaden sind spiegelfrei zu gestalten. Für Fassaden sind nur Farben zulässig, die nach dem Natural Color System

(NCS) über einen Schwarzanteil von maximal 15% und einem Farbanteil von maximal 15% verfügen.

- Für gestalterische Akzente ist auf einer Fläche von max. 20 % der Fassade die Verwendung von Farben mit höheren

Schwarz- und Farbanteilen als jeweils 15% zulässig.

7.3 Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen und Stützmauern und Anlagen der öffentlichen Straßenverkehrsflächen

- In allen allgemeinen Wohngebieten sind als Einfriedungen nur transparente Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m

zulässig. Zäune mit massiven Zaunsockeln bis 30 cm Höhe werden als Sonderform zugelassen.

- Zu öffentlichen Verkehrsflächen und sonstigen Öffentlichkeitbereichen sind Maschendrahtzäune unzulässig

- Anstelle von Zäunen sind auch geschnittene Laubhecken bis 1,20 m Höhe zulässig.

- Stützmauern und Gabionen zum Ausgleich von Geländeunterschieden sind bis zu einer maximalen Höhe von 2 m

möglich. Zum Ausgleich höherer Geländeunterschiede sind Böschungen im Verhältnis 1:3 zulässig.

8. Grünordnerische Festsetzungen/ Kompensationsmaßnahmen (§ 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB)

Grünordnerische Festsetzungen:

- Die grünordnerischen Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Bei Verlust ist ein Baum

bzw. Strauch angemessen (mind. 1:1) durch Neupflanzung der gleichen Art zu ersetzen.

- Die Grünstreifen nördlich des WA 1 buis Wa 3 und östlich des WA 5 dürfen für Grundstückszufahrten durch 3,0 m breite

Zufahrtswege unterbrochen werden.

8.1 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

Ausgleichsmaßnahme A1: Baumpflanzung

Es ist die Pflanzung von großkronigen Laubbäumen 1. Ordnung mit einem Stammumfang von mind. 18-20 cm, in 1,00 m

Höhe gemessen, festzusetzen.

Der Standort der Bäume befindet sich entlang der Breitscheidstraße. Die Bäume sind fachgerecht zu pflanzen und

dauerhaft zu erhalten. Bei der Pflanzung ist darauf zu achten, dass der Abstand zwischen den Bäumen ca. 15 m

betragen soll und ein Abstand zu den Gebäuden von mindestens 2,5 m eingehalten werden muss. Die Baumstandorte

können geringfügig (max. 2 m) verschoben werden. Unterbrechungen für Grundstückszufahrten sind mit einer Breite von

max. 3 m zulässig.

Für die straßenbegleitenden Baumreihen (an der Breitscheidstraße) sollen zukunftsfähige Baumarten gepflanzt werden,

die den besonderen Klimabedingungen urbaner Straßenstandorte und den besonderen Anforderungen durch den

Klimawandel gerecht werden.

Art und Qualität der Gehölze sind den "Festlegungen zur Vegetationsausstattung" sowie den Maßnahmenblättern zu

entnehmen.

Ausgleichsmaßnahme A2: Anlage einer Strauch- Baumhecke

Innerhalb der Planfläche wird die Anlage von Strauch- und Baumpflanzungen auf insgesamt 9.387 m² festgesetzt. Die

Pflanzung dient der Durchgrünung und der Eingrünung des Plangebietes. Es handelt sich bei der Maßnahme zum Teil

um eine Erweiterung bereits vorhandener Strauch- und Baumstrukturen. Es gilt somit bereits bestehende Strauch-

Baumpflanzungen zu erweitern, wobei der Bestand zu erhalten ist.

Unter Berücksichtigung des Thüringer Nachbarrechts, des Abstandes zu Versorgungsleitungen und eines

Pflanzabstandes von untereinander mindestens 10 m bei Bäumen und 2x1m bei Sträuchern ist ein geschlossener

Gehölzbestand zu entwickeln.

Art und Qualität der Gehölze sind der Tabelle unter dem Punkt "Festlegungen zur Vegetationsausstattung" zu

entnehmen.

Die Maßnahmen sind vom Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Bei Verlust ist ein

Baum oder Strauch angemessen (mind. 1:1) durch Neupflanzung der gleichen Art zu ersetzen.

Gestaltungsmaßnahme G1: Gestaltung der nichtüberbaubaren Flächen

Die Maßnahme gilt für alle der nach GRZ-Festsetzung nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Baugebiete die nicht

bereits durch spezielle Pflanz- und Erhaltungsvorgaben belegt sind, sind zu 60 % mit Gehölzen zu begrünen. Die

Begrünung der Flächen dient zur Durchgrünung des Plangebietes.

Es gilt Strauchpflanzungen umzusetzen und mit den zu pflanzenden Bäumen und Sträuchern aus den Maßnahmen A1

und A2 auf den Flächen anzuordnen. Rasenansaat ist auf den übrigen 40 % der Grünfläche zu realisieren. Für die

Strauchpflanzungen und das Saatgut sind ausschließlich standortgerechtes, gebiets-heimisches Pflanzmaterial bzw.

Saatgut zu verwenden. Art und Qualität der Gehölze sowie die Saatgutmischung sind den "Festlegungen zur

Vegetationsausstattung" sowie den Maßnahmenblättern zu entnehmen. Die Flächen sind extensiv zu pflegen, ein

Formschnitt der Gehölze ist unzulässig.

8.2 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Sonstigen

Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

Die in der Planzeichnung gekennzeichnete Fläche (Bindungen für Bepflanzungen) ist dauerhaft zu erhalten und vor

Beeinträchtigungen zu schützen.

Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte sind generell einzuhalten, können jedoch geringfügig (max. 3 m)

verschoben werden.

8.4 Weitere Grünordnerische Maßnahmen, Hinweise Vermeidungsmaßnahmen und Minimierungsmaßnahmen

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP1: Bauzeitenregelung zur Gehölzrodung

Die Beseitigungen von Gehölzen ist außerhalb der Brutzeit (Sperrzeit gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG im Zeitraum vom 1.

März bis 30. September eines Jahres) durchzuführen, um Verluste von Gelegen und Jungvögeln auszuschließen.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP2: Gebäudekontrolle vor Abriss auf Vögel

Um Verluste von Gelegen und Jungvögeln auszuschließen ist der Abriss von Gebäuden außerhalb der Brutzeit (Sperrzeit

vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres) durchzuführen. Der Abriss kann auch vorgezogen werden, wenn im Einzelfall ein

entsprechender Gutachter (Biologe) keine Vogelbruten am Gebäude feststellt und die Arbeiten für unbedenklich erklärt.

Die Arbeiten sind umgehend einzustellen, wenn artenschutzrechtlich geschützte Tiere oder deren Lebensstätten

beeinträchtigt oder beschädigt werden.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP3: Gebäudekontrolle vor Abriss auf Fledermäuse

Es ist nicht auszuschließen, dass bei baulichen Maßnahmen einzelne Fledermäuse gefunden werden. Deshalb soll direkt

vor Beginn der Abrissarbeiten eine Kontrolle der Gebäude auf Fledermausbesatz durchgeführt werden.

Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme VSAP4: Kontrolle der zu fällenden Bäume auf Baumhöhlen

Vor der Rodung der Bäume ist eine Kontrolle auf Baumhöhlen durchzuführen. Bäume mit einem Bruthöhendurchmesser

von mind. 50 cm eignen sich als Winterquartiere und sollten deshalb mit einem Endoskop auf Besatz geprüft werden. Ist

eine Besatzkontrolle aus technischen Gründen nicht möglich (enge Spalten, zu große Höhlungen unerreichbar wegen

großer Höhe), ist der Rodungszeitpunkt auf Ende September zu legen (Fledermäuse nutzen zu dieser Zeit die Quartiere

nicht mehr als Wochenstube und noch nicht als Winterquartier).

Hinweise

Empfohlene Pflanzlisten

PFLANZLISTE 1 – STADTBÄUME IM KLIMAWANDEL (ausschließlich für die Maßnahme A1)

Unter Beachtung der Ausführungen zum Thema Stadtbäume im Klimawandel wurden die folgenden Baumarten zur

Bepflanzung an der Breitscheidstraße (A1) abgeleitet:

Heimische Arten, Laubbäume als Hochstamm, 3xv., StU 18-20)

- Trauben-Eiche (Quercus petraea/)

stadtklimaverträglich, anspruchslos, mäßig windfest, neue Bez.: Qu. robur ssp. sessiliflora) etwas

spätfrostgefährdet

Nur bedingt klimaverträglich

- Winter-Linde (Tilia cordata)

nur mäßig stadtklimaverträglich und sehr salzempfindlich, bei Trockenstress empfindlich auf Triebwelke

- Ahorn (Acer pseudoplatanuns, Acer platanoides)

bei Trockenstress empfindlich auf Triebwelke (Verticillium)

- Die Hainbuche (Carpinus betulus)

leidet bei Frühjahrstrockenheit sehr unter dem Frostspanner und ist ebenfalls salzempfindlich

Nicht heimische Arten, Laubbäume als Hochstamm, 3xv., StU 18-20):

- Rot-Eiche (Quercus rubra)

stadtklimafest, hitzeverträglich, windfest, gern auf sandigen Böden, starkwüchsig in der Jugend, dichtes, tiefes

Wurzelwerk

- Silber-Linde (Tilia tomentosa)

stadtklimafest, hitzeverträglich, Tiefwurzler, weißfilzige Blätter, kein Honigtau! Hummelsterben (Vergiftung durch

Nektar) ist wiederlegt! Sorte: ‘Barbant‘: durchgehender Stamm, Zweige schräg aufstrebend

PFLANZLISTE 2: Laubbäume (als Hochstamm, 3xv., StU 12-14 cm)

- Vogelbeere (Sorbus aucuparia)

- Hainbuche (Carpinus betulus)

- Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (A. pseudoplatanus), Feldahorn (A. campestre)

- Sand-Birke (Betula pendula)

- Traubeneiche (Quercus petraea), Stieleiche (Q. robur)

- Winterlinde (Tilia cordata)

- Flatterulme (Ulmus laevis)

- Silber-Weide (Salix alba) (nur in Bachniederung)

- Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) (nur in Bachniederung)

- Vogelkirsche (Prunus avium)

- Wildbirne (Pyrus pyraster)

- Wildapfel (Malus sylvestris)

PFLANZLISTE 3: Obstbäume (als Hochstamm, 2xv., StU 10-12 cm

- Kulturapfel (Malus domestica)

- Süßkirsche (Prunus avium)

- Pflaume/ Zwetschge/ Reneclaude etc. (Prunus domestica)

- Kulturbirne (Pyrus communis)

PFLANZLISTE 4: Laubsträucher für trockene und mittlere Standorte (als vStr, Hoe 60-100 cm)

- Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)

- Hundsrose (Rosa canina)

- Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna)

- Hasel (Corylus avellana)

- Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus), Wolliger Schneeball (V. lantana)

- Sal-Weide (Salix caprea)

- Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)

- Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)

- Schlehe (Prunus spinosa)

- Kornelkirsche (Cornus mas)

- Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)

PFLANZLISTE 5: Saatgut für Ansaaten

- Verwendung von gebietsheimischen Saatgut aus dem Ursprungsgebiet 5 „Mitteldeutsches Tief- und Hügelland“

- Extensivgrünland: Ansaat kräuterreicher Saatgutmischungen (mind. 50 % Kräuteranteil im Saatgut), nach

Standort angepasste Mischungen für Frischwiesen/ Fettwiesen

- Aufschüttungen/ Erdwälle: Verwendung von Mischungen für Trockenstandorte oder speziell für Böschungen

geeignete Mischungen

- erosionsgefährdete Flächen (z.B. Erdwälle): Verwendung von geeigneten, mit dem auszubringenden artenreichen

Rasensaatgut verträglichen schnellbegrünenden Arten (z.B. Roggentrespe)

- Uferbereich von neu angelegten Gewässern: Ansaat von speziellen Ufermischungen mit Arten der

gewässerbegleitenden Hochstaudenfluren, ggf. auch Begrünung über Eigendynamik

- Blühsäume: Verwendung von ein- oder mehrjähriger Blühmischungen

Archäologische Bodenfunde

Bei Erdarbeiten können Bodenfunde (Scherben, Knochen, Metallgegenstände, Steinwerkzeuge u.ä.) sowie

Befunde (auffällige Häufung von Steinen, markante Bodenverfärbungen, Mauerreste) auftreten. Etwaige

Bodenfunde sind entsprechend § 16 des Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land

Thüringen dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie unverzüglich zu melden. Eventuelle

Fundstellen sind bis zum Eintreffen der Mitarbeiter des Landesamtes abzusichern, die Funde im Zusammenhang

im Boden zu belassen. Die Arbeiter vor Ort sind auf diese Bestimmungen und mögliche archäologische Funde

hinzuweisen.

Baumfällungen und Schnitt von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen

Das Fällen bzw. Abschneiden von Bäumen, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter

Grundflächen stehen, ist nach 2. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.

2542) (1), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258 in der

Zeit vom 01. März bis 30. September verboten.

Ebenso ist es in dieser Zeit verboten Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf

Stock zu setzen. Grundlage dieser Regelungen sind Bestimmungen zum Artenschutz und hier

insbesondere der Schutz wildlebender Vögel.

Es ist daher darauf zu achten, dass notwendige Gehölzbeseitigungen im Zeitraum vom 01.Oktober bis

28. Februar, das heißt rechtzeitig vor der Baumaßnahme durchgeführt werden.

Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung, Nachtbauverbot

Der Baumbestand im Geltungsbereich ist vor Beeinträchtigungen während der Bauphase entsprechend DIN 18920

sowie RAS-LP4 zu schützen. Baustelleneinrichtungen sind außerhalb ökologisch wertvoller Bereiche anzulegen.

Bepflanzungen an Schutzstreifen

Bei Bepflanzungen in der Nähe des Schutzstreifens ist in Abstimmung mit der Saalfelder Energienetze GmbH das Einwachsen von Starkwurzeln in den Schutzbereich zu verhindern.

Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange beim Abbruch von Gebäuden

Beim Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 1 und 3 BNatSchG gelten folgende artenschutzrechtlichen Verbote: Der Fang und die Tötung von wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten und die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten. Eine konkrete Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange liegt z. B. dann vor, wenn sich in bzw. an dem für einen Abbruch vorgesehenen Gebäude/-teil: - Fledermausquartiere (Sommer- und Winterquartiere in Dachböden und Kellern) - Schwalbennester (Rauch- und Mehlschwalbe) - Horste und Nester heimischer Vögel, z. B. Mauersegler, Turmfalke, Schleiereule, Weißstorch auf, an und in Dächern, Türmen und Schornsteinen - Nester von Hornissen befinden. Deshalb ist analog zu den Fragen des Artenschutzes bei geplanten Baumfällungen und Baumaßnahmen auch eine Erläuterung zur artenschutzrechtlichen Einschätzung bei Abrissmaßnahmen im Plangebiet vorzunehmen und dem Umweltamt im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt zur Prüfung vorzulegen. Das Umweltamt prüft und berät, unter welchen Umständen (Abbruchumfang, Zeiträume, etc.) artenschutzrechtliche Belange betroffen sind und ob die Erteilung einer Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Umweltamt, Schwarzburger Chaussee 12 in 07407 Rudolstadt zu beantragen ist. Ein ggf. notwendiges Befreiungsverfahren wird vom Umweltamt im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt durchgeführt.

Einmüdungen und Grundstückseinfahrten

In Bereichen von Einmüdungen und Grundstückseinfahten ist die Bepflanzung so zu realisieren, dass

die erforderlichen Sichtdreiecke (Sitzposition des Fahrzeugführenden) stets gewährleistet werden.

Bodenaushub und Bodenverunreinigungen

Vor Baubeginn ist ein detailliertes Bodenmanagement auszuarbeiten. Insbesondere die bauzeitliche Lagerung von

Oberboden sowie der Verbleib des umfangreichen Bodenaushubs und die fachgerechte Entsorgung sind zu

dokumentieren. Aufgrund der Belastung des Bodens mit Altlasten sind sämtliche Bodenaushube fachgerecht zu

entsorgen. Es gelten die Vorgaben des BBodSchG und der BBodSchV sowie die DIN 19731 und DIN 18915.

Sicherungsmaßnahmen

Gemäß § 25 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (ThürVermGeoG) haben

Eigentümer/innen und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen

Abmarkungen von Grenzpunkten und Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerfestpunktes zu

schonen und erkennbar zu halten.

Zeitliche Umsetzung

Die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen A1, A2, G1 erfolgt mit dem Baufortschritt, spätestens eine

Vegetationsperiode nach Abschluss der Baumaßnahme auf den jeweiligen Baugrundstücken. Die Umsetzung der

Vermeidungsmaßnahmen muss vor Baubeginn erfolgen.

0 25m 50m 75m